Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. Juni 2014
Aktenzeichen: 6 U 204/13

(OLG Köln: Urteil v. 13.06.2014, Az.: 6 U 204/13)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. November 2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 293/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Beklagte verwaltet einen Ferienhauspark in Butjadingen mit dem Namen "T". Dieser Park stellt keine eigenständige Rechtspersönlichkeit dar. Es handelt sich vielmehr um im Privateigentum stehende Ferienhäuser, die jeweils in Gruppen zu Wohnungseigentümergemeinschaften zusammengefasst sind. Die Beklagte verwaltet die gemeinsamen Angelegenheiten der auf dem "T" angesiedelten Wohnungseigentümergemeinschaften und Einzeleigentümer, ohne dabei im eigenen Namen Verträge einzugehen. Weiterhin betreibt die Beklagte die Vermietung eines erheblichen Teils der auf dem Areal befindlichen Ferienwohnungen. Die Beklagte tritt dabei nicht selbst als Vermieter auf, sondern vermittelt lediglich die Verträge, die zwischen dem Feriengast und dem Eigentümer der Einheit zustande kommen. Die Einheiten sind jeweils mit Kabelfernsehanschlüssen ausgestattet. Die zugrundeliegenden Verträge haben die jeweiligen Eigentümer mit der L GmbH abgeschlossen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung nach ihrem Tarif WR-S 1 "für die Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in Hotels, Pensionen, Gasthöfen etc." für die Jahre 2011 und 2012 in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte verletze nicht selber das von der Klägerin wahrgenommene Senderecht, da sie an den jeweiligen Mietverträgen über die Einheiten nicht beteiligt sei. Sie hafte aber auch nicht als Teilnehmerin oder Störerin in Bezug auf eine fremde Rechtsverletzung, da auch die jeweiligen Eigentümer lediglich Empfänger der Sendungen seien und daher keine Senderechte verletzen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter und trägt dazu insbesondere vor, die Beklagte sei entgegen der Annahme des Landgerichts unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als Vermieterin der Ferienwohnungen anzusehen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Beklagte nicht das von der Klägerin wahrgenommene Senderecht verletzt.

1. Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Funk in diesem Sinn ist jede Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern durch elektromagnetische Wellen, die von einer Sendestelle ausgestrahlt werden und an anderen Orten von einer beliebigen Zahl von Empfangsanlagen aufgefangen und wieder in Zeichen, Töne oder Bilder verwandelt werden können. Die zeitgleiche Weiterübertragung von Rundfunksendungen durch Verteileranlagen beispielsweise in Hotels, Krankenhäusern oder Justizvollzugsanstalten ist Funk durch "ähnliche technische Mittel" im Sinn des § 20 UrhG (BGH, GRUR 1994, 45, 46f. - Verteileranlagen; GRUR 1994, 797f. - Verteileranlage im Krankenhaus; Hillig, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 2. 2014, § 20 Rn. 1, 8).

Der bloße Empfang einer Sendung ist demgegenüber urheberrechtsfrei (Hillig, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 2. 2014, § 20 Rn. 16; v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 20 Rn. 11; vgl. BGH, GRUR 1994, 45, 46 - Verteileranlagen). Dabei unterliegt nicht jede Übermittlung eines geschützten Werkes oder einer geschützten Leistung, die über ein Verteilernetz erfolgt, dem Urheberrecht. Andernfalls wäre selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Gemeinschaftsantennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abhängig. Ein Sendung im Sinn des Urheberrechts liegt daher nur vor, wenn die mit funktechnischen Mitteln bewirkte Übermittlung des Werkes oder der Leistung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung. Maßgeblich ist nicht die technische Ausstattung, sondern die Nutzung des Werks oder der geschützten Leistung (BGH, GRUR 1994, 45, 46 - Verteileranlagen; GRUR 2009, 845, 848 - Internet-Videorecorder; GRUR 2010, 530 Tz. 19 - Regio-Vertrag).

2. In Anwendung dieser Maßstäbe verletzt die Beklagte nicht das von der Klägerin wahrgenommene Senderecht.

a) Das Landgericht hat von der Klägerin unbeanstandet festgestellt, dass die Beklagte das Signal nicht selber zentral empfängt und weiterleitet. Es wird vielmehr aufgrund von Verträgen, die die Eigentürmer mit der Netzbetreiberin abgeschlossen haben, unmittelbar in die einzelnen Ferienwohnungen geleitet. Die Beklagte ist auch nicht für die Ausstattung der einzelnen Wohnungen mit Endgeräten verantwortlich.

