Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Oktober 2006
Aktenzeichen: 6 W (pat) 334/02

(BPatG: Beschluss v. 17.10.2006, Az.: 6 W (pat) 334/02)

Tenor

Das Patent 41 43 629 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- neue Patentansprüche 1 bis 30, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Gründe

I.

Gegen die am 25. Juli 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 41 43 629 mit der Bezeichnung "Drehmomentübertragungseinrichtung" ist am 25. Oktober 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:

E1: DE 84 08 677 U1 E2: FR 25 26 104 E3: DE 38 24 184 A1 E4: US 44 52 504 E5: US 40 56 301 Die Einsprechende beantragt schriftsätzlich, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- neue Patentansprüche 1 bis 30, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des neuen Anspruchs 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt ist.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Drehmomentübertragungseinrichtung mit einer ersten, mit einem Motor verbindbaren, und einer zweiten, einem Getriebe zu- und abkuppelbaren Schwungmasse, die relativ zueinander verdrehbar gelagert sind und zwischen denen eine Dämpfungseinrichtung vorgesehen ist, mit in Umfangsrichtung wirksamen Kraftspeichern, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Schwungmassen zusammen mit einem Kupplungsaggregat, bestehend aus Kupplung und Kupplungsscheibe, eine auf der Abtriebswelle des Motors befestigbare Baueinheit bildet und dass Schrauben zur Befestigung der ersten Schwungmasse an einer antreibenden Welle bereits vor der besagten Befestigung in die Einrichtung verliersicher angebracht werden, dass die die Schwungmassen zueinander zentrierende Lagerung zumindest im Wesentlichen auf einem kleineren Durchmesser vorgesehen ist als die durch die Verschraubungsbohrungen der ersten Schwungmasse hindurchführbaren Schrauben, dass in der anderen Schwungmasse Durchgangsbohrungen vorgesehen sind, über die die Schrauben zumindest zur Befestigung der Einheit an der Welle anziehbar sind, und dass in der Kupplungsscheibe und in der Tellerfeder jeweils Öffnungen vorgesehen sind, die sich in einer solchen Position befinden, dass beim Montagevorgang der Baueinheit an der Abtriebswelle der Brennkraftmaschine ein Verschraubungswerkzeug hindurchbewegt werden kann".

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 30 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren sind darüber hinaus noch folgende Druckschriften entgegengehalten worden:

DE 39 09 892 A1 DE 37 21 705 A1 DE 25 31 699 A1 DE 85 11 027 U1 II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und zulässig, was auch von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Zweifel gezogen worden ist.

Insbesondere fehlt es entgegen der von der Patentinhaberin zunächst schriftlich vorgetragenen Ansicht nicht an einer eigenhändigen Unterschrift des Einspruchsschriftsatzes.

Nach geltender Rechtsprechung ist erforderlich, aber auch genügend, das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Namenszug unter der Einspruchsschrift, der einzelne Buchstaben erkennen lässt, die nur im Namen des Anwalts A... enthalten sind und bei dem es sich wegen der Länge und Kompliziertheit der Form offenbar nicht um eine Paraphe handelt. In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass - wie aus der Unterschrift auf den in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnissen erkennbar - der Anwalt auch sonst so unterschreibt.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 bis 30 sind in den ursprünglichen Unterlagen bzw. in der Patentschrift offenbart, die geltenden Ansprüche sind somit zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 10 und S. 27, letzter Abs. bis S. 28, Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung bzw. den erteilten Ansprüchen 1, 10 und den Abs. [0035] und [0036] der Streitpatentschrift. Die geltenden Ansprüche 2 bis 26 ergeben sich aus den ursprünglichen bzw. erteilten Ansprüchen 2 bis 9, 11 bis 13 und 18 bis 31 und die geltenden Ansprüche 27 bis 30 ergeben sich aus S. 27, Z. 15 bis 17 (Anspruch 27), S. 27, Z. 13 bis 15 (Anspruch 28) und S. 25, Z. 18 bis S. 26, Z. 3 (Ansprüche 29 und 30) der ursprünglichen Beschreibung bzw. der erteilten Ansprüche 32 bis 35.

b. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Drehmomentübertragungseinrichtung nach Anspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche nunmehr im Anspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.

