Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. Februar 2009
Aktenzeichen: 7 O 11/09

(LG Düsseldorf: Urteil v. 16.02.2009, Az.: 7 O 11/09)

Tenor

1.

Die einstweilige Verfügung vom 12.01.2009 wird aufgehoben und der Antrag vom 12.01.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt im X einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass eines Veräußerungsverbots gegen die Verfügungsbeklagte bezüglich 3.168.136 Stück Inhaberaktien der C AG.

Die Verfügungsklägerin wurde von ihrem Mutterkonzern, der Berliner Aktiengesellschaft für Beteiligungen, welche zum 30.12.2007 auf die Babcock Capital A. E. übergegangen ist, zum Zwecke des Erwerbes der Aktienmehrheit der C AG gegründet.

Die Vermittlung der Finanzierung des Kaupreises über 40.552.140,80 € erfolgte über die H Ltd. (im Folgenden "H") mit Sitz in London, vertreten durch Herrn V.

Auf diese Vermittlung hin schloss die Verfügungsklägerin am 15.07.2007 einen Darlehensvertrag mit der I (im Folgenden "I"), einem Hedgefonds, über einen Betrag von 10.000.000,- € (sog. "Interim Senior Loan Agreement", Anlage AS 1, im Folgenden "I-Darlehen"). Mit dieser Summe sollte ein Teil des Kaufpreises für den Erwerb der Aktienmehrheit finanziert werden. Als Laufzeit wurde ein Jahr vereinbart. Der Zinssatz betrug 15 % p. a. Die Verzugszinsen wurden auf 17 % p. a. festgelegt. Weiterhin enthielt der Vertrag die Verpflichtung der Verfügungsklägerin zur Zahlung einer Vertragsabschlussgebühr in Höhe von 500.000,- €.

Mit Kaufvertrag vom 16.07.2007 erwarb die Verfügungsklägerin von Herrn Dr. T in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter der C2 AG 3.168.136 Inhaberaktien der C AG zu einem Kaufpreis von 40.552.140,80 € (sog. "Share Purchase Agreement", Anlage AS 4). Die 3.168.136 Stück Aktien entsprachen 79,2 % der insgesamt 4.000.000 Aktien der C AG. Der restliche Kaufpreis wurde über die xxx LP, einem weiteren Hedgefonds, finanziert.

Durch den Erwerb eines über 30% hinausgehenden Aktieanteils entstand für die Verfügungsklägerin gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG die Verpflichtung, den übrigen Minderheitsaktionären ein Kaufangebot zu unterbreiten. Mit Vereinbarung vom 27.08.2007 wurde das I-Darlehen an das Erfordernis eines Pflichtangebots angepasst (sog. "Amendment to Interim Senior Loan Agreement", Anlage AS 6).

Am gleichen Tag bestellte die Verfügungsklägerin der I zur Sicherung des gewährten Darlehens ein erstrangiges Pfandrecht an den gekauften Aktien der C AG (sog. "Stock Pledge Agreement", Anlage AS 7). Zur Übertragung des Besitzes an den Aktien trat die Verfügungsklägerin sämtliche Herausgabeansprüche gegenüber der Sparkasse ab, welche die Aktien als Depotbank über die D AG verwahren ließ.

Unter dem 19.11.2007 veröffentlichte die Verfügungsklägerin das Pflichtangebot. Auf dieses Angebot hin wurden bis zum 28.01.2008 insgesamt 571.816 Aktien durch Minderheitsaktionäre der Verfügungsklägerin angedient (im Folgenden "X-Aktien").

Die zur Abwicklung des Pflichtangebots gesetzlich vorgeschriebene Finanzierungsbestätigung gegenüber der K erteilte die H gegen eine Gebühr von 500.000,- €.

Darüber hinaus verpflichtete sich die H mit Vereinbarung vom 22.01.2008 zur Finanzierung der ersten 78.000 der im Rahmen des Pflichtangebots angedienten Aktien und zur Aufrechterhaltung der zuvor von ihr gegenüber der K abgegebenen Finanzierungsbestätigung. Als Sicherheit ließ sich die H das Eigentum an bis zu 78.000 Stück der angedienten Aktien einräumen.

Am 06.02.2008 ließ sich die H von der Verfügungsklägerin in einer Honorarvereinbarung zusätzlich zum Grundhonorar für die Konzipierung einer Finanzstrategie in Höhe von 25.000,- € ein weiteres Erfolgshonorar in Höhe von zusätzlichen 500.000,- € für die erfolgreiche Vermittlung einer Finanzierung des Pflichtangebots versprechen.

