Landgericht Bonn:
Urteil vom 13. Dezember 2007
Aktenzeichen: 12 O 176/07

(LG Bonn: Urteil v. 13.12.2007, Az.: 12 O 176/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2007 (Aktenzeichen 12 O 176/07) wurde ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden der Verfügungsklägerin auferlegt.

In dem Verfahren ging es darum, dass die Verfügungsklägerin Autoersatzteile bundesweit vertreibt, auch über das Internet. Der Verfügungsbeklagte betreibt ebenfalls einen solchen Vertrieb. Die Verfügungsklägerin hielt bestimmte Klauseln des Verfügungsbeklagten für unzulässig und beantragte mit Schriftsatz vom 02.11.2007 eine einstweilige Verfügung. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag unzulässig sei, da hinreichende Anhaltspunkte für einen Missbrauchstatbestand gemäß § 8 Abs. 4 UWG vorliegen und die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht greift.

Das Gericht stellte fest, dass die Verfügungsklägerin als vorgeschobene Partei agiert und der eigentliche Akteur Rechtsanwalt F ist. Dieser versuche durch diese Vorgehensweise die Kriterien des Gesetzgebers zu umgehen. Es sei nicht bedenklich, dass ein Gewerbetreibender wie die Verfügungsklägerin den Internetauftritt eines Wettbewerbers kritisch betrachtet und seine Beanstandungen durchsetzen will. Jedoch sei es fraglich, ob die Verfügungsklägerin wirklich die Kriterien für die Antragsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG erfüllt.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass hier hinreichende Gründe für einen Missbrauchstatbestand im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegen. Die vielen parallel anhängigen Verfahren deuten darauf hin, dass die Verfügungsklägerin nur vorgeschoben ist und der eigentliche Akteur, Rechtsanwalt F, seine finanziellen Vorteile nutzen will. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Frage, ob die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG greift, in solchen Fällen nicht selbstverständlich ist. Da nicht bekannt ist, seit wann die beanstandeten Klauseln auf der Website des Verfügungsbeklagten verwendet wurden, sei die Dringlichkeitsvermutung nicht zwingend anwendbar.

Aufgrund der oben genannten Gründe wurde der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen. Die Nebenentscheidungen wurden gemäß § 91 ZPO und §§ 708 Ziffer 6, 711 ZPO getroffen. Der Streitwert blieb vorläufig festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Bonn: Urteil v. 13.12.2007, Az: 12 O 176/07


Tenor

1.

Der Antrag vom 02.11.2007auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

3.

Der Kostenausspruch ist zugunsten des Verfügungsbeklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt der Verfügungsklägerin vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.200,00 € abzuwenden, sofern nicht der Verfügungsbeklagte vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin vertreibt gewerbsmäßig bundesweit Autoersatzteile, unter anderem über das Internet.

Der Verfügungsbeklagte macht dies ebenfalls.

Die Verfügungsklägerin hält diverse von dem Verfügungsbeklagten verwendete Klauseln für unzulässig und hat mit Schriftsatz vom 02.11.2007, auf den verwiesen wird, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, worauf die Kammer mit Beschluß vom 05.11.2007 mit Hinweis auf §§ 8 IV, 12 II UWG dahin regiert hat, dass nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden solle, was zum Terminsbestimmungsantrag des Rechtsanwaltes F führte.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

dem Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln die Unterlassung folgender Klauseln aufzugeben:

entgegen § 307 Abs. 1 BGB und den eBay-AGB gegenüber Verbrauchern die folgende oder sinngemäße Klausel:

"Unsere Angaben und Angebote hinsichtlich der von uns vertriebenen Geräte, Produkte und Produktbeschreibungen sind freibleibend."

zu verwenden;

entgegen § 307 Abs. 1 BGB und den eBay-AGB gegenüber Verbrauchern die folgende oder sinngemäße Klausel:

"Kaufverträge kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Email genügt) oder die Annahme der Ware zustande."

zu verwenden;

entgegen § 307 Abs. 1 BGB und den eBay-AGB gegenüber Verbrauchern die folgenden oder sinngemäßen Klauseln:

"Sollte N nach Vertragsabschluß feststellen, dass die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht mehr bei N verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann N entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten."

oder

"Alle vereinbarten Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung."

zu verwenden;

entgegen § 307 Abs. 2 BGB gegenüber Verbrauchern die folgende oder sinngemäße Klausel: "Offensichtliche Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen." zu verwenden;

entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 4 ff BDSG gegenüber Verbrauchern die folgende oder sinngemäße Klausel:

" N behält sich vor, anderen Unternehmen in zulässiger Weise Kundendaten zur Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und diese auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen."

zu verwenden.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Hierzu wird auf den Schriftsatz vom 10.20.2007 verwiesen.

