Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. Dezember 2001
Aktenzeichen: 6 U 104/01

(OLG Köln: Urteil v. 21.12.2001, Az.: 6 U 104/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 21. Dezember 2001 (Aktenzeichen 6 U 104/01) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. April 2001 (Aktenzeichen 81 O 190/00) zurückgewiesen. Die Beklagte ist demnach verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

In dem Rechtsstreit ging es um die Domain-Bezeichnung www.gus.de, die nach Auffassung des Gerichts mit der Marke "GUS" verwechselbar ist. Die Klage wurde aufgrund von § 14 Abs. 2 Ziff. 2 des Markengesetzes begründet. Das Gericht stellte fest, dass die Marke "GUS" Kennzeichnungskraft besitzt, da sie eingetragen ist und auch von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist. Lediglich eine von mehreren in der Klageerwiderung angeführten Unternehmen schwächt die Marke geringfügig, da es sich in einem ähnlichen Bereich wie die Klägerin, der Inhaberin der Marke, tätig ist.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass eine Branchenidentität und eine hohe Ähnlichkeit der Zeichen besteht. Darüber hinaus benutzt die Beklagte die Domain markenmäßig und weist damit auf ihre geschäftliche Tätigkeit hin.

Aufgrund dieser Gründe besteht die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen, wodurch der Anspruch der Klägerin gerechtfertigt ist. Die Beklagte konnte sich nicht auf die Rechtsprechung zum Recht der Gleichnamigen berufen, da die Parteien offensichtlich nicht gleichnamig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer der Beklagten wurde auf 50.000 DM festgesetzt, entsprechend dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit gemäß § 546 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 50.000 DM.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Urteil v. 21.12.2001, Az: 6 U 104/01


Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.4.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 190/00 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zumindest aus § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG begründet. Die angegriffene domain-Bezeichnung www.gus.de ist mit der Marke GUS verwechselbar.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Wortmarke GUS Kennzeichnungskraft zu. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Marke eingetragen ist. Im übrigen ist die Marke von Hause aus von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und allenfalls durch die in der Anlage B 2 zur Klageerwiderung unter Ziffer 6 aufgeführte "GUS Gesellschaft für Unternehmensberatung und Softwareengineering mbH" geringfügig geschwächt, weil jenes Unternehmen in einer Branche tätig ist, die sich teilweise mit derjenigen der Klägerin überschneidet. Für alle anderen dort aufgeführten Unternehmen gilt das nicht. Ebenso schwächt der Umstand, dass die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion in deutscher Übersetzung als "GUS" (Gemeinschaft unabhängiger Staaten) bezeichnet werden, die Klagemarke nicht, weil eine Verbindung zu der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin nicht besteht.

Es besteht auch Branchenidentität und eine hohe Ähnlichkeit der Zeichen. Schließlich benutzt die Beklagte die domain markenmäßig. Die Bezeichnung www.gus.de weist auf ihre Firma und damit auf ihre geschäftliche Tätigkeit hin.

Aus diesen Gründen besteht die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen, die den Anspruch begründet. Auf die Rechtsprechung zum Recht der Gleichnamigen kann sich die Beklagte demgegenüber nicht berufen, weil die Parteien ersichtlich nicht gleichnamig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 21.12.2001
Az: 6 U 104/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0ba58f959631/OLG-Koeln_Urteil_vom_21-Dezember-2001_Az_6-U-104-01




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