Landgericht Köln:
Urteil vom 26. Januar 2016
Aktenzeichen: 5 O 67/15

(LG Köln: Urteil v. 26.01.2016, Az.: 5 O 67/15)

Tenor

Im Hinblick auf die Klageerweiterung vom 22.09.2015 (Antrag zu Ziffer 9., Bl. 267 d. A.) wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG) und der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an den Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Amtshaftung wegen der Übertragung der Verwaltung von Ausbildungsverhältnissen auf Anwaltsvereine, wegen der Ausstellung von subventionsrelevanten Stellungnahmen und wegen der Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht in die Akte einer Auszubildenden und in seine bei der Beklagten geführte Personalakte in Anspruch. Weiterhin verlangt er Einsicht in Versicherungsunterlagen der Beklagten.

Der Kläger ist seit dem 06.10.2004 als Rechtsanwalt zugelassen und Pflichtmitglied der Beklagten. Die Beklagte ist die Selbstverwaltungskörperschaft der Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln.

Der Beklagten sind neben diversen Pflichtaufgaben aus dem Bereich des anwaltlichen Berufsrechts auch im Berufsbildungsrecht Pflichtaufgaben und Kompetenzen übertragen. Gemäß § 71 Abs. 4 BBiG ist die Beklagte die für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Sie hat gemäß § 34 Abs. 1 BBiG für die anerkannten Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen.

In der Vergangenheit bestand bei der Beklagten die Praxis, im Rahmen der Berufsbildung der Fachangestellten in ihrem Bereich die Unterstützung der Anwaltsvereine in Köln, Bonn und Aachen in Anspruch zu nehmen. Grundlage hierfür war ein Verwaltungsvertrag vom 15.11.1997 zwischen der Beklagten und den vorgenannten Anwaltsvereinen (Anlage K 3). Die Beklagte bestellte in diesem Zusammenhang für die Bezirke der genannten Anwaltsvereine sog. "Ausbildungsbeauftragte" und beauftragte diese mit der Führung der Personalakten. Bei den Anwaltsvereinen waren Geschäftsstellen gebildet, deren Mitarbeiter dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten der Beklagten als Hilfskräfte für die Organisation und Abwicklung der Ausbildungsangelegenheiten zur Verfügung standen. Die Ausbildungsakten wurden für den Ausbildungsbeauftragten in den Geschäftsstellen der Anwaltsvereine aufbewahrt.

Nachdem der Kläger im Rahmen eines ausbildungsrechtlichen Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 9 Ca 2544/11) Kenntnis von diesem Verwaltungsvertrag erlangt hatte, ging er hiergegen gerichtlich vor. Mit Urteil vom 07.09.2012 (Az. 2 AGH 24/11) stellte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen fest, dass die Beklagte mangels einer Rechtsgrundlage nicht befugt sei, die Administration der Ausbildungsverhältnisse auf Anwaltsvereine zu übertragen (Anlage K 1). Zugleich wies der Anwaltsgerichtshof die Klage im Hinblick auf die von dem Kläger ebenfalls beantragte Akteneinsicht in die Akte der Auszubildenden X und in seine bei der Beklagten geführte Personalakte ab.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung bestätigte der BGH mit Urteil vom 10.03.2014 (Az. AnwZ (Brfg) 67/12) die Entscheidung des Anwaltsgerichtshof dahingehend, dass die von der Beklagten gewählte Konstruktion der Bestellung von Ausbildungsbeauftragten mit diese unterstützenden Geschäftsstellen bei den Anwaltsvereinen mit den Regelungen des BBiG nicht vereinbar sei. Zugleich wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger Einsicht in die Ausbildungsakte der Auszubildenden X zu gewähren.

Der Kläger war in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils ein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen, und zwar ab dem 13.08.2008 mit Frau L, ab dem 01.09.2009 mit Frau X und ab dem 13.09.2010 mit Frau P. Die Ausbildungsverhältnisse mit Frau L und Frau P wurden regulär mit Bestehen der Abschlussprüfung beendet. Das Ausbildungsverhältnis mit Frau X wurde durch deren Eigenkündigung vom 01.03.2011 vorzeitig beendet. Das Ausbildungsverhältnis mit Frau L hatte der Kläger alleine aufgenommen, während die Ausbildungsverhältnisse mit Frau P und Frau X gemäß § 10 Abs. 5 BBiG mit zwei weiteren Kanzleien in einem sog. Ausbildungsverbund geführt wurden.