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war als unzulässig zurückzuweisen, da aufgrund summarischer Prüfung hinreichender Anlaß zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauchstatbestand im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt und zudem auch die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht eingreift:

Soweit dies aufgrund summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren - eine exakte Überprüfung etwa durch Vernehmung von Zeugen oder dergleichen hat dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu bleiben - feststellbar ist, ist im vorliegenden wie in den zahlreichen Parallelverfahren die Firma L GmbH als Prozesspartei nur vorgeschoben, eigentlicher Akteur ist Rechtsanwalt F, der auf diese Weise die Kriterien, die der Gesetzgeber unter anderem in § 8 Abs. 3 Ziffer 2 und 3 UWG aus wohl erwogenen Gründen aufgestellt hat, zu umgehen versucht:

Es ist im Ansatz selbstverständlich unbedenklich, dass ein Gewerbetreibender wie hier die Fa. L zum Beispiel den Internetauftritt eines Wettbewerbers einer kritischen Betrachtung unterzieht und durch seinen Prozessbevollmächtigten seine Beanstandungen durchzusetzen versucht.

Wenn aber, wie hier, ein mittelständisches Unternehmen wie die Fa. L GmbH dazu übergeht, in kürzester Zeit eine Vielzahl von Verfahren anhängig zu machen, ist sehr wohl die Fragestellung nicht nur erlaubt, sondern naheliegend, ob die formal als Verfügungsklägerin auftretende juristische Person nur vorgeschoben ist, dem eigentlichen Akteur also lediglich als Medium dient, um den Anschein des Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers zu erzeugen, wobei dem eigentlichen Akteur sehr wohl bewusst ist, dass er die vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien insbesondere zu § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG gewiß nicht zu erfüllen vermag. Wie unter anderem das OLG-Köln in seiner Entscheidung vom 15.01.1993 (GR 1993, 571) erkannt hat, ist ein Missbrauchssachverhalt von Amts wegen zu überprüfen. Soweit das Oberlandesgericht Köln indes annimmt, es obliege dem Beklagten beziehungsweise Antragsgegner, die grundsätzlich für die Antragsbefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, erst dann habe der Antragsteller seinerseits substantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen, so ist dem nicht zu folgen: Hier wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerseite in der Regel von dem Vorliegen zahlreicher Parallelverfahren nichts weiß und auch nichts wissen kann. Die vier am 08.11.2007 zunächst anstehenden Verfahren richteten sich gegen Personen aus dem Raum C, E, A und T, wobei der eine von dem anderen nichts wusste und schon gar nicht, dass zahlreiche weitere Verfahren mehr oder minder zeitgleich anhängig gemacht worden waren. Der Eingangssatz der anzuwenden Methodik, nämlich Prüfung von Amts wegen, ist vielmehr unabhängig von der Verteidigung der Verfügungsbeklagten durch das Gericht durchzuführen, schon weil hier Erkenntnisse vorliegen, die die Verfügungsbeklagten eben nicht haben, nämlich das Anhängigmachen zahlreicher Verfahren in kürzester Zeit. Die Kammer folgt dem OLG Köln auch nicht in der Annahme, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Abmahnungen allein noch nicht auf ein missbräuchliches Ausnutzen der Klagebefugnis "schließen" lasse. Gerade die Vielzahl der Verfahren, die nur die "Spitze des Eisbergs" darstellen, lässt doch wohl die Fraggestellung als berechtigt erscheinen, was einen mittelständischen Betrieb wie die Fa. L GmbH veranlasst haben mag, anstatt Motoren instand zusetzten die Erfüllung von Hinweispflichten und dergleichen in Internetauftritten von Wettbewerbern in einer Vielzahl von Verfahren überprüfen zu lassen und mit nicht unerheblichem Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren zu machen. Das ist gewiß nicht das Kerngeschäft der Fa. L, wohl aber das Kerngeschäft des Rechtsanwaltes F, der ohne Benutzung eines Gewerbetreibenden die privilegierenden Kriterien eines Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers nicht nutzen könnte, während er bei der gewählten Vorgehensweise nach dem Aufstellung einiger Satzbausteine in einer Vielzahl von Verfahren die Hoffnung haben kann, üppige Einkünfte zu erzielen, an die vermutlich derjenige teilweise beteiligt sein wird, der hier seinen Namen als Wettbewerber hergibt. Ob das alles nur Vermutungen sind, ist im Strengbeweisverfahren im Hauptsacheverfahren zu klären, während im einstweiligen Verfügungsverfahren eine summarische Prüfung ausreichen muß um festzustellen, dass hinreichender Grund für die Annahme einen Missbrauchstatbestandes im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Hier erst, in Dutzenden von Verfahren Zeit, Energie und Geld aufzuwenden, um sodann nachträglich eben auch der Frage nachzugehen, ob in der Tat eine Vermutung für die Zulässigkeit der Vorgehensweise besteht oder nicht zumindest erschüttert ist, erachtet die Kammer für methodisch nicht angemessen. Die Parameter zur Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG sind vielmehr deutlich effizienter zu Lasten desjenigen heranzuziehen, der Grund für die Annahme gibt, die vom Gesetzgeber aufgestellten Schutzkriterien zu unterlaufen um seines eigenen finanziellen Vorteils willen.

