Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 16. März 1993
Aktenzeichen: 11 UE 295/92

(Hessischer VGH: Urteil v. 16.03.1993, Az.: 11 UE 295/92)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass die Klage der Käseherstellerin zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin stellt Käse her und bewirbt diesen mit dem Logo "Garantiert echtes Milchprodukt". Der Beklagte, der Landrat des betreffenden Landkreises, hatte zuvor einen Bußgeldbescheid erlassen, da er die Werbung als irreführend ansah. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht, um feststellen zu lassen, dass sie den Käse weiterhin mit dem Hinweis bewerben darf. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, jedoch erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Klage als unzulässig. Die Klägerin dürfe selbst entscheiden, wie sie ihre Produkte bewerben möchte und es bestehe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Auch fehle es an einem berechtigten Interesse an der Feststellung, da das Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin bereits eingestellt wurde. Daher wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Hessischer VGH: Urteil v. 16.03.1993, Az: 11 UE 295/92


Tatbestand

Die Klägerin stellt Käse her und vertreibt diesen u.a. unter dem Namen "..." Auf der Käseverpackung wirbt sie mit dem Logo "Garantiert echtes Milchprodukt". Hierbei handelt es sich um ein von der Centralen Marketing Gesellschaft der Deutschen Agrarwirtschaft (CMA) empfohlenes Logo, das seit 1989 zur Abgrenzung gegenüber Milchersatzprodukten, insbesondere Käseimitaten, verwandt werden soll. Solche Käseimitate werden insbesondere in den Niederlanden hergestellt, käseähnlich verpackt, zusammen mit Käse beworben und an Käsetheken vertrieben, weisen jedoch z. B. anstelle von Milchfett pflanzliche Fette auf bzw. enthalten Bestandteile von Sojabohnen.

Auf Grund einer entsprechenden Beanstandung seitens des Chemischen Untersuchungsamtes erließ der Landrat des ... am 4. Januar 1991 - nach vorheriger Anhörung - gegen einen Geschäftsführer der Klägerin einen Bußgeldbescheid, mit dem gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 200,-- DM wegen Verstoßes gegen §§ 17 Abs. 1 Nr. 5 b, 52 Abs. 1 Nr. 10, 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes festgesetzt wurde, da die Werbung "Garantiert echtes Milchprodukt" eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei, denn unechte Milchprodukte gäbe es nicht. Nur echte Milchprodukte dürften als Käse bezeichnet werden. Der Hinweis "Garantiert echtes Milchprodukt" sei für den Verbraucher irreführend.

Nachdem der Betroffene hiergegen am 11. Januar 1991 Einspruch eingelegt hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bei dem Amtsgericht, den Betroffenen wegen der im Bußgeldbescheid angeführten Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 200,-- DM und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Nachdem seitens der Bevollmächtigten des Betroffenen die Erhebung einer entsprechenden Klage vor dem Verwaltungsgericht durch das Unternehmen zwecks grundsätzlicher Klärung der Erlaubtheit des Werbeaufdrucks angekündigt worden war, setzte das Amtsgericht Friedberg das Bußgeldverfahren am 18. März 1991 zunächst bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus.