Im Hinblick auf die in dem sog. Ausbildungsverbund durchgeführten Ausbildungsverhältnisse mit den Auszubildenden X und P erhielt der Kläger vom Land Nordrhein-Westfalen aus Mitteln des Förderprogramms der "betrieblichen Ausbildung im Verbund" des Europäischen Sozialfonds ("ESF") eine Förderung in Höhe von 4.500,- € je Ausbildungsverhältnis, insgesamt mithin 9.000,- €. Voraussetzung für die Förderung war, dass die Beklagte auf einem Formularvordruck eine Evaluation des zu fördernden Vorhabens abgab. Sie hatte in diesem Zusammenhang über die Frage zu entscheiden und zu bestätigen, dass der Kläger

€ entweder nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann, oder

€ derzeit selbständig in dem o.a. Ausbildungsberuf ausbildet und alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann.

Die erstgenannte Alternative war für die Teilnahme an dem ESF-Förderprogramm zur betrieblichen Ausbildung im Verbund günstig.

Die Beklagte bescheinigte dem Kläger daraufhin mit Stellungnahmen vom 05.08.2009 (Anlage K 4) und 08.09.2010 (Anlage K 5), dass dieser nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln könne. Der Kläger wurde daraufhin in das Förderprogramm für die Berufsausbildung im Verbund aufgenommen.

Nachdem die Bezirksregierung Köln davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigungen der Beklagten bereits die Auszubildende L ausgebildet hatte, nahm sie mit Bescheid vom 13.02.2013 die Förderbescheide für die Ausbildungsverhältnisse mit Frau X und Frau P zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung des Förderbetrages von 9.000,- € auf. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 16 K 1278/13).

Am 24.02.2015 beantragte der Kläger Einsicht in die bei der Beklagten über ihn geführte Personalakte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2015 ab (vgl. Anlage B 6). Mit Urteil vom 30.10.2015 verurteilte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine vollständige bei der Beklagten geführte Personalakte zu gewähren (Anlage K 39).

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen eine drittgerichtete Amtspflicht verstoßen, indem sie die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern übertragen habe. Weiterhin habe die Beklagte im Rahmen der Stellungnahmen vom 05.08.2009 und 08.09.2010 amtspflichtwidrig gehandelt. Aus diesem Grund sei die Beklagte verpflichtet, den Kläger von der Regressforderung der Bezirksregierung Köln freizustellen. Darüber hinaus drohe dem Kläger ein Schaden, der derzeit noch nicht abzusehen sei. Die Beklagte hätte die Stellungnahmen nicht abgegeben, wenn sie die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse nicht auf die Anwaltsvereine übertragen, sondern selbst durchgeführt hätte. In diesem Fall wäre ihr aufgefallen, dass der Kläger im Jahr 2009 bereits eine Auszubildende hatte; sie hätte daher die Stellungnahme nicht dahingehend abgegeben, dass der Kläger nicht über hinreichende Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung verfüge. Hätte der Kläger gewusst, dass er die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Förderprogramm nicht erfülle, hätte er hieran nicht teilgenommen.

Weiterhin habe die Beklagte amtspflichtwidrig die Einsicht in die Ausbildungsakte der Auszubildenden X abgelehnt. Hätte die Beklagte dem Kläger die Akteneinsicht gewährt, hätte der ausbildungsrechtliche Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 9 Ca 2544/11) und nachfolgend vor dem Landesarbeitsgericht einen für den Kläger günstigeren Ausgang genommen. Aus einem in der Akte vorhandenen Besprechungsvermerk vom 04.02.2011 hätte sich ergeben, dass der von der Gegenseite in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren angeführte Kündigungsgrund falsch gewesen sei. Hätte dem Arbeitsgericht - und nachfolgend dem Landesarbeitsgericht - der Vermerk vom 04.02.2011 vorgelegen, hätte es dem Prozessvortrag der Gegenseite keinen Glauben geschenkt, so dass der Kläger den Prozess gewonnen hätte.

