Amtsgericht Duisburg:
Urteil vom 13. Januar 1999
Aktenzeichen: 35 C 313/98

(AG Duisburg: Urteil v. 13.01.1999, Az.: 35 C 313/98)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM abzuwenden, wenn diese nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Beklagte befand sich in der Zeit vom 22.01.1996 bis 07.02.1996 in stationärer Behandlung bei Herrn Dr. A., Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie am X- Krankenhaus in Neuss. Dort wurden am linken Fuß der Beklagten eine Hallux valgus-Operation sowie Hammerzehen-Operation durchgeführt. Des Weiteren wurden zwei Morton-Neurome mit euro-Exhairese entfernt.

Unter dem 22.01.1996 schloss die Beklagte eine Wahlleistungsvereinbarung ab, wonach im Zusammenhang mit der gewünschten Chefarztbehandlung die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, also auch die von Herrn Dr. C. nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung berechnet werden sollten. Des Weiteren erklärte die Beklagte sich damit einverstanden, dass zur Abrechnung der Vergütung über wahlärztliche Leistungen die dazu notwendigen personenbezogenen Daten an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses weitergeleitet werden. Herr Dr. C. hat mit Abtretungsvereinbarung vom 21.07.1995 seine Honorarforderungen aus Leistungen, die nicht über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden müssen, an die Klägerin abgetreten.

Unter dem 29.07.1996 erstellte die Klägerin der Beklagten über die ärztlichen Leistungen des Herrn Dr. C. eine Rechnung über 4.973,92 DM. Über ihre Krankenversicherung, die Krankenversicherung Y zahlte die Beklagte der Klägerin insgesamt 2.955,95 DM.

Die Beklagte hat die Rechnung vom 29.07.1996 um die in der Anlage B 1 der Klageerwiderung vom 23.06.1996 rot unterstrichenen Positionen gekürzt.

Der Streit zwischen den Parteien geht darum, ob die von Herrn Dr. C. vorgenommenen Operationen in Einzelleistungen aufgeteilt und auch so berechnet werden dürfen, wie die Klägerin es getan hat, oder ob die Operation eines Hallux valgus durch die GOÄ-Nr. 2297 und die Operation einer Hammerzehe durch die GOÄ-Nr. 2080 bzw. 2081 abgegolten ist.

Die Klägerin macht den Differenzbetrag zwischen Rechnungsbetrag und gezahltem Betrag geltend.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.018,43 DM nebst 8 % Zinsen seit 18.02.1998, 238,62 DM Altzinsen sowie 10,-- DM für vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Neben der Berechtigung der Klageforderung bestreitet sie auch die Wirksamkeit der Abtretung der Honorarforderung von Herrn Dr. C. an die Klägerin.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Bedenken gegen die Abtretung der Honorarforderung von Herrn Dr. C. an die Klägerin bestehen nicht. Die Beklagte hat der Weitergabe der zur Abrechnung über die Vergütung der Wahlärztlichen Leistungen erforderlichen Personen bezogenen Daten an eine Abrechnungsstelle zugestimmt. Die Klägerin ist eine solche Abrechnungsstelle. Um überhaupt eine Abrechnung über ärztliche Leistungen erstellen zu können, müssen zumindest bestimmte Krankendaten weitergeleitet werden. Ärztliche Abrechnungsstellen wurden geschaffen, um Ärzte von der Erstellung ihrer Abrechnungen zu entlasten. Wenn die Weitergabe von personenbezogenen Daten, die für die Abrechnung erforderlich sind, nur darin bestehen sollte, dass der Arzt die einzelnen Gebührenordnungsziffern der Abrechnungsstelle mitteilt, wäre der Einsparungs- und Entlastungseffekt gering. Die personenbezogenen Daten beschränken sich daher nicht ausschließlich auf den Namen und die Anschrift des Patienten sowie die einzelnen Gebührenordnungsziffern.

Ärztliche Abrechnungsstellen sind nicht verboten. Man mag es für bedenklich halten, wenn die Umstände der Behandlung, aus der sich auch das Krankheitsbild erschließen lässt, an Abrechnungsstellen weitergeleitet werden, weil so die Kontrolle über diese Daten schwieriger werden kann. Begibt sich ein behandlungsbedürftiger Patient in ärztliche Behandlung, steht ihm sein Sinn hauptsächlich danach, möglichst bald wieder gesund zu werden. Über die Folgen, die die Übermittlung seiner Krankendaten an eine Abrechnungsstelle haben kann, wird er weniger nachdenken. Außerdem kann eine bestimmte Zwangslage bestehen. Der Patient möchte oder muss von einem bestimmten Arzt behandelt werden. Den Unwillen, den eine Verweigerung der Zustimmung zur Weiterleitung seiner Krankendaten an eine Abrechnungsstelle auslösten könnte, würde er deshalb vermeiden wollen. Diese Problematik kann aber letztlich nur vom Gesetzgeber gelöst werden. Eine gesetzliche Regelung liegt aber insoweit nicht vor.

Das Vorbringen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.11.1998 war nicht als verspätet zurückzuweisen. Ob dieses Vorbringen verspätet war, muss nicht entschieden werden. Verspätetes Vorbringen kann nur zurückgewiesen werden, wenn dessen Berücksichtigung zu einer Verzögerung der Erledigung des Prozesses führen würde. Dies ist hier nicht der Fall. Auch bei Gewährung einer kürzeren Schriftsatzfrist für die Beklagte, als dies tatsächlich im Termin vom 25.11.1998 geschehen wäre, hätte das Gericht wegen der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels nicht vor dem 13. Januar 1989 entscheiden können. Dieser Tag war der erste Verkündungstermin im Jahre 1999. Ein früherer Termin wäre wegen einiger Urlaubstage des amtierenden Richters nicht möglich gewesen.

