Bayerisches Landessozialgericht:
Urteil vom 31. März 2011
Aktenzeichen: L 15 SB 80/06

(Bayerisches LSG: Urteil v. 31.03.2011, Az.: L 15 SB 80/06)

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im weiteren Sinn betrifft der Rechtsstreit eine Angelegenheit aus dem Schwerbehindertenrecht. Konkret begehrt der Kläger, dass eine von ihm selbst vorgelegte schriftliche Äußerung eines behandelnden Arztes aus den Verwaltungsakten des Beklagten entfernt wird.

Mit Bescheid vom 01.07.1999 war für den Kläger ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht (GdB) von 70 festgestellt worden. Am 08.09.2000 beantragte er einen höheren GdB. Er legte dem Antrag ein neurologisch-psychiatrisches Privatgutachten des Dr. F., Nervenklinik G., vom 22.10.1998 bei. Dieses war in Zusammenhang mit einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholt worden. Den Neufeststellungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2000 ab. Der Kläger erhob Widerspruch und berief sich in der Begründung auf das Gutachten des Dr. F.. In einem daraufhin erstellten versorgungsärztlichen Gutachten vom 30.04.2001 diskutierte die Neurologin und Psychiaterin Dr. A. das Privatgutachten des Dr. F., verneinte aber dessen unmittelbare Relevanz, weil es sich um Äußerungen zum Unfallversicherungsrecht handeln würde. In weiteren Schreiben des Klägers (vom 18.11.2000, 29.08.2001 und 23.10.2001), die noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergingen, bezog sich dieser erneut auf das Gutachten des Dr. F. und rügte, dessen Testergebnisse seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 16.11.2001 wurde ebenfalls auf die Äußerungen des Dr. F. eingegangen.

Mit Schreiben vom 31.12.2001 bat der Kläger um Vernichtung des von Dr. F. erstellten Privatgutachtens, weil es bisher nicht bei der Feststellung des GdB berücksichtigt worden sei. Das Gutachten blieb zunächst jedoch in den Akten. Mit Schreiben vom 17.02.2004 beantragte der Kläger die Rückübersendung oder Vernichtung des Gutachtens und bezog sich dabei auf das Schreiben vom 31.12.2001. Mit Bescheid vom 12.03.2004 lehnte es der Beklagte ab, das Gutachten des Dr. F. aus der Schwerbehindertenakte zu entfernen. Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch nach § 84 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X), so der Beklagte zur Begründung, lägen nicht vor, so dass das Gutachten weiterhin nach § 67c SGB X "gespeichert" werden dürfe. Er wies darauf hin, das Gutachten des Dr. F. enthalte Angaben zu Anamnesen, Medikationen, Befunden, Diagnosen etc., die durchaus in die Meinungsbildung eingeflossen seien und für das nervenärztliche Untersuchungsergebnis sowie die Bescheiderteilung mitursächlich gewesen seien. Die weitere Speicherung des Gutachtens in der Schwerbehindertenakte sei daher unter anderem zur Sicherstellung der internen und externen Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des damaligen Amts für Versorgung und Familienförderung M. erforderlich. Das werde nicht zuletzt aus dem jüngsten Antrag des Klägers deutlich, den GdB rückwirkend zum 01.01.1991 höher festzustellen. Am 25.03.2004 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2005 wies der Beklagte diesen zurück, wobei er sich wegen der Begründung auf den Ausgangsbescheid bezog.

Mit Bescheid vom 26.10.2004 war auf einen Antrag vom 27.12.2003 hin rückwirkend für den Zeitraum 01.01.1991 bis 31.10.1997 ein GdB von 60 festgestellt worden.

Am 25.02.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben mit dem Ziel, dass das Privatgutachten aus den Verwaltungsakten entfernt werde. Er hat dies damit begründet, er sei in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt; denn er könne selbst bestimmen, wem, wann, unter welchen Umständen und wie lange er seine persönlichen Daten offenbare.

Mit Urteil vom 23.02.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Übersendung des Gutachtens durch den Kläger sei dieses zunächst rechtmäßiger Bestandteil der Schwerbehindertenakte geworden. Sein Verbleib bei den Akten sei weiterhin erforderlich, um die Entscheidungen des Beklagten nachvollziehen zu können. Auf das Privatgutachten habe sich der Beklagte wiederholt gestützt. Dem würde eine nachträgliche Entfernung des Gutachtens aus der Schwerbehindertenakte die Grundlage entziehen. Auch aus § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) könne der Kläger keinen Entfernungsanspruch ableiten, weil der Verbleib des Gutachtens in der Akte zur Aufgabenerfüllung durch den Beklagten weiterhin erforderlich sei.

