Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Januar 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 42/15

(BGH: Beschluss v. 18.01.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 42/15)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 2. Juni 2015 zugestellte Urteil des 2. Senats des hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Rechtsbeistand und Mitglied der Beklagten. Am 14. Juli 2011 beantragte er sinngemäß, ihm das Führen der Bezeichnung "Fachbeistand für Arbeitsrecht" zu gestatten. Mit Bescheid vom 5. April 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil weder die besonderen theoretischen Kenntnisse gemäß § 4 FAO (i.d.F. vom 1. Juli 2011) noch die besonderen praktischen Erfahrungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. c FAO nachgewiesen worden seien. Die Klage, mit welcher der Kläger im Ergebnis die Aufhebung des ablehnenden Bescheides und die Gestattung, die Bezeichnung "Fachbeistand für Arbeitsrecht" zu führen, erreichen wollte, ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat die Abweisung der Klage zum einen darauf gestützt, dass der Kläger entgegen § 5 Abs. 1 lit. c FAO keinen einzigen Fall aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts (§ 10 Nr. 2 FAO) nachgewiesen habe. Dieses Begründungselement trägt schon für sich genommen die Abweisung der Klage und des Antrags auf Gestattung der Führung der Fachbezeichnung. Zulassungsgründe sind insoweit nicht ersichtlich.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

aa) Der Kläger behauptet, "die Fälle 3, 7, 40, 41 und 47" wiesen Bezüge zum kollektiven Arbeitsrecht auf. Es sei nämlich jeweils um die Einstufung von Mitarbeitern in bestehende Tarifverträge gegangen. Zur Begründung verweist er auf die bereits vorgelegte "Fallliste zum Antrag auf Bestellung zum Fachbeistand für Arbeitsrecht" und beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof weder Einsicht in die Handakten des Klägers genommen noch Arbeitsproben angefordert habe.

bb) Dieser Vortrag ist neu. Auf früheres Vorbringen hat der Kläger nicht Bezug genommen. Damit ist das Vorbringen zwar nicht von vornherein unbeachtlich. Dem Rechtsmittelführer ist es nicht verwehrt, im Antrag auf Zulassung der Berufung neue Tatsachen vorzutragen. Reine Behauptungen reichen jedoch nicht aus. Der Rechtsmittelführer muss den neuen Vortrag vielmehr substantiieren und glaubhaft machen, um dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (BGH, Beschluss vom 17. August 2015 - AnwZ (Brfg) 39/14, juris Rn. 9). An die Glaubhaftmachung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ist, warum der Vortrag nicht bereits im Verwaltungsverfahren und im Rechtsstreit erster Instanz gehalten worden ist.

cc) Der Kläger hat seinen Vortrag nicht substantiiert und keine Unterlagen beigefügt, die eine auch nur summarische Nachprüfung der neuen Rechtsbehauptung - den Bezug der genannten Fälle zum kollektiven Arbeitsrecht - ermöglichen würden. Der Senat kann nicht einmal nachvollziehen, um welche Fälle es sich handeln soll. Der Kläger hat nämlich gesonderte Falllisten für gerichtliche Verfahren und für außergerichtliche Tätigkeiten erstellt, die jeweils die Nummern 3, 7, 40, 41 und 47 enthalten. Die Fallbeschreibungen sind nichtssagend, ebenso die beigefügten Unterlagen. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers kann auf eine Glaubhaftmachung des neuen Vortrags auch nicht verzichtet werden. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger sich in einem Schreiben vom 26. August 2011 auf den Standpunkt gestellt, als Rechtsbeistand brauche er keine Fälle aus dem kollektiven Arbeitsrecht nachzuweisen. Auf Nachfragen und Hinweise der Beklagten gemäß Schreiben vom 6. September 2011 und vom 22. November 2011 hat er nicht reagiert. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist er auf diesen Gesichtspunkt, der sich auch in dem Ablehnungsbescheid vom 5. April 2012 findet, ebenfalls nicht eingegangen.

dd) Wenn der neue Vortrag des Klägers trotz der fehlenden Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsprüfung zugrunde gelegt werden könnte, reichte er überdies aus Rechtsgründen nicht aus, um Zweifel an der Richtigkeit der anwaltsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten zwar auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt (§ 5 Abs. 1 lit. c Satz 2 FAO). Nach gefestigter Senatsrechtsprechung dürfen an den Kollektivbezug keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr reicht es aus, dass eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich werden kann und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat; es hindert die Berücksichtigung nicht, wenn das kollektive Arbeitsrecht nur Anspruchs- oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Maßnahmen ist (BGH, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 75/99, BRAK-Mitt. 2001, 87, 88; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 17/12, juris Rn. 4; Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, juris Rn. 52, insoweit in AnwBl. 2014, 560 nicht abgedruckt). Der Kläger behauptet, in den genannten (nicht näher beschriebenen und keiner der beiden Falllisten zugeordneten) Fällen sei es "um die Einstufung von Mitarbeitern in bestehende Tarifverträge" gegangen. Dass diese Frage einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung im Rahmen des jeweiligen Falles hatte, ist mit dieser sehr pauschalen Behauptung nicht dargetan.

