Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. August 2006
Aktenzeichen: 4a O 313/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 15.08.2006, Az.: 4a O 313/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin hatte die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf eine Reinigungsvorrichtung für Fugen in Pflastersteinen verklagt. Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents für eine solche Vorrichtung. In dem Patent wird eine Bürste aus Stahlborsten in einer Halterung beschrieben, die mit einem Stiel verbunden ist. Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten verwendet jedoch flexible Kunststoffstäbe als Borsten und verfügt nicht über einen Stiel. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die angegriffene Ausführungsform weder direkt noch indirekt von den Merkmalen des Klagepatents Gebrauch macht. Es fehlt an einem wesentlichen Element des Patents, nämlich einem Stiel. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die angegriffene Ausführungsform auch nicht durch äquivalente Mittel von den Merkmalen des Patents Gebrauch macht. Daher wurde die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 15.08.2006, Az: 4a O 313/05


Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem deutschen Patent xxx xx xxx (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragener Inhaber Herr K ist. Das Klagepatent wurde am 27. September 1996 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 02. April 1998. Die Patenterteilung wurde am 23. September 2004 veröffentlicht.

Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Vorrichtung zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk und dergleichen, mit einer Bürste aus Stahlborsten, die in einer Halterung (3) angeordnet ist und die Halterung (3) mit einem Stiel (6) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Bürste aus einem in einer zylinderförmigen Hülse nahezu parallel angeordneten Bündel von Borsten besteht, wobei als Borsten Stahldrähte (1) verwendet werden, die in einer Quetschhülse (2) befestigt sind, und die Quetschhülse (2) in der Halterung (3) längsverschieblich angeordnet ist und deren Einstellung mit Hilfe einer Klemmschraube (5) gesichert wird.

Nachfolgend wird Figur 1 des Klagepatents wiedergegeben, die anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels die erfindungsgemäße Vorrichtung in einer Schnittdarstellung zeigt:

Die Klägerin schloss unter dem 24. Juli 2002 den als Kopie in Anlage K2 vorliegenden Lizenzvertrag mit der xxx GmbH, die zum damaligen Zeitpunkt eingetragene Inhaberin des Klagepatents war und bei Vertragsschluss durch Herrn xxx vertreten wurde. Gemäß § 3 Absatz 2 des Lizenzvertrags ist die Klägerin als Lizenznehmerin berechtigt, auf eigene Kosten gegen Verletzungen u.a. des Klagepatents vorzugehen, wobei ihr in diesem Fall etwaige Ersatzleistungen Dritter zustehen.

Die Beklagte betreibt ein Versandhaus, das unter anderem Werkzeuge und Zubehör für Haus und Garten vertreibt. Zu dem über das Internet vertriebenen Sortiment der Beklagten gehört unter der Artikelnummer xxx xxx (Bestellnummer xxxxxx) und dem Namen "xx" eine Reinigungsvorrichtung, insbesondere für Fugen in einem Pflaster. Als Anlage K5 hat die Klägerin ein Muster der angegriffenen Ausführungsform, als Anlage K6 fotografische Darstellungen derselben zu den Akten gereicht. Aus ihnen wird zur Verdeutlichung der angegriffenen Ausführungsform die Abbildung 4 wiedergegeben, die den gesamten, aus der Verpackung entnommenen Lieferumfang zeigt:

Die angegriffene Ausführungsform verfügt über flexible Kunststoffstäbe als Borsten, die in einer zylinderförmigen Metallhülse untergebracht sind. An der der Bürste gegenüber liegenden Seite der Halterung ist ein in seinem mittleren Bereich spiralförmig gebogener und dadurch federnder metallischer Stab angebracht, der zum Loskratzen von festem Fugenbewuchs dienen soll und wie die Bürste mit einer eigenen Schraube an der Halterung fixiert werden kann. Die Fixierschraube der Bürste erlaubt eine Fixierung der Bürste in einer längs ihrer Einführrichtung unterschiedlichen Lage; zwischen den Extrempositionen liegt bei dem als Anlage K5 überreichten Exemplar der angegriffenen Ausführungsform eine Differenz von etwa 5 Millimetern. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Abbildungen 12 und 13 sind der Anlage K6 entnommen und zeigen in Gegenüberstellung das Bürstenelement in seiner am weitesten herausgeschobenen Lage, in der es durch die Schraube noch fixierbar ist (Abbildung 12), und in seiner am weitesten eingeschobenen Lage, die durch einen Anschlag in der Halterung bestimmt wird (Abbildung 13).