Die Finanzierung der weiteren Pflicht-Aktienkäufe geschah unter Beteiligung der Schwestergesellschaft der Verfügungsklägerin, der C mbH (im Folgenden "C Zweite").

Diese kaufte von der Verfügungsklägerin mit Kaufvertrag vom 07.02.2008 zunächst 415.810 der X-Aktien. Um den Kaufpreis ihrerseits finanzieren zu können, schloss die C Zweite sodann am selben Tag mit vier internationalen Hedgefonds mit Sitz in der Karibik (im Folgenden "Z-Fonds") jeweils eine Vereinbarung (sog. "Share Sale and Repurchase Agreements", Anlage AS 15 bis 18, im Folgenden "Repo-Vereinbarungen"), wonach sie den einzelnen Fonds jeweils einen Teil der X-Aktien zu einem Kaufpreis von 12,82 € pro Aktie verkaufte und sich verpflichtete, die Aktien am 06.08.2008 zum gleichen Preis zurückzukaufen und den Kaufpreis bis zum 06.09.2008 zu zahlen. Als Gegenleistung verpflichtete sich die C Zweite gegenüber den Z-Fonds zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 700 Basispunkten über dem Einmonats M ab dem 07.08.2008, zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von insgesamt 1.750.000,- € Y-um-Y gegen die Rückübertragung der X-Aktien und zur Zahlung einer weiteren Gebühr von 500.000,- € für die erfolgreiche Finanzierung. Der Einmonats M betrug zum 07.08.2008 4,487 %.

Das Eigentum an den 415.810 X-Aktien übertrug die Verfügungsklägerin mit Treuhand- und Übereignungsvertrag vom 07.02.2008 (Anlage AS 22) direkt auf die Z-Fonds.

Von den restlichen 156.006 X-Aktien übertrug die Verfügungsklägerin 78.003 Stück auf die H in Erfüllung der Verpflichtung vom 22.01.2008. Die übrigen 78.003 X-Aktien verblieben im Eigentum der Antragstellerin.

Mit Schreiben vom 11.03.2008 kündigte die I das I-Darlehen und stellte unter dem 08.04.2008 die öffentliche Versteigerung der C-Aktien für den 19.05.2008 in Aussicht.

Die Z-Fonds traten daraufhin mit Vertragsübernahmevertrag vom 18.05.2008 in das I-Darlehen über 10.000.000,- € inklusive des erstrangigen Pfandrechts an den Aktien zu einem Kaufpreis - inklusive Zinsen und Kosten - von 11.247.441,- € (Anlage AS 26) ein.

Am selben Tag wurden eine Reihe anderer Vereinbarungen geschlossen: Unter anderem vereinbarten die Z-Fonds mit der C Zweiten eine Unterbeteiligung an dem I-Darlehen (Anlage AS 33). Danach erhielt die C Zweite 20 % des Nominalbetrages des Darlehens, also 2.000.000,- €, zuzüglich der Zins- und Kostenerstattungsansprüche in Höhe von 1.247.411,- €. Weiterhin wurde zwischen den Z-Fonds und der C Zweiten eine Optionsvereinbarung abgeschlossen (Anlage AS 29), worin der C Zweiten die Option eingeräumt wurde, das I-Darlehen jederzeit zum Nennwert zu erwerben. Die Fonds verpflichteten sich außerdem, ihr Pfandrecht nicht vor dem 15.08.2008 zu verwerten. Als Gegenleistung verpflichtete sich die C Zweite zur Zahlung einer Gebühr von 200.000,- €. In einer ersten Ergänzungsvereinbarung zwischen den Z-Fonds und der C Zweiten (Anlage AS 30) wurden außerdem die Repo-Vereinbarungen dahingehend abgeändert, dass die Möglichkeit eines Aktienrückkaufs bezüglich der X-Aktien eingeführt wurde.

Im Hinblick auf den Unterbeteiligungsvertrag wurde an die I eine Zahlung von 3.247.441,- € geleistet. Auf die Optionsvereinbarung erfolgte des Weiteren eine Zahlung von 200.000,- € an die Z-Fonds.