Dagegen hat der Kläger am 11.05.2006 Berufung eingelegt. Er hat kritisiert, das Sozialgericht habe sich nicht mit seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auseinandergesetzt. Zudem habe der Beklagte nicht plausibel begründet, wieso er das Gutachten noch benötige. Der Beklagte ist im Berufungsverfahren bei seiner ablehnenden Haltung geblieben. Er hat unter anderem darauf hingewiesen, bei einem Neufeststellungsantrag müsse eine Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse vorgenommen werden; diese könne nur dann rechtmäßig sein, wenn das Gutachten des Dr. F. mit in die Überlegungen einbezogen werde.

Der Beklagte hat dem Senat die Verwaltungsakten ohne das Gutachten des Dr. F. zugeleitet, weil der Kläger seine Zustimmung hierzu verweigert hatte.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende den Vertreter des Beklagten unter Berufung auf § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X gebeten, das Privatgutachten des Dr. F. an Ort und Stelle herauszugeben, weil es der Zustimmung des Klägers dazu nicht bedürfe. Der Vertreter des Beklagten hat sich geweigert und angeregt, der in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesende Kläger möge doch seine Zustimmung hierzu erteilen; dann würde das Gutachten dem Gericht ausgehändigt. Sodann hat der Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über sein Begehren in seinem Sinn überhaupt nur dann möglich sei, wenn der Senat den Inhalt des Gutachtens kenne; daher möge der Kläger sein Einverständnis zur Übergabe des Dokuments erteilen. Der Kläger hat dies gleichwohl verweigert.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.02.2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 12.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2005 zu verurteilen, das Privatgutachten des Dr. F. vom 22.10.1998 aus der Schwerbehindertenakte zu entfernen und es zu vernichten oder an den Kläger zurückzusenden, hilfsweise dessen Sperrung.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten, des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diesen haben allesamt vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

A. Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Anlass, dies zu erörtern, besteht, weil es sich vorliegend nicht um eine spezifisch einen Sozialleistungsbereich betreffende Streitigkeit, sondern um ein eher unspezifisches Annexverfahren handelt, nämlich um einen Anspruch auf Aktenbereinigung. Letztlich kommt es nicht darauf an, ob das vorliegende Verfahren von § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erfasst wäre - wozu der Senat tendiert - oder aber der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten wäre. Denn gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes darf die Rechtswegzuständigkeit in der Berufungsinstanz nicht mehr geprüft werden.

Die Klagebefugnis im Sinn einer objektiven Beschwer liegt vor. Denn der Kläger ist Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes geworden, mit dem die von ihm gewünschte Entfernung des Privatgutachtens aus den Akten abgelehnt wurde. Diese Verweigerung seitens des Beklagten genügt nach Ansicht des Senats, um die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in seinen subjektiven Rechten mit einem für die Klagebefugnis ausreichenden Grad zu indizieren ("Adressatentheorie"). Hier kommt hinzu, dass - wie unten ausgeführt werden wird - die behördliche Befugnis zur Aktenführung tatsächlich vom Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfasst und determiniert wird; somit zeichnet sich konkret ein betroffenes subjektives Recht ab. Daran ändert nichts, dass es dem Kläger seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung zufolge gar nicht speziell auf das Privatgutachten des Dr. F. ankommt. Vielmehr ist ihm daran gelegen, allgemein höchstrichterlich klären zu lassen, dass die Behörden bei der Aktenführung in weitem Maß durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung reglementiert sind. Das besagte Privatgutachten sieht er nur als "Türöffner" zu den seiner Meinung nach zur Entscheidung berufenen Gerichten. Die Motivation des Klägers, allgemeine Rechtsfragen klären zu lassen, läuft zwar den Grundprinzipien des Sozialprozessrechts zuwider, wonach nur individueller Rechtsschutz bei subjektiv-rechtlicher Betroffenheit gewährt wird. Da aber gleichwohl eine Klagebefugnis gegeben ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese primäre Motivation das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen lassen könnte.

B. Begründetheit der Berufung

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

I. Streitgegenstand

Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger neben seinem eigentlichen Antrag einen Hilfsantrag gestellt. Während er bis dahin ausschließlich die Entfernung des Privatgutachtens aus der Schwerbehindertenakte (einschließlich dessen Vernichtung oder Zurücksendung) begehrt hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung dies als Hauptantrag deklariert und daneben hilfsweise dessen Sperrung beantragt. Sperren ist das vollständige oder teilweise Untersagen der weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten durch entsprechende Kennzeichnung (§ 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