Darüber hinaus blockiere die Beklagte den Kläger durch die Nichtgewährung von Einsicht in die über den Kläger geführte Personalakte darin, den Kammerbezirk auszuwählen, dem der Kläger durch die Verlegung des Hauptsitzes seiner Kanzlei alsbald neu beizutreten gedenke. Hierdurch werde der Kläger in seiner wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit blockiert.

Schließlich stehe dem Kläger ein Anspruch auf Einsicht in den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen der von der Beklagten abgeschlossenen Y-Versicherung zu.

Nachdem der Kläger die Klage mehrfach erweitert hat und die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 im Hinblick auf den vormaligen Klageantrag zu 7. (Zwischenfeststellungsklage Bl. 162 d.A.) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr,

1. a) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Regressforderung der Bezirksregierung Köln aus dem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid, Az. 34.03-89/V44A/46189 und 46301, vom 13.02.2013 (Anl. K 25, Bd. 1, Bl. 12 ff.) freizustellen,

1. b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden (d.h. über den Klageantrag Ziffer 1 a) hinaus aus der Übertragung der Administration von Ausbildungsverhältnissen mit Frau L, Frau X und Frau P zur Rechtsanwaltsfachangestellten, an denen der Kläger beteiligt war, auf die Anwaltsvereine Bonn und/oder Köln zu ersetzen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als vorgerichtliche Anwaltskosten 679,10 € zzgl. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus der Verzögerung der Gewährung von Akteneinsicht (aufgrund seines Antrags vom 15.12.2011 zu gewährender Einsicht) in die Ausbildungsakte der Berufsausbildungsverhältnisses zwischen X und dem Kläger zu ersetzen,

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus der Verzögerung der Gewährung von Akteneinsicht (aufgrund seines Antrags vom 24.02.2015 zu gewährender Einsicht) in seine bei der Beklagten geführten Personalakten zu ersetzen,

5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in den bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsschein und die bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsbedingungen der Y-Haftpflichtversicherung für die Beklagte zu gewähren,

hilfsweise

die Klage diesbezüglich zum Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, hilfsweise zum Verwaltungsgericht Köln, zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei im Hinblick auf die erhobenen Feststellungsanträge unzulässig, da dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse fehle. Der Eintritt eines Schadens sei nicht hinreichend wahrscheinlich.

Im Hinblick auf die Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse fehle es an einer schuldhaften Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Die Beklagte habe diese jahrzehntelang und beanstandungsfrei auf die Anwaltsvereine übertragen. Zwar stehe nunmehr fest, dass sie hierzu nicht befugt gewesen sei. Hieraus folge aber gleichzeitig noch nicht die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Weiterhin fehle es an dem erforderlichen Verschulden.

Zwischen der Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern und der Erteilung der subventionsrelevanten Bescheinigungen bestehe kein Zusammenhang. Die Bescheinigungen beruhten zudem auf entsprechenden Angaben des Klägers, auf die die Beklagte vertraut habe. Sofern die Bescheinigungen tatsächlich falsch gewesen seien, fehle es an dem Eintritt eines Schadens, da die Subventionen dem Kläger in diesem Fall zu Unrecht gewährt worden seien.

Im Hinblick auf die Nichtgewährung von Einsicht in die Ausbildungsakte von Frau X sei ebenfalls ein Schadenseintritt nicht denkbar. Zudem treffe die Beklagte kein Verschulden, da der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen die Klage insoweit abgewiesen habe. Der von Klägerseite angeführte Gesprächsvermerk habe die Erfolgsaussichten in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht beeinflussen können.

Im Hinblick auf die Nichtgewährung von Einsicht in die bei der Beklagten über den Kläger geführte Personalakte fehle ebenfalls die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der Kläger werde durch die Nichtgewährung nicht in seinem Statusrecht berührt. Der Turnus der Gremiensitzungen der Beklagten mache es erforderlich, dass Akteneinsicht nicht von heute auf morgen gewährt werden könne.

Im Hinblick auf die Einsichtnahme in den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen der Y-Versicherung sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe

Im Hinblick auf die beantragte Einsicht in den bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsschein und die bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsbedingungen der Y-Haftpflichtversicherung für die Beklagte ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, so dass die Klage insoweit auf den Hilfsantrag des Klägers an den zuständigen Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen zu verweisen war.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Eine schuldhafte Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht liegt nicht vor. Weiterhin fehlt es an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Verschulden der Beklagten und an der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.

