Landgericht Hamburg:
Urteil vom 20. Oktober 2010
Aktenzeichen: 308 O 320/10

(LG Hamburg: Urteil v. 20.10.2010, Az.: 308 O 320/10)

Tenor

I. Die einstweilige Verfu€gung vom 09.09.2010 wird aufgehoben und der ihrem Erlass zugrundeliegende Antrag zuru€ckgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorla€ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Ho€he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Ho€he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Antragsgegnerin, einer Accessproviderin mit Sitz in H..., wurde auf Antrag der Antragstellerinnen, die Inhaberinnen von Filmherstellerrechten sind, durch eine im Beschlussverfahren ergangene einstweilige Verfu€gung vom 09.09.2010 bei Vermeidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO untersagt, zwei Tage ab Zustellung des Beschlusses die zur Feststellung von Bestandsdaten bestimmter Kunden mitgeteilten Verkehrsdaten (IP-Adresse und Verbindungszeitpunkte) bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens gema€ß § 101 Abs. 2 UrhG betreffend die Filme €M..R..T..#€ (Video-Aktuell Betriebs GmbH, Abteilung Goldlight € Erstvero€ffentlichung Juni 2010) und €N..T..€ (G&G Media Foto-Film GmbH € Erstvero€ffentlichung Juni 2010), bis zum 30.11.2010, soweit es das Filmwerk €M..R..T..#€ betrifft, und bis zum 30.11.2010, soweit es das Filmwerk €N..T..€ betrifft, zu lo€schen, wenn die Antragsgegnerin von den Antragstellerinnen wa€hrend einer u€ber die mitgeteilte IP- Adresse laufenden Session, wa€hrend derer eines der genannten Filmwerke im Internet o€ffentlich zuga€nglich gemacht wird, vor der Lo€schung der betreffenden Verkehrsdaten wa€hrend der u€blichen Gescha€ftszeiten werktags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr per E-Mail oder Fax an eine von der Antragsgegnerin den Antragstellerinnen verbindlich zu benennende E-Mail- oder Faxadresse, unter Mitteilung der IP-Adresse davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Antragstellerinnen bezu€glich dieser Verkehrsdaten zur Vorbereitung eines Auskunftsanspruches gema€ß § 101 Abs. 2 UrhG einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Auskunfts- und Sicherungsanordnung gema€ß § 101 Abs. 9 UrhG stellen werden.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Sie macht vor allem geltend, dass es vorliegend um eine generelle, weder inhaltlich noch zahlenma€ßig bestimmte Speicherung von Verkehrsdaten €auf Zuruf€ bzw. €auf Vorrat€ gehe, ohne dass derzeit feststehe, ob es sich bei den erst ku€nftig erfolgenden Nutzungen u€berhaupt um (offensichtliche) Rechtsverletzungen handele.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfu€gung aufzuheben und den zugrundeliegende Antrag zuru€ckzuweisen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die einstweilige Verfu€gung zu besta€tigen.

Die Antragstellerinnen tragen vor, die Antragsgegnerin hafte aufgrund ihrer eigenen Unta€tigkeit und der hieraus resultierenden Wiederholungsgefahr infolge der im Vorfeld erkannten offensichtlichen Urheberrechtsverletzungen bzgl. der beiden streitgegensta€ndlichen Werke. Es liege keine unbestimmte und unbeschra€nkte Speicherpflicht €ins Blaue hinein€ vor, sondern eine auf diese zwei Werke konkretisierte, fu€r einen bestimmten Zeitraum bestehende Pflicht der bloßen Fortsetzung der Speicherung. Im U€brigen sei das Verhalten der Antragsgegnerin auch wettbewerbswidrig, weil sie anders als andere Provider keine Daten u€ber die Internetverbindungen ihrer Kunden speichere.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls und die von den Parteien eingereichten Schriftsa€tze Bezug genommen.

Gründe

I. Die einstweilige Verfu€gung vom 09.09.2010 ist aufzuheben und der ihrem Erlass zugrundeliegende Antrag zuru€ckzuweisen, weil die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung u€ber den Widerspruch nicht mehr vom Vorliegen der Voraussetzungen fu€r einen Verfu€gungsanspruch gema€ß §§ 101 Abs. 2, 9 UrhG ausgeht.

