Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Februar 2007
Aktenzeichen: 5 W (pat) 445/05

(BPatG: Beschluss v. 07.02.2007, Az.: 5 W (pat) 445/05)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des mit Anmeldetag 16. November 2000 am 18. Juni 2003 in das Register eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 200 23 167 mit der Bezeichnung "Dämmstoffplatte bzw. -matte". Das Gebrauchsmuster ist eine Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung 100 56 829.7 vom 16. November 2000, für die die Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 100 27 497.8 vom 2. Juni 2000 und 100 29 042.6 vom 13. Juni 2000 in Anspruch genommen wurden.

Die Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert.

Die der Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche lauten:

1. Dämmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern bestehend aus:

- trockenen Holzfasern,

- den losen Holzfasern zugeschlagenen bzw. zugemischten Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern oder natürlichen oder aus herkömmlichen oder aus biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern, wobei die thermoaktivierbaren Kunststoffasern bzw. Klebstoffpartikel zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix verbunden sind.

2. Dämmstoffplatte bzw. -matte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass den trockenen Holzfasern weitere pflanzliche und/oder tierische Naturfasern und/oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern zugemischt sind.

3. Dämmstoffplatte bzw. -matte nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die pflanzlichen und/oder tierischen Naturfasern aus Hanffasern, Flachsfasern, Strohfasern, Heufasern, Jutefasern, Sisalfasern, Wollefasern oder Roßhaarfasern ausgewählt sind.

4. Dämmstoffplatte bzw. -matte nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass als thermoaktivierbare Kunststoffasern bzw. Klebstoffpartikel thermoplastisch umhüllte Kunststoffasern mit einem Kern bzw. Tragfilament und einer Ummantelung eingesetzt sind, wobei die Ummantelung aus Kunststoff, der biologisch abbaubar sein kann, Harz oder Wachs mit einem niedrigen Schmelzpunkt zur Vernetzung der Fasern durch Aufschmelzen der Ummantelung besteht und der Kern bzw. das Tragfilament aus einem Kunststoff mit höherer Temperaturbeständigkeit besteht, und/oder thermoplastische Kunststoffasern, Thermoplaste, Kondensationsharze, Polymerisationsharze, Stärke eingesetzt sind.

5. Dämmstoffplatte bzw. -matte nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die bereits vernetzten Dämmstoffplatten bzw. -matten unterseitig und/oder oberseitig mit einer luftundurchlässigen Kaschierung bzw. Beschichtung versehen sind.

6. Dämmstoffplatte bzw. -matte nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die eingesetzten Holzfasern eine Länge von 1,5 mm bis 20 mm und eine Dicke von 0,05 bis 1 mm aufweisen.

7. Dämmstoffplatte bzw. -matte nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Mischung der Holzfasern mit den thermoaktivierbaren Kunststoffasern oder Klebstoffpartikeln eine Schutzimprägnierung gegen Schadinsekten, Pilzbefall und/oder mikrobiellen Befall beigemengt ist.

8. Dämmstoffplatte bzw. -matte nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Mischung der Holzfasern und der thermoaktivierbaren Kunststoffasern oder Klebstoffpartikel brandhemmende Stoffe beigemengt sind.

9. Dämmstoffplatte bzw. -matte nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Dämmstoffplatten eine profilierte Oberfläche aufweisen.

10. Dämmstoffplatte bzw. -matte, nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass sie aus einem Fasergemisch aus im wesentlichen Holzfasern mit einer Länge von 1,5 mm bis 20 mm und einer Dicke von 0,05 bis 1 mm mit thermoaktivierbaren Kunststoffasern oder Klebstoffpartikeln besteht.

11. Dämmstoffplatte bzw. -matte nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Anteil der thermoaktivierbaren Kunststoffasern oder Klebstoffpartikeln bis ca. 25 Gewichtsprozent beträgt.

12. Dämmstoffplatte bzw. -matte nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Raumgewicht von 20 kg/m3 bis 170 kg/m3 aufweist.

13. Dämmstoffplatte bzw. -matte nach einem der Ansprüche 10 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass sie mit Geweben und/oder Vliesen aus Natur-, Kunst- und/oder anorganischen Fasern und/oder Papieren und/oder Folien aus Metallen und/oder Kunststoffen kaschiert ist.

14. Dämmstoffplatte bzw. -matte nach einem der Ansprüche 10 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Ober- und/oder Unterseite der Dämmstoffplatte bzw. -matte strukturiert und/oder perforiert ist.

15. Dämmstoffplatte bzw. -matte nach einem der Ansprüche 10 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass sie mit mineralischen Stoffen beschichtet ist.

