Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. April 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 231/02

(BPatG: Beschluss v. 21.04.2004, Az.: 32 W (pat) 231/02)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juni 2000 und vom 26. März 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Großer Preis von Deutschland der Formel 1 wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 41 - teilweise, u.a. für die Waren auf welche die Anmelderin ihr Warenverzeichnis im Beschwerdeverfahren beschränkt hat,

"Bespielte Audiobänder;

Bekleidungsstücke für Damen und Herren, Kopfbedeckungen"

zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke insoweit nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung der Marke in das Markenregister für die oben aufgeführten Waren steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Die Marke ist ersichtlich keine im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch beanspruchten Waren. Diese richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es üblich ist, für diese Waren einen "Großen Preis von Deutschland der Formel 1" zu vergeben.

Das bestätigt eine Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets (hier: ... am 21. April 2004). Man erhält ausschließlich Treffer, die sich mit der Formel-1-Autorennsportveranstaltung befassen. "Großer Preis von Deutschland der Formel 1" wird dabei ausschließlich als Kennzeichen für diese Veranstaltung verwendet. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die angemeldete Marke nicht als Unterscheidungsmittel versteht. Gerade auch die Bekanntheit der Autosportveranstaltungen wird einem beachtlichen Teil des Verkehrs Anlass sein, die mit der Marke bezeichneten Waren, dem bestimmten Veranstalter - wer immer das sein mag - zuzuordnen.

2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Es konnten keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass die Marke unmissverständlich ein Merkmal der noch beanspruchten Waren beschreibt.

Anhaltspunkte dafür, dass sich "Großer Preis von Deutschland der Formel 1" künftig als Produktmerkmalsbeschreibung eignen könnte, sind nicht ersichtlich.

Winkler Sekretaruk Kruppa Fa






BPatG:
Beschluss v. 21.04.2004
Az: 32 W (pat) 231/02


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