Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. April 1998
Aktenzeichen: 6 U 99/97

(OLG Köln: Urteil v. 29.04.1998, Az.: 6 U 99/97)

Irreführend über Vorratsmenge; örtlicher Wettbewerbsverstoß UWG §§ 13 II 1; 3 Bewirbt der Anbieter elektronischer Geräte in einer Tageszeitung eine EDV-Kombination, bestehend aus einem PC, einem Monitor und einer Tastatur zu einem Gesamtpreis ohne Hinweis darauf, daß sie nur innerhalb einer bestimmten Frist nach Bestellung lieferbar ist, erwartet der Verbraucher, daß die beworbene Kombination am Tage der Werbung und am Folgetage lieferbar ist. Weicht die tatsächlich vorrätig gehaltene Ware (hier: EDVGerätekombination) in maßgeblichen Details (Abmessungen, Gehäusegestaltung, Produktbezeichnung) und im Preis von der werblich herausgestellten ab, handelt es sich aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs hierbei nicht um die beworbene Ware. Der Wettbewerbsverstoß einer rechtlich unselbständigen örtlichen Niederlassung eines bundesweit tätigen Unternehmens begründet grundsätzlich die bundesweite Wiederholungsgefahr. Eine Beschränkung des Unterlassungsgebots auf die handelnde Niederlassung bzw. die Begrenzung dieses Gebotes auf einen bestimmten Wirtschaftsraum kommt auch dann nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Unterlassungsgläubiger um ein regional tätiges, rechtlich selbständiges Unternehmen einer bundesweit agierenden Unternehmensgruppe handelt. Eine -regionale- Begrenzung eines Unterlassungstitels rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß der Unterlassungsgläubiger aus ihm bei künftigen Verletzungshandlungen die Zwangsvollstreckung nur mit Erfolg betreiben kann, wenn ihm insoweit (auch) die Klagebefugnis zustünde.

Tatbestand

Die Klägerin gehört zur M.-Markt-Unternehmensgruppe, die in

zahlreichen Orten in der Bundesrepublik Deutschland regionale

Elektro- und Elektronikmärkte betreibt. Die Beklagte ist ein

bundesweit tätiges Unternehmen und bietet in ihren P.Märkten u.a.

Computerartikel an.

Am 1. Februar 1995 bewarb die Beklagte in der "Allgemeinen

Zeitung", M., mit der im Urteilstenor wiedergegebenen Anzeige einen

Computer Microspot Pentium P90 PLI zusammen mit einem Monitor (und

zumindest nach der Abbildung auch mit einer Tastatur) zu einem

Preis von (insgesamt) 3.237,00 DM

Die Klägerin hat behauptet, die beworbene Gerätekombination sei

weder am Tage der Werbung noch am Folgetage in den Geschäftsräumen

des P.Marktes in M., Alte M. Straße, erhältlich gewesen. Statt

dessen sei den Kaufinteressenten mitgeteilt worden, daß sich die

Lieferzeit für dieses Gerät auf ca. eine Woche belaufe. Ein

Alternativgerät mit gleicher oder besserer Leistung zum gleichen

Preis sei den Kaufinteressenten nicht angeboten worden.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei

Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht

beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall

höchstens 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre) zu

unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

Artikel zu bewerben, soweit der beworbene Artikel am Tag des

Erscheinens der Werbung oder am Folgetag nicht vorrätig ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die beworbenen Geräte seien

sowohl am Tage des Erscheinens der Werbung als auch am Folgetag in

ihrem Geschäftslokal im P.Markt M. vorrätig gewesen und dort

durchgängig zum Verkauf angeboten worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und

Streitstands wird auf die vor dem Landgericht gewechselten

Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen

R., K., E., Sch., B. und Z.. Wegen des Ergebnisses der

Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom

20. März 1997 verwiesen.

Mit am 22. April 1997 verkündetem Urteil hat das Landgericht

Köln die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht

für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken Elektroartikel zu bewerben, soweit

der beworbene Artikel am Tag des Erscheinens der Werbung oder am

Folgetag nicht vorrätig ist, wie nachstehend wiedergegeben:

Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Von den

Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin 1/3 und der Beklagten

2/3 auferlegt. Das Landgericht ist aufgrund der von ihm

durchgeführten Beweisaufnahme zu der Óberzeugung gelangt, daß der

von der Beklagten zum Verkauf bereitgehaltene Computer zwar die im

Fließtext der Werbung angegebenen Merkmale aufgewiesen habe, daß

dieser Computer aber mit einem anderen Gehäuse als dem in der

Werbung abgebildeten versehen gewesen sei und auch ohne jegliche

Herstellerbezeichnung angeboten worden sei. Das Landgericht hat

danach als bewiesen angesehen, daß die Beklagte das in der

streitgegenständlichen Werbeanzeige konkret abgebildete Gerät nicht

vorrätig gehalten habe, und hat deshalb das Unterlassungsbegehren

der Klägerin gemäß § 3 UWG als begründet erachtet. Wegen der

Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die

angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 9. Mai 1997 zugestellte Urteil wendet sich

die am 9. Juni 1997 eingegangene Berufung der Beklagten, die diese

rechtzeitig - nach entsprechender Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist - am 19. September 1997 begründet

hat.

