Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 8. Juli 2004
Aktenzeichen: 1 E 7363/03 (I)

(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 08.07.2004, Az.: 1 E 7363/03 (I))

Tenor

Die Widerspruchsbescheide vom 14.11.2003 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrenshat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufigvollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung inHöhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagtevor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit zweier Verfügungen der Beklagten, in der diese vom Aufsichtsrat der B Sachversicherung auf Gegenseitigkeit xxx (B) und vom Aufsichtsrat der X Familienfürsorge Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit xxx (X) verlangte, den Kläger als Mitglied des Vorstandes abzuberufen. Die B und die X bildeten mit der Familienfürsorge Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit xxx (F) ursprünglich den G-Konzern xxx (G). Zwischenzeitlich ist die B und die X aufgrund eines Verschmelzungsvertrages zum V-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit xxx verschmolzen worden. Am 07.05.2003 kam es zur Eintragung im Handelsregister.Der Kläger war in jedem der drei oben genannten Versicherungsunternehmen in einer Vorstandsfunktion tätig, davon bei der B als Vorstandsvorsitzender. Er nahm in allen drei Versicherungsunternehmen als Mitglied des Vorstandes das Ressort Controlling, IT, Rechnungswesen, Steuern und Öffentlichkeitsarbeit war. Zwischen dem 10. und dem 14.06.2002 fand bei der F eine örtliche Prüfung seitens der Beklagten statt. Diese Prüfung ergab unter anderem, dass bei der F die stillen Lasten aus Aktienengagement in mehreren Investmentfonds auf ca. 93 Mio. Euro angewachsen waren, die sich zum Jahresende 2001 auf ca. 55 Mio. Euro und Mitte 2001 auf ca. 26 Mio. Euro belaufen hatten.Mit Anordnung der Beklagten vom 28.06.2002 kam es zur Einsetzung eines Sonderbeauftragten für den Vorstand der F, nachdem zuvor am 26.06.2002 Herr Z., im V Konzern unter anderem für den Bereich der Kapitalanlagen zuständig, vom Vorstand der FL und als Mitglied des Vorstandes der X zurückgetreten war. Am 08.08.2002 trat der Kläger vom Vorstand der F zurück, nach dem Vortrag des Klägers vor dem Hintergrund der Entflechtung des Gleichordnungskonzerns. Bei der B und der X blieb der Kläger im Vorstand.Mit Bescheiden vom 12.12.2002 verlangte die Beklagte vom Aufsichtsrat der B bzw. vom Aufsichtsrat der X, den Kläger als Mitglied des Vorstandes abzuberufen. Dies geschah mit Beschlüssen vom 12.12.2002 der jeweiligen Aufsichtsräte, die unter der Bedingung der Zustellung entsprechender, sofort vollziehbarer Bescheide standen, was am 18.12.2002, durch Zustellung der Bescheide vom 12.12.2002 erfolgte. Der Kläger genüge nicht mehr den nach § 7 a Abs. 1 S. 1 VAG an Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen zu stellenden Anforderungen der fachlichen Eignung. Bei der FL sei im Hinblick auf die stillen Lasten aus Aktienengagements in mehreren Fonds eine existenzgefährdende Lage eingetreten. Diese finanzielle Schieflage sei maßgeblich auch auf fachliche Mängel im Bereich Controlling zurückzuführen. Bestimmte Missstände seien maßgeblich dem Kläger als für das Controlling zuständigen Vorstandsmitglied anzulasten. Auf die Ausführungen zu den einzelnen Mängeln wird verwiesen. Vor dem Hintergrund dieser Mängel sei das Abberufungsverlangen notwendig, um die Belange der Versicherten zu wahren. Da der Schutz der Ansprüche der Versicherten gegenüber dem beruflichen und persönlichen Interessen des Klägers und sonstigen berücksichtigungswürdigen Interessen der Versicherungsvereine ein überragendes Schutzgut darstelle, sei das Abberufungsverlangen auch angemessen. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters könne auch nicht etwa für verschiedene Versicherungsunternehmen getrennt beurteilt werden. Sie lasse sich nicht dahingehend aufspalten, dass sie hinsichtlich einer Gesellschaft fehle und bezogen auf eine andere Gesellschaft vorliege. Unter dem 23.12.2002 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.12.2002.Vor dem Hintergrund rechtlicher Unklarheiten über die Notwendigkeit der Durchführung von Vorverfahren, erhob der Kläger am 20.01.2003, einem Montag, Klage.Im Wesentlichen mit Schriftsätzen vom 20.01.2003 sowie 24.07.2003 kam es zur Begründung der Widersprüche in der im wesentlichen Folgendes vorgetragen wurde: Der Kläger habe in der kritischen Phase der Unternehmen seine Verantwortung als Ressortvorstand Controlling durchgängig aktiv wahrgenommen. Dabei habe er den Controllinginhalten Rechnung getragen, wie sie in den Ziffern 3.3 und 3.11 der "Teilstrategie Controlling" beschrieben seien. Er habe sich wiederholt mit eindeutigen Warnungen gegenüber Aufsichtsrat und Vorstand der FL zu Wort gemeldet. Insoweit kann auf die näheren Darlegungen (Schriftsatz vom 20.01.2003 S. 7, 8) sowie auf die hierfür eingereichten Anlagen (Anlage 5 bis 8) Bezug genommen werden. Das Ressort Controlling habe dem Vorstand regelmäßig monatlich über die Entwicklung der Zeitwerte und der stillen Lasten berichtet (beispielhaft: Bericht 2/2002, Anlage K 17). Darüber hinaus habe es weitere monatliche Berichte gegeben (Anlagen K 18 bis 20). Diese regelmäßigen Berichtsformate seien durch Sonderberichte, zum Beispiel durch einen Sonderbericht stille Lasten März 2002 (Anlage K 21) ergänzt worden.Mit einer Entscheidung des Kapitalanlageausschusses (gemeinsames Gremium für die Abstimmung des Kapitalanlagemanagements im Gleichordnungskonzern) vom 13.12.2001 sei unter Top 5 beschlossen worden, dass von Controlling ausschließlich das Risikokapital für jedes Gleichordnungskonzernunternehmen vorzugeben sei, wohingegen der Bereich Kapitalanlage zu bestimmten Zeitpunkten die Marktwerte der Kapitalanlagen zu überprüfen habe (Anlage 8 a). Der Beklagten seien die Bestrebungen der FL im Hinblick auf das KonTraG im Einzelnen mitgeteilt worden. Die Installation eines Risikosystems sowie eines Risikolimitsystems sei zugesichert worden. In der Sitzung des Kapitalanlageausschusses am 16.01.2002 sei sodann das Risikokapital von 10 Mio. Euro für die FL beschlossen worden. Bei Erreichen von 50 % des Risikokapitals habe Herr G., ein Mitarbeiter des Vorstandsmitglieds Z., zuständig für den Bereich Kapitalanlage, eine Information an die Vorstände Z., H., zuständig für den Bereich Revision, und an den Kläger, verbunden mit einer Empfehlung über die weitere Vorgehensweise, geben sollen (Anlage 9). Es hätten somit bei einem Überschreiten der Grenze von ca. 60 Mio. Euro an stillen Lasten entsprechende Kursabsicherungsmaßnahmen ergriffen werden sollen. Eine solche Informationsmitteilung seitens des Bereichs Kapitalanlagen sei dann jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Für den Kläger habe es in diesem Zusammenhang keinerlei Anzeichen dafür gegeben, dass Herr G. den erhaltenen Auftrag nicht ausführen werde. In mehreren Gesprächen ab Dezember 2001 zwischen dem Kläger und den Vorständen Z. und H. sei es um die Frage gegangen, ob die notwendigen Anweisungen des Kapitalanlageausschusses seitens des Bereichs Kapitalanlagen auch tatsächlich durchgeführt werden. Dies sei von den Vorständen Z. und H. bejaht worden. In Gesprächen nach dem 16.01.2002 sei deutlich gemacht worden, dass sich die Risikosituation nicht verändert