Am 24.07.2008 schlossen die die Verfügungsklägerin, die C Zweite und die Z Fonds eine zweite Ergänzungsvereinbarung (Anlage AS 35). Darin wurde die Frist der Stillhalte- und der Rückkaufverpflichtung bis zum 30.09.2008 verlängert. Ferner verpflichtete sich die C Zweite zur Zahlung einer weiteren Gebühr von 200.000,- € an die Z-Fonds und zur Übernahme der Rechtsberatungskosten der Fonds in Höhe von 58.000,- €. Die Zahlung der 200.000,- € erfolgte am 28.07.2008.

Mit Vereinbarung ebenfalls vom 24.07.2008 wurde den Z-Fonds des Weiteren ein nachrangiges Pfandrecht an den Aktien der Verfügungsklägerin bestellt (Anlage AS 37).

Nachdem eine von der Verfügungsklägerin geplante Restrukturierung durch Veräußerung des Geschäftsbereiches Maschinenbau der C AG an die N GmbH ins Stocken geraten war und das Zahlungsziel 31.08.2008 nicht eingehalten werden konnte, drohten die Z-Fonds durch Email vom 28.08.2008 an, die Aktien der Verfügungsklägerin, d.h. die X-Aktien und die anderen Pflichtangebotsaktien zu verwerten. Eine weitere Androhung der Verwertung erfolgte unter dem 06.10.2008 und unter dem 01.12.2008.

Am 22.12.2008 erhielt die Verfügungsklägerin von den Z-Fonds die Mitteilung, dass sie mit Herrn L am 19.12.2008 einen privaten Kaufvertrag im X des freihändigen Verkaufs über die Aktien abgeschlossen hätten.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 07.01.2009 erließ das Landgericht G am selben Tag gegen die Z-Fonds eine einstweilige Verfügung, mit der den Fonds verboten wurde, über die Aktien zu verfügen und insbesondere ein Pfandrecht hieran zu verwerten.

Mit Schreiben vom 08.01.2009 teilten die Z-Fonds mit, dass Herr L den Kaufvertrag vom 19.12.2008 im Zuge des freihändigen Verkaufs als Vertreter der Verfügungsbeklagten unterzeichnet hat.

Am 09.01.2009 erhielten die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin von der Sparkasse die Nachricht, dass die Verfügungsbeklagte nun einen Herausgabeanspruch im Hinblick auf die von der Verfügungsklägerin erworbenen Aktien gegenüber der Sparkasse geltend gemacht habe.

Die Z-Fonds bestätigten mit Schreiben vom 27.01.2009, dass die Aktien der C AG an die Verfügungsbeklagte übertragen worden seien.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin begehrt, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, über die Aktien der C AG zu verfügen oder sich als Eigentümer der Aktien zu gerieren.

Zur Begründung ihres Antrags hat sie vorgetragen: Das von den Z-Fonds übernommene I-Darlehen mit den Änderungen in dem Vertrag vom 27.08.2007, die Optionsvereinbarung vom 18.05.2008, die zweite Ergänzungsvereinbarung vom 24.07.2008, die Verpfändungsvereinbarungen vom 27.08.2007 und vom 24.07.2008 sowie die Repo-Vereinbarungen vom 07.02.2008 bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft. Dieses einheitliche Rechtsgeschäft verstoße wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gegen die guten Sitten und sei damit nichtig, da unter Einbeziehung der Repo-Vereinbarungen der vereinbarte Darlehenszins 58,3 % betrage. Aber auch P Berücksichtigung der Repo-Vereinbarungen bestehe ein auffälliges Missverhältnis der gegenseitigen Leistungspflichten, weil sich in diesem Fall ein vereinbarter Zinssatz von 39,4 % ergebe. Zudem hätten die Z-Fonds bei Abschluss der Vereinbarungen die Zwangslage der Verfügungsklägerin gekannt und für ihre Zwecke ausgenutzt. Schließlich liege eine besondere Dringlichkeit vor, da die Übereignung der Aktien an einen unter Umständen gutgläubigen Dritten unmittelbar bevorstehe.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern (Directors), einstweilen zu untersagen über bis zu 3.168.136 Inhaberaktien der C Aktiengesellschaft, O-Weg, ...... B, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B unter HRB ...#, die sich am 09.01.2009 im Depot Nr. XXXX bei der Sparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, BLZ 320 500 00, befunden haben, bis zu einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigung zwischen den Parteien oder einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache über den Streitgegenstand vollständig oder in Teilen zu verfügen, insbesondere diese Aktien vollständig oder in Teilen weiter zu übereignen und / oder den Herausgabeanspruch gegenüber der Sparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, BLZ 320 500 00, im Hinblick auf diese Aktien vollständig oder in Teilen abzutreten; und / oder sich bis zu einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigung zwischen den Parteien oder einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache über den Streitgegenstand gegenüber Dritten als Eigentümer der gesamten oder eines Teils der 3.168.136 Inhaberaktien der C Aktiengesellschaft, O-Weg, ...... B, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B unter HRB ...#, die sich am 09.01.2009 im Depot Nr. Nr. XXXX bei der Sparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, BLZ 320 500 00, befunden haben, zu berühmen, insbesondere gegenüber der Sparkasse Herausgabeansprüche bezüglich der bezeichneten Aktien geltend zu machen und / oder die Umbuchung der bezeichneten Aktien auf ein anderes Depot zu verlangen.