Zwar spricht Einiges dafür, dass darin eine echte eventuelle Klagehäufung liegt. Nicht zuletzt im Interesse des Klägers geht der Senat aber davon aus, dass die Sperrung im Vergleich zur Löschung lediglich ein vom Antrag auf Löschung umfasstes Minus und kein qualitatives Aliud verkörpert. § 84 Abs. 3 SGB X, der den Anspruch auf Sperrung im Wesentlichen an die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Löschung knüpft und darüber hinaus verlangt, dass bestimmte Umstände einer Löschung entgegenstehen, lässt diese Deutung wohl zu. Konsequenz dieser Betrachtung ist, dass kein echter Hilfsantrag vorliegt, weil das Minus ohnehin im Hauptantrag enthalten ist. Daher hat man es bei dem Nachschieben des Sperrungsanspruchs auch nicht mit einer Klageänderung zu tun. Würde der Senat dies anders beurteilen, wäre er an einer Sachentscheidung hinsichtlich der Sperrung gehindert. Denn diesbezüglich ist noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden; das würde die Klage unzulässig machen.

II. Anspruchsgrundlage § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X

§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X vermag den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Entfernung des Privatgutachtens aus der Akte sowie auf seine Vernichtung bzw. Rücksendung nicht zu tragen. Nach dieser Vorschrift sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Der Senat hält es für angemessen, die Norm nicht nur dann anzuwenden, wenn eine Speicherung von Anfang an unzulässig ist, sondern auch, wenn sie später unzulässig geworden ist. Insoweit eröffnen sich Überschneidungen mit § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X.

1. Zwar handelt es sich bei den in dem Privatgutachten verkörperten Daten um Sozialdaten. Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Dies ist hier evident erfüllt. Der Beklagte ist eine Stelle im Sinn von § 35 SGB I. Der Zweck der Speicherung ist stets der gewesen, das Privatgutachten als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Klägers und dessen Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft zu verwenden. Kein Kriterium für ein Sozialdatum ist dagegen die automatisierte Verarbeitung im Sinn von § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Somit können auch schriftlich verkörperte Daten Sozialdaten und Akten Sammlungen von Sozialdaten sein (vgl. dazu § 67 Abs. 3 Satz 2 SGB X).

2. Zudem erscheint § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X funktional einschlägig. Denn die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge, nämlich Entfernung eines Schriftstücks aus den Verwaltungsakten sowie dessen anschließende Vernichtung oder Rücksendung, beurteilt der Senat als eine Art von Datenlöschung. Unter Löschung ist das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten zu verstehen (§ 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 SGB X). Kennzeichnend dafür ist, dass die Verfügungsmöglichkeit der speichernden Stelle irreversibel wegfällt. Bei nicht elektronisch, sondern in Akten gespeicherten Daten wie hier erfordert dies, dass der betreffende Datenträger nicht nur aus der Akte herausgenommen wird, sondern der Zugriff darauf endgültig unterbunden wird. Da der Kläger mit seinem "Hauptantrag" genau diesen Effekt anstrebt, begehrt er eine Datenlöschung.

3. Des weiteren verkörpert die fortgesetzte Aufbewahrung des Privatgutachtens in der Schwerbehindertenakte eine Speicherung. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X bindet den Löschungsanspruch an eine unrechtmäßige Speicherung. Bei der Speicherung handelt es sich um einen Unterfall des Verarbeitens von Daten (§ 67 Abs. 6 Satz 1 SGB X). Speichern wird definiert als Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Die Alternative "Aufbewahren" zeigt, dass auch das bloße Aufbewahren anderweitig fixierter Daten, z.B. in einer Akte, den Tatbestand des "Speicherns" erfüllt (Bieresborn in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 67 Rn. 24). Die Passage "ungeachtet der dabei angewandten Verfahren" verdeutlicht, dass die Speicherung nicht auf automatisierte Verfahren beschränkt ist (Bieresborn, a.a.O.); die Angabe "auf einem Datenträger" vermag keine derartige Restriktion zu begründen. Unzweifelhaft zu bejahen ist für die hier streitigen Daten auch der gesetzlich vorgeschriebene Zweck der "weiteren Verwendung oder Nutzung". Gegenstand des Sozialdatenschutzes ist allerdings nicht das Gutachten als Urkunde, sondern die einzelnen darin enthaltenen Gesichtspunkte; wegen der Verkörperung der Daten in der Urkunde müssen sich eventuelle Löschungsansprüche aber zwangsläufig auf das Gutachten als das Substrat auswirken.