Die Antragstellerin hat am 20. Dezember 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt.

Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Hauptanspruch des Streitgebrauchsmusters sei unzulässig erweitert worden, auch die Prioritäten seien nicht wirksam beansprucht. Außerdem sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht schutzfähig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG).

Zum Stand der Technik verweist sie u. a. auf folgende Druckschriften:

JP 3-246 008 A einschließlich Übersetzung gemäß Anlage A19 DE 196 47 240 A1 DE 37 28 123 A1 DE 196 35 410 A1 Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist widersprochen.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitgebrauchsmuster durch Beschluss vom 13. Juni 2005 gelöscht. In den Gründen ist ausgeführt, dass der Gegenstand des verteidigten Hauptanspruchs im Vergleich mit der aus der JP 3-246 008 A bekannten Dämmstoffplatte nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe und damit nicht rechtsbeständig sein könne.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

Sie stellt den Antrag, den Löschungsbeschluss des Deutsches Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2005 aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang der Ansprüche 1 bis 9 vom 16. Januar 2007 zurückzuweisen, wobei im Anspruch 1, Zeile 7 das Wort "Matrize" in "Matrix" zu korrigieren ist, hilfsweise den Löschungsantrag im Umfang des mit Hilfsantrag gekennzeichneten Anspruchs 1 vom 1. Februar 2007 und im Übrigen den Ansprüchen 2 bis 9 gemäß Hauptantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. August 2005 eingelegte Beschwerde zu verwerfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet. Soweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, ist es nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ohne weiteres zu löschen, da insoweit der Widerspruch fallengelassen worden ist. Soweit das Gebrauchsmuster im Umfang der neuen Schutzansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigt wird, ist die geltend gemachte Schutzunfähigkeit des Gebrauchsmusters aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG zu bejahen.

A Gemäß Hauptantrag verteidigt die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nur noch im Rahmen der Schutzansprüche 1 bis 9 vom 16. Januar 2007. Der Schutzanspruch 1 lautet:

Dämmstoffplatte bzw. -matteaus einem homogenen Fasergemisch aus im Wesentlichen Holzfasern in brandgehemmter, trockener Form und einer Länge von 1,5 mm bis 20 mm und einer Dicke von 0,05 mm bis 1 mm, vermischt mit bis zu 25 Gew.% gleichmäßig verteilten, thermoaktivierbaren Kunststofffasern oder Klebestoffpartikeln, die zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix vernetzt sind, wobei die Dämmstoffplatte bzw. -matte durch eine einzige, wenigstens 20 mm dicke Lage des Fasergemisches gebildet ist, ein Raumgewicht von 20 kg/m3 bis 170 kg/m3 hat und an ihrer Ober- und/oder Unterseite strukturiert oder profiliert ist.

Die kennzeichnenden Teile der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen der eingetragenen Ansprüche 2 bis 5, 7, 8, 13 und 16.

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:

Dämmstoffplatte bzw. -mattea) aus einem homogenen Fasergemisch ausb) im Wesentlichen Holzfasern in brandgehemmter, trockener Form und einer Länge von 1,5 mm bis 20 mm und einer Dicke von 0,05 mm bis 1 mm, c) vermischt mit bis zu 25 Gew.% gleichmäßig verteilten, thermoaktivierbaren Kunststofffasern oder Klebstoffpartikeln, d) die zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix vernetzt sind, e) wobei die Dämmstoffplatte bzw. -matte durch eine einzige, wenigstens 20 mm dicke Lage des Fasergemisches gebildet ist, f) ein Raumgewicht von 20 kg/m3 bis 170 kg/m3 hat undg) an ihrer Ober- und/oder Unterseite strukturiert oder profiliert ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag zulässig ist. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 mag auch neu sein, er beruht aber jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG). Letzteres gilt auch für die Gegenstände der acht Unteransprüche.

Der Senat sieht die JP 3-246 008 A (Übersetzung gemäß Anlage A19) als den nächstkommenden Stand der Technik. Darin ist eine Holzfaserplatte beschrieben und dargestellt, die eine verbesserte Wärmeisolierung und Schlagabsorptionsfähigkeit, mithin Trittschalldämmung, aufweist (vgl. Seite 14, Zeile 30 bis Seite 15, Abs. 1 der A19), und damit eine Dämmstoffplatte bzw. -matte. Den Holzfasern sind synthetische Fasern zugemischt (vgl. Anspruch 1). Die Vermischung der synthetischen Fasern mit den Holzfasern soll einheitlich sein (Seite 4, Zeilen 29 bis 30) und die Fasern sollen gleichmäßig verteilt sein (Seite 8, Zeilen 29 bis 31). Damit besteht die Dämmstoffplatte aus einem homogenen Fasergemisch entsprechend Merkmal a.

