Auf Antrag der Klägerin vom 16. März 2001 wird das am 12. Oktober 2000 verkündete Senatsurteil nach § 96 PatG dahingehend berichtigt, daß auf Seite 13 des Urteilsumdrucks vor dem Abschnitt "Entscheidungsgründe" folgender Satz eingefügt wird:
"Gegenüber den Hilfsanträgen beruft sich die Klägerin ebenfalls auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs sowie zusätzlich auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung und macht darüber hinaus geltend, daß auch abgeänderte Patentansprüche auf ihre Klarheit im Sinne des Art 84 EPÜ zu prüfen seien."
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