4. Gleichwohl vermag § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht als Anspruchsgrundlage zu dienen, weil die weitere Aufbewahrung des Gutachtens in den Akten keine unzulässige Datenspeicherung verkörpert - sie war weder von Anfang an unzulässig noch ist sie es später geworden. Denn einerseits liegen die Voraussetzungen des § 67c Abs. 1, 2 SGB X für eine weitere Speicherung der betreffenden Daten vor (dazu unten a), andererseits verletzt diese nicht das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (dazu unten b). Jedoch wird die Datenspeicherung nicht bereits durch die Amtsermittlungspflicht des § 20 Abs. 1 SGB X legitimiert. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine Aufgabenzuweisung, nicht aber um eine Befugnisnorm, um in subjektive Rechte der Antragsteller oder anderer am Verfahren Beteiligter einzugreifen. Im Rahmen der Amtsermittlung sind somit die Vorgaben der §§ 67 ff. SGB X zu beachten (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 11 Rn. 29).

a) Nach § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Speichern von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stellen liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Für "nicht erhobene" Daten regelt § 67c Abs. 1 Satz 2 SGB X zwar nicht die Zulässigkeit ihrer Speicherung, jedoch einer Änderung oder Nutzung der gespeicherten Daten.

aa) Im vorliegenden Fall sind die streitigen Daten nicht im rechtlichen Sinn erhoben worden. Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen (§ 67 Abs. 5 SGB X); dieser Tatbestand ist hier nicht gegeben. Insbesondere liegt eine Erhebung im rechtlichen Sinn nicht darin, dass der Beklagte das Gutachten des Dr. F. im September 2000 vom Kläger übersandt erhalten und zur Kenntnis genommen hat; denn bei unaufgefordert zugeleiteten Daten wird der Tatbestand des Erhebens verneint (Bieresborn, a.a.O., § 67 Rn. 23).

Die Kriterien für die Zulässigkeit einer Datenspeicherung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten nicht nur für die Daten, die vorher im rechtlichen Sinn erhoben worden sind. Zwar stellt die Speicherung nicht erhobener Daten regelmäßig kein rechtliches Problem dar, weil sie - zumindest zunächst - im Einvernehmen mit dem Betroffenen erfolgt. Solange dieser die Speicherung konsentiert, ist diese ohne weiteres zulässig (vgl. die Wertung des § 67c Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Andererseits ergibt sich aus der Zusammenschau von § 67c Abs. 1 und Abs. 2 SGB X, dass auch die auf Initiative des Betroffenen übermittelten - also nicht erhobenen - Daten grundsätzlich nur zu dem Zweck gespeichert werden dürfen, der vom Übersendenden intendiert war. Denn eine Fortsetzung der Speicherung bei Zweckänderung ist gemäß § 67c Abs. 2 SGB X von bestimmten materiellen Voraussetzungen abhängig. Das Gebot der zweckkonformen Speicherung gilt somit auch für nicht erhobene Daten. Daraus lässt sich folgern, dass der Betroffene mit der freiwilligen Übermittlung der Sozialdaten nicht seine grundsätzliche Verfügungsbefugnis verliert. Wird das zunächst erteilte Einverständnis mit der Datenspeicherung wirksam widerrufen, sind die betreffenden Daten so zu behandeln, als ob sie von vornherein ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erhoben worden sind. Das bedeutet, dass die nunmehr weggefallene Zustimmung durch die Speichervoraussetzung der "Erforderlichkeit" ersetzt wird.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit der Übersendung des Gutachtens im September 2000 signalisiert, er sei damit einverstanden, dass dieses zu den Schwerbehindertenakten genommen werde und dort verbleibe. Solange diese Zustimmung zur Datenspeicherung fortwirkte, mussten die speziellen Voraussetzungen des § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht geprüft werden - die Speicherung war zulässig. Mit der Bitte, das Gutachten aus den Akten zu nehmen und entweder zu vernichten oder aber zurückzusenden, hat der Kläger seine Zustimmung zu einer fortgesetzten Speicherung widerrufen. Das Recht des Widerrufs steht ihm grundsätzlich ohne Einschränkung und ohne dass er Gründe angeben müsste zu, solange nicht eine gravierende Missbräuchlichkeit evident ist. Für eine Missbräuchlichkeit spräche hier, dass es dem Kläger gerade auf den Inhaltsschutz des konkreten Privatgutachtens offenbar nicht ankommt. Allem Anschein nach hat er dieses nur als Objekt ausgewählt, um einen "Musterprozess" zum Datenschutz initiieren zu können. Der Senat kann die Frage der Missbräuchlichkeit indes dahin stehen lassen, weil davon ausgegangen werden muss, dass die weitere Aufbewahrung des Privatgutachtens in der Schwerbehindertenakte erforderlich ist und von daher ein Löschungsanspruch ausscheidet.

bb) Der Kläger hat bewusst verhindert - zuletzt in der mündlichen Verhandlung -, dass der Senat vom Inhalt des Privatgutachtens des Dr. F. Kenntnis erlangen konnte. Weder war es dem Senat möglich, das Gutachten unmittelbar einzusehen, noch hat er von den Parteien mittelbar etwas zum Inhalt in Erfahrung bringen können.

