Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 2. Mai 2011
Aktenzeichen: 17 W 8/11

(OLG Köln: Beschluss v. 02.05.2011, Az.: 17 W 8/11)

Ist eine förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, nicht nachweisbar oder ist sie unterblieben, dann beginnt die 2-wöchige Notfrist des § 567 Abs. 1 S. 1 ZPO spätestens fünf Monate nach der formlosen Bekanntgabe der Entscheidung an die Parteien zu laufen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 250,94 € (490,80 DM).

Gründe

I.

Am 26. April 1991 erließ der Rechtspfleger beim Landgericht Aachen gemäß § 19 Abs. 5 BRAO antragsgemäß einen Beschluss zu Gunsten der antragstellenden Rechtsanwälte, die den Antragsgegner zuvor im Hauptsacheverfahren vertreten hatten. Laut Verfügung der Geschäftsstelle des Landgerichts Aachen sollte der Beschluss dem Antragsgegner zugestellt werden. Ein derartiger Nachweis befindet sich aber nicht in den Akten.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2010 meldete sich Rechtsanwältin E. für den Antragsgegner. Sie teilte mit, gegen ihren Mandanten werde aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. April 1991 vollstreckt, den dieser nie erhalten habe. Sie bat deshalb um Akteneinsicht, hilfsweise Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Kopie. Letzteres veranlasste der Rechtspfleger unter dem 26. Februar 2010.

Mit persönlichem Schreiben vom 16. Juni 2010, bei Gericht eingegangen am 21. Juni 2010, legte der Antragsgegner Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Darin führte er näher zu seinen wechselnden Wohnsitzen seit 1989 aus. Daraus, so der Antragsgegner, ergebe sich, dass ihm der Kostenfestsetzungsbeschluss zeitnah nie zugegangen sei. Anders als damals sei es ihm aber heute nicht möglich, die Forderung zu bezahlen, da er krankheitsbedingt inzwischen von "Hartz IV" lebe. Auch verstehe er nicht, wie diese nach dem Ablauf von mehr als 20 Jahren noch gegen ihn geltend gemacht werden könne. Mit Schriftsatz vom 06. Januar 2011 hat der Antragsgegner Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt sowie erneut Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt.

Die Antragsteller behaupten, das Inkassobüro, an das sie die Forderung abgetreten hätten, habe den Antragsgegner regelmäßig angeschrieben, so zum Beispiel 1998 unter der von diesem selbst für diesen Zeitraum angegebenen Adresse in F.. Reagiert habe dieser auf die Anschreiben nie. Im Februar 2010 sei ihm die korrekte Forderung durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilt worden.

Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er angeführt, der Wiedereinsetzungsantrag sei wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 234 ZPO zurückzuweisen. Daraus folge, dass die Beschwerde verspätet eingelegt worden sei.

II.

Die gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO, § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

Dem Rechtsmittel des Antragsgegners ist unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt der Erfolg zu versagen.

Allerdings nur im Ergebnis zu Recht hat der Rechtspfleger diesem nicht stattgegeben. Eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedurfte es nicht.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Wird dem Kostenfestsetzungsantrag ganz oder teilweise stattgegeben, so ist der Kostenfestsetzungsbeschluss von Amts wegen dem Antragsgegner zuzustellen, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO. Denn dieser stellt zum einen einen Vollstreckungstitel dar, § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, und unterliegt zum anderen der sofortigen Beschwerde, § 329 Abs. 3 ZPO. Unterbleibt die Zustellung oder ist sie nicht nachweisbar - und so liegt der Fall hier -, dann beginnt die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gemäß S. 2 dieser Vorschrift spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Wird eine Entscheidung - so wie der Kostenfestsetzungsbeschluss - jedoch nicht verkündet, so beginnt die Frist von fünf Monaten mit der formlosen Bekanntgabe an die Partei (BayObLG NJW-RR 1992, 597; 1994, 856; Lipp, in: MK-ZPO, 3. Auflage, § 569 Rn. 5; Musielak/Ball, ZPO, 8. Auflage, § 569 Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 569 Rn. 4).

b) Hiernach begann der Lauf der Frist von fünf Monaten jedenfalls Ende Juli/Anfang August 2010, nachdem der Rechtspfleger mit Verfügung vom 26. Februar 2010 die Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. April 1991 an die vom Beschwerdeführer zunächst mandatierte Rechtsanwältin E. angeordnet hatte. Die vom Antragsgegner in seinem selbst verfassten Schreiben vom 16. Juni 2010 eingelegte "Beschwerde gegen den damaligen Beschluss", das am 21. Juni 2010 bei Gericht eingegangen ist, wäre damit rechtzeitig. Ob jedoch die Einlegung eines Rechtsmittels vor Beginn der Rechtsmittelfrist überhaupt wirksam möglich ist, kann dahinstehen. Denn da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06. Januar 2011, bei Gericht eingegangen am 11. Januar 2011, ein weiteres Mal Beschwerde eingelegt hat, ist die Notfrist von zwei Wochen in jedem Fall gewahrt. Es würde eine bloße Förmelei darstellen, wollte man die Einlegung der Beschwerde erst ab dem Folgetag zulassen, nachdem die Fünf-Monats-Frist abgelaufen war. Dafür, dass nach feststehender Bekanntgabe zwingend fünf Monate abgewartet werden muss, bis ein Rechtsmittel wirksam eingelegt werden kann, gibt es keinerlei nachvollziehbare Gründe.

Hieraus folgt zugleich, dass es einer Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht bedurfte.

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

Gründe, die der Festsetzung der Anwaltsgebühren zu Gunsten der damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners entgegenstehen könnten, hat er weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.

a) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt, finanziell nicht in der Lage zu sein, die Forderung zu begleichen, da er von "Hartz IV" lebe, steht deren Berechtigung und Vollstreckbarkeit auf der Grundlage des 1991 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht entgegen.

b) Soweit sich der Beschwerdeführer pauschal auf Verjährung beruft, hat seine Rechtsverteidigung ebenfalls keinen Erfolg. Denn er führt zur Begründung allein an, dass er nicht verstehen könne, dass er "nach mehr als 20 Jahren noch belangt werden könne". Wenn es sich damit auch um eine nicht gebührenrechtliche Einwendung in Form der Verjährungseinrede handeln könnte (s. hierzu: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 19. Auflage, § 11 Rn. 197), so ist diese offensichtlich unbegründet und substanzlos. Denn rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren sowohl nach altem, § 218 BGB a.F., wie nach neuem Schuldrecht, § 197 BGB n.F., erst in 30 Jahren.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Köln:
Beschluss v. 02.05.2011
Az: 17 W 8/11


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