Die Kammer hat die einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 12.01.2009 antragsgemäß erlassen. Gegen den Beschluss, ihr zugestellt am 13.01.2009, hat die Antragsgegnerin am 27.01.2009 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsbeklagte macht geltend: Bei den von der Verfügungsklägerin aufgezählten Vereinbarungen handele es sich nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Insbesondere seien die Repo-Vereinbarungen rechtlich und wirtschaftlich selbstständig. Die später abgeschlossenen Verträge seien für das Bestehen des Pfandrechts irrelevant. Auch betrage der effektive Jahreszins des I-Darlehens nicht 58,3 % oder 39,4 %, sondern 22,32 %. Dies sei gemessen an dem im Sommer 2007 am relevanten Londoner Markt verlangten Konditionen üblich. Es sei des Weiteren keine Zwangslage der Verfügungsklägerin ausgenutzt worden. Die Verfügungsklägerin sei sowohl beim Abschluss des Kreditvertrages als auch bei Abschluss der Vertragsübernahmevereinbarung mit den Z-Fonds wirtschaftlich und rechtlich beraten gewesen. Zudem hätte die Verfügungsklägerin von ihrem Vorhaben, die Aktienmehrheit der C AG zu erwerben, jederzeit Abstand nehmen können.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 12.01.2009 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

den Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 27.01.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts E vom 12.01.2009 zurückzuweisen und den Beschluss des Landgerichts E vom 12.01.2009 zu bestätigen.

Die Verfügungsklägerin bezieht sich dabei im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag. Ferner ist sie der Ansicht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des I-Darlehens sei der Zeitpunkt der Umschuldung des Darlehens am 18.05.2008. Aus den danach relevanten Umständen ergebe sich ein effektiver Jahreszins des Darlehens von 40 %. Des Weiteren sei die Pfandrechtsbestellung wegen erheblicher anfänglicher Übersicherung sittenwidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12.01.2009 aufzuheben und der Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte, die in dem Antrag vom 12.01.2009 im einzelnen formulierten Handlungen zu unterlassen.

I.

Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB.

1.

Für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB fehlt es bereits an der erforderlichen Eigentümerstellung der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsbeklagte ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Eigentümerin der 3.168.136 Inhaberaktien der C AG. Zwar hat sich die Verfügungsbeklagte zunächst lediglich darauf berufen, mit den Z-Fonds am 19.12.2008 einen Kaufvertrag über die Aktien geschlossen zu haben. Offen blieb damit, ob darüber hinaus ein dingliches Erfüllungsgeschäft vorgenommen wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2009 hat die Verfügungsbeklagte aber eine schriftliche Bestätigung der Z-Fonds darüber vorgelegt, dass die streitgegenständlichen Aktien auch auf die Verfügungsklägerin übertragen worden seien. Ob das Eigentum wirksam übertragen werden konnte, kann jedoch letztlich dahinstehen.

2.

Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen scheitert ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB jedenfalls daran, dass die der Verfügungsklägerin ggfs. drohende Eigentumsbeeinträchtigung nicht rechtswidrig ist.

