Landgericht Gießen:
Beschluss vom 4. November 2008
Aktenzeichen: 8 O 52/08

(LG Gießen: Beschluss v. 04.11.2008, Az.: 8 O 52/08)

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die ersteInstanz zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtlicheKosten werden nicht erstattet (§§ 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4ZPO).

Gründe

Dem Beklagten war Prozesskostenhilfe für die erste Instanz nichtzu gewähren, weil seine Rechtsverteidigung keine hinreichendeErfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO).

Die mit der Klageschrift geltend gemachten Anträge aufUnterlassung und Aufwendungsersatz sind begründet, weil derBeklagte über den gewerblichen Charakter seiner Angebote täuscht(§§ 8 und 5 UWG, Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, § 5 UWG, Rdnr. 6.38m.w.N.).

Der Beklagte handelte gewerbsmäßig. Dies gilt auch unterZugrundelegung des Sachvortrags des Beklagten zur Herkunft und zumGrund für den Verkauf der Fahrzeuge über die Internetplattformautoscout24.

Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges undplanmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbietenentgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eineGewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Bei der Frage,welches Maß an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit dieVerkaufstätigkeit insoweit erreichen muss, ist auch die Funktionder Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit zubeachten. Das Gesetz erlegt dem Unternehmer deshalb die Beachtungder für ihn geltenden, besonderen Vorschriften desWettbewerbsrechts und des sonstigen Zivilrechts, insbesondere überBelehrungs- und Informationspflichten, auf, weil die Tätigkeit desUnternehmers von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl vonGeschäften ausgerichtet ist. Damit ist einerseits ein erhöhtesSchutzbedürfnis auf Seiten der anderen Marktteilnehmer verbunden;andererseits versetzt die bei ihm vorhandene Betriebsorganisationden Unternehmer auch in die Lage, sich auf die besonderenAnforderungen einzustellen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.3.2007,6 W 27/07, OLGR 2007, 508).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt ein gewerblichesHandeln vor. Der Beklagte hat selbständig, planmäßig und auf einegewisse Dauer angelegt entgeltliche Leistungen am Markt angeboten,indem er innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1 Jahr 14 Fahrzeugeüber die Internetplattform www.autoscout24.de angeboten hat.Die Anzahl der angebotenen Fahrzeuge liegt deutlich über der Zahlvon Angeboten, die von einem privaten Anbieter zu erwarten sind.Denn bei Kraftfahrzeugen handelt es sich um Güter, die von ihremEigentümer im Regelfall über einen mehrjährigen Zeitraum genutztwerden.

Da eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist, stehtder Umstand, dass der Beklagte an den Verkäufen nichts verdienthaben will, der Gewerblichkeit nicht entgegen.

Die Gewerblichkeit ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil dieangebotenen Fahrzeuge im Eigentum der Ehefrau und des Sohnes sowievon Freunden und Bekannten des Beklagten standen. Denn eine aufDauer angelegte wirtschaftliche Betätigung kann auch dannanzunehmen sein, wenn Verkäufe aus Privatvermögen, die sich wegendes Umfangs bzw. einer geschäftsbezogenen Ausgestaltung von einergängigen privaten Verkaufstätigkeit abheben, kontinuierlich übereinen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt werden (OLG Frankfurt,Beschluss vom 4.7.2007, 6 W 66/07, OLGR 2008, 237). Dies istaufgrund der Anzahl der Verkaufsanzeigen des Beklagten der Fall. ImÜbrigen steht der Umstand, dass Fahrzeuge im Namen von Drittenverkauft werden € wie auch ansonsten im Gebrauchtwagenhandel€ der Annahme einer Gewerblichkeit nicht entgegen.Schließlich lässt sich den Verkaufsanzeigen des Beklagten auchnicht entnehmen, dass sie für Dritte aufgegeben worden sind.






LG Gießen:
Beschluss v. 04.11.2008
Az: 8 O 52/08


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