Die Neuheit ist im Übrigen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden.

c. Die Drehmomentübertragungseinrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der geltende Anspruch 1 geht von einer Drehmomentübertragungseinrichtung aus, wie sie beispielsweise in der DE 84 08 677 U1 erläutert ist, und weist in seinem kennzeichnenden Teil zusammengefasst die folgenden drei Merkmalsgruppen auf:

1.) die beiden Schwungmassen 2, 3 bilden zusammen mit der Kupplung 4 und der Kupplungsscheibe 5 eine an der Abtriebswelle befestigbare Baueinheit, 2.) die Schrauben zur Befestigung der Baueinheit an der Abtriebswelle sind bereits vor der besagten Befestigung verliersicher an der ersten Schwungmasse angebracht, 3.) in der zweiten Schwungmasse, in der Kupplungsscheibe und in der Tellerfeder sind miteinander fluchtende Bohrungen zum Durchtritt eines Verschraubungswerkzeuges vorgesehen.

Zu einer solchen Merkmalskombination kann der Stand der Technik keine Anregung liefern.

Die gattungsbildende DE 84 08 677 U1 beschreibt lediglich eine Drehmomentübertragungseinrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1. Dort bilden aber weder die beiden Schwungmassen zusammen mit der Kupplung und der Kupplungsscheibe eine an der Abtriebswelle befestigbare Baueinheit, noch sind die Schrauben zur Befestigung der Baueinheit an der Abtriebswelle vor der besagten Befestigung verliersicher an der ersten Schwungmasse angebracht, noch sind in der Kupplungsscheibe und in der Tellerfeder miteinander fluchtende Bohrungen zum Durchtritt eines Verschraubungswerkzeuges vorgesehen.

Eine solche Anregung vermag aber auch der gesamte übrige nachgewiesene Stand der Technik nicht zu geben. Denn dieser liegt noch weiter vom Patentgegenstand ab als die DE 84 08 677 U1.

So behandelt die FR 25 26 104 keine Kupplung mit einem Zweimassenschwinger. Dort ist vielmehr eine Kupplung mit nur einem Schwungrad erläutert (vgl. insbes. Fig. 2 und 3), bei der das Schwungrad 10 zusammen mit der Kupplung 14 und der Kupplungsscheibe 12 eine an der Abtriebswelle 11 befestigbare Baueinheit bildet und bei der die zentrale Befestigungsschraube 42 bereits vor der Befestigung an der Abtriebswelle verliersicher an dem Schwungrad angebracht wird. Dabei kann durch die Kupplungsnabe und den zentralen Anschlagring 40 für die Tellerfeder 34 ebenfalls ein Verschraubungswerkzeug 53 hindurchgeführt werden.

Zu der Maßnahme, in einer (nicht vorhandenen) zweiten Schwungmasse, in der Kupplungsscheibe und in der Tellerfeder miteinander fluchtende Bohrungen zum Durchtritt eines Verschraubungswerkzeuges vorzusehen, vermag aber eine Zusammenschau des gesamten nachgewiesenen Standes der Technik ebenso wenig einen Hinweis zu liefern, wie zu der Maßnahme, von der in der FR 25 26 104 verwendeten zentralen Befestigungsschraube auf eine Befestigung mit einem Schraubenkranz überzugehen und zusätzlich in der Tellerfeder und in der Kupplungsscheibe Bohrungen zum Durchtritt eines Verschraubungswerkzeuges vorzusehen. Denn eine solche Ausgestaltung ist bei keiner der zu berücksichtigenden Drehmomentübertragungseinrichtungen realisiert.

Nach alledem kann der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 führen, da dort jegliche Hinweise auf die nunmehr beanspruchte Ausgestaltung fehlt.

Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.

d. Das gleiche gilt für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 30, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Drehmomentübertragungseinrichtung nach Anspruch 1 gerichtet und nicht selbstverständlich sind.






BPatG:
Beschluss v. 17.10.2006
Az: 6 W (pat) 334/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/104cabc3d1ff/BPatG_Beschluss_vom_17-Oktober-2006_Az_6-W-pat-334-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share