Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 216/00

(BPatG: Beschluss v. 15.05.2002, Az.: 32 W (pat) 216/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit einem Beschluss vom 15. Mai 2002 das Löschungsverfahren gegen die Marke "teeologie" abgeschlossen. Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wurde zurückgewiesen. Somit bleibt die Marke bestehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Löschungsantragstellerin. In dem Verfahren wurde die Eintragungshindernisse für die Marke geprüft. Die Marke konnte jedoch weder wegen fehlender Unterscheidungskraft noch aufgrund einer für Mitbewerber freizuhaltenden Angabe gelöscht werden. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Marke zum Zeitpunkt der Eintragung bereits eine etablierte Bezeichnung für eine Lehre oder Wissenschaft vom Tee war. Die Löschungsantragstellerin konnte keine Belege aus der Zeit vor der Eintragung vorlegen. Auch ein Anspruch auf Löschung der Marke wegen Verfalls bestand nicht, da die Markeninhaberin dem Löschungsantrag widersprochen hatte und das Patentamt in solchen Fällen nicht zuständig ist. Die Marke kann nur durch Klage vor den ordentlichen Gerichten gelöscht werden. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass die Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels gering war. Trotzdem hat sie weitere Verwendungsbeispiele aus späteren Jahren angeführt, was ihre prozessuale Sorgfaltspflicht verletzte. Daher wurden ihr auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 15.05.2002, Az: 32 W (pat) 216/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Löschungsantragstellerin.

Gründe

I.

Gegen die am 16. August 1989 in das Markenregister für die Waren Teezubereitungsgeräte und Samoware, Teedosen, auch aus Holz, Teefilter und Teesiebe, Teekannen (alle Waren nicht aus Edelmetall oder plattiert); Tee betreffende Fachbücher und Fachbroschüren, Verpackungen uns Verpackungsmaterialien aus Papier und/oder Kunststofffolie; Tee, Zucker, Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche sowie für das Hotel- und Gaststättengewerbe, eingetragene Marke Nr. 1 144 622 teeologieist am 5. November 1998 Löschungsantrag gestellt worden, mit der Begründung, die angegriffene Marke verstoße gegen die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 MarkenG. Bei dem Wort "teeologie" handle es sich um ein Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehle, da es sich aus dem Wort "Tee" und der Wortendung "ologie" (die Lehre von) zusammensetze. Hierin sehe der Verkehr eine reine Sachangabe. Zudem sei das Wort freihaltebedürftig und nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da es in der journalistischen Sprache als Synonym für die "Wissenschaft der Teekunde" verwendet werde.

Außerdem sei, die Marke wegen Verfalls (§ 49 Abs. 1 MarkenG) zu löschen, da die Marke nach dem Tag ihrer Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden sei.

Das Amt hat ein Doppel des Löschungsantrages wegen Verfalls vom 1. Juni 1999 der Poststelle am 11. Juni 1999 zu formloser Übermittlung zur Kenntnis- und Stellungnahme an die Markeninhaberin übergeben. Die Markeninhaberin hat diesem Löschungsantrag am 17. August 1999 widersprochen.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenabteilung 3.4 - den Löschungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, "teeologie" sei kein feststehender Begriff und werde eher als witzige Abwandlung von Theologie verstanden. Soweit in der Literatur ernsthaft über Teetradition berichtet werde, werde allenfalls das Wort "Teeismus" verwandt. Hinsichtlich des Löschungsantrags wegen Verfalls werde anheimgestellt, den Antrag vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, nachdem die Markeninhaberin dem Löschungsantrag entgegengetreten sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Bezeichnung "Teeologie" habe sich bereits lange vor 1989, dem Jahr der Eintragung der Marke "teeologie", in Fachkreisen als klare und unmissverständliche Bezeichnung einer Lehre oder Wissenschaft vom Tee etabliert. "teeologie" sei nicht unterscheidungskräftig und Mitbewerbern freizuhalten.

Auch habe die Löschungsantragsgegnerin die Marke nicht rechtserhaltend benutzt, so dass die Marke wegen Verfalls zu löschen sei.

Die Löschungsantragstellerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke 1 144 622 zu löschen.

Die Löschungsantragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die einzige Fundstelle, die die Löschungsantragstellerin aus der Zeit vor 1989 vorgelegt habe, zeige eine Karikatur eines Pfarrers mit dem Satz "Ich bin Teeologe". Hierbei handle es sich um ein reines Phantasiewort.

II.

Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist zulässig. Beschwerdeführerin und Löschungsantragstellerin ist die Firma S..., deren alleinige Inha- berin Frau N...-J... ist (§ 17 HGB). Diese hat, nachdem ihr früherer Ange- stellter und Bevollmächtigter aus der Firma ausgeschieden ist, die zunächst durch Rechtsanwalt R... vollmachtlos erhobene Beschwerde genehmigt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

1. Nach §§ 50, 54 Abs. 1 MarkenG ist eine eingetragene Marke zu löschen, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der angegriffenen Wortmarke zum Zeitpunkt der Eintragung die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlte oder sie eine für Mitbewerber freizuhaltende Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2000, 722 - LOGO mwNachw.).