habe. Herr S., ein Mitarbeiter des Klägers aus dem Bereich Controlling, habe Anfang April bei Herrn G. schriftlich gebeten, ihm für den Bereich Controlling Informationen zum Kapitalanlagebestand zu geben. Herr G. habe Herrn S. daraufhin mitgeteilt, dass seit der Kursabsicherung im Januar 2002 keine Veränderungen erfolgt seien (Anlage 11). Herr A., Hauptabteilungsleiter Controlling, habe in einem Gedächtnisvermerk vom 30.10.2002 bestätigt, ihm sei hierdurch signalisiert worden, dass die Beschlüsse des Kapitalanlageausschusses vom 13.12.2001 bzw. 16.01.2002 umgesetzt worden seien (Anlage 11). Tatsächlich habe das Abschreibungspotenzial erstmals im April 2002 die Meldeschwelle von 60 Mio. Euro überstiegen. Erst durch die Prüfung der Beklagten vom 10. bis 14. Juni 2002 habe der Kläger vom Abschreibungspotenzial von ca. 93 Mio. Euro erfahren. Die Verantwortung für Kapitalanlagen habe primär bei den Ressortvorstand Kapitalanlagen gelegen, also bei Herrn Z.. Die existenzgefährdende Lage der F sei nicht durch ein mangelhaftes Controlling ausgelöst worden. Zwar seien die Grundsätze für die Controllingorganisation in der V Gruppe grundsätzlich in der "Teilstrategie Controlling" niedergelegt, doch habe das Controlling im Bereich der F durch die Einrichtung des internen Kapitalanlageausschusses und die von diesem vorgenommenen Aufgabenzuweisungen eine besondere Prägung bekommen. Der Controllingfunktion sei dabei im Wege individueller Anpassung ein eher klassisches Gepräge dergestalt gegeben worden, dass Controlling auf den Ansatz eines erweiterten betrieblichen Rechnungswesens beschränkt worden sei. Bei der Beklagten bestehe die Tendenz, dem Aufgabenkreis Controlling einen eher allgemeinverbindlichen Inhalt zugrunde zu legen, ohne dass dabei berücksichtigt werde, wie die Controllingfunktion konkret innerhalb der F definiert worden sei. Insoweit sei zu verweisen auf den IDW Prüfungsstandard sowie auf Hinweise des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zur Umsetzung des KonTraG (Anlage K 23 und 24). Das Ressort Controlling habe auf der Grundlage der Informationen gearbeitet, die ihm von Seiten des Bereichs Kapitalanlagen gem. verbindlicher Beschlusslage hätten übermittelt werden sollen. So habe das Ressort Controlling z. B. keinen Onlinezugriff auf die Daten der Entwicklung der Spezialfonds gehabt, die aufgrund der technischen und organisatorischen Gegebenheiten nur in Detmold durch den Bereich Kapitalanlagen verfolgt worden seien. Der Kläger habe auch das Erfordernis angemahnt, selbst im Wege der Einführung von SAP R3 direkten Zahlenzugriff im Onlinewege zu erhalten, was jedoch von Herrn Z. blockiert worden sei mit dem Argument, es solle ein Outsourcing des Bereichs Kapitalanlagen durchgeführt werden (Anlage K 25). In Abweichung zu den Ziffern 3.3 und 3.11 der "Teilstrategie Controlling" sei die Controllingfunktion und damit die Verantwortung des Klägers auf die bloße Vorgabe der Absicherungsmaßnahmen beschränkt gewesen, die korrelierende Überwachung des zu sichernden Sektors jedoch dem Verantwortungsbereich Kapitalanlage übertragen gewesen. Nach dem im konkreten Fall zu berücksichtigenden Verständnis der Vorstandsfunktion Controlling in Bezug auf das Risikomanagement hinsichtlich der Kapitalanlagen habe der Kläger also abstimmungsgemäß nur das Risikokapital für die F vorzugeben, nicht jedoch die Überwachung von Absicherungsmaßnahmen durchzuführen gehabt. Diese Aufgabe sei im laufenden Geschäftsbetrieb dem für die jeweilige Unternehmensaufgabe geschaffenen internen Kontrollsystem zugekommen. Darüber hinaus sei die Innenrevision für stichprobenartige Kontrollen der operativen Maßnahmen zuständig gewesen.

