Landgericht Bonn:
Urteil vom 31. August 2004
Aktenzeichen: 11 O 94/04

(LG Bonn: Urteil v. 31.08.2004, Az.: 11 O 94/04)

Eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage ist unschlüssig, wenn der vorgetragene Sachverhalt nicht unter den Klageantrag subsumiert werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die klagende Zentrale begehrt Unterlassung von Werbung der Beklagten und Aufwendungsersatz. Im Dezember 2003 bewarb die Beklagte ein in ihren Shops zu erwerbendes Telefongerät , dessen Preis mit "Nur 139,99 EUR" angegeben war. Herr H wollte das Gerät im Shop der Beklagten in L zu dem Preis kaufen. Ihm wurde dort jedoch mitgeteilt, er könne das Gerät entweder für 199,99 EUR oder - bei gleichzeitiger Beantragung eines ISDN-Anschlusses - für 99,99 EUR erwerben. Der Kläger mahnte die Beklagte unter Hinweis hierauf mit Schreiben vom 12.01.2004 ab. Die Beklagte berief sich darauf, es habe ein Versehen vorgelegen, sie habe nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Daraufhin hat der Kläger mit Eingang bei dem AG Bonn am 24.02.2004, zugestellt am 05.04.2004 die vorliegende Klage erhoben. Das AG Bonn hat das Verfahren zuständigkeitshalber an das LG Bonn abgegeben.

Der Kläger behauptet, die Beklagte locke Kunden durch Verschweigen der Bedingung für den reduzierten Preis, nämlich der Notwendigkeit des Abschlusses eines Anschlussvertrags an. Es gehe nicht um das Nichtvorrätighalten im Sinne von Vorhandensein derartiger Geräte in den Geschäften der Beklagten, sondern darum, dass die Kunden die beworbenen Geräte dort nicht zu den in der Werbung angegebenen Konditionen erwerben könnten, wenn sie nicht gleichzeitig einen ISDN-Anschluss orderten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

a. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung oder sonst werblich den Verkauf von Telefon-Endgeräten zu bewerben unter Angabe eines Preises, sofern das unter der Preisangabe beworbene Gerät tatsächlich zum Verkauf an den Kunden nicht vorrätig gehalten wird,

und/oder

derartige Endgeräte zu bewerben, ohne gleichzeitig deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die Abgabe des Gerätes zusätzlich an die Bedingung des Abschlusses eines Anschlussvertrages, z.B. eines ISDN-Anschlusses, gekoppelt ist, wie dies in den als Anlage 1) zur Klageschrift in Kopie beigefügten Werbematerialien mit den Überschriften "weihnachtlicher Einkaufsbummel - Schenken macht Spaß" bzw. "Weihnachten kann kommen" der Fall ist;

sowie der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend niedergelegte Unterlassungsverpflichtung Ordnungshaft und/oder Ordnungsgeld, die Ordnunghaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, in gesetzlich zulässiger Höhe anzudrohen;

b. an sie (Steuer-Nr.: .....) einen Aufwendungsersatz in Höhe von 176,64 EUR zuzüglich 7% Mehrwertsteuer in Höhe von 12,36 EUR, insgesamt also 189,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie halte beworbene Telefongeräte vorrätig. Es sei nicht immer so, dass der Erwerb von Telefonendgeräten an die Bedingung des Abschlusses eines Anschlussvertrags gekoppelt sei. Deshalb sei der Klageantrag zu a, 2. Alternative unbegründet. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Die Klageanträge sind inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Problematik des Klageantrags zu a. liegt nicht darin, dass er etwa das zu unterlassende Verhalten nicht konkret genug beschreibt.

Die Klage ist unbegründet. Die mit den beiden Varianten/Alternativen des Klageantrags zu a. begehrten Unterlassungsgebote sind nicht vom dazu vorgetragenen Sachverhalt umfaßt.

Zu Variante 1. des Antrags ergibt sich das daraus, dass das in der angegriffenen Werbung bezeichnete Telefongerät im Shop der Beklagten in L vorrätig war. Herr H hätte es kaufen können, allerdings nicht zu dem beworbenen Preis von 139,99 EUR. Das hat der Kläger auch erkannt. Wie er selbst vorträgt, soll es nicht um das Nichtvorrätighalten im Sinne von Vorhandensein derartiger Geräte in den Geschäften der Beklagten, sondern darum gehen, dass die Kunden die beworbenen Geräte dort nicht zu den in der Werbung angegebenen Konditionen erwerben könnten, wenn sie nicht gleichzeitig einen ISDN-Anschluss orderten. Diese Erkenntnis des Klägers ist mit Ausnahme des letzten Halbsatzes richtig.

Auch der Klageantrag zu a., 2. Variante kann nicht auf den zu beurteilenden Sachverhalt bezogen werden. Die Abgabe des Telefongeräts war nicht an den Abschluss eines Anschlussvertrags gekoppelt. Herr H hätte es für 199,99 EUR ohne einen Vertrag über einen ISDN-Anschluss kaufen können. Die Beklagte musste in der Werbung nicht darauf hinweisen, dass das Telefongerät bei gleichzeitigem Abschluss eines Vertrags über einen ISDN-Anschluss für 99,99 EUR erworben werden konnte. Das wäre ein zusätzliches Angebot gewesen, das sie nur hätte offenlegen müssen, wenn das Gerät nur mit einem Anschlussvertrag erworben werden konnte. Das war nicht der Fall. Der Beklagten ist zwar vorzuhalten, dass sie nicht zu dem beworbenen Preis verkaufen wollte. Das ist aber ein anderer Sachverhalt als das Verschweigen eines obligatorischen Kopplungsangebots, das mit dem Klageantrag zu a., 2. Variante gerügt wird.