Diese kann dem Wort "teeologie" für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden, denn der Marke kommt im Hinblick auf die beanspruchten Waren kein ohne weiteres erkennbar beschreibender Begriffsinhalt zu. Eine Verwendung von "teeologie" in dem von der Löschungsantragstellerin genannten rein beschreibenden Sinn als "Lehre vom Tee" konnte weder von ihr selbst belegt, noch von der Markenabteilung und vom Senat bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung festgestellt werden. Alle von der Löschungsantragstellerin vorgelegten Belege, die das Wort "teeologie" enthalten, stammen aus späteren Jahren.

Die Marke war damit zum Zeitpunkt der Eintragung auch keine Bezeichnung iSv. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können.

Das Markenwort beschrieb zum Zeitpunkt der Eintragung keine Merkmale der beanspruchten Waren. Entsprechende Nachweise konnte auch die Löschungsantragstellerin trotz Hinweises der Markenabteilung und des Senats nicht vorlegen.

2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Amtslöschung der Marke wegen Verfalls nach § 49 MarkenG. Die Löschungsabteilung hat zu Recht festgestellt, dass sie für eine solche Entscheidung nicht zuständig ist, nachdem die Markeninhaberin dem Löschungsantrag widersprochen hatte.

Das Patentamt löscht eine Marke wegen Verfalls nur dann, wenn die Markeninhaberin nach Unterrichtung über den Löschungsantrag und Aufforderung durch das Amt mitzuteilen, ob sie dem Antrag widerspreche, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nicht widerspricht (vgl. § 53 Abs. 2, 3 MarkenG). Widerspricht die Markeninhaberin innerhalb der Frist, kann der Antrag auf Löschung nur noch durch Klage nach § 55 MarkenG geltend gemacht werden.

Da die Markeninhaberin nur formlos über das Löschungsbegehren der Antragstellerin unterrichtet und nicht zur Mitteilung über ihre Widerspruchsabsicht aufgefordert wurde, fehlt es für die Amtslöschung bereits an der Voraussetzung, dass die Unterrichtung mit der Aufforderung zur Mitteilung (förmlich) zugestellt wurde (vgl. § 53 Abs. 2, 3 MarkenG). Nichts anders gilt, wenn die formlose Übersendung des Löschungsantrags an die Markeninhaberin als Unterrichtung und Aufforderung zur Mitteilung aufgefasst wird, da mangels Zustellung nicht nachweisbar ist, dass die Markeninhaberin erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Zugang des Löschungsantrages den Widerspruch (verspätet) erhoben hat. Es ist nicht aktenkundig, wann das formlos übersandte Doppel des Löschungsantrags der Markeninhaberin zugegangen ist. Es ist daher nicht feststellbar, dass die Markeninhaberin die Zwei-Monatsfrist überschritten hat. Beweispflichtig für die Überschreitung der Frist als Voraussetzung für die Amtslöschung der Marke ohne Überprüfung der Benutzungslage ist das Amt (vgl. § 54 Abs. 1 MarkenG iVm. § 4 Abs. 1 VwZG).

Wie von der Markenabteilung bereits in ihrem Beschluss aufgezeigt, ist der Antrag auf Löschung der Marke wegen Verfalls durch Klage nach § 55 MarkenG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. § 53 MarkenG).

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Antragstellerin aufzuerlegen, denn es entspricht der Billigkeit, von dem Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat.

Die Einlegung der Beschwerde durch die Antragstellerin war mit ihrer prozessualen Sorgfaltspflicht nicht vereinbar, da die mangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsmittels für sie erkennbar sein musste. Der anwaltlich vertretenen Antragstellerin musste bekannt sein, dass der Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG für den Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke nachzuweisen ist. Gleichwohl hat sie im Verfahren vor dem Amt die Verwendung des Wortes "teeologie" ausschließlich für spätere Zeitpunkte belegt. Obwohl im angefochtenen Beschluss sowie vom Gericht auf diesen Umstand hingewiesen, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in Verkennung der Rechtslage wiederum Verwendungsbeispiele aus unmaßgeblich späterer Zeit beigebracht.

Auch die Anfechtung des Beschlusses im Hinblick auf die versagte Amtslöschung wegen Verfalls gemäß § 49 MarkenG war wegen der eindeutigen Zuständigkeitsregelung der § 49 Abs. 1, §§ 53, 55 MarkenG für die Antragstellerin ersichtlich aussichtslos.

Winkler Dr. Albrecht Richterin Klante ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Winkler Hu






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2002
Az: 32 W (pat) 216/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0d28479a91fe/BPatG_Beschluss_vom_15-Mai-2002_Az_32-W-pat-216-00




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