Dem Kläger sei auch nicht etwa die Vernachlässigung ressortübergreifender Aufsichtspflichten vorzuwerfen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass er auf seine konkreten Nachfragen zutreffend über die ergriffenen Risikoabsicherungsmaßnahmen informiert werden würde.

Die Abberufungsverlangen seien im Übrigen ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig. Im Hinblick auf den Zeitraum zwischen der Sonderprüfung der Beklagten am 14.06.2002 und dem Abberufungsverlangen liege der Schluss nahe, dass sachfremde Erwägungen beim Erlass der Verfügungen eine Rolle gespielt hätten. Was die Einbeziehung sachfremder Erwägungen angehe, sei darauf zu verweisen, dass der Kläger nach Auffassung der Beklagten einer Lösung der wirtschaftlichen Problemlage der drei Versicherungsunternehmen unter Einbeziehung der XXX entgegengestanden habe. In einem Vermerk der Beklagten für das BMF, in welchem über die beabsichtigten Abberufungsverfügungen berichtet worden sei (Blatt 266 f. d. BA), sei ein entsprechender Vermerk zu finden.Gehe man von einem Aufsichtsdefizit im Controllingbereich aus, habe eine für erforderlich gehaltene Abberufungsverfügung auf die Untersagung orientiert werden können, dem Kläger nur Tätigkeiten in spezifischen Ressorts wie z. B. dem Controlling künftig zu versagen. Ermessensfehlerhaft sei ferner, dass angebliche Defizite der Vorstandstätigkeit des Klägers bei der F Abberufungen bei der B und der X bedingen sollten und dies, obwohl die beiden letztgenannten Versicherungsunternehmen anderen Sparten zuzurechnen seien und die Vorstandstätigkeit des Klägers bis zu seiner Abberufung keinen Anlass zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten geboten habe. Bei den Tatbestandsmerkmalen der Zuverlässigkeit bzw. der fachlichen Eignung handele es sich lediglich um eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen gewerberechtlichen Begriffs der Zuverlässigkeit i. S. d. § 35 Gewerbeordnung. Hierzu sei anerkannt, dass Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, gewerbebezogen sein müssten. Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden müsse also im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage gestellt sein. Die Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit beziehe sich also auf den konkreten Geschäftszweig (Branche). Dies gelte insbesondere deshalb, da Probleme im Bereich Kapitalanlagen bei der Anlage in Aktien ein Branchenproblem sei und vor allem Lebensversicherungen betreffe. Ferner habe sowohl die B als auch X den seitens der Beklagten eingeforderten Stresstest in sämtlichen Abschreibungsszenarien erfolgreich erfüllt.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 14.11.2003 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Widersprüche seien zulässig aber unbegründet. Die Verfügungen vom 12.12.2002 hätten sich durch die vom Aufsichtsrat beschlossene Abberufung nicht erledigt, da der Verwaltungsakt fortwirke. Als Drittbetroffener habe der Kläger auch die Befugnis, Widerspruch einzulegen.Die Widersprüche seien jedoch unbegründet, da die Verfügungen rechtmäßig seien. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abberufungsverlangen nach § 87 Abs. 6 i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 7 a Abs. 1 VAG seien erfüllt. Die gesetzliche Vermutung einer ausreichenden fachlichen Eignung des Klägers sei widerlegt. Es lägen Tatsachen vor, die belegten, dass der Kläger nicht mehr den Anforderungen genüge, die an Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen zu stellen seien. Neben fachlichen Mängeln im Bereich des von ihm als Ressortvorstand verantworteten Controllings von Kapitalanlagen hätten sich in seiner Person eklatante Mängel in der Leitung eines Versicherungsunternehmens offenbart. Vom Kläger