Landgericht Münster:
Urteil vom 22. April 2009
Aktenzeichen: 021 O 221/08

(LG Münster: Urteil v. 22.04.2009, Az.: 021 O 221/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin indes der Verfolgung des von ihr geltend gemachten Anspruchs berechtigt. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil die klagende Steuerberaterkammer zu den dort genannten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen gehört. Die Kammer folgt nicht der Ansicht der Beklagten, wonach berufsständische Kammer nur zur Einhaltung von Standesregeln unter ihren Mitgliedern nicht aber zur Überwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln durch Außenseiter berufen seien. Mit der ganz herrschenden wettbewerbsrechtlichen Meinung ist die Kammer der Ansicht, dass den Steuerberaterkammern auch diese Aufgabe zukommt (vgl. BGH, GRUR 1998, 835, 836; BGH GRUR 2001, 348; BGH GRUR 2002, 77, 78; OLG Hamm DStRE 2006, 1562, 1563). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtssprechung von Verfassungs wegen nicht beanstandet, BVerfGE 111, 366), weil hierdurch die Befugnis zur Überwachung von Berufsausübungsregeln nicht materiell erweitert, sondern lediglich ihre Durchsetzung auf das Instrument der Unterlassungsklage erstreckt werde. Für den Standpunkt der wettbewerbsrechtlichen Judikatur spricht insbesondere, dass die Aufsichtstätigkeit gegenüber nicht berufsständisch Gebundenen versagen würde. Würde man die Klagebefugnis allein auf Konkurrenten beschränken, so würde die Effektivität des Wettbewerbschutzes leiden.

Der von der Klägerin verfolgte Unterlassungsantrag ist aber in der Sache unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.

Die Beklagte gehört allerdings zu dem in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personenkreis. Sie besitzt zur Überzeugung der Kammer die Qualifikation, die sie dazu berechtigt, laufende Geschäftsvorfälle zu buchen sowie die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteueranmeldungen vorzunehmen. So hat die Beklagte durch die Vorlage ihres Prüfungszeugnisses der IHK Münster vom 27.06.1991 nachgewiesen, dass sie die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat. Zudem hat sie durch die Vorlage der Bescheinigung ihres ehemaligen Arbeitgebers vom 05.01.2009 belegt, dass sie im Zeitraum vom 01.01.1993 bis 26.01.2000 als Vollzeitkraft im Bereich der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung beschäftigt war, wobei sie während des gesamten Zeitraums jeweils mehr als 16 Wochenstunden auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens praktisch tätig gewesen ist.

Der Umstand, dass die Beklagte die Qualifikation zur Vornahme der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten besitzt, führt dazu, dass sie nicht in vollem Umfang dem Werbeverbot des § 8 StBerG unterliegt, sondern nur hinsichtlich der sogenannten Überschusswerbung, d. h. insoweit, als sie für Tätigkeiten wirbt, zu denen ein Buchhalter nicht befugt ist (vgl. BGH GRUR 2008, 815; OLG Brandenburg GRUR-RR 2006, 167; OLG Brandenburg GRUR-RR 2009, 152; OLG Brandenburg OLG-NL 2004, 185). Die von der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten stellt sich insoweit nach Auffassung der Kammer nicht als unzulässige Überschusswerbung dar. Die Auffassung der Klägerin, dass mit dem von ihr beanstandeten Internetauftritt die Beklagte nach dem Verständnis des von ihr angesprochenen Verkehrs zugleich auch das Erstellen der Umsatzsteuererklärung und der Umsatzsteuervoranmeldung anbietet, greift nach Ansicht der Kammer nicht durch.

