Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2001
Aktenzeichen: 1 BvR 1079/96

(BVerfG: Beschluss v. 25.10.2001, Az.: 1 BvR 1079/96)

Tenor

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 1995 - 5 UF 166/94 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 DM (in Worten: fünfzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren nach der Hausratsverordnung.

1. Die Beschwerdeführerin war von August 1994 bis Ende 1995 Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. In diesem Haus befand sich zuvor die Ehewohnung des Voreigentümers und seiner Ehefrau.

Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 13. Mai 1994 wurde die Ehe des Voreigentümers geschieden und diesem die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Ein Räumungsverlangen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau sollte jedoch erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden können, ab dem er ihr eine Wohnung zur Verfügung stellen würde oder seiner geschiedenen Ehefrau das Alleineigentum an einem im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Sechsfamilienhauses eingeräumt bzw. eingetragen worden sei. Bis dahin, längstens aber bis zum 31. Mai 1997, stehe der Ehefrau die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu.

Ende 1994 wurde das mit dem Sechsfamilienhaus bebaute Grundstück zwangsversteigert.

Im von beiden Eheleuten angestrengten Berufungsverfahren benachrichtigte das Oberlandesgericht Hamm unter dem 20. Februar 1995 die Beschwerdeführerin von dem Verhandlungstermin am 8. März 1995 und wies sie auf ihr Recht hin, sich als Eigentümerin des fraglichen Grundstücks zu dem Wohnungszuweisungsbegehren zu äußern und in dem Termin anwesend zu sein. Ferner wurden ihr das amtsgerichtliche Urteil sowie die Berufungsschriftsätze zugestellt. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab und erschien nicht in der mündlichen Verhandlung. Mit Urteil vom 22. März 1995 änderte das Oberlandesgericht Hamm das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Regelung zur Ehewohnung dahingehend ab, dass die Ehewohnung der ehemaligen Ehefrau des Voreigentümers unter Begründung eines entgelt- und lastenfreien Nutzungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin zugewiesen wurde und zwar bis zur lastenfreien Übertragung des inzwischen zwangsversteigerten Sechsfamilienhauses durch den Voreigentümer auf dessen geschiedene Ehefrau. Die zwischenzeitlich erfolgte Veräußerung des Hausgrundstücks an die Beschwerdeführerin könne eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten setze die Eigentümerstellung eines der Ehegatten nicht voraus. Der Regelfall sei vielmehr, dass die Wohnung im Eigentum eines Dritten stehe, der an den einen oder anderen Ehegatten vermietet habe. Aber auch ohne Mietvertrag komme die Zuweisung der Ehewohnung in Betracht, wobei vom Richter ein Mietverhältnis oder gemäß § 2 HausratsVO auch ein Nutzungsverhältnis zu begründen sei. Da die geschiedene Ehefrau die Ehewohnung vor dem Verkauf an die Beschwerdeführerin aufgrund des notariellen Ehevertrags kostenlos bewohnt habe und die Zahlung eines Mietzinses für ein Mietverhältnis unerlässlich sei, habe sich das Gericht für ein Nutzungsverhältnis entschieden. Aufgrund der erfolgten Zwangsversteigerung des Sechsfamilienhauses, aus dem die geschiedene Ehefrau nach dem Willen der früheren Eheleute ihren Unterhalt einschließlich des Wohnbedarfs habe decken sollen, sei der Eigentumsübergang bis spätestens Mai 1997 so unwahrscheinlich, dass die Wohnungszuweisung auch über den 31. Mai 1997 hinaus Bestand haben müsse.

2. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 1995 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 14 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie habe den mit der Ladung übersandten Schriftstücken nicht entnehmen können, dass eine Zuweisung der Ehewohnung zur kosten- und lastenfreien Nutzung beabsichtigt sei. Daher sei sie nicht ordnungsgemäß geladen und angehört worden.

3. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war nach der vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs übermittelten Stellungnahme des Vorsitzenden dieses Senats mit den einschlägigen Rechtsfragen bisher nicht befasst. Seitens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist eine Stellungnahme nicht erfolgt.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Durch den zwischenzeitlichen Verkauf des Hausgrundstücks sind weder die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsschutzinteresse entfallen, da andernfalls das unbillige Ergebnis einträte, dass das Urteil überhaupt nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte (vgl. BVerfGE 25, 256 <262 f.>; 56, 296 <297>).

2. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 9, 89 <95>; 60, 175 <210 ff.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <233 f.>; 84, 188 <189 f.>; 86, 133 <144>; 101, 397 <405>).

a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 9, 89 <95>; 84, 188 <189 f.>; 86, 133 <144>). Dies gilt für jeden, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist oder unmittelbar rechtlich von dem Verfahren betroffen wird (vgl. BVerfGE 65, 227 <233>; 101, 397 <404>). Da eine Einflussnahme nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 ff.>; 64, 135 <143>; 65, 227 <234>; 86, 133 <144>). Dies setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, Kenntnis erhält (BVerfGE 101, 397 <405>). Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will, damit sie bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133 <144>).

Will ein Gericht eine erstinstanzliche Entscheidung abändern und greift es dadurch in die Rechtsstellung des durch diese Entscheidung Begünstigten ein, muss dieser außerdem Gelegenheit erhalten, sich in Kenntnis der dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen und Anträge zumindest einmal umfassend zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Der Umfang des Äußerungsanspruchs entspricht in diesem Fall dem eines vom Gericht noch nicht angehörten Beteiligten in erster Instanz (BVerfGE 65, 227 <234>).

b) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Allein mit der Übersendung des amtsgerichtlichen Urteils und der Berufungsschriftsätze sowie dem gerichtlichen Hinweis auf ihr Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin nicht in verfassungsrechtlich erforderlichem Maße angehört worden. Aufgrund dieser Unterlagen war der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis gelangt, dass die Ehefrau des Voreigentümers - wenn auch nur hilfsweise - ein unbefristetes Nutzungsverhältnis beantragt hatte. Den Unterlagen hat sie hingegen nicht entnehmen können, dass darüber hinaus ein unentgeltliches Nutzungsverhältnis begehrt und im Berufungsverfahren erstmals begründet werden könnte. Damit musste die Beschwerdeführerin auch nicht rechnen. Gemäß § 5 Abs. 2 HausratsVO begründet das Gericht bei entsprechender Sachlage ein Mietverhältnis und setzt einen entsprechenden Mietzins fest. Dafür, dass das Oberlandesgericht unter Heranziehung der in § 2 HausratsVO normierten Grundsätze für die rechtsgestaltende Entscheidung ein unentgeltliches und unbefristetes Nutzungsverhältnis begründen würde, hat es für die Beschwerdeführerin keine erkennbaren Anhaltspunkte gegeben. Insofern hatte sie auch keinen Anlass, Rechtsausführungen zur Frage der Begründung eines solchen Nutzungsverhältnisses zu machen und sich zu einer etwaigen Verletzung ihrer (Eigentums-)Rechte aus Art. 14 GG zu äußern. Damit ist ihr die Gelegenheit genommen worden, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen und auf die gerichtliche Entscheidungsfindung in den maßgeblichen Punkten Einfluss zu nehmen. Dies wiegt umso schwerer, als sie am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, ihr insofern gegen die dort ergangene Entscheidung kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hat und sie deshalb zur Wahrung ihrer Rechte im Berufungsverfahren allein darauf angewiesen gewesen war, zu allen die Entscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts Stellung nehmen zu können.

c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf der festgestellten Verletzung des Prozessgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Gericht von der Begründung des fraglichen Nutzungsverhältnisses abgesehen hätte, wenn die Beschwerdeführerin ihre Auffassungen zu den tatsächlichen sowie rechtlichen Fragen bereits im Berufungsverfahren vorgetragen und das Oberlandesgericht diese geprüft hätte.

3. Da das angegriffene Urteil schon wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Entscheidung darüber hinaus gegen Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG verstößt.

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 25.10.2001
Az: 1 BvR 1079/96


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