Gemäß Merkmal b sind die verwendeten Holzfasern trocken. Angaben zu einem bestimmten Trocknungsgrad der Holzfasern enthält das Streitgebrauchsmuster nicht. Der Fachmann, ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus der Fachrichtung Verfahrenstechnik oder ein Dipl.-Holzwirt jeweils mit langjähriger Erfahrung in der Herstellung von Dämmstoffplatten, wird daher von einem Trocknungsgrad ausgehen, wie er sich bei der Herstellung von Holzfasern nach einem üblichen thermischmechanischen Aufschluss ergibt. Nach der Abtrennung von Wasserdampf in einem Zyklon werden die (trockenen) Holzfasern sowohl im Nassverfahren als auch Trockenverfahren zur Herstellung von Holzfaserdämmplatten verwendet (vgl. DE 196 47 240 A1, Spalte 1, Zeilen 17 bis 30). Dem Fachmann erschließt sich aus der JP 3-246 008 A nicht nur die Herstellung von Platten im Nassverfahren mit kurzen Fasern, sondern auch ein Trockenverfahren mit möglichen längeren Fasern (vgl. Seite 8, letzter Abs. der A19). Insofern sind auch der JP 3-246 008 A Holzfasern in trockener Form zu entnehmen, nicht hingegen in brandgehemmter Form.

Ferner sollen die Holzfasern eine Länge von 1,5 mm bis 20 mm und eine Dicke von 0,05 mm bis 1 mm aufweisen. Hierbei handelt es sich um übliche Dimensionen von Holzfasern, wie sie bei der Herstellung von Dämmstoffplatten verwendet werden (vgl. bspw. DE 37 28 123 A1, Spalte 3, Zeilen 46 bis 53), was auch die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Auch die JP 3-246 008 A lehrt bereits, dass die Dicke des Kernmaterials der synthetischen Fasern gleich groß oder kleiner sein soll als der Durchmesser der Holzfasern (vgl. Seite 15, Abs. 2 der A19). Für die synthetischen Fasern sind Faserstärken von beispielsweise 2 bis 3 Denier, umgerechnet ca. 0,02 mm für eine PE-Faser, und eine Länge von beispielsweise 5 mm angegeben (vgl. Seite 12, Abs. 4 der A19). Da die synthetischen Fasern auch dünner sein können als die Holzfasern, ergibt sich für den Fachmann auch aus der JP 3-246 008 A eine Holzfaserdicke in der beanspruchten Größenordnung von mindestens 0,05 mm. Die im Merkmal b angegebenen Abmessungen für die Holzfasern liest der Fachmann beim Studium der JP 3-246 008 A letztlich ohne weiteres mit. Merkmal b ist mithin bis auf die Holzfasern in brandgehemmter Form verwirklicht.

Die JP 3-246 008 A sieht bis zu 40 Gew.% Kunststofffasern vor, die zu 100 Gew.% Holzfasern zugemischt werden (vgl. A19, Anspruch), und damit einen Gewichtsanteil an Kunststofffasern von bis zu 28,5 % in der Platte, was annähernd den maximal 25 Gewichtsprozent des Merkmals c entspricht. Diese Kunststofffasern sind thermoaktivierbar (Seite 5, Abs. 4 der A19). Da die Fasern gleichmäßig verteilt sind, ist auch Merkmal c verwirklicht.

Gleiches gilt für Merkmal d, da die thermoaktivierbaren Kunststofffasern und die Holzfasern zu einer dreidimensionalen Netzstruktur verbunden sind (Seite 5, Abs. 4 der A19), was der "die Holzfasern durchdringenden Matrix" im Schutzanspruch 1 entspricht.