Das Gericht hat auch keine Bedenken dagegen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sich in diesem Schriftsatz auf eine Stellungnahme von Herrn Dr. C. vom 20.11.1998 bezogen haben. Da diese Stellungnahme vollinhaltlich zum Vortrag der Klägerin gemacht wurde, gilt alles, was in dieser Stellungnahme steht, als vorgetragen. Juristisch unbearbeitete Äußerungen sind oft aufschlussreicher als bereits "juristisch gefilterter" Vortrag.

Die Klageforderung steht der Klägerin nicht zu. Auf die von Herrn Dr. C. erbrachten Leistungen wurden unstreitig 2.955,49 DM gezahlt. Eine weitergehende Forderung steht ihm aus Rechtsgründen nicht zu, so dass er der Klägerin eine weitergehende Forderung auch nicht abtreten konnte.

Durch die Wahlleistungsvereinbarung vom 22.01.1996 wurde ausdrücklich klargestellt, dass Herr Dr. C. seine ärztlichen Leistungen nach der GOÄ zu berechnen hat. Die GOÄ ist Rechnungsgrundlage für den vertraglichen Vergütungsanspruch von Herrn Dr. C.

Nach § 4 Abs. II a GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zu Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte.

Bei der Beklagten wurde eine Operation des Hallux valgus durchgeführt. Hierauf bezieht sich die GOÄ-Nr. 2297. Es hätte nach dieser Nr. abgerechnet werden müssen. Eine Abrechnung nach Einzelschritten verstößt gegen § 4 Abs. II a GOÄ.

Die Operation des Hallux valgus ist auch dann nach GOÄ-Nr. 2297 abzurechnen, wenn bei dieser Operation ein mit dieser Nr. berücksichtigter Einzelschritt nicht durchgeführt wird. Die Weglassung eines Einzelschrittes darf, wenn eine Operation, für die in der GOÄ eine Nr. vorgesehen ist, dann nach Einzelschritten berechnet wird, nicht zu einer höheren Vergütung führen, als wenn nach dieser bestimmten Nr. abgerechnet wird. Dies würde dem Vergütungssystem der GOÄ zuwiderlaufen.

Selbst wenn es richtig sein sollte, dass die Nr. 2297 sich auf veraltete, schon lange nicht mehr übliche Operationsmethoden bezieht, steht dies der Anwendung dieser Ziffer nicht entgegen. nach der Wahlleistungsvereinbarung wurde ausdrücklich die Geltung der GOÄ vereinbart.

Eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe wurde nicht vereinbart, was nach § 2 GOÄ durchaus möglich gewesen wäre.

Wenn zwischen den Parteien eines Vertrages, hier also zwischen Herrn Dr. C. und der Beklagten eine bestimmte Vergütungshöhe vereinbart wird, ist eine Partei nicht berechtigt, die Vergütung dadurch zu erhöhen, dass sie eine nach der GOÄ nicht vorgesehene Berechnung nach Einzelschritten vornimmt. Die Geltung von Gebührenordnungen führt immer zu einer gewissen Pauschalierung. Eine aufwandsgerechte Vergütung wird nicht in jedem Falle vollkommen möglich sein. Eine Gebührenordnung sieht vor, dass sich bei der Gesamtzahl der vergüteten Leistungen ein Ausgleich herstellen wird. Bei der für die Rechtsanwälte geltenden Gebührenordnung, nämlich der BRAGO, ist dies auch so. Wenn dort die Gebühren nach der Höhe der Streitwerte berechnet werden, kann das dazu führen, dass ein Rechtsanwalt ei einem geringen Streitwert mit hohem Arbeitsaufwand nicht auf seine Kosten kommt, dies aber dadurch ausgeglichen wird, dass er eine andere Sache bei hohem Streitwert mit minimalstem Arbeitsaufwand erledigen kann. Das Gericht ist sich dessen bewusst, dass ärztliche Leistungen und die Leistungen von Rechtsanwälten insoweit nur bedingt vergleichbar sind, mit diesem Vergleich sollte lediglich das Prinzip einer Gebührenordnung deutlich gemacht werden.

Wenn Herrn Dr. C. seine Operationsmethode, denen, die er als veraltet bezeichnet, vorzieht und seine Methode für kostenaufwendiger hält, hätte er vor Durchführung der Behandlung mit der Beklagten eine Honorarvereinbarung abschließen müssen. Die Beklagte hätte dann die Möglichkeit gehabt, mit ihrer Krankenversicherung Kontakt aufzunehmen, ob diese auch diese Kosten übernimmt, oder zu erwägen, ob sie sich von einem anderen Arzt behandeln lässt.

Die gleichen Ausführungen gelten für die Operation der Hammerzehen nach den Gebühren-Nr. 2080 bzw. 2081.

Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass ein unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze ein über 2.955,49 DM hinausgehender Vergütungsanspruch für Herrn Dr. C. besteht.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es allein darum, wie die einzelnen Vorschriften und Gebühren-Nr. der GOÄ rechtlich auszulegen sind und nicht um die Beurteilung wie eine bestimmte ärztliche Behandlung durchzuführen ist. Ein Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen.

§ 6 Abs. II GOÄ ist nicht einschlägig. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Berechnung selbstständiger ärztlicher Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind. Das Gegenteil ist der Fall. Die hierzu erbringenden ärztlichen Leistungen sind im Gebührenverzeichnis aufgenommen bzw. dort unter den genannten Nummern berücksichtigt. § 6 a Abs. II GOÄ ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne jede Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






AG Duisburg:
Urteil v. 13.01.1999
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