Verwaltungsgericht Ansbach:
Urteil vom 9. Juli 2015
Aktenzeichen: AN 6 K 15.00006

(VG Ansbach: Urteil v. 09.07.2015, Az.: AN 6 K 15.00006)

Die Rundfunkbeitragspflicht ist geräteunabhängig und betrifft jeden Inhaber einer selbst bewohnten Wohnung.Es handelt sich um eine nichtsteuerliche Abgabe (Beitrag). Bestätigung dieser Auffassung des Gerichts durch das Urteil des BayVGH vom 19.6.2015 (7 BV 14.1707)Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nicht verfassungswidrig.Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Verfassung;Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der Grundrechte aus Art. 4, 5, 19 Abs. 2, 20 und 28 GG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger hat eigenen Angaben zufolge nie Rundfunkgebühren bezahlt. Der Beklagte erhielt vom Einwohnermeldeamt am 25. November 2013 die Mitteilung, dass der Kläger unter der Adresse ... in ... wohne.

Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2014 mit, dass er unter dieser Adresse ab 1. Januar 2013 unter der Beitragsnummer ... angemeldet worden sei. Er wurde aufgefordert, den Namen eines eventuellen Mitbewohners mitzuteilen, falls die Wohnung bereits unter einem anderen Namen gemeldet worden sei. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 1. März 2014 wurde er aufgefordert, den Rundfunkbeitrag ab Januar 2013 bis einschließlich März 2014 in Höhe von 269,70 EUR zu bezahlen. Ein Zahlungseingang erfolgte nicht. Mit Beitragsbescheid vom 1. August 2014 wurde für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 der rückständige Betrag in Höhe von 61,94 EUR, bestehend aus 53,94 EUR Rundfunkbeiträgen und 8,00 EUR Säumniszuschlägen festgesetzt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass sein Beitragskonto einschließlich Juni 2014 einen offenen Betrag von 339,64 EUR aufweise. Der Beitragsbescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, einen Zustellungsnachweis enthält die dem Gericht von dem Beklagten übersandte Akte nicht.

Mit Schreiben vom 16. August 2014 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides vom 1. August 2014. Zur Begründung brachte der Kläger unter anderem vor, die Grundgesetzartikel 19 Abs. 2, 2, 5, 4, 20 und 28 seien durch die Beitragserhebung verletzt. Der Rundfunkbeitrag sei eine unzulässige Zwecksteuer und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und die allgemeine Handlungsfreiheit. Er werde bis zur Urteilsverkündung die Zahlung des Rundfunkbeitrags verweigern, und fügte hinzu, dass der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sittenwidrig sei.

Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. November 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Laut einer Notiz auf dem Widerspruchsbescheid wurde dieser am 28. November 2014 abgeschickt.

Dagegen richtet sich die Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach vom 31. Dezember 2014, eingegangen am 5. Januar 2015 (Montag). Der Kläger selbst gab an, der Widerspruchsbescheid sei ihm am 3. Dezember 2014 zugestellt worden.

Er beantragte:

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. November 2014 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden Grundrechteverletzung durch den Beklagten von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien.

Zur Begründung nahm der Kläger Bezug auf seinen Widerspruch vom 1. August 2014.

Mit Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2015 wurde beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, da sie sich allein gegen den Widerspruchsbescheid richte. Im Übrigen sei sie auch unbegründet. Außerdem wurde ausgeführt, der Meldedatenabgleich sei rechtmäßig, dies sei wiederholt bestätigt worden. Auf Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen und verschiedener Verwaltungsgerichte wurde Bezug genommen. Außerdem verstoße die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages nicht gegen die Verfassung. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärte sich der Beklagte einverstanden. Als Anlage war dem Schreiben eine ausführliche Darstellung der Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2015 erwiderte der Kläger und machte Ausführungen unter anderem zur Verletzung des Eigentumsrechts, der negativen Informationsfreiheit und der Gewissensfreiheit. Er führte aus, dass er Klage erhoben habe gegen den dem Widerspruchsbescheid zu Grunde liegenden Beitragsbescheid vom 1. August 2014. Der Rundfunkstaatsvertrag sei ein Vertrag zwischen den einzelnen Bundesländern und dem Bund und verpflichte Dritte. Er konstituiere eine unkündbare, immer wiederkehrende Forderung gegen die Bürger, die aufgezinst auf ein Leben einen für viele nicht unbeträchtlichen Teil des Eigentums aller Menschen wegnehme. Der Monatsbeitrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Höhe von aktuell 17,50 EUR wachse unter Berücksichtigung einer Verzinsung und einer jährlichen Erhöhung, sowie einer Zahlung von 50 Jahren auf 45.038,96 EUR an. Selbst ohne die angenommene Erhöhung von zwei Prozent jährlich seien dies nach 55 Jahren immer noch 29.039,38 EUR. Der Eingriff in das Eigentumsrecht falle daher mehr als nur geringfügig aus. Außerdem verblieben ihm bei seinem begrenzten Budget für die Mediennutzung und Informationsgewinnung nicht mehr genügend Geldmittel, um sich aus den von ihm selbst gewünschten Informationsquellen zu unterrichten, was seine Informationsfreiheit verletze. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk habe Vorrang, sei unkündbar und damit eine Nutzung alternativer, gewünschter Medien wie Zeitungen oder Bücher nicht mehr möglich. Der Kläger führte weiter aus, er sei ein zutiefst religiöser Mensch, der versuche, eigene Einsichten und höhere Erkenntnisse im praktischen Leben umzusetzen. Grundvoraussetzung für eine religiöse Ausrichtung sei für ihn, vor der enormen Informationsflut mit allen ihren Desinformationswellen einigermaßen geschützt zu sein. Deshalb verletze der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine ungestörte Religionsausübung.