Im Einzelnen:

1. Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern (Anträge zu 1.a. und 1.b., Schriftsatz vom 02.08.2015, Bl. 184 d.A.)

Im Hinblick auf die Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern fehlt es an der Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Zwar steht aufgrund der Urteile des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen (2 AGH 24/11, Anlage K 1) und des BGH (AnwZ (Brfg) 67/12, Anlage K 2) für die Kammer bindend fest, dass die Beklagte nicht befugt war, die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern zu übertragen, da dies mit den aus §§ 34, 35 BBiG ersichtlichen Wertentscheidungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vereinbar ist. Die Vorschriften der §§ 34, 35 BBiG statuieren jedoch keine drittgerichtete Amtspflicht. Der Haftungstatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten verletzt worden ist (vgl. Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 839 Rn. 43). Es reicht nicht aus, dass jemand infolge eines Amtspflichtverstoßes nachteilig in seinen Belangen betroffen ist. Die Drittbezogenheit der Amtspflicht, d.h. die Frage, ob der im Einzelfall Geschädigte zu dem Kreis der Dritten i.S.v. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. In diesem Zusammenhang ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (vgl. BGHZ 122, 317, 320f.; Reinert in BeckOK BGB, § 839 Rn. 56).

Die Regelungen in §§ 34, 35 BBiG begründen keine drittgerichtete Amtspflicht in diesem Sinne, sondern betreffen die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Ausbildungsverhältnisse. Sie regeln Art und Umfang der in das Verzeichnis aufzunehmenden Informationen und legen der für die Berufsausbildung "zuständigen Stelle", vorliegend mithin der Beklagten, eine Reihe von Pflichten in diesem Zusammenhang auf. Es handelt sich daher um Vorschriften, die die interne Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse betreffen und gerade keine drittgerichtete Amtspflicht begründen. Die Betroffenheit des Klägers ergibt sich lediglich als Reflex aus der Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse, da er als Ausbilder an diesen Ausbildungsverhältnissen beteiligt ist. Die Vorschriften bezwecken aber nicht den Schutz des Ausbilders vor einer Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf einen Dritten, sondern dienen - gleichsam als interne Verwaltungsvorschrift - der ordnungsgemäßen Dokumentation und Durchführung der Ausbildungsverhältnisse.

Weiterhin fehlt es an dem für eine Haftung erforderlichen Verschulden. Der Kläger trägt hierzu nicht vor, sondern beruft sich alleine auf die Urteile des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen und des BGH. Dies ist jedoch für eine Haftungsbegründung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht ausreichend. Die Beklagte müsste vielmehr vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 34, 35 BBiG verstoßen haben. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. So war es unstreitig seit 1997 gängige Praxis, dass die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern übertragen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtswidrig sein könnte, lagen - soweit ersichtlich - bis zu den vorgenannten Urteilen nicht vor. Dass die Beklagte wusste bzw. hätte wissen müssen, dass diese Praxis unzulässig war, ist nicht ersichtlich.

Schließlich fehlt es auch an der Kausalität zwischen einer - unterstellten - Amtspflichtverletzung und dem von Klägerseite vorgetragenen Schaden. Zwischen der Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern und der dem Kläger gewährten Zuwendung aus dem ESF-Förderprogramm besteht kein kausaler Zusammenhang. Die Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass die Aktenführung im Rahmen der sog. Verbundausbildung nicht bei den Anwaltskammern, sondern bei ihr, d.h. bei der Beklagten, stattfand. Das ESF-Förderprogramm betrifft eben diese Verbundausbildung, nach dem Ausbildungsverhältnisse, die in einem Kanzleiverbund durchgeführt wurden, besonders gefördert werden sollten. Dass die Beklagte für den Fall, dass sie die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse nicht auf die Anwaltsvereine übertragen hätte, die Bescheinigung für das ESF-Förderprogramm nicht bzw. anders ausgestellt hätte, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Ein Zusammenhang zwischen Förderung durch das ESF-Programm und der Führung der Ausbildungsakten ist nicht ersichtlich.