Am 27. März 1991 hat die Klägerin sodann beim Verwaltungsgericht Gießen die vorliegende Klage erhoben mit dem Ziel feststellen zu lassen, daß die Beklagte es der Klägerin nicht verwehren dürfe, den von ihr hergestellten Käse weiterhin mit dem Hinweis "Garantiert echtes Milchprodukt" zu vertreiben und/oder zu bewerben. Das Verwaltungsgericht Gießen hat durch Beschluß vom 16. April 1991 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihr Feststellungsbegehren sei zulässig, da sie ein berechtigtes Interesse daran habe, daß sie bzw. ihre Bediensteten nicht mit Bußgeldbescheiden überzogen würden. Sie, die Klägerin, wolle vielmehr ihr künftiges Verhalten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einrichten und die durch das Vorgehen der Behörden entstandene Rechtsunsicherheit aus der Welt schaffen. In der Sache selbst vertrat die Klägerin in Übereinstimmung mit der CMA die Auffassung, die beanstandete Werbung sei rechtlich unbedenklich, da der Hinweis "Garantiert echtes Milchprodukt" keine Irreführung der Verbraucher durch Hervorhebung einer selbstverständlichen Eigenschaft sei. Es müsse die Möglichkeit bestehen, ihr Produkt von Käseimitaten abgrenzen zu können. Auch bei anderen Produkten sei die Hervorhebung der Echtheit jedenfalls dann zulässig, wenn es verwechselbare ähnliche Erzeugnisse gebe. Demgemäß seien insbesondere die Bezeichnungen "echter Honig" oder "echter Tee" zur Abgrenzung von honigähnlichen oder teeähnlichen Erzeugnissen zulässig. Die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit liege vor, wenn positive oder negative Eigenschaften hervorgehoben würden, die jeder Ware innewohnten oder ohnehin gesetzlich vorgeschrieben seien. Zwar treffe es zu, daß für Käse die Herstellung aus Milch vorgeschrieben sei. Die Hervorhebung dieser Eigenschaft erwecke beim Käufer jedoch keinen sachlich unrichtigen Eindruck. Der Käufer ziehe nämlich nicht die Schlußfolgerung, es gebe einen als Käse bezeichneten Brotbelag, der kein Käse sei, sondern werde vom Gesamteindruck des Produktes bestimmt und fasse unter dem Begriff Käse alle Waren auf, die entweder ausdrücklich als Käse bezeichnet würden oder durch die Aufmachung als Käse identifizierbar seien. Bezogen auf diesen weiten Begriff des Käses, der sich nach der Verkehrsauffassung bestimme, sei der hier beanstandete Werbeaufdruck jedenfalls nicht irreführend. Der Käufer gewinne allenfalls den Eindruck, daß nicht alle Produkte, die er als Käseprodukte ansehe, tatsächlich aus dick gelegter Milch hergestellt würden. Dieser Eindruck sei zutreffend. Der Verkehr werde dadurch nicht irregeführt. Ob ein Irreführungstatbestand vorliege, richte sich allein nach der Verkehrsauffassung. Für sie, die Klägerin, stelle das verwendete Logo die einzige Möglichkeit der Aufklärung des Verkehrs über die Qualität ihres Produktes im Unterschied zu täuschend ähnlich aufgemachten Produkten dar. Die Klägerin schütze sich gegen eine Annäherung von Wettbewerbern an ihr Produkt durch täuschende Aufmachung, nicht durch eine identische Bezeichnung als Käse. Die Verkehrsauffassung werde durch identische bzw. verwechslungsähnliche Aufmachung irregeführt. Dagegen wehre sich die Klägerin durch Verwendung des Logos; sie täusche aber nicht selbst den Verkehr. Aufklärende Werbung gegenüber Wettbewerbsverstößen von Konkurrenten sei zulässig, soweit die Abwehrhandlung nicht außer Verhältnis zur Verletzungshandlung des Konkurrenten stehe.

