Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. September 2003
Aktenzeichen: 34 W (pat) 30/03

(BPatG: Beschluss v. 23.09.2003, Az.: 34 W (pat) 30/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat am 23. September 2003 eine Entscheidung getroffen. Der Anmelder wurde wieder in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr eingesetzt. Zusätzlich wurde der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse F 27 B - vom 28. Januar 2003 aufgehoben. Die Frist zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid vom 8. Juli 1999 wurde bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. Die Sache wurde an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Der Anmelder hat die Priorität seiner Anmeldung in einer europäischen Anmeldung beansprucht, die noch nicht abgeschlossen ist. Daher wurde dem Anmelder die Frist zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid vom 8. Juli 1999 mehrfach verlängert. Zuletzt wurde die Frist auf den 31. Dezember 2002 verlängert. Der Anmelder hat jedoch versäumt, rechtzeitig einen weiteren Verlängerungsantrag zu stellen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 28. Januar 2003 die Patentanmeldung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Anmelder am 4. Februar 2003 zugestellt. Gegen den Beschluss wurde am 2. Mai 2003 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet. Der Anmelder beantragt die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Der Anmelder hat beantragt, die Frist für die Stellungnahme zum Prüfungsbescheid bis zum 31. Dezember 2003 zu verlängern. Die europäische Anmeldung ist immer noch im Prüfungsstadium.

Nachdem dem Anmelder Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt wurde, wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Antrag auf weitere Fristverlängerung zugestimmt. Da die europäische Patentanmeldung immer noch anhängig und im Prüfungsverfahren ist, soll dem Anmelder gemäß den Prüfungsrichtlinien erneut eine Fristverlängerung für die Beantwortung des Prüfungsbescheides gewährt werden. Es wäre nicht sinnvoll, den Anmelder zur Aufnahme des Prüfungsverfahrens zu zwingen, nur weil er einmal versäumt hat, rechtzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen.

Die Zurückverweisung beruht auf PatG § 79 Abs 3 Nr.1.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 23.09.2003, Az: 34 W (pat) 30/03


Tenor

Dem Anmelder wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse F 27 B - vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben.

Die Frist zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid vom 8. Juli 1999 wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder hat die Priorität der vorliegenden Anmeldung in der europäischen Anmeldung 99 104 276.3 - 2301 mit Benennung der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen. Das europäische Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Deshalb ist dem Anmelder die Frist zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid vom 8. Juli 1999 auf seine Anträge hin mehrfach verlängert worden, zuletzt auf Antrag vom 9. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2002. Der Anmelder hat es versäumt, rechtzeitig einen weiteren Verlängerungsantrag zu stellen.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Patentanmeldung gemäß PatG § 48 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Anmelder am 4. Februar 2003 mit Einschreiben zugestellt worden. Gegen den Beschluss richtet sich die am 2. Mai 2003 eingegangene Beschwerde, für die gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet wurde. Der Anmelder beantragt Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte Beschwerdefrist und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 hat der Anmelder u.a. beantragt, die Frist für die Stellungnahme zum Prüfungsbescheid bis zum 31. Dezember 2003 zu verlängern. Die europäische Anmeldung sei weiter anhängig und im Prüfungsstadium.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nachdem dem Anmelder Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde sowie die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren war, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf weitere Fristverlängerung stattzugeben. Angesichts der noch anhängigen und im Prüfungsverfahren befindlichen europäischen Patentanmeldung 99 104 276.3 mit der Benennung Deutschland soll gemäß den Prüfungsrichtlinien 3.3.6.1. dem Anmelder auch wiederholt Fristverlängerung zur Beantwortung des Prüfungsbescheides gewährt werden. Es wäre nicht verfahrensökonomisch, den Anmelder nunmehr zur Aufnahme des Prüfungsverfahrens zu zwingen, nur weil er einmal nicht rechtzeitig die Fristverlängerung beantragt hat.

Die Zurückverweisung beruht auf PatG § 79 Abs 3 Nr.1.

Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Bb






BPatG:
Beschluss v. 23.09.2003
Az: 34 W (pat) 30/03


Link zum Urteil:
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