2. Erteilung von subventionsrelevanten Bescheinigungen (Anträge zu 1.a. und 1.b., Schriftsatz vom 02.08.2015, Bl. 184 d.A.)

Im Hinblick auf die Erteilung der subventionsrelevanten Bescheinigungen der Beklagten zur Förderung des Klägers aus dem ESF-Förderprogramm besteht ebenfalls kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Es fehlt auch hier schon an einer Amtspflichtverletzung.

Die Beklagte bescheinigte dem Kläger unter dem 05.08.2009 (Anlage K 4) und 08.09.2010 (Anlage K 5), dass dieser selbst nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln könne. Diese Bescheinigungen waren Voraussetzung für die Aufnahme in das ESF-Förderprogramm für die Berufsausbildung im Verbund. Der Kläger trägt bereits nicht substantiiert vor, dass diese Bescheinigungen überhaupt falsch gewesen ist. So trägt er selbst vor, dass er davon ausgegangen sei, die Voraussetzungen für die Förderung aus dem ESF-Programm zu erfüllen. Hierzu gehört jedoch auch, dass er zur Ausbildung allein nicht in der Lage ist. Aus diesem Grund schloss sich der Kläger mit Rechtsanwaltskollegen, die vornehmlich im Bereich des Strafrechts tätig sind, zu einem Ausbildungsverbund zusammen. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers waren die Bescheinigungen daher bereits nicht falsch.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger Kenntnis von den Bescheinigungen hatte, als er den Förderantrag gestellt hat. Sofern der Kläger der Auffassung gewesen wäre, dass diese Bescheinigungen falsch sind, hätte es ihm freigestanden, dies bei der Beklagten zu beanstanden oder von einer Antragstellung abzusehen.

Sofern die Bescheinigungen tatsächlich falsch gewesen sein sollten, fehlt es wiederum an einem Verschulden der Beklagten. Die Beklagte erteilte die Bescheinigungen auf der Grundlage der von Seiten des Klägers gestellten Verbundanträge. In diesen Verbundanträgen hatte der Kläger selbst ausgeführt, dass er selbst nicht alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermitteln könne (vgl. Schreiben der Beklagten vom 02.08.2013, Anlage B 2, Bl. 81ff. des Anlagenhefts). Insofern basierten die Stellungnahmen der Beklagten auf den eigenen Angaben des Klägers. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten ist nicht ersichtlich.

Schließlich fehlt es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen unterstellter Amtspflichtverletzung und Schadenseintritt. Der Schaden des Klägers soll vorliegend im Wesentlichen in der Rückforderung der Fördermittel in Höhe von 9.000,- € nebst Zinsen liegen. Falls die Bescheinigungen der Beklagten falsch gewesen sein sollten und der Kläger doch in der Lage gewesen sein sollte, die Ausbildung allein vorzunehmen, hätte er keinen Anspruch auf die Förderung aus dem ESF-Programm gehabt. Insofern hätte der Kläger die Förderung bei einem unterstellten rechtmäßigen Alternativverhalten der Beklagten, d.h. der Nichtausstellung der Bescheinigung, gar nicht erhalten, so dass sich seine Vermögenslage im Falle der Rückforderung des Betrages nicht verschlechtert. Der Kläger kann im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs im Ergebnis nicht so gestellt werden, als stünde ihm der Anspruch aus dem Förderprogramm zu.

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger aus der Übertragung der Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse ein Schaden droht. Soweit der Kläger vorträgt, "aus Kreisen des Kölner Anwaltsvereins" seien "Informationen" weiterverbreitet worden, was dem Kläger beruflich schade, handelt es sich um Vermutungen, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gibt.

3. Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Ausbildungsakte X (Antrag zu 5., Schriftsatz vom 12.04.2015, Bl. 29 d.A.)

Im Hinblick auf die Nichtgewährung der Einsicht in die Ausbildungsakte der Auszubildenden X fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten. Zwar bestand nach dem Urteil des BGH ein Akteneinsichtsrecht des Klägers (vgl. Anlage K 2). Indes hatte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen einen solchen Anspruch noch verneint, so dass ein Anspruch nach der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie ausscheidet. Danach fehlt es an dem erforderlichen Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bestätigt hat (vgl. BGHZ 97, 97, 107; Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 839 Rn. 53). Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat sein Urteil in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und drei Rechtsanwälten gefällt, so dass die Kollegialgerichts-Richtlinie anwendbar ist.