b) Das Landgericht hat weiterhin als unstreitig festgestellt, dass die Beklagte nicht selber als Vermieterin der Ferienwohnungen auftritt, sondern lediglich die Verträge zwischen den Mietern und den Eigentümern vermittelt. Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Umstand, dass die Beklagte für die Vermittlung der Verträge von den Eigentümern eine Provision erhält, macht sie ebenso wenig wie der Umstand, dass der Vertragsschluss von einer Buchungsbestätigung der Beklagten abhängig ist, zu einer wirtschaftlichen Vermieterin. Ihre Position ist der eines Maklers mit einem sogenannten qualifizierten Alleinauftrag (vgl. dazu OLG Frankfurt, ZIP 2011, 1929 = juris Tz. 17; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 652 Rn. 75) vergleichbar, bei dem ebenfalls eine weitgehende Bindung des Auftraggebers an den Makler vorliegt, ohne dass dieser dadurch zur Partei des vermittelten Vertrages wird. Auch die von der Klägerin hervorgehobene, in den AGB der Beklagten vorgesehene Möglichkeit des Mieters, der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an den Eigentümer zu widersprechen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte tritt bei Abschluss des Mietvertrages als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Eigentümer auf. Für die Wirksamkeit eines unter Einschaltung eines Vertreters abgeschlossenen Geschäfts ist es nicht erforderlich, dass dem Vertretenen die Person seines Geschäftspartners bekannt ist. Selbst wenn sich beide Vertragsparteien unbekannt sind, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Vertrages, solange der Vertretene nur bestimmbar ist (BGH, NJW 1989, 164, 166; MünchKomm/Schramm, BGB, 6. Aufl. 2012, § 164 Rn. 18; Valenthin, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 1. 11. 2013, § 164 Rn. 20). Auch wenn daher ein Mieter einer Ferienwohnung von dem in den AGB der Beklagten vorgesehenen Widerspruchsrecht Gebrauch machen sollte, stünde dies der Wirksamkeit des Vertrages zwischen ihm und dem Eigentümer nicht entgegen und würde nicht dazu führen, dass die Beklagte als Partei des Vertrages anzusehen wäre.

Unerheblich ist ferner, dass die Beklagte mit der Klägerin für andere von ihr verwalteten Anlagen Vergütungsverträge abgeschlossen hat. Ob es sich bei diesen anderen Anlagen um rechtlich vergleichbare Konstruktionen mit dem hier zu beurteilenden "T" handelt, ist nicht im Einzelnen vorgetragen worden. Selbst wenn aber die Konstruktion identisch sein sollte, hätte das Verhalten der Beklagten in anderen Fällen keine Auswirkungen auf die gesetzlichen Ansprüche der Klägerin.

c) Soweit sich die Klägerin auf Rechtsprechung des AG Oldenburg bezieht, so übersieht sie, dass das Urteil des OLG Hamm (vom 4. 9. 2007 - 4 U 38/07), dem das AG Oldenburg in den vorgelegten Urteilen folgt, und auf das sich auch die Klägerin erstinstanzlich bezogen hat, bereits im Jahr 2009 vom Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 530 - Regio-Vertrag) aufgehoben worden ist. Im Übrigen betrifft die Entscheidung des OLG Hamm - wie auch das Urteil des AG Oldenburg vom 6. 2. 2013 (Bl. 194 ff. d. A.) - einen Hotelbetreiber, mithin einen anderen Sachverhalt als den hier zu beurteilenden.

3. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ferner eine Haftung der Beklagten als Störerin, Teilnehmerin oder Mittäterin fremder Rechtsverletzungen abgelehnt. Auch die einzelnen Eigentümer der Ferienwohnungen verletzen nicht das von der Klägerin wahrgenommene Senderecht, wenn sie die Ferienwohnungen vermieten.

Die gebotene wertende Betrachtung führt in dieser Konstellation ebenfalls zu dem Ergebnis, dass in dem Bereithalten von Empfangsgeräten in den vermieteten Ferienwohnungen keine eigenständige Sendung liegt, sondern lediglich ein urheberrechtsfreier Empfang. Die Situation ist insoweit nicht anders zu beurteilen als bei dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, das eine bestimmte Größe nicht überschreitet. Auch wenn in einem solchen Objekt von den Mietern Rundfunkprogramme über eine Verteileranlage empfangen werden können, ist der Betrieb der Verteileranlage erlaubnis- und gebührenfrei (Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 13/9856, S. 3f.; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 20 Rn. 12; Hillig, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1. 2. 2014, § 20 Rn. 22; v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 20 Rn. 35 m. w. N.; so im Ergebnis auch Riesenhuber, ZUM 2012, 433, 444).

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfordert keine abweichende Beurteilung. Dieser hat vielmehr ausgesprochen, dass das Zugänglichmachen von geschützten Werken gegenüber einer begrenzten Zahl von Personen nicht den Begriff der "Öffentlichkeit" erfüllt, und zwar auch dann, wenn die Zusammensetzung dieses Personenkreises im Zeitablauf wechselt (EuGH, GRUR 2012, 593 Tz. 96 - SCF). Für den beschränkten Kreis der Mieter einer einzelnen Ferienwohnung gilt nichts anderes; insofern ist die Situation der Eigentümer der Ferienwohnungen nicht mit der eines Hotelbetreibers vergleichbar, wie sie Gegenstand der früheren Entscheidungen des EuGH war (GRUR 2007, 225 - SGAE/Rafael; Beschl. v. 18. 3. 2010 - C-136/09 - BeckRS 2011, 87330). Die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung, auch wenn sie typischerweise an einen im Zeitablauf wechselnden Kreis von Mietern erfolgt, ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung eher mit der Vermietung von Wohnungen als mit dem Betrieb eines Hotels zu vergleichen. Anders als bei den Gästen eines Hotels kann davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Mieter der Ferienwohnungen untereinander durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Für die wirtschaftlichen Interessen der Inhaber der geschützten Rechte macht es keinen Unterschied, ob ihre Werke oder Leistungen von den Eigentümern der Ferienwohnung selber oder an deren Stelle von den Mietern dieser Wohnung genutzt werden. Der Gebrauch, den die Vermieter einer einzelnen Ferienwohnung von dem Sendesignal machen, geht mithin in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht über den - nach den zugrundeliegenden Verträgen bereits abgegoltenen und damit zulässigen - Privatgebrauch hinaus.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.






OLG Köln:
Urteil v. 13.06.2014
Az: 6 U 204/13


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