Der Antragstellerseite wird hierdurch keineswegs ein effizienter Rechtsschutz verweigert. Trotz Hinweises auf § 12 UWG hat die Antragstellerseite es nicht einmal für veranlasst erachtet, auch nur zu eruieren, seit wann die beanstandeten Klauseln auf der Website der Antragsgegnerseite verwendet werden. Eine vorläufige Hinnahme bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren - und da eben auch Klärung, wer denn wirklich Klärung haben will - ist keineswegs Rechtsschutzverweigerung, sondern durchaus angebracht.

Damit ist das zweite Zulässigkeitskriterium angesprochen, nämlich die Frage, ob in der Tat die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG eingreift:

In aller Regel wird der Gewerbetreibende durch eine ihn beeinträchtigende unterlassungspflichtige Handlung des Wettbewerbers so tangiert sein, dass er alsbald reagiert. Das ist die im Ansatz durchaus gerechtfertigte Basis des vom Gesetzgeber konstatierten § 12 UWG, wonach in der Regel die Dringlichkeit vermutet wird. Ob diese Regel in Fällen der vorliegenden Art in der Tat eingreift, ist indes alles andere als selbstverständlich:

Würde es um die Beanstandung von irgendwelchen Klauseln in Katalogen gehen, käme niemand auf den Gedanken, Klauseln von Katalogen, die seit Jahren gebraucht werden, im einstweiligen Verfügungsverfahren unter Berufung auf die Dringlichkeitsvermutung überprüfen zu lassen mit der Erklärung, erst jetzt hiervon Kenntnis erlangt zu haben und unter Berufung darauf, dass jedenfalls der überwiegende Teil der Rechtsprechung eine Marktbeobachtungspflicht negiert. Ähnlich ist es mit der Überprüfung von Zeitungsanzeigen zum Beispiel von Maklern, womit sich jahrzehntelang kalte Abmahnvereine nicht ausgelasteter Rechtsanwälte beschäftigt haben. Anders als bei den Webseiten von Internetauftritten ist bei Zeitungsanzeigen und Katalogen in aller Regel unschwer feststellbar, seit wann die beanstandeten Klauseln beziehungsweise Aussagen verwendet werden. Anders ist es bei dem seit einigen Jahren immer gewichtigeren Medium Internet. Wann in den vorliegenden Verfahren die beanstandeten Klauseln erstmals gebraucht wurden, ist völlig ungeklärt. Das mag schon seit Jahren so sein. Warum also auch hier die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG eingreifen soll, die der Gesetzgeber zu Zeiten konstatiert hat, als es ein Internet noch nicht gab oder doch jedenfalls noch nicht gebräuchlich war, ist unerfindlich und zumindest dann nicht sachgerecht, wenn parallel hierzu Grund für die Annahme besteht, dass ein missbräuchliches Vorgehen im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt, was hier der Fall ist.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweilige Verfügung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO beziehungsweise §§ 708 Ziffer 6, 711 ZPO.

Hinsichtlich des Streitwertes bleibt es bei der vorläufigen Festsetzung vom 05.11.2007, Blatt 12 der Akten.






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