Darüber hinaus fehlt es im Hinblick auf die Nichtgewährung der Akteneinsicht an der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der Vortrag des Klägers, wonach der ausbildungsrechtliche Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln einen anderen Ausgang genommen hätte, wenn ihm Einsicht in die Ausbildungsakte gewährt worden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert. Dafür, dass die mit der Sache befassten Arbeitsgerichte den Rechtsstreit anders entschieden hätten, wenn ihnen der Besprechungsvermerk vom 04.02.2011, wonach die Auszubildende X gesagt habe, sie wolle nicht mehr bei dem Kläger tätig sein (Anlage K 12), bekannt gewesen sei, liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Dass das zuständige Arbeitsgericht bzw. Landesarbeitsgericht in Kenntnis dieses Vermerks eine andere Entscheidung getroffen hätte, ist weder schlüssig dargetan, noch aus der vorgelegten Akte des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar. So folgt aus dem Aktenvermerk bereits nicht zwingend, dass der übrige Vortrag der Beklagten in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, wonach die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund einer Nachstellung seitens des Klägers erfolgt sei, "fingiert" war. Die Darstellung des Klägers, die Vorlage des Aktenvermerks hätte eine psychologische Wirkung auf die Arbeitsrichter gehabt, und das Landesarbeitsgericht wäre in Kenntnis dieses Aktenvermerks zu einem anderen Ergebnis im Rahmen der Beurteilung der angeblichen Geschäftsgrundlage des Verbundausbildungsverhältnisses (§ 313 BGB) gelangt, ist eine reine Vermutung. Konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht.

4. Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Personalakte des Klägers (Antrag zu 6., Schriftsatz vom 12.04.2015, Bl. 29 d.A., sowie Zwischenfeststellungsantrag zu 7., Schriftsatz vom 14.07.2015, Bl. 162 d.A.)

Schließlich scheidet auch im Hinblick auf die verweigerte Akteneinsicht in die Personalakte des Klägers ein Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG aus. Zwar steht nach dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2015 fest, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger auf seinen Antrag vom 24.02.2015 Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, fehlt es an schlüssigem Vortrag zu der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Der Kläger wird durch die verweigerte Akteneinsicht weder an seinem beruflichen Fortkommen noch an der Auswahl eines anderen Kammerbezirks gehindert. Soweit der Kläger - insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2015 - ausgeführt hat, er sei bei Wahlen zu Funktionsämtern bei der Beklagten benachteiligt und in diesem Zusammenhang auch nicht in die Kölner Juristische Gesellschaft e.V. aufgenommen worden, ist bereits ein kausaler Zusammenhang zu der vorliegenden Auseinandersetzung nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist aus der Nichtgewährung der Akteneinsicht auch kein Schmerzensgeldanspruch für den Ausgleich immaterieller Schäden entstanden. Eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG setzt eine schwerwiegende Beeinträchtigung voraus (vgl. BGH NJW 2010, 763). Die Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Personalakte stellt jedenfalls keinen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, zumal dieser unstreitig zuletzt am 11.11.2014 Einsicht in seine Personalakte hatte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass dem Kläger zumindest der wesentliche Inhalt der über ihn bei der Beklagten geführten Akte bekannt war.

Der diesbezüglich erhobene und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 übereinstimmend für erledigt erklärte Zwischenfeststellungsantrag (Antrag zu 7. aus dem Schriftsatz vom 14.07.2015) hatte keine Aussicht auf Erfolg, so dass dem Kläger insoweit gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren. Die Zwischenfeststellungsklage setzt gemäß § 256 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses für die Entscheidung in der Hauptklage vorgreiflich ist. Die Vorgreiflichkeit fehlt jedoch, wo die Hauptklage aus formellen oder sonstigen, vom Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses unabhängigen Gründen abweisungsreif ist (vgl. BGH MDR 2010, 339). Der Zwischenfeststellungsantrag vom 14.07.2015 steht vorliegend in Zusammenhang mit dem Antrag zu Ziffer 6. gemäß Schriftsatz vom 12.04.2015 (Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Personalakte des Klägers). Im Hinblick auf diesen Antrag war die Klage jedoch wegen Fehlens der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abzuweisen (s.o.), so dass es an der für die Zwischenfeststellungsklage erforderlichen Vorgreiflichkeit fehlt.