Die Klägerin ist der Ansicht, durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform verletze die Beklagte Patentanspruch 1 des Klagepatents sowohl unmittelbar als auch mittelbar, und zwar schon in wortsinngemäßer, jedenfalls aber äquivalenter Weise. Sie nimmt die Beklagte daher mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1a. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk oder dergleichen

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn

die Vorrichtungen eine Bürste aufweisen, die Bürste aus Stahlborsten besteht, die Bürste in einer Halterung angeordnet ist, die Halterung mit einem Stiel verbunden ist, die Bürste aus einem nahezu parallel angeordneten Bündel von Borsten besteht, die Borsten in einer zylinderförmigen Hülse angeordnet sind, die Borsten Stahldrähte sind, die Hülse als Quetschhülse ausgebildet ist, die Quetschhülse in der Halterung längsverschieblich angeordnet ist und die Einstellung der Quetschhülse mit Hilfe einer Klemmschraube gesichert wird;

1b. hilfsweise gegenüber 1a., es bei Meidung der unter 1a. genannten gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk oder dergleichen

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn

die Vorrichtungen eine Bürste aufweisen, die Bürste aus Kunststoffborsten besteht, die Bürste in einer Halterung angeordnet ist, die Halterung mit einem Stiel verbunden ist, die Bürste aus einem nahezu parallel angeordneten Bündel von Borsten besteht, die Borsten in einer zylinderförmigen Hülse angeordnet sind, die Borsten Kunststoffdrähte sind, die Hülse als Quetschhülse ausgebildet ist, die Quetschhülse in der Halterung längsverschieblich angeordnet ist und die Einstellung der Quetschhülse mit Hilfe einer Klemmschraube gesichert wird;

2a. es bei Meidung der unter 1a. genannten gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des oben genannten Vorrichtung beziehen, nämlich Halterungen zur Verwendung bei Vorrichtungen zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk oder dergleichen,

wenn

die Halterungen eine Bürste aufweisen, die Bürste aus Stahlborsten besteht, die Bürste in der Halterung angeordnet ist, die Halterung mit einem Stiel verbindbar ist, die Bürste aus einem nahezu parallel angeordneten Bündel von Borsten besteht, die Borsten in einer zylinderförmigen Hülse angeordnet sind, die Borsten Stahldrähte sind, die Hülse als Quetschhülse ausgebildet ist, die Quetschhülse in der Halterung längsverschieblich angeordnet ist und die Einstellung der Quetschhülse mit Hilfe einer Klemmschraube gesichert wird,

anderen als zur Benutzung der Vorrichtung berechtigten Personen anzubieten oder zu liefern;

2b. hilfsweise gegenüber 2a., es bei Meidung der unter 1a. genannten gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des oben genannten Vorrichtung beziehen, nämlich Halterungen zur Verwendung bei Vorrichtungen zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk oder dergleichen,

wenn

die Halterungen eine Bürste aufweisen, die Bürste aus Kunststoffborsten besteht, die Bürste in der Halterung angeordnet ist, die Halterung mit einem Stiel verbindbar ist, die Bürste aus einem nahezu parallel angeordneten Bündel von Borsten besteht, die Borsten in einer zylinderförmigen Hülse angeordnet sind, die Borsten Kunststoffdrähte sind, die Hülse als Quetschhülse ausgebildet ist, die Quetschhülse in der Halterung längsverschieblich angeordnet ist und die Einstellung der Quetschhülse mit Hilfe einer Klemmschraube gesichert wird,

anderen als zur Benutzung der Vorrichtung berechtigten Personen anzubieten oder zu liefern;