Allgemein wird dem rechtlichen Komplex der Aktenführung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung offenbar eine Sonderstellung zugebilligt (vgl. ausführlich BVerfG NJW 1983, S. 2135; BVerwG NVwZ 1988, S. 621). In der zitierten Entscheidung hat es das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass Unterlagen zu Ausländerakten genommen würden, wenn nur ein sachlicher Bezug zu dem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet bestehe. Einer gesetzlichen Grundlage dafür bedürfe es nicht. Sei dazu noch die Art und Weise der Informationsbeschaffung korrekt, könne die Rechtsfolge nur die Aufnahme der erlangten Kenntnisse in die Akten sein. Das Bundesverfassungsgericht hat damals ausdrücklich von einer "Vollständigkeitspflicht" gesprochen. Denn die Ausländerakten seien die Grundlage allen weiteren behördlichen Handelns und müssten daher vollständig sein, solle die Ausländerbehörde ihrer aus der Bindung an Gesetz und Recht und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität nachkommen können.

Aus der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts darf nach Ansicht des Senats nicht der Schluss gezogen werden, in Bezug auf die Führung von Verwaltungsakten würde es keinen Datenschutz geben bzw. deren Führung sei von vornherein der Schutzwirkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung entzogen. Die Aktenführung ist vielmehr kein vom Datenschutz - egal ob man ihn aus dem einfachen oder dem Verfassungsrecht herleitet - dispensierter Raum. Die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Vollständigkeitspflicht mündet nicht in einen übergeordneten Grundsatz der Aktenvollständigkeit, der die Regelungen zum Datenschutz suspendiert oder gar derogiert. Gleichwohl sind die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in besonderem Maß geeignet, die Voraussetzung der "Erforderlichkeit" einer Datenspeicherung zu determinieren bzw. in Bezug auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dessen Beeinträchtigung zu rechtfertigen.

Die vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten Besonderheiten der Aktenführung sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Verbleib des Gutachtens in den Schwerbehindertenakten noch erforderlich war, nachdem der Kläger um dessen Herausnahme und Vernichtung bzw. Rücksendung gebeten hatte. Nicht zuletzt deswegen darf die "Erforderlichkeit" im vorliegenden Fall nicht zu streng interpretiert werden. Das steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.11.2002 - B 7/1 A 2/00 R (BSGE 90, 162). Dort ist zur Erforderlichkeit der Datenerhebung im Sinn von § 13 Abs. 1 BDSG ausgeführt worden, Erforderlichkeit würde bedeuten, dass sich die Behörde auf das zum Erreichen des Zwecks - im Rahmen des konkreten Auftrags - erforderliche Minimum beschränken müsse. Da bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit von einer Grundentscheidung des Gesetzgebers auszugehen sei, die Erhebung und sonstige Verwendung von personenbezogenen Daten zu verbieten und nur in den vorgegebenen Grenzen zuzulassen, sei die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 1 BDSG eng auszulegen. Erforderlich, so das Bundessozialgericht, seien daher nur Daten, deren Kenntnis notwendig sei, um die gestellte Aufgabe rechtmäßig, vollständig und in angemessener Zeit erfüllen zu können; dass eine Datenerhebung nur geeignet oder zweckmäßig sei, genüge nicht.

Es kann offen bleiben, ob diese Interpretation des Bundessozialgerichts, welche unmittelbar die Erhebung von Daten betrifft, ohne weiteres für die Speicherung von Daten übernommen werden kann. Jedenfalls muss im vorliegenden Fall zu Gunsten eines großzügigeren Erforderlichkeitsmaßstabs ins Gewicht fallen, dass der Kläger das Privatgutachten zunächst freiwillig übersandt hatte, auch wenn er sein Einverständnis mit der Speicherung inzwischen widerrufen hat; er ist weder durch obrigkeitliche Gewalt veranlasst worden, die Daten aus seinem Verfügungsbereich herauszugeben, noch heimlich ausspioniert worden. Zudem findet die Datenspeicherung nicht im Bereich des Sicherheits- und Polizeirechts, sondern im Bereich der gewährenden Verwaltung statt. Das ist insoweit relevant, als das Bundesverfassungsgericht die Schwere eines Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung regelmäßig danach beurteilt, inwieweit der streitige datenschutzrechtliche Tatbestand weitere Rechtsbeeinträchtigungen für die Persönlichkeit nach sich ziehen oder zumindest insoweit Gefahrenlagen heraufbeschwören kann. Aus der Datenspeicherung in den Schwerbehindertenakten lassen sich generell kaum Ansatzpunkte finden, auf welche Weise die Gefahr weiterer Rechtseingriffe eintreten könnte. Der einzig denkbare, damit in Verbindung zu bringende Nachteil besteht vielmehr darin, dass das jeweilige Dokument im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht gegen den Betroffenen verwandt wird und dieser deswegen nicht in den Genuss der erwünschten schwerbehindertenrechtlichen Vergünstigung kommen kann. Nicht übersehen werden darf auch, dass der Kläger aus dem Gutachten des Dr. F. für sich sogar günstige Folgerungen ableitet; die fraglichen Daten besitzen damit konkret keinerlei Beeinträchtigungspotenzial. Der rechtliche Maßstab wird auch dadurch beeinflusst, dass es sich bei der konkreten Verwaltungstätigkeit nicht um die Abwicklung punktueller Vorkommnisse handelt, sondern um die verwaltungsmäßige "Begleitung" eines Dauertatbestands; hier ist ein auch in der Chronologie vollständiger Aktenbestand von besonderer Bedeutung. Schließlich geht es im Schwerbehindertenrecht vorwiegend um medizinische Fragen, bei denen die antizipierende Abgrenzbarkeit zwischen erforderlichen und nicht erforderlichen Daten naturgemäß sehr schwierig ist.