zu verantwortende Arbeitsabläufe seien nicht hinreichend abgestimmt und strategisch zugewiesene Aufgabenverteilungen nicht eingehalten worden. Die stillen Lasten aus Aktien und Investmentfonds am Ende des Jahres 2001 hätten es erfordert, die Risiken aus diesen Engagements wirksam zu reduzieren. Der Vorstand der F sei bereits ab dem 2. Halbjahr 2001 mehrfach schriftlich vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen auf die kritische Lage an den Kapitalmärkten hingewiesen und angesichts der geringen Reserven der F aufgefordert worden, unverzüglich Maßnahmen zur Verminderung der Verlustrisiken aus dem Aktienbereich einzuleiten (Schreiben vom 10.08., 05.09. und 30.10.2001). Tatsächlich seien jedoch dazu erforderliche Absicherungen nicht vorgenommen worden, was die Prüfung der F ergeben habe. Es sei Aufgabe des Klägers als Ressortvorstand Controlling gewesen, die mangelnde Absicherung zu erkennen und ihr rechtzeitig entgegenzuwirken. Das Ressort Controlling habe nicht nur Vorgaben zur Risikominimierung zu machen, sondern auch zu überprüfen, dass die notwendigen Absicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ergriffen würden. Zwar seien in Theorie und Praxis unterschiedliche Controllingmodelle zu beobachten, den führenden Modellen der Praxis sei jedoch als wesentliches Kernmerkmal die Planungs- und Kontrollorientierung eigen. Vorliegend ergebe sich der Aufgabenkreis des Ressort Controlling eindeutig aus der Aufgabenbeschreibung "Teilstrategie Controlling". Dies weise dem Fachbereich Controlling unter 3.11 unter anderem die Überwachung der verabschiedeten Maßnahmen zur Risikominimierung zu, ferner auch die Beobachtung der wesentlichen Ertrags- und Substanzwerte durch laufende Analysen (Punkt 3.5) sowie eine transparente Darstellung der Ergebnisse und Risiken aus dem Kapitalanlagegeschäft durch ein intensives Kapitalanlagecontrolling (Punkt 3.13). Das Controlling bei der F habe demnach ein schriftlich festgelegtes Gepräge, so dass Gesichtspunkte anderer Controllingmodelle unerheblich seien. Ferner habe der Kläger selbst in mehreren Schreiben mitgeteilt, dass das Controlling der Versicherer im Raum der Kirchen und damit auch der F nach den Grundsätzen durchgeführt worden sei, wie sie in der Teilstrategie Controlling festgelegt seien (Schreiben vom 28.10.2002). Ferner habe er mitgeteilt, dass mehrere Entscheidungen getroffen bzw. Maßnahmen eingeleitet worden seien, die die von der Beklagten geforderte Risikobegrenzung gewährleisteten und dass die Anpassung der Grenzen in Abstimmung zwischen den Bereichen Kapitalanlagen, Mathematik und Rechnungswesen/Controlling erfolge, wobei die Verantwortung für diese Risikobetrachtung letztlich im Controlling liege (Schreiben vom 21.12.2001). Die aktive Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen möge also dem Ressort Kapitalanlagen oblegen haben, die Aufgabe der Beobachtung und Überwachung der Umsetzung sei jedoch beim Controlling verblieben. Selbst wenn man die Anforderungen an Controlling absenken wolle, habe Controlling zumindest die Aufgabe, Informationen zur Planung und Unternehmenssteuer zu liefern. Unverzichtbarer Bestandteil dieser Informationspflicht sei die Darstellung der Effizienz getroffener Absicherungsmaßnahmen. Die vom Kläger vorgelegten Controllingberichte hätten jedoch nicht die Werte umfasst, die sich unter Berücksichtigung der Absicherung des Aktien- und Investmentfondsbestandes ergaben. Auch das Gutachten von Herrn Prof. Farny vom 04.07.2003 gehe davon aus, dass Controlling nicht systematisch nach einer Erklärung für das Überschreiten der 65 Mio. Euro-Grenze (richtigerweise: 60 Mio. Euro-Grenze) gesucht bzw. gefragt habe, was jedoch angebracht gewesen sei. Nur durch eine vollständige und damit wirklichkeitsgetreue