Kammergericht:
Beschluss vom 23. Januar 2003
Aktenzeichen: 1 W 361/02

(KG: Beschluss v. 23.01.2003, Az.: 1 W 361/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird bei einem Wert von 407,35 Euro auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Gegenstand der zulässigen sofortigen Beschwerde ist - lediglich - die im angefochtenen Beschluss erfolgte Absetzung der im Kostenfestsetzungsantrag vom 28. Januar 2002 mit 455,69 Euro bezifferten Terminsreisekosten des Klägervertreters sowie der für den Termin am 24. Januar 2002 geltend gemachten Tagegeldpauschale von 56,00 Euro gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, zusammen - zuzüglich Mehrwertsteuer - 593,56 Euro. Da das Amtsgericht statt dessen die - fiktiven - Kosten eines Berliner Unterbevollmächtigten in Höhe von 143,24 Euro und eine 3/10 Verhandlungsgebühr gemäß § 33 Abs. 2 - richtig: Abs. 3 - BRAGO in Höhe von 32,21 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer und anteiliger Postpauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO, also 42,97 Euro festgesetzt hat, beträgt die mit dem Rechtsmittel geltend gemachte Differenz zum Nachteil des Klägers 407,35 Euro.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Kläger kann - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - nur die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung verlangen, die durch die Beauftragung seiner Kölner Anwälte als Hauptbevollmächtigte entstanden sind bzw. wären, wenn diese den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wedding durch einen Berliner Anwalt als Unterbevollmächtigte hätten wahrnehmen lassen. Die Terminsreisekosten des Kölner Anwalts und die Abwesenheitspauschale waren daher nicht festzusetzen, zu Recht hat das Amtsgericht statt dessen die geringeren Kosten festgesetzt, die bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten entstanden wären. Nur in diesem - festgesetzten - Umfang waren die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Kläger zu erstatten. Die höheren Terminsreisekosten und die für die Terminswahrnehmung des auswärtigen Anwalts berechnete Tagegeldpauschale sind hingegen nicht als notwendige Kosten zu erstatten.

Dieser Beurteilung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die Beauftragung des französisch sprechenden Kölner Rechtsanwalts mit der Durchführung des Mahnverfahrens war sachgerecht, da - wie der Kläger zutreffend geltend macht - mit einem Widerspruch nicht zu rechnen war.

2. Nach Einlegung des Widerspruchs war es nicht erforderlich, zum Zwecke der Ersparnis von Reisekosten im Falle eines Verhandlungstermins vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Berlin an Stelle des Kölner Anwalts einen Berliner Hauptbevollmächtigten mit der Vertretung im Streitverfahren zu beauftragen. Das folgt unter Kostengesichtspunkten schon daraus, dass die für die Tätigkeit im Mahnverfahren entstandene Gebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bei einem Wechsel zu einem Anwalt am Prozessgericht auf dessen Prozessgebühr im nachfolgenden Rechtsstreit nicht angerechnet würde (§ 43 Abs. 2 BRAGO).

3. Nach Anberaumung des Termins vor dem Amtsgericht Wedding traf den Kläger jedoch erstattungsrechtlich die Obliegenheit, unter mehreren gleich zweckentsprechenden Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. statt vieler Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rdn. 12).

a) Nach der zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten ergangenen grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten als Terminsvertreter erstattungsfähig, soweit sie die ersparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten "nicht wesentlich übersteigen". Der Bundesgerichtshof hat damit jedoch nicht entschieden, dass Reisekosten des Prozessbevollmächtigten in jedem Fall, also auch dann erstattungsfähig sind, wenn sie die Kosten eines Unterbevollmächtigten gemäß § 53 BRAGO - unter Berücksichtigung der Gebühr nach § 33 Abs. 3 BRAGO - wesentlich übersteigen.

b) Aus dem auch vom Bundesgerichtshof (a. a. O.) herangezogenen Grundsatz der Kostengeringhaltung folgt vielmehr, dass die Terminsreisekosten des auswärtigen, aber postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten dann erstattungsfähig sind, wenn - und soweit - bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten keine wesentlich geringeren Kosten entstanden wären (OLG Schleswig, AGS 01, 137 = MDR 01, 537). Wie eingangs dargelegt wurde, ist dieser Ausnahmefall einer Kostenersparnis durch Einschaltung eines Unterbevollmächtigten hier aber gegeben.

4. Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung war hier zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichend. Die persönliche Wahrnehmung des Termins durch den Kölner Anwalt war nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (AGS 01, 118/163 = JurBüro 01, 257 = MDR 01, 473; unveröffentlichte Beschlüsse vom 1. August 2002 - 1 W 185/02 - und 28. Oktober 2002 - 1 W 348/02 -) sind die Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten zwar grundsätzlich und regelmäßig erstattungsfähig, ausnahmsweise aber dann nicht, wenn Gegenstand des Rechtsstreits aus der Sicht der Partei ein einfach gelagerten Routinefall ist. Auch nach BGH a. a. O. kann die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Prozessgericht "zur Kostenersparnis zumutbar" sein, wenn bei einem einfach gelagerten Fall mit keinen Einwendungen der Gegenseite zu rechnen ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Der Kläger klagte aus einem Schuldanerkenntnis, die französischen Urkunden lagen in Übersetzung vor. Der Beklagte hatte zwar Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, auf die Anspruchsbegründung vom 29. August 2001 aber trotz Fristsetzung des Prozessgerichts bei der Terminsladung nicht erwidert.

5. Soweit der Kläger geltend macht, als fiktive Kosten der Beauftragung eines in Berlin ansässigen Unterbevollmächtigten wären auch dessen Kosten einer Informationsreise zum Kölner Hauptbevollmächtigten zu berücksichtigen, überzeugt das nicht. Für die Notwendigkeit einer solchen Informationsreise ist nichts dargetan. Allenfalls erörterungsbedürftig war im Termin nur die - zurückgenommene - Zinsmehrforderung. Hierauf wären aber keine Mehrkosten entfallen, die durch die persönliche Anwesenheit des Hauptbevollmächtigten im Termin vermieden worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.






KG:
Beschluss v. 23.01.2003
Az: 1 W 361/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0e678e2c2856/KG_Beschluss_vom_23-Januar-2003_Az_1-W-361-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [KG: Beschluss v. 23.01.2003, Az.: 1 W 361/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 12:17 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2011, Az.: VI - U (Kart) 2/11BPatG, Beschluss vom 12. November 2002, Az.: 33 W (pat) 47/02VG Würzburg, Urteil vom 19. Dezember 2013, Az.: W 5 K 13.265LG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2010, Az.: 12 O 421/09BPatG, Beschluss vom 17. Februar 2006, Az.: 25 W (pat) 193/99BPatG, Beschluss vom 22. März 2000, Az.: 28 W (pat) 20/00OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Mai 2009, Az.: 14 U 113/08BPatG, Beschluss vom 16. Juni 2006, Az.: 10 W (pat) 52/04BPatG, Beschluss vom 10. Juli 2002, Az.: 26 W (pat) 166/01OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2012, Az.: OVG 2 M 30.11