Die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung scheidet aus, weil die Verfügungsklägerin diese nach § 1004 Abs. 2 BGB dulden muss. Die Duldungspflicht folgt aus der ursprünglich für die I bestimmte Bestellung eines wirksamen Pfandrechts an den 3.168.136 Inhaberaktien der C AG,. Mit der Übertragung der Darlehensforderung auf die Z-Fonds ging diese Pfandrecht nach §§ 1293, 1250 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Fonds über. Diese waren nach Eintritt des Sicherungsfalles zur Verwertung und damit zum freihändigen Verkauf der Aktien an die Verfügungsbeklagte berechtigt.

a)

Die Wirksamkeit der ursprünglichen Pfandrechtsbestellung folgt aus §§ 1293, 1204, 1205 BGB. Danach setzt das Entstehen eines Pfandrechts an Inhaberaktien - wie bei beweglichen Sachen - neben der Einigung über die Bestellung des Pfandrechts und der Übergabe des Pfandes wegen des akzessorischen Charakters des Pfandrechts das Bestehen der zu sichernden Forderung voraus. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Die Einigung hinsichtlich der Pfandrechtsbestellung und die Übergabe der Aktien durch Abtretung der Herausgabeansprüche gegen die verwahrende Depotbank sind in der Verpfändungsvereinbarung vom 27.08.2007 enthalten. Darüber hinaus besteht auch die zu sichernde Darlehensforderung aus dem I-Darlehen. Insbesondere ist das I-Darlehen nicht gemäß § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB wegen Sittenverstoßes nichtig.

aa)

Schon der objektive Tatbestand liegt nicht vor. Sowohl § 138 Abs. 1 BGB als auch § 138 Abs. 2 BGB setzen in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Zur Feststellung eines solchen Missverhältnisses ist eine Gesamtwürdigung des jeweiligen Vertrages vorzunehmen. Bei einem Darlehensvertrag kommt dabei besonderes Gewicht dem Verhältnis zwischen Darlehensentgelt, dem Zins, und der Hauptleistung des Darlehensgebers, der Übertragung einer Kapitalnutzungsmöglichkeit auf Zeit, zu (BGH, NJW 1981, 1206, 1207). Allerdings verbietet sich die Annahme, ein Darlehensvertrag sei allein schon deswegen sittenwidrig, weil der von der Bank verlangte effektive Jahreszins den üblichen Marktzins um mehr als 100 % überschreite (BGH, NJW 1981, 1206) oder weil der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins absolut um mehr als 12 Prozentpunkte übersteigt (zur Richtwertfunktion des absoluten Zinsunterschiedes von 12 Prozentpunkten: BGH, NJW 1990, 1595, 1596). Vielmehr sind in die Gesamtwürdigung auch die gesamten sonstigen Geschäftsumstände mit einzubeziehen.

(1)

Zu bewerten ist allein das Metagedarlehen vom 15.07.2007. Nach den dargelegten Maßstäben liegt kein auffälliges Missverhältnis vor. Der Gesamtbetrachtung zugrunde zu legen ist ein effektiver Jahreszins von 20 % (500.000,- € = 5 % + 15 %).Dies ergibt sich aus der Gewährung eines Kapitals von 10.000.000,- € (vgl. Präambel Buchst. D des I-Darlehensvertrages) für die Dauer eines Jahres (Ziff. 1.1) und der Verpflichtung zur Zahlung eines Zinses von 15 % (Ziff. 6.1) und einer Vertragsabschlussgebühr von 500.000,- € (Ziff. 7.1).

Keine Berücksichtigung findet der Umstand, dass die Z-Fonds mit der C Zweiten einen Unterbeteiligungsvertrag in Höhe von 20 % der Darlehenssumme geschlossen haben. Diese Unterbeteiligung hat allein Bedeutung für das Innenverhältnis zwischen den Fonds und der C Zweiten und nicht für das Außenverhältnis zwischen den Fonds und der Verfügungsklägerin.