Angesichts dieser besonderen Umstände erscheint es sachgerecht, bei der Auslegung der Erforderlichkeit im vorliegenden Fall keine strengen Maßstäbe walten zu lassen. Insbesondere der letztgenannte Aspekt der medizinischen Ausrichtung könnte auch dafür sprechen, der Verwaltung eine gewisse Einschätzungsprärogative einzuräumen.

Letztlich braucht sich der Senat aber nicht festzulegen, welcher rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Erforderlichkeit zum Tragen kommt. Denn auch wenn man sich einer strengen Interpretation anschließt, ist es erforderlich, das Privatgutachten weiterhin in der Schwerbehindertenakte aufzubewahren. Die vollständige Dokumentation der schwerbehindertenrechtlichen Chronologie verkörpert nämlich keinen Selbstzweck, sondern verfolgt einen nachvollziehbaren und billigenswerten "Fremdzweck". Bei konkreter Betrachtung lässt allein der Umstand, dass in diversen Gutachten bzw. Schriftstücken darauf Bezug genommen wurde, das fragliche Privatgutachten als unverzichtbaren Bestandteil der Verwaltungsdokumentation erscheinen, damit der erforderliche Sachzusammenhang gewahrt bleibt (darauf abstellend OVG Münster NJW 1989, S. 2966). Zudem erfordert die Feststellung des GdB in Fällen, in denen wie hier eine lange Krankenbiografie vorliegt, nicht nur eine Momentaufnahme, sondern einen Vergleich und Abgleich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Bewertungen in der Vergangenheit. Jede aktuelle Feststellung erfolgt somit auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesundheitsstörungen im Lauf der Zeit. Damit sind nicht einmal die Fälle gemeint, in denen Neufeststellungsanträge gestellt werden, die auf eine entsprechende Rückwirkung abzielen. Auch die aktuelle Bewertung kann gegebenenfalls auf eine Betrachtung in der Zeitschiene nicht verzichten. Das kommt sogar im Gesetz eindeutig zum Ausdruck: Nach § 48 SGB X ist nur dann eine Neufeststellung zu treffen, wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Dem Kläger hilft sein Vortrag nicht weiter, das Gutachten des Dr. F. sei bislang nicht in die Feststellungen des Beklagten eingeflossen, weswegen dies erst Recht für die Zukunft ausgeschlossen sei. Denn diese Einschätzung ist nicht richtig; der Beklagte hat sehr wohl die Befunde des Dr. F. bei seiner Urteilsbildung berücksichtigt. Nicht fernliegend wäre beispielsweise eine Konstellation, dass der Kläger im Rahmen eines Neufeststellungsantrags Befunde als neu vorträgt, die in der Tat zwar nicht in der Zeit unmittelbar vorher aufgetreten sind, die jedoch möglicherweise von Dr. F. im Jahr 1998 beschrieben worden sind. Gerade dann hätte die seinerzeitige Bewertung dieser Befunde erheblichen Aussagewert für die aktuelle Situation. Hinzu kommt im hier vorliegenden Fall, dass der Kläger am 27.12.2003 eine sehr weit in die Vergangenheit reichende, rückwirkende Erhöhung des GdB beantragt und auch durchgesetzt hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass weitere Anträge nach § 44 oder § 48 SGB X folgen, welche längst vergangene Zeiträume betreffen, ist somit keineswegs vernachlässigbar.