5. Keine Aussetzung nach § 148 ZPO; keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO (Antrag zu 8., Schriftsatz vom 02.08.2015, Bl. 185 d.A., und Antrag aus dem Schriftsatz vom 30.12.2015, Bl. 320 d.A.)

Der Rechtsstreit war weder im Hinblick auf das Verfahren VG Köln 16 K 1278/13, noch auf die anwaltsgerichtlichen Verfahren AnwG Hamm 1 AGH 12/15 und 24/15 auszusetzen. Der vorliegende Rechtsstreit ist - wie vorstehend ausgeführt - unabhängig von dem Ausgang der vorgenannten Verfahren entscheidungsreif, so dass eine Aussetzung unzulässig ist (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 148 Rn. 4). Im Hinblick auf die Rückforderung der Fördermittel durch die Bezirksregierung Köln steht dem Kläger unabhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits vor dem VG Köln kein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu (s.o. Ziffern 1. und 2.) Darüber hinaus ist das anwaltsgerichtliche Verfahren 1 AGH 24/15 mittlerweile abgeschlossen (vgl. Urteil v. 30.10.2015, Anlage K 39), so dass auch insoweit eine Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO liegen entgegen den Ausführungen des Klägers in dessen - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 30.12.2015 nicht vor. Die Kammer hat das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2015, dessen Tenor der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 24.11.2015 vorgetragen hatte (vgl. Bl. 312ff. d.A., Anlage K 38), zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermag die Kammer daher nicht zu erkennen.

6. Einsichtnahme in Y-Versicherungsunterlagen (Antrag zu 9., Schriftsatz vom 22.09.2015, Bl. 267 d.A., und Hilfsantrag auf Verweisung, Schriftsatz vom 27.10.2015, Bl. 296 d.A.)

Im Hinblick auf die beantragte Einsichtnahme in den bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsschein und die bei der Beklagten vorhandenen Versicherungsbedingungen der Y-Haftpflichtversicherung für die Beklagte (Klageerweiterung vom 22.09.2015, Antrag zu Ziffer 9., Bl. 267 d.A.) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig. Der Rechtsstreit betrifft ein Rechtsverhältnis, welches gemäß § 112a Abs. 1 BRAO zur Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gehört und an das der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers gemäß § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen war. Der Kläger macht einen Anspruch auf Einsichtnahme in bestimmte bei der Beklagten vorhandene Unterlagen geltend, die die Beklagte im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erlangt hat. Der geltend gemachte Anspruch resultiert aus der körperschaftlichen Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Beklagten, so dass die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gegeben ist.

7.

Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag zu 7. auf § 91a Abs. 1 ZPO, im Übrigen auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zwischenfeststellungsklage gemäß Klageantrag zu Ziffer 7. war unbegründet (s.o. Ziffer 4.), so dass die Kosten des Rechtsstreits auch diesbezüglich dem Kläger aufzuerlegen waren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: bis 13.04.2015: 8.661,29 € (ursprünglicher Klageantrag zu 1.)

vom 14.04.-13.07.2015: 16.661,29 € (Klageanträge zu 5. und 6.: jeweils

4.000,- €)

vom 14.07.-03.08.2015: 20.661,29 € (Klageantrag zu 7.: 4.000,- €)

vom 04.08.-23.09.2015: 27.219,20 € (geänderter Klageantrag zu 1a.:

11.219,20 €; geänderter Klageantrag zu 1b.: 4.000,- €)

vom 24.09.-14.12.2015: 28.419,20 (Klageantrag zu 9.: 1.200,- €)

ab 15.12.2015: 24.419,20 € (übereinstimmende Erledigung des

Klageantrags zu 7.)






LG Köln:
Urteil v. 26.01.2016
Az: 5 O 67/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0b51829e7ecb/LG-Koeln_Urteil_vom_26-Januar-2016_Az_5-O-67-15




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