Die Klägerin beantragte,

festzustellen, daß sie den von ihr hergestellten Käse weiterhin mit dem Hinweis "Garantiert echtes Milchprodukt" vertreiben und bewerben darf.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er hielt die Klage für unzulässig, da ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliege. Das staatliche Veterinäramt habe lediglich gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein Bußgeld verhängt, jedoch im übrigen keine Verwaltungsmaßnahme getroffen und werde auch in Zukunft keine Verwaltungsmaßnahme ergreifen. Eine Feststellungsklage, die ausschließlich dazu dienen solle, ein anhängiges Ordnungswidrigkeitsverfahren zu beeinflussen, sei jedoch nicht zulässig. Im übrigen sei auch der Amtsrichter im Bußgeldverfahren ohnehin nicht an die verwaltungsgerichtliche Würdigung einer Streitfrage gebunden. Die Klage sei überdies, wenn man von ihrer Zulässigkeit ausgehe, jedenfalls unbegründet. Die Produktbezeichnung "Käse" sei nicht beliebig verwendbar, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Käseverordnung frischen oder in verschiedenen Graden der Reife befindlichen Erzeugnissen aus dick gelegter Milch vorbehalten. Andere als "echte" Milchprodukte dürften demnach nicht als Käse bezeichnet werden. Infolgedessen erwecke die Klägerin mit ihrer Beschreibung unzulässigerweise den Eindruck, es gäbe auch Käse aus "Nicht-Milcherzeugnissen". Ihrem berechtigten Interesse an der Abgrenzung zu Käseimitaten trüge die Klägerin in einer Weise Rechnung, die ihrerseits rechtswidrig sei. Die Verbraucherinteressen würden dadurch nicht gewahrt, daß die Vorstellung vermittelt werde, nicht die Verwendung des Begriffes "Käse" sei festgelegt, sondern des Begriffs "(echtes) Milchprodukt". Eine Werbung diene nicht dem Verbraucherschutz, wenn sie eine irreführende Herausstellung zur Abgrenzung gegen andere nicht rechtmäßig bezeichnete Produkte beinhalte. Die Verwendung der Produktbezeichnung Käse ausschließlich für Milcherzeugnisse sei durch Aufsichtsmaßnahmen und ein Vorgehen nach wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, nicht jedoch durch eine - noch dazu verwirrende - Betonung der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen beim eigenen Produkt.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt gab nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 12. Dezember 1991 der Klage statt und stellte antragsgemäß fest, daß die Klägerin den von ihr hergestellten Käse weiterhin mit dem Hinweis "Garantiert echtes Milchprodukt" vertreiben und bewerben dürfe. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Sie ziele auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten, an welcher die Klägerin ein berechtigtes Interesse habe. Der Klägerin gehe es nämlich um die Feststellung, gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet zu sein, die beanstandete Werbung zu unterlassen. Daß sie dazu lebensmittelrechtlich verpflichtet sei, behaupte jedoch der Beklagte. Daraus ergebe sich auch das Feststellungsinteresse der Klägerin; denn es könne ihr nicht zugemutet werden, alle möglichen Vorbereitungen zur entsprechenden Werbung zu treffen, bevor die umstrittene Rechtslage geklärt sei, zumal die Klägerin ihre Geschäftsführer der Gefahr aussetze, mit Bußgeldverfahren überzogen zu werden. Auch wenn der Beklagte derzeit nicht beabsichtige, der Klägerin durch Verwaltungsakt die von ihr betriebene Werbung zu untersagen, schließe dies nicht aus, daß der Beklagte anderen Sinnes werde und zu einem der Klägerin möglicherweise höchst ungelegenen Zeitpunkt ihr gegenüber hoheitlich vorgehe. Selbst wenn das verwaltungsgerichtliche Feststellungsurteil das Amtsgericht in dem anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht binde, dürfe nicht übersehen werde, daß ein solches Urteil Einfluß auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Ordnungswidrigkeitenverfahren haben könne. Auch dieser Umstand rechtfertige das Feststellungsinteresse. Die Klage sei auch begründet. Der von der Klägerin beabsichtigten Art und Weise, ihre Käseprodukte zu vertreiben und zu bewerben, stehe insbesondere § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 2 b Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz nicht entgegen. Zwar könne auch unter Umständen das objektiv richtige Hervorheben von Eigenschaften irreführend sein, die Lebensmitteln ohnehin eigen oder gesetzlich vorgeschrieben seien. Es bedürfe jedoch immer einer individuellen Prüfung im Einzelfall. Denn die Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit sei nur dann unzulässig, wenn sie zur Täuschung des Verbrauchers, zu falschen Vorstellungen über die tatsächlichen Eigenschaften eines Produkts führen könne. Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften bezweckten den Schutz der Verbraucher und damit der Allgemeinheit. Dabei komme der Verbrauchererwartung als wesentlichem Bestandteil der allgemeinen Verkehrsauffassung entscheidende Bedeutung zu. Maßgebend sei, was die Verbraucher berechtigterweise im redlichen Verkehr erwarteten oder, sofern sie keine konkreten Vorstellungen von der Beschaffenheit bestimmter Lebensmittel hätten, erwarten dürften. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei zwar die von der Klägerin auf Empfehlung der CMA durchgeführte Werbung eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da nach § 1 Abs. 1 der Käseverordnung Käse ein Milchprodukt sei. Die Irreführung scheide aber insofern schon deshalb aus, weil sozusagen jedes Kind wisse, daß Butter und Käse aus Milch hergestellt würden. Die Hervorhebung dieser Selbstverständlichkeit habe daher keine irreführenden Charakter. Sie diene geradezu dem Verbraucherschutz, indem sie den Verbraucher darauf aufmerksam mache, daß es käseähnliche Produkte gebe, die vieles mit Käse gemeinsam hätten, jedoch nicht die (ausschließliche) Herstellung aus Milch. Gegenüber dem Bestreben konkurrierender Hersteller käseähnlicher Produkte, das Ausgangsprodukt für Käse als Belanglosigkeit in den Hintergrund treten zu lassen, erscheine die Werbung der Klägerin und anderer Käsehersteller mit einer Selbstverständlichkeit als marktgerecht, ja aus der Sicht dieser Marktteilnehmer notwendig. Die Werbung ziele jedenfalls nicht darauf ab, durch Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit ein bestimmtes Produkt gegenüber gleichartigen Produkten als besonders wertvoll erscheinen zu lassen - schließlich werde jedem Käsehersteller die Werbung mit dem entworfenen Logo empfohlen -, vielmehr ziele die von der Klägerin beabsichtigte Werbung darauf ab, ein Unterscheidungsmerkmal zu anderen vergleichbaren Produkten in das Bewußtsein des Verbrauchers zu heben. Das Urteil wurde dem Beklagten am 6. Januar 1992 zugestellt.