Ob dieser Zinssatz den üblichen Marktzins um mehr als 100 % überschreitet, ist von der darlegungs- und beweisbelasteten Verfügungsklägerin nicht nachvollziehbar dargelegt und mit den Beweismitteln des einstweiligen Verfügungsverfahrens nachgewiesen worden. Die Verfügungsklägerin geht von einem angemessenen Zinssatz von 8 % aus. Dies beruht auf der Annahme, dass das vorliegende Darlehen mit sog. Akquisitions- und "LBO"-Finanzierungsgeschäften vergleichbar sei. Ob dies zutrifft, kann im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden, weil dies die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert. Gegen eine Vergleichbarkeit spricht jedenfalls, dass es sich bei den genannten Finanzierungsgeschäften nach der Aufstellung in Rn. 80 der gutachterlichen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC vom 11.02.2009 (Anlage AS 61) um Darlehen mit Laufzeiten von sieben, teilweise sogar zehn Jahren, handelt. Zudem wiesen derartige Darlehen nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für April 2007 (Anlage CBH 24) im Jahr 2006 durchschnittlich einen Eigenkapitalanteil von 34 % auf. Diese Kriterien erfüllt das streitgegenständliche I-Darlehen nicht. Hier war lediglich eine Laufzeit von einem Jahr vereinbart. Außerdem ist nicht vorgetragen worden, die Verfügungsklägerin habe Eigenkapital in die Finanzierung eingebracht. Im Ergebnis kann die Frage der Vergleichbarkeit jedoch offen bleiben, da selbst bei einer Üblichkeit von 8 % ein auffälliges Missverhältnis nicht vorliegt. Denn im Rahmen der Gesamtbetrachtung muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Darlehensbetrag in Höhe von 10.000.000,- € um eine besonders große Summe handelte. Das Ausfallrisiko war für die I und später für die Z-Fonds mithin als besonders hoch einzuschätzen. Zwar wurde zur Sicherheit ein Pfandrecht an den erworbenen Aktien bestellt. Diese Sicherheit barg jedoch auch ein erhebliches Risiko, da der Kurs einer Aktie innerhalb eines Jahres erheblichen Veränderungen unterliegen kann. Der Ansicht der Verfügungsklägerin, es handele sich im Hinblick auf die Sicherung des Darlehens mit Pfandrechten an Wertpapieren quasi um ein Lombard-Darlehen, vermag die Kammer im Hinblick auf die unsichere finanzielle Situation der C AG als Teil der Insolvenzmasse von Babcock Borsig und im Hinblick darauf, dass geplante Unternehmensverkäufe nicht den gewünschten Erfolg brachten, nicht anzuschließen. In Anbetracht der Tatsache, dass der vereinbarte Zinssatz von 20 % selbst unter Zugrundelegung eines angemessenen Zinssatzes von 8 % nicht wesentlich über der oben erwähnten 100 %-N2 liegt und die Schwelle eines Übersteigens in absoluten Zahlen von 12 % gerade erreicht, kann unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Vertragsschlusses nicht von einem auffälligen Missverhältnis ausgegangen werden.

(2)

P Erfolg beruft sich die Verfügungsklägerin darauf, dass es sich bei dem von den Z-Fonds übernommenen I-Darlehen mit den Änderungen im Vertrag vom 27.08.2007, der Optionsvereinbarung vom 18.05.2008, der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 24.07.2008, der Verpfändungsvereinbarungen vom 27.08.2007 und vom 24.07.2008 sowie den Repo-Vereinbarungen vom 07.02.2008 um ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 BGB handele und daher bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses alle in diesen Vereinbarungen enthaltenen Leistungspflichten einzubeziehen seien, so dass man zu einem effektiven Jahreszins von 58,3 % gelange.

Die Verfügungsklägerin verkennt zum einen bereits Tatbestand und Rechtsfolge des § 139 BGB. Denn § 139 BGB ordnet für den Fall, dass ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, im Zweifel eine Gesamtnichtigkeit des einheitlichen Rechtsgeschäfts an. Voraussetzung ist also, dass ein Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts aus sich selbst heraus nichtig ist. Die Verfügungsklägerin möchte die Nichtigkeit des I-Darlehens, und damit eines Teils, jedoch erst damit begründen, dass sie andere Vereinbarungen bei der Bestimmung von Leistung und Gegenleistung mit einbezieht. Dies entspricht nicht dem Regelungsgedanken des § 139 BGB.

Zum anderen handelt es sich bei den oben aufgeführten Verträgen nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 139 BGB ist nur bei solchen Vereinbarungen anzunehmen, die so eng miteinander verknüpft sind, dass sie nach dem Willen der Vertragsparteien miteinander stehen und fallen sollen (BGH, NJW 1991, 105, 106; BGH, NJW 1988, 132). Maßgeblich ist also der Verknüpfungswille der Parteien. Allerdings begründet die Niederlegung mehrerer selbstständiger Verträge in verschiedenen Urkunden eine Vermutung dafür, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen (BGH, NJW 1988, 132). Allein wirtschaftliche Zusammenhänge genügen nicht. Diese können allenfalls indizielle Bedeutung haben (BGH, NJW 1990, 1473).