Die Dämmstoffplatte bzw. -matte nach der JP 3-246 008 A ist für den Fachmann erkennbar auch aus einer einzigen Lage des Fasergemisches gebildet. Nach den dort beschriebenen Ausführungsbeispielen sind die Dämmstoffplatten 15 mm dick (vgl. A19, Tabelle auf Seite 11). Dem Fachmann ist bekannt, dass je nach Anforderung unterschiedliche Plattenstärken erforderlich und herstellbar sind. Die im Merkmal e angegebene Mindestdicke der Dämmstoffplatte bzw. -matte von 20 mm beinhaltet eine Abmessung, die für Dämmstoffplatten bzw. -matten üblich ist, was beispielsweise auch durch die DE 196 35 410 A1 bestätigt wird (vgl. Spalte 6, Zeilen 28 bis 33). Auch das Raumgewicht der Dämmstoffplatte gemäß Merkmal f entnimmt der Fachmann ohne weiteres der JP 3-246 008 A, die keine Beschränkung für das spezifische Gewicht der dort beschriebenen Dämmstoffplatten vorsieht (vgl. Seite 9, Zeilen 19 bis 20 der A19), lediglich als vorteilhaft wird u. a. ein Raumgewicht von (umgerechnet) 180 kg/m3 angeführt (Seite 9, Zeilen 20 bis 21). Dieser Wert liegt aber bereits in der Größenordnung des oberen Wertes des gemäß Merkmal f beanspruchten Bereichs von 20 kg/m3 bis 170 kg/m3. Darüber hinaus liegt der beanspruchte Bereich im üblichen Rahmen der Dichten von 40 kg/m3 bis 120 kg/m3 für Wärmedämmplatten bzw. 100 kg/m3 bis 200 kg/m3 für Trittschalldämmplatten (vgl. bspw. Spalte 6, Zeilen 28 bis 33 der DE 196 35 410 A1).

Von der Dämmstoffplatte nach der JP 3-246 008 A unterscheidet sich der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 noch dadurch, dass die Holzfasern brandgehemmt sind (Teil des Merkmals b) und die Dämmstoffplatte bzw. -matte an ihrer Ober- und/oder Unterseite strukturiert oder profiliert ist (Merkmal g).

Die Holzfasern mit Brandhemmern zu versehen, ist eine übliche Maßnahme, um die Brandschutzvorschriften einhalten zu können. Dem Fachmann ist im Übrigen bekannt, während unterschiedlicher Verfahrensstufen der Plattenherstellung Brandhemmer zuzugeben (vgl. bspw. Spalte 3, Zeilen 50 bis 53 der DE 196 47 240 A1). Merkmal g beinhaltet schließlich eine übliche Maßnahme, um beispielsweise die Trittschall- oder Geräuschdämmung zu verbessern. Dem auf dem Gebiet der Wärme- und Schalldämmung arbeitenden Fachmann ist nämlich bekannt, dass strukturierte oder profilierte Oberflächen gegenüber glatten Oberflächen ein besseres Schallschluckvermögen aufweisen.

Die Antragsgegnerin stützt ihre Argumentation hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Dämmstoffplatte bzw. -matte gemäß dem verteidigten Anspruch 1 im Wesentlichen auf das Herstellungsverfahren der Platte im Trockenverfahren, welches jedoch für die Schutzfähigkeit der beanspruchten Dämmstoffplatte bzw. -matte ohne Belang ist.

Der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 beruht nach alledem nicht auf einem erfinderischen Schritt. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Bestand.

B Gemäß Hilfsantrag verteidigt die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster mit dem Schutzanspruch 1 vom 1. Februar 2007, an den sich die Schutzansprüche 2 bis 9 vom 16. Januar 2007 anschließen.

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):

Dämmstoffplatte bzw. -matteaus einem homogenen Fasergemisch aus im Wesentlichen Holzfasern in brandgehemmter, trockener Form und einer Länge von 1,5 mm bis 20 mm und einer Dicke von 0,05 mm bis 1 mm, vermischt mit bis zu 25 Gew.% gleichmäßig verteilten, thermoaktivierbaren Kunststofffasern oder Klebstoffpartikeln oder Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern als Alternative hierzu und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfasern, die zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix vernetzt sind, wobei die Dämmstoffplatte bzw. -matte durch eine einzige, wenigstens 20 mm dicke Lage des Fasergemisches gebildet ist, ein Raumgewicht von 20 kg/m3 hat und an ihrer Ober- und/oder Unterseite strukturiert oder profiliert ist.

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag enthält lediglich eine zusätzliche alternative Ausgestaltung der Dämmstoffplatte gemäß Schutzanspruch 1 des Hauptantrages, beinhaltet somit aber auch eine Dämmstoffplatte mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, die nicht schutzfähig ist. Schon aus diesem Grund hat auch Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag keinen Bestand.

C Mit dem Schutzanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind jeweils auch die untergeordneten Ansprüche 2 bis 9 nicht schutzfähig, da ein eigenständiger erfinderischer Gehalt in ihren Gegenständen nicht zu erkennen ist und auch nicht geltend gemacht wurde.

D Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.






BPatG:
Beschluss v. 07.02.2007
Az: 5 W (pat) 445/05


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