Am 30. Januar 1992 hat der Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen sein bisheriges erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Ergänzend verweist er darauf, daß die Erwartungen des Verkehrs, die die Klägerin für die Begründetheit ihrer Klage glaube heranziehen zu können, der Regelung in der Käseverordnung widersprächen. Sollte es gleichwohl eine derartige verordnungswidrige Verkehrsauffassung tatsächlich geben, sei sie unbeachtlich und auf eine irreführende Werbung wie die der Klägerin zurückzuführen. Denn erst eine solche unzulässige Werbung suggeriere, daß es "Käse" aus Milch und "Käse" aus anderen Rohstoffen gebe. Sie verschleiere, daß die Verkehrsbezeichnung "Käse" bereits die Herstellung aus einem bestimmten Rohstoff beinhalte.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 1991 - III/V E 811/91 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist noch einmal darauf, daß die Feststellungsklage im vorliegenden Fall nicht ausschließlich mit dem Ziel erhoben worden sei, ein anhängiges Ordnungswidrigkeitsverfahren zu beeinflussen. Vielmehr begehre die Klägerin eine Feststellung, von der sie ihr zukünftiges Verhalten abhängig machen wolle und die mithin auch nach Abschluß des Bußgeldverfahrens für sie Bedeutung habe. Sie, die Klägerin, werbe zwar - lege man die gesetzlichen Regelungen für die Verkehrsbezeichnung "Käse" zugrunde - mit einer Selbstverständlichkeit. Sie werbe indes nicht mit einer Selbstverständlichkeit, wenn man die Erwartungen des Verkehrs heranziehe, da der Verkehr nicht davon ausgehe, daß jedes Produkt, das als Käse bezeichnet oder in entsprechender Aufmachung angeboten werde, ein Milchprodukt sei. Werde nun also einer Fehlvorstellung des Verbrauchers durch eine aufklärende Werbung begegnet, so liege in einer solchen Werbung jedenfalls keine Irreführung des Verkehrs. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Verkehr zu falschen Vorstellungen über die tatsächlichen Eigenschaften des Produktes käme. Das sei jedoch nicht der Fall. Im übrigen wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.

Nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils hat das Amtsgericht Friedberg durch Beschluß vom 1. Juni 1992 - 15 Js 18661/91 - 4 a OWi - das gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitete Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG (mit Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft) eingestellt und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen -15 Js 1866.1/91- verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen, sondern die als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) erhobene Klage als unzulässig abweisen müssen.

Mit dem Verwaltungsgericht ist allerdings davon auszugehen, daß im vorliegenden Fall der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist; denn in der Sache wird um den Inhalt von Rechtssätzen des Lebensmittelverwaltungsrechts - hier insbesondere um das Verständnis bzw. die Auslegung der Verbotsnorm des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - gestritten, die den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten begründen (vgl. dazu BVerwGE 77, 207 <209 f> = NVwZ 1988, 430; BVerwG, NVwZ 1993, 64).

Die als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) erhobene Klage ist jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - unzulässig.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Im vorliegenden Fall fehlt es - unter Berücksichtigung insbesondere der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - sowohl an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO als auch an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung.

Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. u.a. BVerwGE 31, 177; BVerwGE 77, 207 = NVwZ 1988, 430, BVerwG, Buchholz 310 § 43 Nr. 106 = NJW 1990, 1866 = NVwZ 1990, 755 und BVerwG NVwZ 1993, 64 ff = DÖV 1992, 790 jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 77, 207). Unabhängig von der Frage der Verdichtung oder Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ferner voraus, daß zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (BVerwG NVwZ 1993, 64 <65>).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere des Urteils vom 23.1.1992 - 3 C 50.89 -, NVwZ 1993, 64 ff) wird - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - im vorliegenden Fall nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder von Teilen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Verfahrensbeteiligten begehrt. Wozu die Klägerin in lebensmittelrechtlicher Hinsicht - und damit auch im Verhältnis zum Beklagten als zuständiger Verwaltungsbehörde - verpflichtet ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist zwischen den Beteiligten als solches nicht streitig: Keine Lebensmittel (hier: Käseprodukte) unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben (§ 17 Abs. 1 Ziff. 5 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz -LMBG -). Das Begehren der Klägerin zielt vielmehr darauf ab, festzustellen, wie sie ihrer Verantwortung aus dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln - hier: Käse - gerecht wird bzw. ob sie dieser Verantwortung dadurch noch gerecht wird, daß sie auf der Käseverpackung mit dem Logo "garantiert echtes Milchprodukt" wirbt. Die Beantwortung einer solchen Frage betrifft indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1993, 65 ff) kein Rechtsverhältnis und vor allem kein zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis, sondern eine Tatfrage, deren Beantwortung im wesentlichen von der Einschätzung der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse durch die Klägerin abhängt und die zu beurteilen gegebenenfalls Sache der ordentlichen Gerichte in einem Strafverfahren oder in einem Bußgeldverfahren ist. Sowohl an dieser Einschätzung als auch an den Vorkehrungen, die lebensmittelrechtlichen Gebote und Verbote einzuhalten, ist der Beklagte jedoch nicht beteiligt, so daß sich insofern zwischen den Beteiligten keine rechtlichen Beziehungen ergeben. Wie das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 1993, 64 <65>) dazu näher ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber es vielmehr demjenigen, der Lebensmittel in den Verkehr bringt, freigestellt, wie er seiner Verantwortung, die lebensmittelrechtlichen Gebote und Verbote einzuhalten, gerecht werden will. Das beklagte Land hat sich insoweit zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin irgendwelcher verwaltungsrechtlicher Eingriffsbefugnisse berühmt oder durch Drohung mit einer Strafanzeige Druck auf die Klägerin dahingehend ausgeübt, ein bestimmtes verwaltungsrechtlich relevantes Verhalten der Klägerin zu erzielen (vgl. dazu BVerwGE 31, 177). Die bloße Tatsache, daß der Beklagte die Auffassung vertritt, die Klägerin verstoße in strafrechtlich bzw. bußgeldrechtlich relevanter Weise gegen die ihr nach § 17 Abs. 1 Ziff. 5 LMBG obliegende Verpflichtung, Lebensmittel nicht unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben, begründet allein kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsmeinung des Beklagten, aus der sie irgendwelche verwaltungsrechtliche oder verwaltungsbehördliche Folgerungen erklärtermaßen nicht abzuleiten gedenkt und bisher auch nicht abgeleitet hat. Ähnliches gilt für die seinerzeit erfolgte Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin, die - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NVwZ 1993, 64 <65>) - selbst ebenfalls noch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegenüber der durch dieses Verfahren nicht unmittelbar betroffenen Klägerin begründet.

