Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. November 2005
Aktenzeichen: 7 W (pat) 301/04

(BPatG: Beschluss v. 09.11.2005, Az.: 7 W (pat) 301/04)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 101 07 723 mit der Bezeichnung Wellendichtring, dessen Erteilung am 14. August 2003 veröffentlicht worden ist, hat die F... KG inW..., Einspruch erhoben. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich nicht geäußert. Die Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Wellendichtring mit einem umlaufenden Tragkörper, mindestens einer an dem Tragkörper angebrachten und sich zumindest teilweise radial erstreckenden Dichtlippe und einer Dichtfläche an der Dichtlippe, die eine feststehende Gegenfläche berührt, wobei die Dichtlippe aus einem für abzudichtendes Medium durchlässigen Material gebildet ist, welches abzudichtendes Medium aus dem Dichtraum zur Dichtfläche durchlässt, dadurch gekennzeichnet, dass das Material der Dichtlippe ein elastomerer Vliesstoff, insbesondere ein durch Latex gebundener Vliesstoff, ist.

Nach der Streitpatentschrift Absatz [0006] liegt die Aufgabe vor, einen Wellendichtring zu schaffen, der auch bei Überschreiten einer Temperatur von 130¡ bzw 150¡C und einer Umfangsgeschwindigkeit von 30 m/s z uverlässig abdichtet und eine ausreichende Lebensdauer aufweist.

Die Patentansprüche 2 bis 11 sind auf Merkmale gerichtet, die den Wellendichtring nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

Zum Stand der Technik sind ua die deutsche Offenlegungsschrift 23 45 487 und die US-Patentschrift 4 306 729 genannt worden.

II.

1.) Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2.) Der Einspruch ist fristund formgerecht erhoben worden und ausreichend substantiiert. Er ist daher zulässig und hat zum Widerruf des Patents geführt, da der Gegenstand des Patents keine patentfähige Erfindung darstellt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und gewerblich anwendbar. Er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die deutsche Offenlegungsschrift 23 45 487 beschreibt einen Wellendichtring mit einem umlaufenden Tragkörper (Metalldeckel 54), einer daran angebrachten, sich zumindest teilweise radial erstreckenden Dichtlippe (Flockfaserauftrag am äußeren Rand des Metalldeckels) und einer Dichtfläche an der Dichtlippe, die eine feststehende Gegenfläche (Gehäusewand 9) berührt (vgl S 4 Z 16 bis 24).

Dieser bekannte Wellendichtring unterscheidet sich von dem nach Patentanspruch 1 nur noch durch das Material, aus welchem die Dichtlippe besteht, nämlich ein durchlässiges Material aus elastomeren Vliesstoff, der insbesondere durch Latex gebunden ist.

Ein derartiges Material ist für einen Wellendichtring aus der US-Patentschrift 4 306 729 bekannt (vgl Patentanspruch 1). Da durch dieses Material die Aufgabe gelöst werden soll, eine stabile, langlebige Dichtungsfunktion zu erreichen, ohne die Durchlässigkeit des Materials zu verschlechtern (vgl Sp 1 Z 66 bis Sp 2 Z 7), wird der Durchschnittsfachmann unmittelbar darauf hingewiesen, dass das in der US-Patentschrift 4 306 729 genannte Material die gemäß der Aufgabenstellung des Patents geforderten Eigenschaften besitzt. Er wird dieses Material deshalb auch bei einem Wellendichtring einsetzen, wie er aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 45 487 bekannt ist. Er gelangt somit ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. In den Patentansprüchen 2 bis 11 sind keine Merkmale erkennbar, die eine erfinderische Tätigkeit zusammen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 begründen können.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.

Mit ihm fallen auch die auf ihn zurückbezogenen, echten Unteransprüche gemäß den Patentansprüchen 2 bis 11.

Tödte Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu






BPatG:
Beschluss v. 09.11.2005
Az: 7 W (pat) 301/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0e225cb4c308/BPatG_Beschluss_vom_9-November-2005_Az_7-W-pat-301-04


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 09.11.2005, Az.: 7 W (pat) 301/04] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

30.11.2023 - 15:17 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 8. Februar 2000, Az.: 15 W (pat) 12/98BGH, Urteil vom 13. Mai 2004, Az.: I ZR 261/01VG Berlin, Beschluss vom 14. März 2012, Az.: 35 KE 3.12, 35 KE 4.12, 23 L 339.10OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Oktober 2008, Az.: 6 U 176/07BPatG, Beschluss vom 31. Mai 2006, Az.: 32 W (pat) 130/04BPatG, Beschluss vom 3. Dezember 2002, Az.: 17 W (pat) 49/01BPatG, Beschluss vom 10. September 2010, Az.: 14 W (pat) 33/06OLG Celle, Beschluss vom 16. Juli 2011, Az.: 13 W 56/11OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Februar 2007, Az.: 5 W 3/07BPatG, Urteil vom 16. Februar 2005, Az.: 2 Ni 38/03