Der Senat räumt ein, dass mit der Entfernung des Gutachtens aus der Schwerbehindertenakte nicht jegliche weitere Feststellungstätigkeit vereitelt würde. Die Erforderlichkeit im rechtlichen Sinn muss aber schon dann bejaht werden, wenn die darin enthaltenen Daten das Finden rechtmäßiger Ergebnisse fördern oder erleichtern können. An dieser Stelle könnte der Kläger nicht mit dem Argument gehört werden, würde der Beklagte das Gutachten im konkreten Fall wieder benötigen, könnte er, der Kläger, es wieder übersenden. Ein solches Procedere wäre der Behörde nicht zumutbar, zumal die Gefahr sehr groß wäre, dass die Existenz des Gutachtens in Vergessenheit geraten würde, wenn es erst einmal aus den Akten entfernt wäre. Weiter darf nicht verlangt werden, dass sich die Relevanz des Privatgutachtens in künftigen Fällen bereits jetzt konkret abzeichnet oder sich auch nur einigermaßen konkret antizipieren lässt. Das indes fordert der Kläger, wenn er die zugegebenermaßen abstrakt vorgetragenen Gründe des Beklagten als nicht stichhaltig zurückweist. Insoweit dürfen die für das Schwerbehindertenrecht zuständigen Behörden sich einen gewissen Datenvorrat erhalten, sofern dieser abstrakt noch für weitere Entscheidungen relevant sein kann.

In das Ergebnis, dass die Speicherung weiterhin erforderlich ist, haben nicht die konkret in dem Privatgutachten verkörperten Daten einfließen können, weil der Kläger eine Kenntniserlangung durch den Senat vereitelt hat. Somit musste dieser sich bei seiner Entscheidung mit den wenigen mittelbaren Informationen aus den Akten sowie mit einer gewissen typisierten Betrachtung des Gutachtens behelfen. Ob das Gutachten konkret derart ehrenrührige, den Kläger betreffende Angaben enthält, dass dessen Entfernungsinteresse das Interesse des Beklagten an einer vollständigen Dokumentation der gesundheitlichen Entwicklung ausnahmsweise überwiegen könnte, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Das insoweit bestehende Non liquet hat der Kläger zu vertreten und muss es auch gegen sich gelten lassen. Zwar ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte seinerseits das Gutachten aufgrund von § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auch ohne das Einverständnis des Klägers hätte aushändigen müssen, so dass die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Weigerung nicht rechtens war. Der Senat war jedoch nicht gehalten zu überprüfen, ob ihm "Zwangsmittel" zur Verfügung stehen, um die Herausgabe zu erzwingen. Denn für den Kläger, der in der mündlichen Verhandlung anwesend war und die Weigerung des Beklagtenvertreters mitbekommen hat, wäre es ein Leichtes gewesen, durch seine Zustimmung die Herausgabe des Gutachtens durch den Vertreter des Beklagten zu bewirken. Der Vorsitzende hat den Kläger sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine lückenlose Entscheidung in der Sache nur dann getroffen werden kann, wenn das Gutachten dem Senat vorliegt. Gleichwohl hat sich der Kläger einer Einverständniserteilung verweigert. Damit hat er seine Mitwirkungsobliegenheiten gröblichst verletzt.

b) Eine anfängliche oder nachträgliche Unzulässigkeit der Datenspeicherung im Sinn von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X folgt auch nicht aus dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.

Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>; stRspr).

Der Senat ist der Überzeugung, dass die Daten, die sich aus dem Gutachten des Dr. F. ergeben, zum grundrechtlich geschützten Datenbestand gehören. Allgemein zählt zu den grundrechtlich geschützten Daten alles, was über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen Aufschlüsse vermitteln kann. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden die Schutzobjekte als "persönliche Daten" bezeichnet. Eine sektorale Beschränkung des Schutzbereichs des Grundrechts etwa auf die automatisierte Datenverarbeitung existiert nicht (vgl. BVerfGE 78, 77, Rn. 26)

Die im vorliegenden Fall schwierigste verfassungsrechtliche Frage - auf die es letztlich aber nicht ankommt - besteht darin, ob die fortgesetzte Speicherung der fraglichen Daten, inzwischen gegen den Willen des Klägers, funktional eine zu einem verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsbedarf führende Beeinträchtigung (= Eingriff) des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet. Konkret stellt sich das Problem, ob jeglicher oder nur ein "qualifizierter" staatlicher Umgang mit geschützten Daten Eingriffswirkung hat. Die vom Senat ausgewertete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheint eher eine bestimmte Qualifikation in dem Sinn zu fordern, dass ein datenschutzrechtlicher Tatbestand geeignet erscheinen muss, besondere (Folge-) Gefährdungslagen für die Persönlichkeit (z.B. Zweckentfremdung, Weitergabe, Missbrauch) zu begründen (vgl. BVerfGE 65, 1, Rn. 147 ff.; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfG NJW 2009, S. 3293, Rn. 15). Daraus könnte man schließen, dass nicht jeglicher funktionale Tatbestand des einfachgesetzlichen Datenschutzrechts (z.B. jegliches Speichern) automatisch auch einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verkörpert, sondern nur, wenn weitere Rechtsgutsverletzungen nicht fern liegen. Der Senat tendiert im vorliegenden Fall dazu, einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu bejahen. Einer definitiven Entscheidung dazu bedarf es jedoch nicht, weil der unterstellte Eingriff jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet (BVerfGE 120, 378 <401>). Es ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Der Einzelne muss jedoch nur solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen. Die Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach der Art und Intensität des Grundrechtseingriffs. Sie betreffen zum Einen die gebotene Normenbestimmtheit und Normenklarheit und zum Andern den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 120, 378 <401>).