Die Beklagte behauptet, die in der Werbeanzeige vom 1. Februar

1995 beworbene Computeranlage mit der Bezeichnung "Microspot

Pentium P90 PLI" mit den dort im einzelnen wiedergegebenen

technischen Eigenschaften sei tatsächlich auch vorhanden gewesen.

Bei der Bezeichnung "Microspot" handele es sich um die "Hausmarke"

der P.Markt-Filialen. Die unter dieser Bezeichnung verkauften

Anlagen seien solche, deren Rechner und Zubehör mit Teilen

verschiedener Hersteller zusammengebaut würden. Lieferant der

beworbenen Geräte sei die Firma P. AG, die die Rechner in der

beworbenen spezifischen Ausstattung speziell für die Beklagte als

"Microspot-PC" gebaut habe. Tatsächlich würden somit unter der

Bezeichnung "Microspot" sogenannte "NoName-Produkte" veräußert,

wobei für diese Geräte ein einheitlicher Service unter Verwendung

einheitlicher Service-Scheckhefte gewährt werde. Die nach dem

Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts am Tag des Erscheinens

der Werbung und an den Folgetagen tatsächlich angebotenen und

veräußerten Computergeräte seien von dem Lieferanten Peacock

figurierte "Microspot"-Geräte mit exakt den beworbenen technischen

Eigenschaften. Daß diese zu dieser Zeit mit einem etwas anderen,

flacheren Gehäuse versehen gewesen seien, ändere nichts an dieser

Tatsache. Sollte die Klägerin darauf abstellen wollen, daß dann die

Abbildung, also die Werbung selbst, unrichtig gewesen wäre, so sei

darauf hinzuweisen, daß dieser Verstoß von der Klägerin nicht

gerügt worden sei. Insoweit wiederhole sie - die Beklagte - ihre

bereits in der ersten Instanz erhobene Einrede der Verjährung.

Soweit auf dem Gehäuse des Rechners nicht die Bezeichnung

"Microspot" gestanden habe, sei diesem Umstand keine Bedeutung

beizumessen. Tatsächlich sei ein Gerät der "Microspot"-Produktion

der Lieferantin Peacock angeboten und verkauft worden. Die

Bezeichnung "Microspot" habe sich sowohl auf den

Verpackungsunterlagen als auch auf den Service-Unterlagen befunden.

Auch seien die übliche Microspot-Garantie und der übliche

Microspot-Service angeboten und gewährleistet worden. An der

Identität des Kaufgegenstandes, die sich nicht dadurch ändere, daß

die Marke nicht auch auf dem Gehäuse angebracht sei, sei folglich

nicht zu zweifeln.

Die Beklagte macht zudem geltend, der Tenor des

landgerichtlichen Urteils sei, obschon gegenüber dem Klageantrag

enger gefaßt, immer noch zu allgemein. Die Beanstandung der

Klägerin könne sich allenfalls gegen Computerartikel richten. Im

übrigen habe das Landgericht dem von ihm ausgesprochenen

Unterlassungsgebot auch zu Unrecht bundesweite Geltung beigemessen.

