Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Februar 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 52/01

(BPatG: Beschluss v. 20.02.2001, Az.: 24 W (pat) 52/01)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 398 00 396 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 091 238 teilweise gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 6. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 00 396 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 091 238 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele Dr. Schmitt Dr. Hacker Bb






BPatG:
Beschluss v. 20.02.2001
Az: 24 W (pat) 52/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0d804dbc19fc/BPatG_Beschluss_vom_20-Februar-2001_Az_24-W-pat-52-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share