b) Der Kläger hat keine Verfahrensfehler dargelegt, auf denen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.

aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19; BVerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 82).

bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof seine Handakten nicht eingesehen und keine anonymisierten Arbeitsproben angefordert habe, aus denen sich jeweils ein Bezug der nunmehr genannten Fälle zum kollektiven Arbeitsrecht ergeben hätte. Einzelheiten legt er jedoch nicht dar; er begründet auch nicht, aus welchen Gründen der Anwaltsgerichtshof trotz Fehlens jeglicher Anhaltspunkte und ohne eine Beweisanregung des Klägers gerade die genannten, noch immer unzureichend beschriebenen fünf Fälle hätte auswählen müssen.

c) Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO können Vollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehören, mit dem Zusatz "Fachgebiet" auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO genannten Gebiete, also auch das Arbeitsrecht, hinweisen. Das steht nicht im Streit. Der Kläger hat lediglich die erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse und die besonderen praktischen Erfahrungen gemäß §§ 4, 5 FAO nicht nachgewiesen.

2. Der Anwaltsgerichtshof hat die Abweisung der Klage zum anderen selbständig tragend mit fehlenden Fortbildungsnachweisen begründet. Auch insoweit legt der Kläger keine Zulassungsgründe dar.

a) Der Kläger hat den nach § 4 Abs. 1 FAO erforderlichen Fachanwaltslehrgang im Zeitraum vom 2. Oktober 2003 bis zum 7. Februar 2004 absolviert, jedoch erst im Jahre 2011 die Erlaubnis zum Führen der Fachbereichsbezeichnung beantragt. Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist jedoch ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen. Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen (§ 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 FAO). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht lückenlos erbracht.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat auch in der Begründung des Zulassungsantrags keine Fortbildungen in den Jahren 2004 und 2005 dargelegt. Die vorgelegten Nachweise betreffen den Zeitraum 2006 bis 2012 sowie das Jahr 2014. Zudem sind sie nach Art und Umfang unzureichend, wie der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen begründet hat. Die Begründung des Zulassungsantrags geht hierauf nicht näher ein.

c) Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten weist die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

aa) Der Kläger meint, der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse könne auch anders als durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen geführt werden. Im Rahmen seiner Tätigkeit müsse er sich ständig auf den neuesten Wissensstand auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bringen. Die Qualitätssicherung sei so ähnlich wie bei einem formalisierten Fortbildungsnachweis gewährleistet.

bb) Dieser Vortrag ist unerheblich. Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezialkenntnisse hin, über welche er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231; Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8 mwN). Beim rechtsuchenden Publikum erweckt die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse (BVerfG, NJW 1992, 493; 1992, 816; 2007, 1945; 2015, 394 Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8). Wissensprüfungen in anderen als den in § 15 FAO vorgeschriebenen Formen widersprächen der formalisierten Natur der Verleihung des Fachanwaltstitels. Durch die strengen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben zum Erwerb und Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die Fachanwaltsbezeichnungen führenden Rechtsanwälte geschützt. Diese Vorgaben hätte der Kläger erfüllen müssen.

cc) Soweit der Kläger meint, bis zum 1. November 2010 sei ihm die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht zuzumuten gewesen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt davon habe ausgehen müssen, die Führung einer Fachbereichsbezeichnung sei für ihn nicht möglich, ist dies nicht nachzuvollziehen. Eine solche Befugnis ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. etwa § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994, gültig vom 9. September 1994 bis zum 31. Mai 2007). Dies hat der Kläger nicht verkannt, wie sein eigenes Verhalten - Besuch des Fachanwaltslehrgangs in den Jahren 2003 und 2004, Fortbildungen ab dem Jahr 2006 - deutlich zeigt. Die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu, dass die Vorschriften der Fachanwaltsordnung auf verkammerte Rechtsbeistände entsprechend anzuwenden seien, betraf ein nicht in § 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO genanntes Rechtsgebiet, nämlich dasjenige des Insolvenzrechts (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01, NJW 2002, 2946); sie ist zudem ergangen, bevor der Kläger Mitglied der Beklagten wurde und am Fachanwaltslehrgang teilnahm.

Die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn an der zeitnahen Einreichung eines Antrags gehindert, ist bestritten geblieben. Schriftverkehr hierzu hat der Kläger nicht vorgelegt; auch sonstigen Beweis hat er nicht angetreten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Limperg Lohmann Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.06.2015 - 2 AGH 12/12 -






BGH:
Beschluss v. 18.01.2016
Az: AnwZ (Brfg) 42/15


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