Diese Einschränkbarkeit übersieht der Kläger, wenn er sich immer wieder auf das "Volkszählungs-Urteil" beruft und daraus undifferenziert nur die Passage herausgreift, wonach das Grundrecht die Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Auch der Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, dass im "Volkszählungs-Urteil" auch die Einschränkbarkeit des Grundrechts expressis verbis manifestiert sei, hat den Kläger nicht von seiner Ansicht abbringen können, ihm stehe absolute Dispositionsmacht über seine Sozialdaten zu.

Die einschränkenden gesetzlichen Grundlagen, § 84 Abs. 2, § 67c Abs. 1 SGB X, sind verfassungsgemäß; in zulässiger Weise wird dabei auf das Kriterium der Erforderlichkeit abgestellt. Auch die Einzelfallentscheidung des Beklagten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieser hat einerseits die Tragweite des Grundrechts nicht verkannt, andererseits genügt seine Entscheidung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

III. Anspruchsgrundlage § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X

Auch aus § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X ergibt sich kein Löschungsanspruch. Danach sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Unter II. ist dargelegt worden, warum die Speicherung der streitigen Daten noch immer erforderlich ist. Die gleichen Gründe führen dazu, dass im Sinn von § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Kenntnis der im Privatgutachten des Dr. F. verkörperten Sozialdaten weiterhin notwendig ist.

IV. Anspruchsgrundlage § 20 Abs. 2 BDSG

§ 20 Abs. 2 BDSG erscheint als Rechtsgrundlage für einen Löschungsanspruch nicht einschlägig. Denn seit der Novellierung des SGB X zum 01.07.1994 verkörpert § 84 SGB X für den Bereich der Sozialdaten eine Sonderregelung, welche in Bezug auf § 20 BDSG Ausschlusswirkung entfaltet (vgl. dazu ausführlich Bieresborn, a.a.O., Vor § 67 Rn. 9, 18; der Autor hat herausgearbeitet, inwieweit das BDSG überhaupt noch von Bedeutung sein kann; ein solcher Fall liegt hier nicht vor).

V. Anspruchsgrundlage allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch

Zwar kann aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung über einen Folgenbeseitigungsanspruch unter Umständen ein Anspruch auf Aktenvernichtung abgeleitet werden (vgl. OVG Münster, NJW 1989, S. 2966). Ein Rekurs darauf erübrigt sich aber von vornherein, weil mit § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X eine Sonderregelung existiert, die auch bei eventuellen verfassungsrechtlichen Verstößen einen Löschungsanspruch verleihen könnte. Darüber hinaus liegt ohnehin keine Grundrechtsverletzung vor.

VI. Anspruchsgrundlagen für einen Anspruch auf Sperrung

Auch auf eine Sperrung der Daten hat der Kläger keinen Anspruch. § 84 Abs. 3 SGB X setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 SGB X für eine Löschung an sich vorliegen, jedoch besondere Gründe dieser Maßnahme entgegenstehen. Da es jedoch, wie oben gezeigt, an den Tatbestandsvoraussetzungen für eine Löschung fehlt, kommt auch eine Sperrung nicht in Betracht. Auf der Grundlage des Verfassungsrechts besteht ebenfalls kein dahin gehender Anspruch.

C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Zwar mag zu der Frage, inwieweit für die Führung von Verwaltungsakten datenschutzrechtliche Regelungen einschlägig sind, noch genereller Klärungsbedarf bestehen. Der vorliegende Fall eignet sich jedoch nicht zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, weil der Kläger letztlich dadurch, dass er die Herausgabe des Privatgutachtens an den Senat vereitelt hat, ein Urteil auf unvollständiger Tatsachengrundlage - unter Anwendung der Grundsätze der objektiven Beweislast - bewirkt hat.






Bayerisches LSG:
Urteil v. 31.03.2011
Az: L 15 SB 80/06


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