Der Kläger erklärte sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, gemäß §§ 187 Abs. 1, 186 Abs. 2, 193 BGB insbesondere fristgemäß, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, da sie sich allein gegen den Widerspruchsbescheid richtet. Der Klageantrag ist vielmehr auslegungsfähig (§§ 88, 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Wie dem Widerspruch des Klägers und seinem Schriftsatz vom 6. März 2015 zu entnehmen ist, wendet er sich gegen den Beitragsbescheid vom 1. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2014. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2014 ist rechtmäßig. Hierdurch wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV).

Der Kläger war unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Inhaber der im Rubrum genannten Wohnung.

Für den maßgeblichen Zeitraum hat er auch keine Befreiungen von der Beitragspflicht oder Ermäßigungen beantragt.

21Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht um einen Vertrag zwischen dem Bund und den Bundesländern, sondern um einen Vertrag zwischen den Bundesländern, den sogenannten vertragsschließenden Ländern im Sinne z. B. von § 15 RBStV.

Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den vom Kläger beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 € Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 € Rn. 69 ff.).

24Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 € Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 € Rn. 72). Diese Auffassung bestätigt nunmehr auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2015 im Verfahren 7 BV 14.1707. Hier führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, der Rundfunkbeitrag diene der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV), sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließe damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt ein. Der Beitrag werde ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und erweist sich somit als Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert.

Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, unterliegen der Beitragspflicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus (7 BV 14.1707), das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks könne in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann empfangen werden. Typischerweise bestehe damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der in Anspruch genommenen Wohnungsinhaber sehr groß sei, sei abgabenrechtlich unerheblich, denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiere mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richte.

26Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 € Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 € Rn. 101 ff.). Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe als Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Die Typisierung gemäß dem RBStV beugt gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit € wie der Kläger € keinen Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97 % aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96 % mindestens ein Radio und in 77 % mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer v. 12.6.2014 € AN 6 K 13.01675 € m.w.N.).

Inwieweit ein Beitragsschuldner das Rundfunkangebot nicht nutzt, ist somit für seine Beitragspflicht unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es auf Grund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a.a.O. Rn. 112).

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Es bleibt dem Kläger unbenommen, das Rundfunkangebot nicht zu nutzen. Zu Recht weist aber die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Soweit der Kläger sich auf eine Verletzung der Religionsfreiheit und der Gewissensfreiheit bezieht übersieht er, dass die ihm durch die Beitragszahlung eröffnete Möglichkeit, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu konsumieren, keine Verpflichtung enthält. Wie er selbst bemerkt, verzichtet er seit jeher auf den Konsum des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sodass eine Verletzung seiner Grundrechte nicht ersichtlich ist.

Soweit er darauf hinweist, dass er sich wegen der Verpflichtung, monatlich 17,50 EUR an Rundfunkbeiträgen zu zahlen, keine anderen Informationen kostenpflichtig einholen kann, da dazu sein Einkommen nicht reicht, schließt sich das Gericht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach die Härten für die Rundfunkbeitragspflichtigen unter Berücksichtigung eines Monatsbeitrags von 17,50 EUR nicht besonders intensiv sind. Der Behauptung des Klägers, er könne sich deshalb keine anderen Informationen mehr kostenpflichtig besorgen, ist entgegenzuhalten, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht auch für Personen, die ein geringes Einkommen haben, vorsieht und der Kläger einen derartigen Antrag nicht gestellt hat. Für alle anderen Personen geht das Gericht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung des Monatsbeitrags von 17,50 EUR die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Inanspruchnahme weiterer Informationsquellen nicht entfällt.

Der Rundfunkbeitrag erweist sich auch nicht als sittenwidrig. Zurecht weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass eine Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck finden kann. Diese Aufgabe kann vielfach durch die privatwirtschaftlich finanzierten Programme, die weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, nicht wahrgenommen werden, zumal diese Programme sich durch Werbung finanzieren und konsequenter Weise deshalb nicht werbewirksame Themen nicht in demselben Umfang behandeln können, wie werbewirksame Themen. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor diesem Hintergrund ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch seine kulturelle Verantwortung umfasst. Da das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken, und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen, innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zu Gute kommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auch gibt es entgegen der Ansicht des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach es möglich sein müsse, einer gesetzlich geregelten Abgabe €auszuweichen€.

Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Nach alledem wurde der Kläger mit dem Beitragsbescheid vom 1. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2014 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 herangezogen, weshalb die Klage als unbegründet abzuweisen war.

Auch der von der Beklagten verlangte Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (StAnZ Nr. 51 € 52/2012) wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der rückständigen Beitragsschuld mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Gemäß § 7 Abs. 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem 1. des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehatte. Der von der Beklagten übermittelten Rundfunkbeitragsakte ist zu entnehmen, dass der Kläger jedenfalls seit 25. November 2013 die Wohnung in der ... in ... innehatte. Seit er diese Wohnung innehatte, war er aber verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu leisten. Dazu wurde er auch wiederholt aufgefordert.

Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 61,94 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).






VG Ansbach:
Urteil v. 09.07.2015
Az: AN 6 K 15.00006


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