Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. November 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 284/01

(BPatG: Beschluss v. 19.11.2002, Az.: 33 W (pat) 284/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 19. November 2002 (Aktenzeichen 33 W (pat) 284/01) die Beschwerde der Anmelderin gegen einen Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2001 erfolgreich aufgehoben. In dem Verfahren ging es um die Anmeldung der Wortmarke "D-Lift" für Maschinen und Geräte für die Fördertechnik beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Markenstelle hatte die Anmeldung mit Hinweis auf einen Beanstandungsbescheid zurückgewiesen, da der vorangestellte Buchstabe "D" in Kombination mit dem Wort "Lift" lediglich beschreibend sei und jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass sich die Bedeutung der angemeldeten Marke nicht unmittelbar erschließe und dass der Buchstabe "D" für die beanspruchten Waren schutzfähig sei. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Einzelbuchstaben und auf die mehrdeutige Bedeutung des Buchstabens "D". Die Beschwerde wird schließlich vom Bundespatentgericht begründet, da die angemeldete Marke ausreichend unterscheidungskräftig sei und keine rein beschreibende Angabe darstelle. Es lägen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Freihaltebedürfnis vor und die Marke könne nicht ohne Weiteres als rein beschreibende Angabe aufgefasst werden. Zudem fehle der Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, da ihr kein eindeutiger beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden könne und sie auch nicht als gebräuchliches Wort angesehen werde.

Insgesamt ist somit die Beschwerde der Anmelderin erfolgreich und der Beschluss der Markenstelle wird aufgehoben. Die angemeldete Marke "D-Lift" wird als hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend eingestuft.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.11.2002, Az: 33 W (pat) 284/01


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2001 aufgehoben.

Gründe

I Am 23. Mai 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke D-Liftfür folgende Waren angemeldet worden:

Maschinen, maschinelle Geräte und daraus zusammengestellte Anlagen und deren Teile für die Förder- und Hebetechnik, insbesondere bestehend aus Seilbalancern, Hubwerken, Hubachsen, Elektrozügen, Kranen, Manipulatoren, Handlinggeräten, Lastaufnahmemitteln, Förderbahnen, elektrischen Antrieben und Getrieben.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Patentamts durch ein Hilfsmitglied die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Beanstandungsbescheid vom 21. Juni 2001 hat sie ausgeführt, dass der vorangestellte Buchstabe "D" ein klassifizierender und ordnender Buchstabe sei, wie er etwa in Formulierungen wie "A-Klasse", "B-Klasse" oder "A-Sortierung", "B-Sortierung" usw. verwendet werde. In Kombination mit dem Wort "Lift" besage er lediglich, dass die beanspruchten Waren einer bestimmten Klasse angehörten. Auch wenn diese Kombination mit den derzeit verfügbaren Mitteln nicht nachweisbar sei, unterliege sie wegen ihrer unmittelbaren Verständlichkeit als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis und ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass sich die von der Markenstelle genannte Bedeutung erst nach einem Denkprozess, nicht aber unmittelbar erschließe. Das mit einem Bindestrich vorangestellte "D-" sei für die beanspruchten Waren schutzfähig. Die gegenteilige Auffassung sei nicht mit § 3 Abs. 1 MarkenG und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Einzelbuchstaben vereinbar. Die danach für die Annahme eines Eintragungshindernisses erforderlichen tatsächlichen Feststellungen habe die Markenstelle nicht getroffen. Für die beanspruchten Waren gebe es weder eine Übung hinsichtlich einer Einteilung in A-, B-, C- oder D-Klassen o.Ä. noch seien Anzeichen für eine dahingehende zukünftige Entwicklung erkennbar. Außerdem sei das Kürzel "D-" mehrdeutig, es könne etwa für "Deutschland" oder -wie im Fall der angemeldeten Marke- für den Hersteller "DEMAG" stehen. Damit erklärten sich auch zahlreiche Markeneintragungen mit dem vorangestellten Buchstaben "D-", wie etwa "D-Radio", "D-Net" usw. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Eintragungen der Marken "A-Klasse" und "S-Klasse".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.