Eine Sachbefugnis stehe der Klägerin für das vorliegende Verfahren

nur in bezug auf den P.Markt M. zu. Bei den M.-MarktGesellschaften

handele es sich um regional und lokal tätige, rechtlich

selbständige Unternehmen, die einerseits ausschließlich ihre

eigenen - regionalen oder lokalen - Interessen wahrnähmen,

andererseits ausschließlich in ihrem regionalen und lokalen

Wirkungskreis "unmittelbar verletzt" oder im Sinne von § 13 Abs. 2

Nr. 1 UWG n.F. konkret betroffen sein könnten. Fehle es aber danach

für die von vornherein unbegrenzte, bundesweite Geltendmachung

eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs an der Aktivlegitimation

der Klägerin, fehle es denknotwendig ebenfalls an einem

entsprechenden unbeschränkten/bundesweiten gesetzlichen

Unterlassungsanspruch. Dem habe die Fassung des Verbotsausspruchs

Rechnung zu tragen. Der Unterlassungsanspruch und mit ihm folglich

auch der Verbotsausspruch seien nicht nur in sachlicher sondern

auch in räumlicher Hinsicht auf das Charakteristische der

Verletzungshandlung beschränkt. Eine Verallgemeinerung im Sinne

einer unbeschränkten Fassung des Verbotstenors reiche somit über

den Kern gleichartiger Verletzungshandlungen hinaus, weil sie sich

über die Gegebenheiten und Grenzen des räumlich "relevanten

Marktes" hinwegsetze. Das Charakteristische der im Streitfall

behaupteten Verletzungshandlung habe darin gelegen, daß eine

Microspot Pentium P90 PLI Computeranlage und damit ein

"Computerartikel" am Tag des Erscheinens der Werbung bzw. am

Folgetag im P.Markt M. der Beklagten angeblich nicht vorrätig

gewesen sei. Nur ein derart beschränktes Verbot trüge dem

gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis Rechnung. Allerdings fehle es

auch an diesem Anspruch, so daß die Klage insgesamt abzuweisen

sei.

Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil der 31. Zivilkammer des

Landgerichts Köln vom 22. April 1997 (31 0 393/95) teilweise

abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;

2. der Beklagten nachzulassen, etwaige erforderliche Sicherheit

durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder

Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten mit der

Maßgabe zurückzuweisen, daß der Unterlassungsantrag auf

"Computerartikel" beschränkt wird.

Sie ist der Auffassung, ein Vorratsverstoß und damit ein Verstoß

gegen § 3 UWG sei entgegen der Ansicht der Beklagten in

Óbereinstimmung mit dem Landgericht durch die erstinstanzliche

Beweisaufnahme bewiesen. Der Zeuge R. habe bekundet, daß er am

Morgen des 2. Februar 1995 mit dem Zeugen Za. nach M. gefahren sei,

den dortigen P.Markt aufgesucht und nach dem beworbenen Gerät

gesucht habe. Das Gerät hätten sie nicht gefunden. Sie hätten einen

Verkäufer nach dem Gerät befragt, dieser habe geäußert, daß das

Gerät nicht da sei und, nach der Lieferzeit befragt, diese eine

Woche betrage. Soweit demgegenüber die als Zeugen vernommenen

Verkäufer der Beklagten bekundet hätten, das beworbene Gerät sei am

2. Februar 1995 vorrätig gewesen und auch verkauft worden, könne

dies nicht sein. In den von der Beklagten in der ersten Instanz

vorgelegten Verkaufsbelegen, aus denen sich nach dem Vortrag der

Beklagten und auch der Aussagen der Zeugen B. und E. der Verkauf

des beworbenen Geräts zum 1. und 2. Februar 1995 ergeben solle, sei

kein Kombinationsangebot zum Preis von 3.237,00 DM angeführt, wie

es in der beanstandeten Anzeige der Beklagten beworben worden sei.

Es werde im übrigen bestritten, daß der in diesen

Verkaufsunterlagen aufgeführte Computer "Microspot DTP90A002I001"

derjenige sei oder baugleich mit demjenigen sei, der in der

beanstandeten Werbung aufgeführt sei. Die Zeugen B., K. und Sch.

hätten selbst bekundet, daß dieser Computer eine andere Gehäuseform

aufgewiesen habe als der in der Anzeige abgebildete. Es handele

sich also ersichtlich um einen anderen Computer und eben nicht um

denjenigen, der in der Werbung in dem Kombinationsangebot zusammen

mit dem Monitor für 3.237,00 DM angeboten worden sei.

Ohne Erfolg mache die Beklagte zudem geltend, daß der Kunde auf

die Bezeichnung "Microspot" keinen Wert lege. Die Beklagte habe

selbst diese Kennzeichnung in ihrer Werbung deutlich betont und

hervorgehoben, und zwar an insgesamt vier Stellen, nämlich oberhalb

der Computer-Abbildung, auf dem Computer selbst, auf dem Störer mit

der Werbung für den "48-Stunden-Home-Sevice" und schließlich bei

der Óberschrift des Angebots selbst. Dieses massierte Erscheinen

der Kennzeichnung "Microspot" zeige, daß die Beklagte darauf großen

Wert gelegt und sich davon einen besonderen Anlockeffekt für die

Kunden versprochen habe. Auch wenn dem Kunden die Kennzeichnung

"Microspot" nicht bekannt sei, so vermute er doch darunter eine

Marke bzw. einen Hersteller.

