Verwaltungsgericht Stuttgart:
Beschluss vom 17. Juni 2002
Aktenzeichen: 6 K 2024/01

(VG Stuttgart: Beschluss v. 17.06.2002, Az.: 6 K 2024/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2002, Aktenzeichen 6 K 2024/01, besagt, dass ein Rechtsanwalt keine Vergütung festsetzen lassen kann, wenn der Mandant den Auftrag zur Klageerhebung bestreitet. Selbst eine erteilte Prozessvollmacht ändert daran nichts. Stattdessen muss der Rechtsanwalt das Erkenntnisverfahren nutzen. Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. April 2002 wurde daher zurückgewiesen. Die Begründung dafür liegt darin, dass gemäß § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO einer Festsetzung der Vergütung im Wege steht. Die Erinnerungsgegnerin selbst hat in ihrem Schreiben an das Gericht vom 08.12.2001 deutlich gemacht, dass sie keine Klage gemacht hat. In einem weiteren Schreiben betont sie, dass sie niemanden verklagt hat, sondern lediglich eine "Bitte" geäußert hat. Somit bestreitet sie, den Prozessbevollmächtigten einen wirksamen Auftrag zur Klageerhebung erteilt zu haben. Diese Einwendung kann jedoch nicht im Gebührenrecht berücksichtigt werden, da die Prozessvollmacht im Innenverhältnis einschränkbar ist. Daher müssen die Prozessbevollmächtigten auf das Erkenntnisverfahren verwiesen werden. Da das Verfahren gebührenfrei ist und die Prozessbevollmächtigten keine Gebühr erhalten, entfällt eine Kostenentscheidung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Stuttgart: Beschluss v. 17.06.2002, Az: 6 K 2024/01


Bestreitet der Mandant eines Rechtsanwalts, diesem einen Auftrag zur Klageerhebung erteilt zu haben, ist der Antrag des Rechtsanwalts auf Festsetzung seiner Vergütung abzulehnen, auch wenn dem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilt worden ist. Der Rechtsanwalt ist auf das Erkenntnisverfahren zu verweisen (wie die h. M.).

Tenor

Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. April 2002 - 6 K 2024/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung ist gemäß §§ 19 Abs. 3 BRAGO, 165, 151 VwGO zulässig, sie ist aber nicht begründet. Der Urkundsbeamte hat den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gegen die Erinnerungsgegnerin zu Recht abgelehnt, denn einer solchen Festsetzung steht § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO entgegen.

2Die Erinnerungsgegnerin hat in ihrem Schreiben an das Gericht vom 08.12.2001, mit dem sie zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 22.11.2001 Stellung nahm, unter anderem ausgeführt, "wir haben keine Klage gemacht ...". In einem weiteren Schreiben an die Erinnerungsführer selbst (Seite 93 der Gerichtsakte) schreibt die Erinnerungsgegnerin wörtlich: "Ich beklage niemand, ich habe nur eine "Bitte", ob kann was machen, dass mein Mann darf früher komme nach Deutschland". Die Auslegung dieser Schreiben ergibt, dass die Erinnerungsgegnerin bestreitet, den Erinnerungsführern einen rechtswirksamen Auftrag zur Klageerhebung erteilt zu haben. Damit macht sie aber eine Einwendung geltend, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat (herrschende Meinung, vgl. z.B. BayVGH, Beschl. v. 25.07.1990 - 7 N 85.A3193 -, BayVBl. 1991, 221; VG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.1982 - 18 K 10032/82 -, Kostenrechtsprechung, § 19 BRAGO Nr. 44; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Seite 898; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 19 BRAGO RdNr. 59; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., RdNr. 31). Dass den Erinnerungsführern eine Prozessvollmacht erteilt worden ist, steht dem Leugnen des Auftrags nicht entgegen, denn die Vollmacht ist im Innenverhältnis einschränkbar (ebenso BayVGH a.a.O., Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert a.a.O.; Hartmann a.a.O. und im Ergebnis auch VG Düsseldorf a.a.O.).

Damit darf die Einwendung der Erinnerungsgegnerin im Festsetzungsverfahren nicht gewürdigt werden; die Erinnerungsführer sind vielmehr auf das Erkenntnisverfahren zu verweisen.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, weil das Verfahren gebührenfrei ist und die Erinnerungsführer auch keine Gebühr erhalten (vgl. § 19 Abs. 2 S. 4 und 5 BRAGO).






VG Stuttgart:
Beschluss v. 17.06.2002
Az: 6 K 2024/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0f4e2b95b50b/VG-Stuttgart_Beschluss_vom_17-Juni-2002_Az_6-K-2024-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share