Das Bundesverwaltungsgericht (aaO, S. 65 hat dazu im einzelnen folgendes ausgeführt:

"In Ordnungswidrigkeitsverfahren geht es nicht um die Feststellung von bestimmten verwaltungsrechtlichen Pflichten, sondern allein um die den ordentlichen Gerichten vorbehaltene Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der bußgeldbewehrten Verbotsnorm vorliegen, ob dieser Verstoß rechtswidrig erfolgt ist und dem Beschuldigten ein Schuldvorwurf zu machen ist. Der Beklagte hatte im übrigen keine Rechtsmacht, die Erfüllung bestimmter Untersuchungs- und Verkehrspflichten von der Klägerin einzufordern. Denn mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß derartige Untersuchungs-und Verkehrspflichten weder im Lebens- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) normiert, noch besonders durchsetzbar sind, so daß auch ein Streit über angebliche Verkehrspflichten letztlich kein Rechtsverhältnis begründen kann. Aus der Systematik des LMBG ergibt sich, daß in dessen zweiten Abschnitt zahlreiche Verbots- und Gebotsnormen enthalten sind (§§ 8 bis 19 a LMBG). Im 9. Abschnitt des LMBG sind diese Verbote und Gebote straf- und bußgeldbewehrt worden, so daß sie unmittelbar dem Regime des StGB und des UWG unterstellt sind. Nur im 7. Abschnitt des LMBG, der die Überwachung der Lebensmittel regelt, sind bestimmte Duldungs- und Mitwirkungspflichten für den Inverkehrbringer ausdrücklich geregelt worden. Im übrigen unterliegt der Lebensmittelhersteller und jeder Inverkehrbringer (§ 7 LMBG) in aller Regel gesetzlichen Verboten und Geboten. Die objektiv geltenden Verbotsnormen gelten aus sich heraus ohne jede Ausnahme oder behördliche Umsetzung, etwa durch eine behördliche Konkretisierung des Verbots durch einen Verwaltungsakt. Der Lebensmittelhersteller und Inverkehrbringer unterliegt insoweit nicht gesetzlichen Pflichten, sondern vielmehr trifft ihn die Obliegenheit, die Verbots- und Gebotsnormen des LMBG zu beachten. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es darauf abstellt, daß es dem Unternehmen selbst überlassen bleiben müsse, wie es dieser Obliegenheit nachkommt. Irgendein besonderes behördliches Verfahren zur Konkretisierung dieser Obliegenheit des Lebensmittelherstellers oder gar zur "Umsetzung" einer Verbotsnorm auf einen Einzelfall kennt das LMBG nicht. Eine derartige verwaltungsrechtliche Konkretisierung von öffentlichrechtlichen Pflichten, wie sie offenbar der Klägerin vorschwebt, ist auch mit Sinn und Zweck des LMBG nicht in Einklang zu bringen. Das System der Verbots- und Gebotsnormen des LMBG bezweckt "die weitere Verstärkung des Schutzes vor möglichen Gesundheitsschäden und vor Täuschung ohne unnötige Behinderung der wirtschaftlichen Entwicklung" (BT-Dr 7/255, S. 23). In der Gesetzesbegründung heißt es wörtlich: "Der Erfolg lebensmittelrechtlicher Regelungen steht und fällt mit seiner schlagkräftigen Überwachung" (BT-Dr 7/255, S. 39). Irgendwelche Aussagen zu etwaigen gesetzlichen Verkehrspflichten finden sich in der Begründung des LMBG nicht. Aus den Materialien zum Gesetz zur Verbesserung des Lebensmittelstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie des Fleisch- und Hygienerechts vom 22.1.1991 (BGBl. I S. 118) geht vielmehr hervor, daß "die Präventionswirkung des Strafrechts zu erhöhen" ist (BT-Dr 11/4309, S. 1). Es ist von einer Verschärfung der Ahndungsmöglichkeiten die Rede, um eine mögliche Gefährdung der Gesundheit der Verbraucher abzuwehren. "Zum Schutz vor verbraucherschädlichem und gesundheitsbeeinträchtigendem Verhalten ist ein verstärkter Einsatz des Ordnungswidrigkeitenrechts geboten, da dem sozialschädlichen Verhalten anders nicht ausreichend begegnet werden kann" (BT-Dr 11/4309 S. 7). Damit hat der Gesetzgeber dem von Kreisen der Lebensmittelwirtschaft und von Teilen der Literatur vorgeschlagenen Weg der stärkeren Einbeziehung des Verwaltungsrechts... eine Absage erteilt. Mit dem Schutzzweck des gegenwärtigen LMBG würde die Konstruktion nicht ausdrücklich normierter verwaltungsrechtlicher Verkehrspflichten nicht zu vereinbaren sein. Der effektive Gesundheits- und Verbraucherschutz erfordert effektive staatliche Abwehrmaßnahmen. Diese Effektivität der im Interesse der Erhaltung der Volksgesundheit begründeten Abwehrmaßnahmen ist nicht mehr gewährleistet, wenn die Verwaltungsbehörde zunächst ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel des Erlasses eines Verwaltungsakts durchführen müßte ... .Ein Verwaltungsverfahren auf ... Feststellung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen, das in ein Verwaltungsstreitverfahren einmünden würde, ist im LMBG daher von vornherein nicht vorgesehen ... .Diese Konstruktion des geltenden Lebensmittelrechts, so sehr sie auch de lege ferenda angegriffen wird, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Kammerentscheidungen die gegenwärtige straf- und bußgeldrechtliche Praxis in lebensmittelrechtlichen Sachen nicht beanstandet (BVerfG, LRE 22, 15; 23, 19) ... . Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1824/83 - die Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 ... Nr. 5 b LMBG i.V. der §§ 52 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 sowie 53 Abs. 1 LMBG geltend gemacht hat, hat das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verneint und weiterhin ausgeführt: "Auch im übrigen verstoßen die vom Bf. angegriffenen lebensmittelrechtlichen Normen nicht gegen die Verfassung. Insbesondere kann kein Verstoß gegen Art. 12 GG festgestellt werden ..."