Der Beklagten könne jedoch auch nicht darin gefolgt werden, so

meint die Klägerin weiterhin, daß der Unterlassungstenor auf die

P.Markt-Filiale M. zu begrenzen sei. Die Beklagte vermenge insoweit

in unzulässiger Weise den Geltungsbereich des gesetzlichen

Unterlassungsanspruchs mit der Frage, ob bei - räumlich bundesweit

geltendem - Unterlassungsanspruch die Sanktionsmöglichkeiten unter

dem Gesichtspunkt des § 242 BGB räumlich begrenzt seien. Der

gesetzliche Unterlassungsanspruch wirke so weit, wie das Gesetz

wirke, also bundesweit, und die Klageberechtigung des unmittelbar

Verletzten führe nicht zu einer Begrenzung seines

materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs auf sein räumliches

Betätigungsfeld. Im übrigen wäre der gesetzliche

Unterlassungsanspruch auch dann nicht in der Weise eingeschränkt,

wie es von der Beklagten geltend gemacht werde, wenn man die

Klagebefugnis der Klägerin aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. herleiten

wollte. Das Merkmal "auf demselben Markt" konkretisiere lediglich

die Klagebefugnis, schränke dagegen nicht auch die

materiellrechtliche Reichweite des Unterlassungsanspruchs selbst

ein. Sei die Klagebefugnis eines Gewerbetreibenden nach § 13 Abs. 2

Nr. 1 UWG n.F. zu bejahen, so habe er einen bundesweiten

Unterlassungsanspruch, der nicht auf "denselben Markt" beschränkt

sei, auf dem er - der Unterlassungsgläubiger - tätig sei. Der

gesetzliche Unterlassungsanspruch sei daher nicht örtlich begrenzt

durch das konkrete Wettbewerbsverhältnis. Die Klagebefugnis schlage

nicht auf die Reichweite des materiellrechtlichen

Unterlassungsanspruchs durch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der

Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien und den dazu

überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne

Erfolg.

Die - jedenfalls gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG, wenn nicht

bereits als unmittelbar Verletzte - klagebefugte Klägerin verlangt

nach ihrem zweitinstanzlichen Antrag von der Beklagten gemäß § 3

UWG zu Recht, daß diese es unterläßt, Computerartikel zu bewerben,

wie in der im Urteilstenor wiedergegebenen Anzeige vom 1. Februar

1995 geschehen, wenn der beworbene Artikel am Tag des Erscheinens

der Werbung oder am Folgetag nicht vorrätig ist.

Wird gegenüber dem Letztverbraucher für den Verkauf von Waren

geworben, erwartet der Verbraucher grundsätzlich, daß die

angebotenen Waren zu dem angekündigten oder zu dem nach den

Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer Menge vorhanden sind,

die ausreicht, um die übliche oder zu erwartende Nachfrage zu

decken. Anderenfalls wird der Verbraucher irregeführt (vgl.

Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 3 Rn. 360

m.w.N.). Im Streitfall gelten keine anderen Grundsätze, wie der

Senat, dessen Mitglieder zu den von der Beklagten mit der

beanstandeten Anzeige umworbenen Verkehrskreisen gehören, aus

eigener Kenntnis und Sachkunde feststellen kann. Der P.Markt der

Beklagten in M. hat mit der beanstandeten Anzeige in der

"Allgemeinen Zeitung", M., eine Kombination, bestehend aus einem PC

(Turm), einem Monitor und einer Tastatur angeboten, ohne durch

entsprechende Hinweise kenntlich zu machen, daß die Kombination

etwa nur nach einer bestimmten Frist nach Bestellung lieferbar sei.

Der Verbraucher geht daher bei einer solchen Anzeige davon aus, daß

die beworbene Gerätekombination am Tag der Werbung und am

- 11 -






OLG Köln:
Urteil v. 29.04.1998
Az: 6 U 99/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0bdefecc53c4/OLG-Koeln_Urteil_vom_29-April-1998_Az_6-U-99-97


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Köln: Urteil v. 29.04.1998, Az.: 6 U 99/97] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 14:00 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Bonn, Beschluss vom 21. August 2002, Az.: 37 Qs 105/02 LG BonnBPatG, Beschluss vom 13. Dezember 2000, Az.: 26 W (pat) 4/00BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011, Az.: X ZB 1/10BPatG, Beschluss vom 9. Oktober 2002, Az.: 26 W (pat) 242/00BPatG, Beschluss vom 26. September 2005, Az.: 19 W (pat) 305/04LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014, Az.: 2 O 53/12BPatG, Beschluss vom 29. April 2002, Az.: 30 W (pat) 142/01LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Februar 2014, Az.: 2-06 O 319/13, 2-6 O 319/13, 2-06 O 319/13, 2-6 O 319/13BPatG, Beschluss vom 4. Juni 2007, Az.: 1 Ni 10/06BPatG, Beschluss vom 4. August 2010, Az.: 28 W (pat) 30/10