Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. November 2005
Aktenzeichen: 7 W (pat) 301/04

(BPatG: Beschluss v. 09.11.2005, Az.: 7 W (pat) 301/04)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 101 07 723 mit der Bezeichnung Wellendichtring, dessen Erteilung am 14. August 2003 veröffentlicht worden ist, hat die F... KG inW..., Einspruch erhoben. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich nicht geäußert. Die Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Wellendichtring mit einem umlaufenden Tragkörper, mindestens einer an dem Tragkörper angebrachten und sich zumindest teilweise radial erstreckenden Dichtlippe und einer Dichtfläche an der Dichtlippe, die eine feststehende Gegenfläche berührt, wobei die Dichtlippe aus einem für abzudichtendes Medium durchlässigen Material gebildet ist, welches abzudichtendes Medium aus dem Dichtraum zur Dichtfläche durchlässt, dadurch gekennzeichnet, dass das Material der Dichtlippe ein elastomerer Vliesstoff, insbesondere ein durch Latex gebundener Vliesstoff, ist.

Nach der Streitpatentschrift Absatz [0006] liegt die Aufgabe vor, einen Wellendichtring zu schaffen, der auch bei Überschreiten einer Temperatur von 130¡ bzw 150¡C und einer Umfangsgeschwindigkeit von 30 m/s z uverlässig abdichtet und eine ausreichende Lebensdauer aufweist.

Die Patentansprüche 2 bis 11 sind auf Merkmale gerichtet, die den Wellendichtring nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.

Zum Stand der Technik sind ua die deutsche Offenlegungsschrift 23 45 487 und die US-Patentschrift 4 306 729 genannt worden.

II.

1.) Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2.) Der Einspruch ist fristund formgerecht erhoben worden und ausreichend substantiiert. Er ist daher zulässig und hat zum Widerruf des Patents geführt, da der Gegenstand des Patents keine patentfähige Erfindung darstellt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und gewerblich anwendbar. Er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die deutsche Offenlegungsschrift 23 45 487 beschreibt einen Wellendichtring mit einem umlaufenden Tragkörper (Metalldeckel 54), einer daran angebrachten, sich zumindest teilweise radial erstreckenden Dichtlippe (Flockfaserauftrag am äußeren Rand des Metalldeckels) und einer Dichtfläche an der Dichtlippe, die eine feststehende Gegenfläche (Gehäusewand 9) berührt (vgl S 4 Z 16 bis 24).

Dieser bekannte Wellendichtring unterscheidet sich von dem nach Patentanspruch 1 nur noch durch das Material, aus welchem die Dichtlippe besteht, nämlich ein durchlässiges Material aus elastomeren Vliesstoff, der insbesondere durch Latex gebunden ist.

Ein derartiges Material ist für einen Wellendichtring aus der US-Patentschrift 4 306 729 bekannt (vgl Patentanspruch 1). Da durch dieses Material die Aufgabe gelöst werden soll, eine stabile, langlebige Dichtungsfunktion zu erreichen, ohne die Durchlässigkeit des Materials zu verschlechtern (vgl Sp 1 Z 66 bis Sp 2 Z 7), wird der Durchschnittsfachmann unmittelbar darauf hingewiesen, dass das in der US-Patentschrift 4 306 729 genannte Material die gemäß der Aufgabenstellung des Patents geforderten Eigenschaften besitzt. Er wird dieses Material deshalb auch bei einem Wellendichtring einsetzen, wie er aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 45 487 bekannt ist. Er gelangt somit ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. In den Patentansprüchen 2 bis 11 sind keine Merkmale erkennbar, die eine erfinderische Tätigkeit zusammen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 begründen können.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.

Mit ihm fallen auch die auf ihn zurückbezogenen, echten Unteransprüche gemäß den Patentansprüchen 2 bis 11.

Tödte Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu






BPatG:
Beschluss v. 09.11.2005
Az: 7 W (pat) 301/04


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