Im Haupttermin ist ausführlich erörtert worden, dass die Fassung des Antrags zu a. nicht durch den zugrunde liegenden Sachverhalt gedeckt ist. Gleichwohl ist er in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, wohl in der Einschätzung, der vor Antragstellung geschlossene Widerrufsvergleich werde Bestand haben.

Der Antrag ist nicht im Sinne des zugrunde liegenden Sachverhalts auslegbar. Angesichts der Bedeutung, die der Fassung des Klageantrags in Wettbewerbssachen zukommt, geht es nicht an, einen solchen in einem Sinn auszulegen, der von seinem Wortlaut nicht gedeckt ist. So läge es hier. Kernbereich des wettbewerblichen Unterlassungsantrags ist die Umschreibung des Tuns, das unterlassen werden soll. Dieses wird in erster Linie durch die grammatikalische Aussage (also insbesondere Subjekt, Prädikat, Objekt) des Unterlassungsbegehrens umschrieben. Diese lautet bei der Variante 1. des Antrags zu a. "zum Verkauf ... nicht vorrätig gehalten wird", bei der Variante 2. "ohne hinzuweisen, dass die Abgabe ... gekoppelt ist". Diese Aussage müsste in der Variante 1. ersetzt werden durch "tatsächlich nicht zum beworbenen Preis verkauft wird." In Variante 2. bietet sich aus dem Klägervortrag keine Ersetzung an, weil kein Koppelungsangebot beworben worden ist und das Telefongerät ohne eine Koppelung erworben werden konnte.

Die Kammer hat hinsichtlich der Unschlüssigkeit der Klage keine Hinweispflicht gegenüber dem Kläger verletzt. Das scheidet schon deshalb aus, weil das vorstehend Ausgeführte ausführlicher Gegenstand der Erörterung im Haupttermin gewesen ist. Abgesehen davon war der Hinweis in der Ladungsverfügung vom 09.07.2004 (Bl. 36 d.A.) ausreichend. Ihm ist zu entnehmen, dass das Gericht die Schlüssigkeitsbedenken aus der Inkongruenz zwischen der Fassung der Unterlassungsbegehren und dem dazu vorgetragenen Sachverhalt herleitete. Um dem Hinweis Rechnung zu tragen, hätte der Kläger entweder Tatsachen vortragen können, die die Unterlassungsbegehren rechtfertigten oder letztere dem vorgetragenen Sachverhalt anpassen können. Ob und welche dieser Möglichkeiten der Kläger wählen wollte, war seine Sache. Seine Entscheidung durfte insofern nicht durch das Gericht beeinflusst werden, weil das den Anschein erweckt hätte, das Gericht wolle die Klage schlüssig machen. Das wäre mit der Notwendigkeit unvereinbar, schon den Anschein mangelnder Unparteilichkeit zu vermeiden. Dem steht nicht die Pflicht entgegen, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 S. 2 aE ZPO). Es entspricht der Tradition, die richterliche Hinweispflicht in Form der Frage auszuüben, weil es Sache der Parteien sein muss, das Erforderliche vorzutragen. Das kann in Form der Antwort der Partei auf die richterliche Frage am besten erfolgen. Auch soweit das Gericht einen Hinweis in Aussageform erteilt, muss es Sache der Partei bleiben, die von ihr für richtig gehaltene Konsequenz aus dem Hinweis zu ziehen. Diese kann auch darin bestehen, auf den Hinweis nicht zu reagieren oder ihn für rechtlich oder tatsächlich nicht sachgerecht zu erklären. Entscheidet sich die Partei in dieser Weise, muss sie die Konsequenzen für den Ausgang des Rechtsstreits tragen. Solange das Gericht keinen Anlass für die Annahme hat, der Hinweis sei nicht verstanden worden, ist ein erneuter Hinweis nicht veranlasst. So lag es hier. Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 16.07.04 (Bl. 42, dort S. 2 ab 4. Absatz, Bl. 43 d.A.) mit dem Hinweis auseinandergesetzt. Der dortige Vortrag zeigt, dass er den Hinweis für rechtlich unzutreffend hielt. Diese Einstellung hat er bis zur mündlichen Verhandlung nicht geändert und in derselben seinen Standpunkt verteidigt. Der Kläger ist die in Deutschland wohl am meisten mit Wettbewerbssachen befasste Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Bei ihm von einem Irrtum über eine einen Kernbereich des gewerblichen Rechtsschutzes betreffende Problematik wie der Antragsfassung auszugehen, verbietet sich jedenfalls dann, wenn er sich wie hier auf den Standpunkt stellt, die Klage sei entgegen einem gerichtlichen Hinweis schlüssig.

Auch der Klageantrag zu b. ist unbegründet. Schon die der Abmahnung des Klägers vom 12.01.2004 beigefügte Unterlassungserklärung (Anl. 4 zur Klageschrift, Bl. 13 d.A.) formuliert die Unterlassungsbegehren wie in den Klageanträgen zu a. Ein Tätigwerden des Klägers mit diesem Ziel entsprach nicht den Interessen der Beklagten. Das aber ist Voraussetzung des Erstattungsanspruchs von Verbänden im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (s. zum UWG aF Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. A., Einl UWG Rdn. 556). Die Neufassung des UWG hat daran nichts geändert.

Wegen der Unschlüssigkeit der Klage ist auf die Einrede der Verjährung nicht mehr einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 8.000 EUR






LG Bonn:
Urteil v. 31.08.2004
Az: 11 O 94/04


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