Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Januar 2003
Aktenzeichen: 6 W (pat) 18/00

(BPatG: Beschluss v. 30.01.2003, Az.: 6 W (pat) 18/00)

Tenor

Die Teilungsanmeldung wird zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

Die Patentanmeldung 197 07 750.1-12 ist am 26. Februar 1997 unter Inanspruchnahme der Voranmeldungen in Japan vom 26. Februar 1996 und 13. Mai 1996 eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 31. Januar 2000 zurückgewiesen, weil deren Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und neue Unterlagen eingereicht.

Durch Beschluß vom 10. Oktober 2002 hat das Bundespatentgericht den Beschluß der Prüfungsstelle aufgehoben und das Patent erteilt.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 hat die Patentanmelderin die Teilung der Patentanmeldung erklärt und entsprechende Anmeldeunterlagen eingereicht.

II Die Teilung der Patentanmeldung ist im Zeitraum zwischen der Übergabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle und dem Ablauf der Frist für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde (PatG § 100) erklärt worden.

Für den Fall einer Teilung der Patentanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt im Zeitraum zwischen der Übergabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle und dem Ablauf der Beschwerdefrist ist die Zulässigkeit der Teilung anerkannt (BGH GRUR 2000, 688, 689 - Graustufenbild). Wegen der Gleichartigkeit des Sachverhalts hält es der Senat für geboten, die in der Entscheidung "Graustufenbild" aufgestellten Grundsätze auch für den vorliegenden Fall zu übernehmen.

Die Teilung ist mithin zulässig (vgl. auch GRUR 2003, 47 ff - Sammelhefter).Sie führt gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 zur Zurückverweisung der Teilanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt, weil insoweit noch keine Prüfung durch das Amt stattgefunden hat.

Riegler Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl






BPatG:
Beschluss v. 30.01.2003
Az: 6 W (pat) 18/00


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