So ist schon in dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten von dem Erstellen derartiger Erklärungen ausdrücklich nicht die Rede. In dem konkret beanstandeten Kästchen des Baumorganigramms unter dem Link "Buchhaltung & Büroservice" ist allein und konkret nur die Datenübermittlung an Finanzbehörden und Steuerberater angesprochen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung- StDÜV - können mit der elektronischen Übermittlung von Daten Dritte beauftragt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die bloße Übermittlung von Daten im elektronischen Verfahren eine Tätigkeit darstellt, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten und deshalb der Beklagten verboten ist. Soweit die Klägerin aus diesem Angebot der Beklagten ableitet, die Beklagte biete in Wirklichkeit die Erstellung von Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldunen an, ist dies eine schlichte Wertung, die durch die konkrete Werbung der Beklagten nicht unterlegt und auch durch den weiteren Tatsachenvortrag der Klägerin nicht hinreichend konkretisiert und präzisiert wird.

Soweit die Klägerin aus den Merkmalen des Werbeauftritts der Beklagten im Internet wie "unsere Kompetenz" und dem damit verbundenen Hinweis auf das Outsourcing der Buchhaltung sowie die Überschrift unter dem konkreten Angebot "Alles Rund um die Finanzbuchhaltung" und dem darunter aufgeführten Baumorganigramm sowie auch aus dem am Ende der jeweiligen Leistungsbeschreibung enthaltenen Hinweis "auch wenn die von Ihnen gewünschte Leistung in dieser kurzen Übersicht nicht enthalten sein sollte, so zögern Sie nicht uns anzusprechen. Mehr kaufmännische Dienstleistungen bieten wir ihnen natürlich auf Anfrage an" herleitet, dass damit für den angesprochenen Adressatenkreis wie Freiberufler sowie klein- und mittelständische Unternehmen die in der Regel an einer Komplettlösung interessiert seien, der Eindruck eines Komplettangebotes, hier insbesondere auch hinsichtlich der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen vermittelt werde, greift dies nach Auffassung der Kammer und der in ihr sitzenden Beisitzer als Kaufleute aus der Sicht eines objektiven Empfängers der Klärung nicht durch. Aus dem gesamten Internetauftritt der Beklagten ergibt sich insoweit kein zwingender und eindeutiger Hinweis darauf, dass diese Tätigkeiten von der Beklagten mitangeboten werden.

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung des OLG Hamm DStRE 2006, 1562, in der ein Fall betroffen war, in dem der Beklagte eingeräumt hatte, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nur ausgedruckt und ermittelt werden, sondern der Ausdruck durch vorhergehende Eingaben vorbereitet und damit auch die Voranmeldung von der Beklagten erstellt wird. Sofern nämlich der Beklagte Daten nicht nur übermittelt, sondern sie auch eingibt, nimmt er eine Tätigkeit vor, die nicht nur mechanische Buchung, sondern auch Wertung und Gestaltung ist. Das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung geht insoweit weit über die Ausnahmevorschrift des § 6 Nr. 3 u. 4 StBerG hinaus. Vorliegend wird indes dies Tätigkeitsfeld der Beklagten im mehrseitigen Internetauftritt konkret und klar umrissen. So gelangt man über das Menü auf der Startseite des Internetauftritts zu weiteren Seiten, auf denen die Leistungen der Beklagten allein in der "Finanzbuchhaltung" und der "Lohnbuchhaltung" im Einzelnen genannt werden. Aus der Aufzählung der angebotenen Tätigkeiten ergibt sich der stark eingeschränkte Leistungsumfang des Angebotes der Beklagten. Insbesondere sind keine Hineise darauf enthalten, dass die Beklagte selbst die Daten der Umsatzsteuervoranmeldung eingibt oder die Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft. Beides sind Tätigkeiten, die als solche nicht gestattet gewesen wären. Da die Beklagte sich jedoch lediglich in ihrem Angebot darauf beschränkt, Daten an Finanzbehörden und Steuerberater zu übermitteln, eine Tätigkeit, die ihr nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StDÜV erlaubt ist, vermochte die Kammer eine Wettbewerbswidrigkeit, insbesondere auch eine irreführende Werbung durch den von der Klägerin beanstandeten Werbeauftritt der Beklagten nicht zu erkennen.

Vor diesem Hintergrund konnte die Frage, ob der Anspruch der Klägerin infolge nicht rechtzeitiger Klageerhebung verjährt ist, dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Unterschrift






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