Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Mai 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 209/99

(BPatG: Beschluss v. 17.05.2000, Az.: 29 W (pat) 209/99)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Mai 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 52 474 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 31. Mai 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 14 543 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 52 474 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth Cl






BPatG:
Beschluss v. 17.05.2000
Az: 29 W (pat) 209/99


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