Diese Vermutung hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsklägerin nach ihrem bisherigen Vortrag nicht widerlegen können. Vielmehr sprechen die Umstände des Falles für rechtlich selbstständige Verträge, die sich lediglich wirtschaftlich gegenseitig beeinflussen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich derjenigen Vereinbarungen, welche die Verfügungsklägerin neben dem I-Darlehen zur Begründung des effektiven Jahreszinssatzes von vermeintlich 58,3 % heranzieht, namentlich den Repo-Vereinbarungen vom 07.02.2008, der Optionsvereinbarung vom 18.05.2008 und der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 24.07.2008. Für die rechtliche Selbstständigkeit dieser Regelungen lässt sich zunächst das zeitliche Auseinanderfallen der einzelnen Regelungen anführen. Die einzelnen Verträge wurden über einen Zeitraum von über einem Jahr mit teilweise monatelangen Unterbrechungen abgeschlossen. Für rechtlich selbstständige Abreden spricht ferner, dass es sich bei der aus diesen Verträgen Verpflichteten nicht um die Verfügungsklägerin, sondern um die C Zweite und damit um eine selbstständige Rechtspersönlichkeit handelt. Diese hat mit den Vereinbarungen mit den Z-Fonds eigene Rechte und Pflichten begründet. So hat die C Zweite beispielsweise mit der Optionsvereinbarung vom 18.05.2008 die Option erhalten, dass I-Darlehen jederzeit zum Nennwert erwerben zu können. Zugleich wurde ihr durch die Fonds zugesagt, dass diese aus ihrem Pfandrecht an den Aktien nicht vor dem 15.08.2008 vorgehen. Als Gegenleistung hat sich die C Zweite dazu verpflichtet, an die Fonds eine Gebühr von 200.000,- € zu zahlen. Hinzu kommt, dass sich selbst bei der Verfügungsklägerin kein unbedingter Verknüpfungswille i.S.d. § 139 BGB feststellen lässt. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfügungsklägerin das Bestehen des I-Darlehens beispielsweise von der Wirksamkeit der Optionsvereinbarung abhängig machen wollte. Die Einräumung der Erwerbsoption lag schließlich nicht in ihrem Interesse, sondern im Interesse der C Zweiten. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die Repo-Vereinbarungen. Da die Verfügungsklägerin unter allen Umständen verhindern wollte, dass der Erwerb der Aktienmehrheit der C-Aktien durch die Abwicklung des Pflichtangebots scheiterte, kann auch nicht angenommen werden, dass sie von dem Erwerb hätte Abstand nehmen wollen, wenn die Finanzierung der Pflichtkäufe über die Z-Fonds nicht wirksam zustande gekommen wäre. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass sich die Verfügungsklägerin nach anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten umgesehen hätte. Ebenso verhält es sich mit der Pfandrechtsbestellung. Auch diesbezüglich erscheint es als abwegig, anzunehmen, dass die Verfügungsklägerin von dem Aktienerwerb und der Aufnahme des I-Darlehens abgesehen hätte, wenn die wirksame Bestellung eines Pfandrechts nicht gelungen wäre, da die Einräumung des Pfandrechts allein im Interesse der Darlehensgeberin, der I, erfolgte.

(3)

Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin lässt sich bezüglich des I-Darlehens auch kein effektiver Jahreszins in Höhe von 39,4 % bzw. 40 % feststellen. Die Verfügungsklägerin gelangt zu diesen Beträgen, indem sie zu ihren Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag vom 15.07.2007 die Verpflichtung zur Zahlung einer Kostenentschädigung in Höhe von 200.000,- € aus der Optionsvereinbarung vom 18.05.2008 und die Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren Kostenentschädigung von 200.000,- € sowie zur Zahlung von Rechtsberatungskosten in Höhe von 58.000,- € aus der zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 24.07.2008 hinzurechnet. Diese Verpflichtungen resultieren jedoch aus rechtlich selbstständigen Verträgen.

bb)