3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 23. Oktober 2004 die zu Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

der Herstellungsmengen und -zeiten, der von Dritten an die Beklagte gelieferten Mengen und deren Lieferzeitpunkte sowie die Namen und Anschriften der Lieferanten und Hersteller, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der ausgelieferten Mengen und deren Lieferzeitpunkte sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben zu a), b) und d) durch Übermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten, seit dem 23. Oktober 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die im Zeitraum zwischen dem 02. Mai 1998 und dem 23. Oktober 2004 begangenen und durch die unter Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt die sollständige Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruchs 1 in Abrede. Da die angegriffene Ausführungsform über keinen Stiel verfüge, könne keine unmittelbare Patentverletzung vorliegen. Die aus Kunststoff bestehenden Borsten der Bürste der angegriffenen Ausführungsform seien solchen aus Stahl nicht äquivalent. Für den Fall der äquivalenten Verletzung beruft sich die Beklagte auf den Formstein-Einwand. Die angegriffene Ausführungsform ermögliche schließlich keine Längsverschiebung der Bürste in der Halterung im patentgemäßen Sinne und könne daher auch nicht eingestellt werden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von Patentanspruch 1 des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar, weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

I. Die Erfindung gemäß dem Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk und dergleichen mit einer Bürste aus Stahlborsten, die in einer Halterung angeordnet ist, während die Halterung mit einem Stiel verbunden ist (Anlage K1, Abschnitt 0001).

Nach den Ausführungen der Klagepatentschrift (Abschnitt 0002) bilden sich an gepflasterten Flächen, in der Nähe von Bordsteinen, zwischen Gehwegplatten, in Mauerwerken und anderen Fugen im Laufe der Zeit unerwünschte Flächen aus Moos, Gras und dergleichen. Diese Bewachsungen würden als störend empfunden und müssten zur Säuberung in mühsamer Handarbeit ausgekratzt werden. Für dieses Auskratzen seien haken- oder messerförmige Werkzeuge mit kurzem Stiel bekannt. An ihnen kritisiert es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die Reinigung der Fugen nur in gebückter Haltung möglich sei und einen körperlich anstrengenden sowie langwierigen Prozess darstelle.

Aus der xx xx xx xxx xx sei, so führt die Patentschrift weiter aus, eine Vorrichtung zur Reinigung von Plattenfugen mit fluchtend angeordneten Stahlborsten und einem hakenförmigen Kratzwerkzeug bekannt. An ihr beschreibt es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass bei Verwendung der Vorrichtung zum Auskratzen kurzer und unregelmäßiger Fugen wegen der langen Bürstenflucht ein tiefes Eindringen der Borsten in die Fugen nicht möglich sei. Ferner ermögliche es diese Anordnung nicht, die Borstenlänge individuell an die jeweiligen Erfordernisse anzupassen und einen Verschleiß der Stahlborsten auszugleichen.

Ausgehend von diesem Stand der Technik gibt es die Klagepatentschrift als ihre Aufgabe an, eine Vorrichtung zu schaffen, die einfach hergestellt werden kann und die das Reinigen von Fugen wesentlich erleichtert.

Zur Lösung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

Vorrichtung zum Reinigen von Fugen in Pflaster, Gehwegplatten, Mauerwerk und dergleichen. Die Vorrichtung weist eine Bürste auf. Die Bürste besteht aus Stahlborsten. Die Bürste ist in einer Halterung (3) angeordnet. Die Halterung (3) ist mit einem Stiel (6) verbunden. Die Bürste besteht aus einem nahezu parallel angeordneten Bündel von Borsten. Die Borsten sind in einer zylinderförmigen Hülse angeordnet. Die Borsten sind Stahldrähte (1). Die Borsten sind in einer Quetschhülse (2) befestigt. Die Quetschhülse (2) ist in der Halterung (3) längsverschieblich angeordnet. Die Einstellung der Quetschhülse (2) wird mit Hilfe einer Klemmschraube (5) gesichert.

II. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform nach Anlagen K5 und K6 ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1, 2, 4, 6, 7 und 9 des Patentanspruchs 1 zu Recht nicht umstritten. Weitere Ausführungen zu diesen Merkmalen erübrigen sich daher. Mangels Verwirklichung des Merkmals 5 liegt jedenfalls keine unmittelbare Verwirklichung des Patentanspruchs 1 vor (1.). Aber auch eine mittelbare Verletzung scheidet wegen Nichtverwirklichung der Merkmale 10 und 11 aus (2.).