So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Zwar stellt der Markenbestandteil "Lift" für die angemeldeten Waren eine beschreibende Bezeichnung der Art des Hebezeugs dar, die Markenstelle hat jedoch -wie sie auch selbst einräumt- die angemeldete Gesamtmarke "D-Lift", auf die allein es bei der Beurteilung des Vorliegens von Eintragungshindernissen ankommt, nicht als Bezeichnung eines Merkmals der Waren belegen können. Auch der Senat konnte bei einer Recherche im Internet und in der ihm zur Verfügung stehenden Literatur auf dem Gebiet der Hebe- und Fördertechnik keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Verwendung der angemeldeten Marke als beschreibende Angabe finden.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke etwa wegen der Bedeutung ihrer Einzelbestandteile und der Art ihrer Zusammensetzung von nicht unbeachtlichen Teilen des Verkehrs ohne Weiteres, insbesondere ohne analysierende Betrachtungsweise, als rein beschreibende Angabe aufgefasst wird. Zwar wird eine Verbindung aus einem vorangestellten Buchstaben und einem mittels Bindestrich angehängten Sachwort häufig als technische oder sonstige Sachbezeichnung anzutreffen sein (z.B. "A-Version", "B-Sortierung", "C-Säule" usw.), ob eine solche Buchstaben-Wortverbindung jedoch im Einzelfall als Beschreibung verstanden wird, hängt von den Verhältnissen auf dem Gebiet der beanspruchten Waren ab. Da eine solche Bezeichnungsweise auf dem hier einschlägigen Warengebiet, jedenfalls in Zusammenhang mit dem Bestandteil "Lift", nicht ermittelt werden konnte, war jedoch auch zu berücksichtigen, dass die angemeldete Marke unter diesen Umständen verschiedene Bedeutungsgehalte aufweisen kann. So könnte der Begriff "D-Lift" etwa einen D-förmigen bzw. halbkreisförmigen Arm bezeichnen, ebenso gut aber auch einen Lift, der D-förmige bzw. halbkreisförmige Bewegungen ausführen kann oder hierauf spezialisiert ist. Weiter kann das "D" darauf hindeuten, dass das Gerät mit Druckluft betrieben wird, dass es Druckkraft erzeugen kann oder dass es für eine Lastklasse D (die sich allerdings ebenfalls nicht ermitteln ließ) bestimmt ist. Schließlich kann das "D" auch für "Deutschland" oder - wie im Fall der Anmelderin nahe gelegt und von ihr vorgetragen - für den Anfangsbuchstaben der Firma des Herstellers stehen. Solche mehrdeutigen Bezeichnungen eignen sich in der Regel nicht zur beschreibenden Verwendung (vgl. z.B. BPatGE 38, 182, 183 -"MAC" m.w.N.). Es ist daher nicht erkennbar, dass die angemeldete Marke im Verkehr zur Bezeichnung eines Merkmals i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen "kann".

Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).

Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung gerecht. Weder konnte ihr ein eindeutiger, im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden, noch waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle fehlt der Marke auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, weil sie vom Verkehr als Bezeichnung einer Klasse von Liften aufgefasst werden könnte. So ließen sich keine Hinweise auf die Existenz einer aus den Bezeichnungen "A-Lift", "B-Lift", "C-Lift", "D-Lift", ... bestehenden Einteilung bei Liften auf dem Gebiet der Hebe- und Fördertechnik finden. Die mithin nur theoretische Eignung, als Einteilungs- oder Aufzählungsbezeichnung dienen zu können, reicht als solche nach Auffassung des Senats nicht aus, um einer Marke jegliche Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung abzusprechen. Wie etwa der Automobilbereich zeigt, ist auch Marken, die sich ohne Weiteres als Teil einer Serie von Einteilungs- und Aufzählungsbezeichnungen eignen, von Haus aus eine Mindesteignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung immanent (z.B. BPatG GRUR 98, 404, 406 - "A3", zugleich Aufhebung der Zurückweisungsbeschlüsse zu den Markenanmeldungen "A6" und "A8" in damit verbundenen Beschwerdeverfahren; Eintragungen der Marken "A-Klasse", "C-Klasse", "E-Klasse" ; "C 180", "C 280", "C 320" oder "316", "318", "320", "328" usw.). Dies gilt sogar dann, wenn der Verkehr nicht nur den Charakter als Einteilungs- oder Aufzählungsbezeichnung sondern auch eine darin zugleich enthaltene beschreibende Angabe (in den beiden letztgenannten Beispielsserien: der Hubraum eines PKW-Motors) erkennt, er aber dennoch auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Betrieb schließen kann, weil die konkrete Bezeichnungsweise nur bei einem Unternehmen festzustellen ist und sie damit als charakteristisch für dieses Unternehmen angesehen werden kann. Da hier keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme, etwa eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnungsweise durch andere Unternehmen oder in fachlichen Abhandlungen festgestellt werden konnten, muss davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfügt.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






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Beschluss v. 19.11.2002
Az: 33 W (pat) 284/01


Link zum Urteil:
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