Eine Sittenwidrigkeit des I-Darlehens scheitert auch am Fehlen der subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB § 138 Abs. 2 BGB verlangt die bewusste Ausbeutung einer Zwangslage des anderen Teils (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 138 Rn. 74). Bei § 138 Abs. 1 BGB genügt, dass der Kreditgeber die schwächeren M des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren M auf die drückenden Bedingungen einlässt (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 138 Rn. 25; BGH, NJW 1981, 1206, 1207). Beides ist hier nicht gegeben. Zwar gestaltete sich die Finanzierung des Aktienerwerbes für die Verfügungsklägerin nach ihrem Vortrag nicht als einfach. Insbesondere als sich nach der Abgabe des Pflichtangebotes gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG abzeichnete, dass ein großer Teil der Minderheitsaktionäre von dem Angebot Gebrauch machen, bestand für die Verfügungsklägerin erheblicher Kreditbedarf, um ihr ursprüngliches Vorhaben realisieren zu können. In einer Zwangssituation hat sie sich aber zu keiner Zeit befunden. Zum einen lag von Beginn an keine Notwendigkeit für einen Erwerb der Aktienmehrheit der C AG vor. Die Verfügungsklägerin bzw. ihr Mutterkonzern haben sich aus freien T3 zur Vornahme eines so risikoreichen Geschäfts entschlossen. Zum anderen hätte die Verfügungsklägerin von Anfang an die Möglichkeit erkennen können und müssen, dass sich die Minderheitsaktionäre auf ihr Pflichtangebot einlassen. Der Bedarf nach weiteren Finanzmitteln entstand also nicht völlig überraschend. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin jederzeit von ihrem Vorhaben, die Aktienmehrheit der C AG zu erwerben und zu behalten, hätte Abstand nehmen können. Der der Aktie hatte sich in der Zeit zwischen Juli 2007 und Mai 2008 nicht wesentlich verändert. Sie hätte daher die Aktien P großen Verlust wieder verkaufen und mit dem Erlös die Darlehensforderung begleichen können. Nach den Vereinbarungen des I-Darlehens wäre in diesem Fall noch nicht einmal eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen gewesen. Dass sie damit ihr eigentliches wirtschaftliches Ziel, die Aktienmehrheit zu erhalten, unter Inkaufnahme von finanziellen Verlusten verfehlte, führt nicht dazu, ihre M auch am 18.05.2008 als Zwangslage zu bewerten.

Der Mangel einer Zwangslage lässt sich auch nicht mit Hilfe der Vermutung überwinden, wonach bei Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 138 Abs. 1 BGB zu vermuten ist, dass sich der Kreditnehmer den ihn übermäßig belastenden Vertragsbedingungen nur wegen seiner wirtschaftlich schwachen M unterworfen hat und dass die kreditgebende Bank das erkannt oder sich zumindest leichtfertig dieser Einsicht verschlossen hat (BGH, NJW 1986, 2564, 2565). Denn diese Vermutung gilt nur für Privatkonsumenten. Beim Geschäftskredit eines Vollkaufmannes wird das Gegenteil unterstellt (BGH, NJW-RR 1989, 1068). Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um einen Formkaufmann gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB. Zudem fehlt es nach dem oben Gesagten bereits am Vorliegen der objektiven Voraussetzungen eines Sittenverstoßes.

b)

Die Verfügungsklägerin kann sich schließlich auch nicht auf eine Unwirksamkeit der Pfandrechtsbestellung nach § 138 Abs. 1 BGB wegen einer erheblichen anfänglichen Übersicherung berufen. Eine solche Übersicherung ist nur anzunehmen, wenn bei einem Abstellen auf die realisierbaren Werte im Zeitpunkt der Bestellung 200 % der Deckungsgrenze überschritten wird (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 138 Rn. 97). Dies ist vorliegend nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsklägerin jedoch nicht gegeben. Zwar findet sich in der gutachterlichen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC (Anlage AS 61) in Rn. 82 eine Berechnung, nach der eine Deckung des Kreditbetrages durch die verpfändeten Aktien von 211,87 % vorliege. Dieser Kalkulation liegt aber ein Kreditbetrag von 8.000.000,- € zugrunde. Wie bereits erläutert wurde, betrug die Valuta des I-Darlehens jedoch auch nach Abschluss des Unterbeteiligungsvertrages zwischen den Z-Fonds und der C Zweiten 10.000.000,- €. Unter Berücksichtigung des zutreffenden Darlehensbetrages ergibt sich also lediglich eine Deckung des Kreditbetrages von 186,87 % und somit unter 200 %.

II.

Aufgrund des wirksam bestellten Pfandrechts und der damit bestehenden Duldungspflicht der Verfügungsklägerin scheidet auch ein Anspruch wegen Besitzbeeinträchtigung oder wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB oder nach §§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 UWG bzw. § 826 BGB aus.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 1.000.000,00 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 16.02.2009
Az: 7 O 11/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0df322bdce55/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_16-Februar-2009_Az_7-O-11-09




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