Ob Merkmale 3 und 8 durch äquivalente Mittel verwirklicht werden, kann aus diesem Grund dahinstehen.

1. Merkmal 5 verlangt, dass die Halterung (3) mit einem Stiel (6) verbunden ist. Der Stiel, mittels dessen dem Benutzer der Gesamtvorrichtung ein ausreichender Abstand zu den zu reinigenden Fugen und damit eine komfortable Reinigung ermöglicht werden soll, ist mithin Gegenstand des Patentanspruchs 1. Die isolierte Herstellung und Lieferung sowie das Angebot einer Halterung mit Bürste ohne einen solchen Stiel, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform stattfindet, kann Patentanspruch 1 daher jedenfalls nicht unmittelbar verletzen. Eine unmittelbare Patentverletzung, wie sie hier mit den Anträgen zu 1a. (hinsichtlich einer wortsinngemäßen Verletzung) und 1b. (für eine äquivalente Verletzung) geltend gemacht wird, scheidet daher in jedem Fall aus.

Zur Begründung einer unmittelbaren Verletzung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auf der Verpackung, in der die angegriffene Ausführungsform angeboten und geliefert wird, die Benutzung mit einem Stiel bildlich gezeigt und dass in den auf der Rückseite abgedruckten Benutzungshinweisen darauf hingewiesen wird, das Werkzeug sei an einem langen Stiel zu befestigen, so dass es auch für den Abnehmer selbstverständlich sei, die angegriffene Ausführungsform mit einem Stiel zu versehen. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents ausnahmsweise auch dann in Betracht kommt, wenn die angegriffene Ausführungsform alle wesentlichen Merkmale der geschützten Erfindung aufweist und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher, für den Erfindungsgedanken nebensächlicher Zutaten bedarf (vgl. BGH, GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler unter Bezugnahme auf die noch zum alten Recht ergangene Entscheidung BGHZ 82, 254, 256 - Rigg). Im Sinne dieser Rechtsprechung stellt aber eine durch den Abnehmer erfolgende Verbindung der Halterung mit einem Stiel nach Merkmal 5 nicht nur einen für den Erfindungsgedanken nebensächlichen Akt dar. Denn es gehört gerade zu den erklärten erfindungsgemäßen Aufgaben, die körperliche Anstrengung, die mit einem Auskratzen der zu reinigenden Fugen in gebückter Haltung verbunden ist (Anlage K1, Beschreibung Abschnitt 0002), dadurch zu vermeiden, dass an der Vorrichtung ein Stiel angebracht ist (Abschnitt 0008): Unter anderem dadurch soll der Vorgang der Fugenreinigung wesentlich erleichtert werden (Abschnitte 0004 und 0010). Auch mit dem Merkmal 5 wird daher einer der erfindungswesentlichen Vorzüge erreicht, das Reinigen von Fugen wesentlich zu erleichtern (Abschnitt 0008). Dies steht der Annahme entgegen, in der Hinzufügung eines Stiels zur Halterung entsprechend der angegriffenen Ausführungsform liege lediglich die Hinzufügung einer für den Erfindungsgedanken nebensächlichen Zutat im Sinne der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ebenfalls nicht überzeugend ist die Auffassung der Klägerin, die konische Hülse (4) aus der Abbildung 4 der Anlage K6 könne als - wenn auch kurzer - Stiel angesehen und benutzt werden. Dies widerspricht schon dem Sprachgebrauch des Klagepatents, das die Halterung, zu der der konische Teil bei der angegriffenen Ausführungsform gehört, einerseits und den Stiel andererseits als verschiedene körperlichgegenständliche Elemente der erfindungsgemäßen Vorrichtung ansieht und damit klar zwischen ihnen unterscheidet. Zudem wäre nicht nachvollziehbar, wie mit dem konischen Teil der Halterung als "Stiel" die erstrebte Komfortverbesserung durch Vergrößerung des Abstands von den zu reinigenden Fugen erreicht werden soll. Dies steht unter funktionalen Gesichtspunkten der Annahme entgegen, der zur Aufnahme des Stiels bestimmte Abschnitt der Halterung könne bereits als Stiel interpretiert werden.