Die vorstehenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, gelten nach Auffassung des erkennenden Senats uneingeschränkt auch für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem der Beklagte - erklärtermaßen - zu keiner Zeit für sich das Recht in Anspruch genommen hat, mit verwaltungsrechtlichen Mitteln gegen das von der Klägerin verwendete Logo vorzugehen.

Nach alledem fehlt es daher an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Allein dieser Umstand führt bereits zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage, ohne daß es auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte noch entscheidend ankommt (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 11.4.1989 - 11 UE 220/87 -).

Darüber hinaus fehlt es hier aber auch an dem für ein Sachurteil notwendigen Feststellungsinteresse. Abgesehen davon, daß die Klägerin - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 11. April 1989 - 11 UE 220/87 - zugrundeliegenden Fall - selbst nicht mit einem Bußgeldverfahren wegen der hier beanstandeten Werbung überzogen worden ist, könnte sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf berufen, ohne ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit etwaigen Bußgeldbescheiden des Beklagten ausgesetzt zu sein. Ausreichender Rechtsschutz ist insoweit vielmehr auf dem ordentlichen Rechtsweg zu erhalten, der dem Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich gleichwertig ist. Daß die Klägerin insoweit die Verwaltungsgerichte zur Beurteilung der aus dem LMBG folgenden Verkehrspflichten für kompetenter bzw. geeigneter hält, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern und begründet das nach § 43 Abs. 1 VwGO geforderte besondere Feststellungsinteresse für eine Klage der vorliegenden Art jedenfalls nicht. Im übrigen ist das seinerzeit gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitete Bußgeldverfahren, das den Anlaß für die Erhebung der vorliegenden Feststellungsklage gebildet hatte, bereits am 1.6.1992 gemäß § 47 Abs. 2 OwiG eingestellt worden, so daß auch deswegen ein vorher etwa bestehendes Feststellungsinteresse jedenfalls nachträglich weggefallen ist.

Nach alledem kommt es auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Klage in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten - nicht mehr an.






Hessischer VGH:
Urteil v. 16.03.1993
Az: 11 UE 295/92


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0b6f40089fa6/Hessischer-VGH_Urteil_vom_16-Maerz-1993_Az_11-UE-295-92


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [Hessischer VGH: Urteil v. 16.03.1993, Az.: 11 UE 295/92] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 11:04 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2004, Az.: 38 O 147/04KG, Beschluss vom 13. Februar 2006, Az.: 3 Ws 463/05BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009, Az.: AnwZ (B) 38/09BPatG, Beschluss vom 17. März 2004, Az.: 29 W (pat) 150/02LG Köln, Urteil vom 23. Februar 2007, Az.: 87 O 18/06OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2005, Az.: 6 U 205/04OLG Hamburg, Beschluss vom 4. September 2013, Az.: 8 W 17/13OLG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2012, Az.: 18 U 37/12OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 2004, Az.: VI-W (Kart) 16/00BPatG, Beschluss vom 24. November 2010, Az.: 28 W (pat) 534/10