1. Die Kammer hat in der Vergangenheit mehrfach einstweilige Verfu€gungen bei a€hnlichen Sachverhalten erlassen und durch Urteil besta€tigt. Eine durch Urteil der Kammer vom 19.12.2008 zur Gescha€ftsnummer 308 O 541/08 besta€tigte einstweilige Verfu€gung hat nach Zuru€ckweisung der Berufung durch das Hanseatische Oberlandesgericht (U. v. 17.2.2010, Az.: 5 U 60/09, Juris) Bestand gehabt. Allerdings war der Sachverhalt in dem Verfahren insoweit abweichend, als Gegenstand des Lo€schungsverbots die Verbindungsdaten einer bereits begangenen Verletzung waren, bzgl. derer die IP-Adresse bekannt und Gegenstand des Verbotstenors war.

In einem spa€teren Urteil vom 11.03.2009 (MMR 2009, 570) hat die Kammer dann eine einstweilige Verfu€gung vom 23.10.2008 besta€tigt, bei der, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, das Lo€schungsverbot die Daten noch bevorstehender Verletzungen betraf. Diese einstweilige Verfu€gung hatte keinen Bestand, da der Erlassantrag in der Berufungsinstanz zuru€ckgenommen wurde.

2. Die Kammer ha€lt an ihrer im Urteil vom 11.03.2009 vertretenen Auffassung, der zufolge sich das Lo€schungsverbot auch auf Daten noch bevorstehende Verletzungen erstrecken kann, nicht fest.

Das Unterbleiben der Lo€schung bzw. das weitere Aufbewahren gespeicherter Daten stellt eine Datenverarbeitung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BDSG dar, die gema€ß § 4 Abs. 1 BDSG einer gesetzlichen Erlaubnis oder Anordnung bedarf, wenn keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Eine gesetzliche Erma€chtigung fu€r die Verwendung von Verkehrsdaten findet sich in § 96 Abs. 1 TKG fu€r die dort genannten Zwecke. Nach 96 Abs. 2 TKG ist die Erhebung oder Verwendung von Verkehrsdaten nur in diesen Fa€llen zula€ssig. Ansonsten sind Verkehrsdaten gema€ß § 96 Abs. 1 Satz 3 TKG vom Diensteanbieter unverzu€glich nach Beendigung der Verbindung zu lo€schen. Von den in § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG genannten Zwecken kann bei dem vorliegenden Sachverhalt nur ein durch eine andere gesetzliche Vorschrift begru€ndeter Zweck zum Tragen kommen. An der Auffassung, wonach sich ein Anspruch auf (weitere) Speicherung von Verkehrsdaten insoweit auf § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG stu€tzen la€sst, ha€lt die Kammer nur fu€r die Fa€lle fest, in denen es um das Nichtlo€schen bzw. weitere Vorhalten von Daten bzgl. abgeschlossener und gerichtlich u€berpru€fter Rechtsverletzungen geht. Fu€r ku€nftige Rechtsverletzungen, bei denen zudem € wie die Antragsgegnerin zutreffend ausfu€hrt € die weitere Bevorratung von Daten durch die Antragsgegnerin von der Einscha€tzung der Antragstellerin bzw. der von dieser beauftragten Ermittler abhinge, ob ein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt, bedu€rfte eine entsprechende Anordnung dagegen einer gesonderten datenschutzrechtlichen Erma€chtigungsgrundlage. An einer solchen fehlt es. Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (a.a.O., Absatz-Nr. 33 ff.) folgt die Pflicht des Zugangsvermittlers, von dem Recht zum weiteren Vorhalten bestimmter Daten aus § 96 Abs. 2 TKG i.V.m. § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG auf das ausdru€ckliche, mit einem Verletzungssachverhalt erla€uterte Verlangen des Berechtigten zumindest fu€r einen voru€bergehenden Zeitraum auch tatsa€chlich Gebrauch zu machen, aus dem gesetzlichen Schuldverha€ltnis, das durch die (behauptete) Urheberrechtsverletzung zwischen dem Anspruchsteller und dem jeweiligen Zugangsvermittler zustande kommt. Dieses gesetzliche Schuldverha€ltnis bezieht sich nach dem Versta€ndnis der Kammer jedoch nur auf die konkret geru€gte Verletzungshandlung. Auf zuku€nftige Verletzungshandlungen, von denen nicht einmal sicher ist, ob, geschweige denn in welcher konkreten Form sie eintreten werden, kann sich dieses Schuldverha€ltnis nicht erstrecken und insoweit kann auch noch kein weiteres Schuldverha€ltnis entstanden sein. Dies wa€re indes Voraussetzung dafu€r, dass sich das Recht der Antragsgegnerin zum weiteren Vorhalten der jeweiligen Daten bereits im Voraus zu einer entsprechenden Speicherpflicht konkretisiert.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschluss vom 22.11.2010:

Der Streitwert fu€r das Widerspruchsverfahren wird auf € 4.000,- festgesetzt.






LG Hamburg:
Urteil v. 20.10.2010
Az: 308 O 320/10


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