Eine unmittelbare Verwirklichung von Patentanspruch 1 scheidet damit aus.

2. Durch das Angebot und das Liefern der angegriffenen Ausführungsform erfolgt auch keine mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 gemäß § 10 PatG. Die angegriffene Ausführungsform ist kein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach Anspruch 1 bezieht und das darüber hinaus objektiv geeignet ist, für die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

Als wesentliches Element in diesem Sinne ist ein solches anzusehen, das nach seiner Wirkungsweise dazu geeignet ist, einen Eingriff in den Schutzgegenstand des Klagepatents nach sich zu ziehen. Das Mittel muss geeignet sein, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgegenstandes funktional zusammenzuwirken. Ausgeschlossen sind damit lediglich solche Mittel, die zwar bei der Benutzung verwendet werden können, zur Verwirklichung der technischen Lehre jedoch keinen Beitrag leisten. Leistet ein Mittel hingegen einen solchen Beitrag, dann kommt es nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs es zusammenwirkt. Was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch ein wesentliches Element der Erfindung (OLG Düsseldorf, I-2 U 35/04, Urteil vom 17.11.2005; BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler), mithin auch die Merkmale 10 und 11. Hier ist die angegriffene Ausführungsform aber hinsichtlich der Merkmale 10 und 11 nicht objektiv geeignet, für die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

Merkmal 10 sieht vor, dass die Quetschhülse, in der die Borsten nach Maßgabe des Merkmals 9 befestigt sind, in der Halterung längsverschieblich angeordnet ist. Dies kann bei zunächst philologischer Betrachtung sowohl dahin verstanden werden, dass die Quetschhülse vollständig "in" der Halterung aufgenommen wird, also in allen ihren möglichen Einstellungen mit ihrer vollen Länge in der Halterung aufgenommen bleibt, ohne über sie in einer Richtung vorzustehen. Richtiger Weise wird der von der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann das Merkmal der Anordnung "längsverschieblich in der Halterung" aber dahin verstehen, dass eine Längsverschiebbarkeit der Quetschhülse mit Borsten relativ zur Halterung ausreicht. Dazu leitet ihn Abschnitt 0018 der Klagepatentschrift an, der unter Bezugnahme auf Figur 1 wie diese den grundsätzlichen Aufbau der erfindungsgemäßen Vorrichtung erläutert und im fünften Satz davon spricht, dass durch den gezeigten Aufbau "die axiale Verstellmöglichkeit der Bürste gegenüber der Halterung" gewährleistet werde. Dies versteht der Fachmann dahin, dass eine Längsverschiebbarkeit "gegenüber" und damit in Relation zur Halterung patentgemäß ist, ohne dass es darauf ankommt, dass die Quetschhülse in jeder möglichen Einstellung in der Halterung verborgen bleibt. Zudem würde auch bei dem in Figur 1 dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiel der patentgemäßen Erfindung ein maximales Herausschieben der Quetschhülse aus der Halterung dazu führen, dass der vorderste Abschnitt der Quetschhülse teilweise über die Halterung vorsteht. Dies versteht der Fachmann als weiteren Hinweis darauf, dass die Quetschhülse patentgemäß nicht in jeder Einstellung vollständig in der Halterung verborgen sein muss.

