Landgericht Hamburg:
Urteil vom 21. Dezember 2006
Aktenzeichen: 315 O 752/06

(LG Hamburg: Urteil v. 21.12.2006, Az.: 315 O 752/06)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 280,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2006 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zur Beauftragung der Kostenfestsetzung zu zahlen hat.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat aufgrund ihrer Abmahnung einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG), berechnet nach einem Gegenstandswert von EUR 40.000,-- (dazu unter 1.). Dabei ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 ansatzfähig (dazu 2.), zzgl. der Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG. In Abzug zu bringen ist der bereits von der Beklagten gezahlte Betrag von EUR 911,80 (§ 362 BGB).

1. Soweit die Klägerin für die beiden Abmahnschreiben einen Gegenstandswert von insgesamt EUR 40.000 zugrunde gelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden.

Die Höhe des Gegenstandswerts einer Abmahnung richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtkosten geltenden Wertes (§ 23 Abs.1 Satz 3 RVG, § 12 Abs.1 GKG, § 3 ZPO). Für die Bemessung des Gegenstandswertes ist ausschlaggebend, von welchem Gefährdungspotenzial der Verletzte im Zeitpunkt der Abmahnung ausgehen musste (Angriffsfaktor).

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin für die Unterlassungsansprüche einen Wert von EUR 15.000 (für den ersten gerügten Verstoß) und EUR 25.000 (für den zweiten Verstoß) und damit von insgesamt EUR 40.000, angesetzt hat. Die Bemessung eines Unterlassungsanspruchs mit EUR 25.000 entspricht dem wirtschaftlichen Wert, den das Hanseatische OLG für bundesweit begangene Wettbewerbsverstöße bis zu einem mittleren Schweregrad regelmäßig zugrunde legt (s. etwa Beschluss vom 30.01.2006, Az. 3 W 10/06). Jedenfalls bei dem zweiten gerügten Verstoß (betr. die Versicherungsgebühr) ist von einem mittleren Schweregrad auszugehen. Hinsichtlich des ersten Verstoßes ist, insbesondere unter Berücksichtigung von Wertfestsetzungen der Kammer in vergleichbaren Verfahren, ein Gegenstandswert von EUR 15.000 angemessen.

2. Für die Abmahnung ist eine 1,3 Gebühr entstanden. Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer bei Angelegenheiten wie der vorliegenden. Ist ein Anwalt mit der Abmahnung beauftragt worden, steht ihm nach §§ 2 Abs.2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2400 VV eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu; die Mittelgebühr von 1,5 (vgl. Hartung NJW 2004 1409, 1414; Otto NJW 2004, 1420, 1421) wird allerdings für Tätigkeiten, die nicht umfangreich oder schwierig sind, auf 1,3 begrenzt (Nr. 2400 VV zu § 2 Abs.2 RVG). Daher liegen die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung heute bei einer im Normalfall auf 1,3 begrenzten Mittelgebühr ( Hefermehl/Köhler/Bornkamm , Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 Rn 1.93).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 280,80 festgesetzt.






LG Hamburg:
Urteil v. 21.12.2006
Az: 315 O 752/06


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