Kammergericht:
Beschluss vom 8. Juni 2007
Aktenzeichen: 5 W 127/07

(KG: Beschluss v. 08.06.2007, Az.: 5 W 127/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Kammergericht hat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2007 (Aktenzeichen 5 W 127/07) die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten auferlegt. Der Beschwerdewert wurde auf 20.000 EUR festgesetzt.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hatte gefordert, dass ein Hyperlink auf der Webseite "B...de" entfernt werden soll, da dieser den Nutzer von der redaktionellen Seite weg und auf eine Werbeseite führt. Das Kammergericht stimmt dem Landgericht zu, dass die Gestaltung des Hyperlinks den durchschnittlich aufmerksamen Nutzer ausreichend darauf hinweist, dass er den redaktionellen Bereich verlässt. Durch verschiedene Elemente, wie einen auffällig gelben unterlegten Link mit dem Symbol eines Einkaufswagens und dem Hinweis "Shopping" sowie einem anpreisenden Werbetext, ist deutlich erkennbar, dass dieser Link zu einer Werbeseite führt.

Obwohl die Antragsgegnerin in der gleichen Zeile einen Beitrag mit "Anzeige" kennzeichnet, ist dieser Link für sich genommen nicht als Werbelink erkennbar, weshalb dort die Angabe "Anzeige" notwendig war, um ihn eindeutig von redaktionellen Beiträgen abzugrenzen. Grundsätzlich kann die Platzierung eines Hyperlinks auf einer redaktionellen Seite wettbewerbsrechtlich problematisch sein, jedoch ist in diesem Fall die konkrete Ausgestaltung des Hyperlinks ausreichend, um ihn von den redaktionellen Beiträgen zu unterscheiden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Beschluss v. 08.06.2007, Az: 5 W 127/07


Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. April 2007 € 16 O 189/07 € wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen.

Das auf §§ 3, 4 Nr. 3 UWG und §§ 3,4 Nr. 11 i.V. mit § 13 Abs. 1 S.1 MDStV gestützte Unterlassungsbegehren des Antragstellers scheitert weiterhin daran, dass der beanstandete Hyperlink, der aus der redaktionell gestalteten Seite von €B...de€ auf die Werbeseite führt, letztendlich für den Nutzer so gestaltet ist, dass der Nutzer bei Betätigung des Links den redaktionellen Teil verlässt und er auf eine Werbeseite geführt wird. Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass die hier von der Antragsgegnerin vorgenommeneKombinationvon Hinweisen (auffällig gelb unterlegten Link mit dem bei Online-Shops üblichen Symbol eines Einkaufswagens in Verbindung mit dem ausdrücklichen Hinweis €Shopping€ sowie mit dem daneben stehenden deutlichen anpreisenden Werbetext €Von B. bis L. : Starke Marken bei O.!€) dem durchschnittlich aufmerksamen und informierten Nutzer der Seite mit noch ausreichender Sicherheit die Kenntnis vermittelt, dass er bei Betätigung des Links den Bereich der redaktionellen Berichterstattung verlässt. Der Antragsteller hat zwar Recht, dass grundsätzlich die Unterbringung des Hyperlinks auf einer redaktionellen Seite (insbesondere umgeben von redaktionellen Beiträgen) wettbewerbsrechtlich problematisch sein kann. Die hier vorgenommene konkrete Ausgestaltung des Hyperlinks macht diesen für den Nutzer jedoch durch die oben dargestellte Kombination von mehreren Elementen gerade noch ausreichend deutlich von den redaktionellen Beiträgen unterscheidbar. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin in der gleichen Zeile den Beitrag € Wer will einen T. gewinnen!€ mit €Anzeige€ kennzeichnet. Dieser Link ist aus sich heraus nicht als Werbelink erkennbar, so dass dort die Angabe €Anzeige€ zur deutlichen Abgrenzung notwendig war.






KG:
Beschluss v. 08.06.2007
Az: 5 W 127/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0ece1b498483/KG_Beschluss_vom_8-Juni-2007_Az_5-W-127-07




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