Allerdings wird der Fachmann auch bei dieser Auslegung nicht stehen bleiben, sondern nach der Funktion der Längsverschiebbarkeit der Quetschhülse in der Halterung (Merkmal 10) und der in diesem Sinne möglichen Einstellung im Sinne des Merkmals 11 fragen. Der Beschreibung der Klagepatentschrift entnimmt er insoweit, dass es dem Klagepatent sowohl darum geht, die Borsten- bzw. Bürstenlänge individuell an unterschiedliche Arbeitsaufgaben anzupassen, als auch darum, einen Verschleiß der Stahlborsten auszugleichen, indem bei Verschleiß der Bürsten die optimale Bürstenlänge nachgestellt werden kann (Anlage K1, Abschnitte 0003 und 0010). Dabei ist der Klägerin nicht in ihrer im Termin geäußerten Ansicht zu folgen, die Klagepatentschrift unterscheide klar zwischen der freien, über die Halterung vorstehenden Borstenlänge einerseits und der gesamten Bürstenlänge andererseits. Die Beschreibung benutzt die Begriffe "Borstenlänge" und "Bürstenlänge" in austauschbarer Weise, ohne mit ihnen erkennbar unterschiedliche Bedeutungen zu verknüpfen. Im Zusammenhang mit den Nachteilen des Standes der Technik bemängelt sie, dass es die vorbekannte Vorrichtung nicht ermögliche, die Borstenlänge individuell an die jeweiligen Erfordernisse anzupassen (Abschnitt 0003). Die korrespondierenden Vorteile der patentgemäßen Erfindung sieht sie hingegen darin, dass die Bürstenlänge sowohl unterschiedlichen Arbeitsaufgaben angepasst als auch bei Verschleiß der Bürsten die optimale Bürstenlänge nachgestellt werden könne (Abschnitt 0010). Die Klagepatentschrift benutzt die Terminologie "Bürsten-" bzw. "Borstenlänge" daher nicht in eindeutiger Weise, die Rückschlüsse auf eine unterschiedliche Bedeutung zuließe. Alleine aus der Verwendung des Wortes "Bürstenlänge" bei der Beschreibung der Vorzüge der erfindungsgemäßen Vorrichtung (Abschnitt 0010) können daher keine Schlüsse darauf gezogen werden, eine Längsverschiebbarkeit der gesamten Quetschhülse, die in jeder Position über die Halterung vorsteht, so dass die freie Borstenlänge wie bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verstellbar ist, genüge der Klagepatentschrift.

Unter Berücksichtigung der beiden genannten Vorteile der axialen Verstellbarkeit der Bürste relativ zur Halterung versteht der Fachmann das Merkmal der Längsverschiebbarkeit nach Merkmal 10 daher so, dass es entscheidend auf die Verstellbarkeit des freien Borstenteils (von der Kante der Halterung an gerechnet) ankommt. Bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtungsweise wird bereits der erfindungsgemäße Zweck, bei Verschleiß der Borsten die optimale Bürstenlänge nachzustellen, nur dann erreicht, wenn eine vor dem Nachstellen inaktive, weil noch in der Halterung verborgene und von ihr in der Seitenbewegung eingeschränkte "Borstenreserve" zur Verfügung steht. Nur in diesem Fall kann davon gesprochen werden, dass bei einer verschleißbedingten Verkürzung der Borsten "die optimale Bürstenlänge nachgestellt werden kann" (Abschnitt 0010). Dies entspricht auch der Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels in Figur 1 der Klagepatentschrift. Dort wird in der gezeigten, am weitesten in die Halterung eingeschobenen Stellung der Quetschhülse ein Abschnitt der Borsten von etwa einem Drittel ihrer Gesamtlänge von der Halterung aufgenommen und - da die Halterung ohne seitlichen Abstand an den äußersten Borsten anliegt - auf diese Weise an einer seitlichen Bewegung, die für eine Bürstwirkung erforderlich ist, gehindert. Für eine patentgemäße Längsverschiebbarkeit müsste daher zumindest in der einen Extremposition, in der die Quetschhülse am weitesten in die Halterung eingeschoben ist, ein Teil der Borstenlänge in der Halterung aufgenommen und damit "deaktiviert" sein. Dass die angegriffenen Ausführungsform diesen einen Zweck nicht erfüllen kann, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Sie meint jedoch, für den anderen Zweck, die Bürstenlänge unabhängig von auftretendem Verschleiß unterschiedlichen Arbeitsaufgaben anzupassen, sei es unerheblich, wenn die freie Borstenlänge nicht verstellt werden kann.

In dieser Annahme ist der Klägerin nicht zu folgen. Auch für den Zweck, die Bürstenlänge an die konkret zu reinigende Fuge (das heißt an deren Breite und Tiefe oder aber an den jeweiligen auszufegenden Bewuchs) anzupassen, ist es nicht ausreichend, lediglich die über die Halterung vorstehende Länge der Quetschhülse zu variieren, ohne dass es zu einer Veränderung der freien Borstenlänge kommt. Bei besonders tiefen Fugen mag man noch annehmen, dass mit einer weiter über die Halterung vorstehenden Quetschhülse ein tieferes Eindringen der Borstenspitzen in die jeweilige Fuge möglich ist, wenngleich dies voraussetzen würde, dass die gegebenenfalls über den Umfang des Borstenpakets vorstehende Breite der Quetschhülse dem nicht entgegensteht. Wenn es bei der Anpassung an die konkrete Arbeitsaufgabe hingegen darum geht, eine vergleichsweise flache Fuge zu reinigen, ist zu diesem Zweck erforderlich, die freie Bürstenlänge zu verringern. Denn nur dies führt dazu, dass ein ausreichender Druck auf den zu entfernenden Bewuchs ausgeübt werden kann, ohne dass die - für ein wirksames Eindringen zu langen Borsten - zu stark abknicken und damit auf die auszubürstenden Körper nicht ausreichend einwirken können. Für diese Zwecke ist mithin eine Verstärkung der Bürstwirkung durch eine Verkürzung der freien Borstenlänge erforderlich, um von einer Anpassung an die geänderte Arbeitsaufgabe zu sprechen. Wenn auch die Klagepatentschrift kein Maß angibt, in welchem Umfang dies erforderlich sei, um eine Anpassung an geänderte Arbeitsaufgaben wirksam vornehmen zu können, ist es doch zumindest dem Grunde nach notwendig, die freie Borstenlänge überhaupt variieren zu können, damit der Zweck der Längsverschiebbarkeit zumindest in dieser Hinsicht erreicht werden kann.

Bei funktionsorientierter Betrachtung liegt eine Längsverschiebbarkeit der Quetschhülse in der Halterung daher nur dann vor, wenn die unterschiedliche Einstellung in axialer Richtung der Halterung auch zu einer Veränderung der freien Borstenlänge führt. Dabei ist es ausreichend, wenn zumindest in einem Teilbereich der Bandbreite möglicher Einstellungen eine derartige Veränderung der freien Borstenlänge erzielt wird, während sich ein anderer Teilbereich nicht mehr auf die Länge des freien Teils der Borsten auswirkt. Unzulänglich für eine patentgemäße Längsverschiebbarkeit im Sinne des Merkmals 10 ist es hingegen, wenn sich die Längsverschiebung - mag sie auch wie bei der angegriffenen Ausführungsform nur wenige Millimeter betragen - ausschließlich darin niederschlägt, dass die Quetschhülse mit einer unterschiedlichen Länge über die Halterung vorsteht.

So verhält es sich jedoch bei der angegriffenen Ausführungsform. Auch bei maximalem Einschub der Quetschhülse in die Halterung wird kein Teil der Borsten von der Halterung aufgenommen, lediglich die Quetschhülse steht in einem Fall weiter, im anderen weniger weit über die Halterung vor. Insoweit wird auf die im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen 12 und 13 der Anlage K6 verwiesen. Damit steht weder eine Borstenreserve zum Längenausgleich verschlissener Borsten zur Verfügung noch kann die Bürstenlänge an unterschiedliche Aufgabenstellungen angepasst werden. Die Quetschhülse der angegriffenen Ausführungsform ist daher nicht im Sinne des Klagepatents in der Halterung "längsverschieblich" angeordnet (Merkmal 10). Dementsprechend kann auch nicht von einer "Einstellung" der Quetschhülse im Sinne des Merkmals 11 gesprochen werden.

3. Es kann daher als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob die angegriffene Ausführungsform in Gestalt ihrer zylinderartig angeordneten Kunststoffstäbe mit äquivalenten Mitteln von den Merkmalen 3 und 8 des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 250.000,- € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 15.08.2006
Az: 4a O 313/05


Link zum Urteil:
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