Information über den Kapitalanlagebestand unter Einschluss der Absicherungsmaßnahmen wäre der Gesamtvorstand sowie der Aufsichtsrat in die Lage versetzt worden, einem Anstieg der stillen Lasten rechtzeitig und wirkungsvoll entgegenzuwirken. Eine wirksame Kontrolle durch das Ressort Controlling habe zwingend neben einer qualifizierten Anfrage zu den durchgeführten Absicherungsmaßnahmen gegenüber dem Bereich Kapitalanlagen eine laufende Überprüfung der darauf zur Verfügung gestellten Angaben anhand der Vorgaben aus dem Beschluss vom 16. Januar 2002 erfordert. Die Anfrage des Mitarbeiters S. aus dem April 2002 (Anlage 11) enthalte lediglich eine Abfrage zu Hochrechnungen aus dem Kapitalanlagebereich per 31. Dezember 2002. Eine Bitte um Sachstandsmitteilung zum Vollzug von Absicherungsmaßnahmen sei hingegen nicht Anfragegegenstand. Die vom Kläger vorgetragenen Gespräche mit den Herren Z. und H. seien angesichts der überragenden Wichtigkeit der Thematik nicht ausreichend. Überwachung setzte eine intensive Auseinandersetzung mit den Absicherungsmaßnahmen unter Heranziehung aussagekräftiger Unterlagen voraus. Hierfür hätte sich das Ressort Controlling im Einzelnen schriftlich darlegen lassen müssen, welche Maßnahmen ergriffen worden seien. Die vom Kläger vorgetragene mangelnde Kenntnis über die wahre Sachlage bei der FL bis zur örtlichen Prüfung durch die Beklagte im Juni 2002 entlaste den Kläger nicht, sondern stelle vielmehr einen Beleg für massive Mängel im Controlling der FL dar. Würden Kapitalanlagen insbesondere in Form von Fonds und Aktien aufgebaut, bedürfe es ferner eines Controllingsystems, das auf kurzfristige Veränderung der Börsenlage reagieren könne. Könne dieses System nicht aufgebaut werden, sei das Controlling schon aus diesem Grunde als mangelhaft zu bezeichnen.

Der Kläger sei ferner der ihm obliegenden allgemeinen Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Danach hätte er auch außerhalb seiner Ressortzuständigkeit erkennbaren Missständen im Bereich der Kapitalanlagen entgegenwirken müssen. Gerade in Anbetracht der historisch außergewöhnlichen Entwicklung an den Kapitalmärkten im 2. Halbjahr 2001 und im 1. Halbjahr 2002 sei unter dem Gesichtspunkt der Gesamtverantwortung des Vorstandes ein ressortübergreifendes Verantwortungsbewusstsein zu fordern. Dies gelte insbesondere für Ressorts, die zu dem Bereich Kapitalanlagen eine große Sachnähe aufwiesen, was bei dem Ressort Controlling gegeben sei. Die Abberufungsverlangen seien auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Einbeziehung sachfremder Erwägungen, konkret das Eintreten des Klägers für eine andere als die "XXX Lösung", treffe nicht zu. Der Erlass der Verwaltungsakte sei ausschließlich wegen der festgestellten massiven fachlichen Mängel des Kläger erfolgt. Auch der vom Kläger bemängelte zeitliche Abstand zwischen der Einsetzung des Sonderbeauftragten bei der F und dem Abberufungsverlangen könne nicht zur Aufhebung der Verwaltungsakte führen, da § 87 Abs. 6 VAG keinen Zeitrahmen vorsehe, der insoweit einzuhalten sei. Die Abberufungsverlangen seien auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil eine Beschränkung der Tätigkeit des Klägers auf bestimmte Ressorts hätte verlangt werden können. Die fachliche Eignung als Geschäftsleiter könne immer nur einheitlich beurteilt werden. Die fachliche Eignung im Rahmen des § 7 a Abs. 1 VAG dürfe sich nicht auf einige wenige Ressorts beschränken. Eine Beschränkung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Geschäftsleiter müsse ein Unternehmen somit ressortübergreifend sicher leiten können. Zeige ein Geschäftsleiter in einem wesentlichen Teilbereich der Geschäftsleitertätigkeit seine fehlende fachliche Eignung, so fehle die fachliche Eignung insgesamt. Zudem habe der Kläger jegliche Leitungskompetenz vermissen lassen. Diese Kompetenz sei aber unabhängig von der Ressortverteilung zu beurteilen. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters könne auch nicht für verschiedene Versicherungsunternehmen getrennt beurteilt werden. Die Ressortzuständigkeit des Klägers bei der B und der X decke sich mit der bei der F. Die Trennung in Lebens-, Kranken- und Schaden-Unfallversicherer beruhe allein auf dem in § 8 Abs. 1 a VAG normierten Spartentrennungsgrundsatz. Zwar möge es zutreffen, dass die Bedeutung des Controlling von Kapitalanlagen in Lebensversicherungsunternehmen einen vergleichsweise großen Stellenwert habe, doch auch Kranken- und Schaden/Unfallversicherungsunternehmen könnten durch eine verfehlte Kapitalanlage und ein unzureichendes Controlling in eine finanzielle Schieflage geraten. Ferner bestehe die Gefahr, dass ein im Kapitalanlagecontrolling versagender Vorstand auch in anderen Controllingbereichen versage. Branche sei vorliegend die Versicherungsbranche. Unterschiede zwischen den Versicherungssparten seien nicht geeignet, die Versicherungswirtschaft in mehrere Branchen zu unterteilen. Die Abberufungsverlangen seien auch notwendig, geeignet und im engeren Sinne angemessen, um die Belange der Versicherten zu waren. Der Schutz der Ansprüche der Versicherten aus den Versicherungsverträgen stelle gegenüber den beruflichen und persönlichen Interessen des Klägers ein überragendes Schutzgut dar. Mit dem Abberufungsverlangen habe die Beklagte auch bereits das mildere Mittel angewandt.

Die Zustellung der Widerspruchsbescheide erfolgte am 18.11.2003.Mit Schriftsatz vom 17.12.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. zugegangen am 17.12.2003, hat der Kläger das zuvor zwecks Durchführung des Widerspruchsverfahrens ruhende Verfahren, begonnen mit Klageerhebung vom 20.01.2003, wiederaufgenommen. Er wiederholt und vertieft im wesentlichen sein Vorbringen aus den Widerspruchsbegründungen. Am Anfang des zu beurteilenden Geschehens habe nicht etwa ein singuläres fachliches Versagen einer einzelnen Person, des Klägers, gestanden sondern eine historische Ausnahmesituation. Dies wird näher dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Der Kläger habe das Erfordernis erkannt, dass die stillen Lasten auch Aktien- und Investmentfonds am Ende des Jahres 2001 es erforderlich gemacht hatten, die Risiken aus diesem Engagement wirksam zu reduzieren. Dieses Erfordernis wie auch die zu seiner Bewältigung einsetzbaren Vorgehensweisen - der Einsatz wirksamer Sicherungsinstrumente - seien vom Kläger im fraglichen Zeitraum auf Vorstandebene wie auch in Kontakt gegenüber dem Aufsichtsrat thematisiert und entsprechende Entscheidungen von ihm zweckmäßig angestoßen und initiiert worden. Insoweit verweist der Kläger auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 24.07.2003 (Ziff. I, II). Gerade auf Initiative des Klägers hin sei in der Sitzung des Kapitalanlageausschusses vom 16.01.2002 ein Risikokapital für die FL i. H. v. 20 Mio. DM fixiert worden. Der Kläger habe sich persönlich nach der Kursabsicherung bei den Verantwortlichen des Bereichs Kapitalanlagen erkundigt und entsprechend konkrete Nachfragen gestellt. Was die unzutreffenden Antworten anbelange habe der Kläger nicht voraussetzen müssen, dass er dabei wissentlich falsch informiert werde. Die finanzielle Schieflage der FL sei jedenfalls aus dem Informationsformaten ersichtlich gewesen, wie sie vom Ressort Controlling zur Verfügung gestellt worden seien. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten von Herrn Prof. Farny vom 04. Juli 2003 (Seite 24, 1. Absatz). Die vom Kläger gelieferten Informationen hätten somit eine Intervention vom dritter Seite ermöglicht. Sofern dies unterblieben sei, könne dies nunmehr nicht dem Kläger angelastet werden. Der Kläger habe als Mitglied des Kollegialorgans Vorstand auch nur bei erkennbaren Missständen in Ressort Kapitalanlagen tätig werden müssen. Solche für den Kläger erkennbare Missstände hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch das Ressort Revision habe gewusst, dass kein Zugriff seitens Controlling auf Daten des Bereichs Kapitalanlage bestanden habe und habe deshalb selbst Stichproben vornehmen müssen. Auch außerhalb seiner Ressortzuständigkeit seien dem Kläger nachträglich erkennbare Missstände im Bereich der Kapitalanlagen nicht anzulasten. Der Kläger habe die Entwicklung der Kapitalanlagen bzw. die Absicherungsmaßnahmen hierzu hinterfragt. Entsprechende Kontaktaufnahmen mit dem Bereich Kapitalanlagen seien jedoch daran gescheitert, dass der Kläger auf konkrete Nachfragen vor dem Hintergrund fehlender eigener Zugriffsmöglichkeiten auf die Datenbestände des Bereichs Kapitalanlagen auf die Korrektheit und Stimmigkeit der ihm gegebenen Auskünfte vertrauen musste. In diesem Vertrauen sei der Kläger seinerzeit auch schutzwürdig gewesen, da bis zur Prüfung im Juni 2002 auf Vorstandsebene innerhalb der FL nicht zu erkennen gewesen sei, dass einer der Vorstände seine übrigen Vorstandskollegen dauerhaft unzutreffend informiere. Das Ressort Controlling habe davon ausgehen dürfen, Arbeitsergebnisse bzw. Informationen aus anderen Ressorts als inhaltlich glaubhaft und in Bezug auf seinen Ursprung glaubwürdig übernehmen zu können. Nochmals sei darauf zu verweisen, dass der direkte Zugriff durch den Kläger auf die Daten des Bereichs Kapitalanlagen per elektronischem Medium nicht möglich gewesen sei. Die beiden Bereiche seien örtlich getrennt gewesen. Der Kläger und die Mehrzahl der Mitarbeiter des Bereichs Controlling hätten sich in Kassel befunden, während der Bereich Kapitalanlagen in Detmold angesiedelt gewesen sei.

Die Abberufungsverlangen seien ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters für Versicherungsunternehmen unterschiedlicher Sparten sei getrennt und individuell zu beurteilen. Ferner sei zu vermuten, dass bei den Abberufungsverlangen sachfremde Überlegungen eine Rolle gespielt hätten. Als solche kämen in Betracht die eigenen Vorstellungen bei der Beklagten bzgl. des Marktes der Versicherer im Raum der Kirchen sowie der Gesichtspunkt, dass der Kläger hierbei als störend empfunden worden sei sowie die schlichte Verärgerung über ein möglicherweise provokativ empfundenes Auftreten des Klägers im September 2002 im Hause der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

1. die Anordnung der Beklagten vom 12. Dezember 2002 - Geschäftszeichen VA 42 - 5333 - 13/02 an den Aufsichtsrat der B Sachversicherung auf Gegenseitigkeit xxx in der Gestalt des an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheides vom 14,November 2003 (GZ VA 42 - VU 5333 - 13/02) sowie des entsprechenden an den Aufsichtsrat gerichteten Widerspruchsbescheides

2. die Anordnung der Beklagten vom 12. Dezember 2002 - Geschäftszeichen VA 23 - 4140 - 24/02 an den Aufsichtsrat der X-FAMILIENFÜRSORGE Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit xxx in der Gestalt des an den Kläger gerichteten Wiederspruchsbescheides vom 14. November 2003 (GZ: VA 18 - VU 4140 - 24/02) sowie des entsprechenden an den Aufsichtsrat gerichteten Widerspruchsbescheides aufzuheben.

Hilfsweise zu 1. und 2. gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO festzustellen, dass die zu Ziff. 1 und 2. bezeichneten beiden Anordnungen der Beklagten in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide rechtswidrig waren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertieft im Wesentlichen ihren Vortrag aus den Ausgangsbescheiden und den Widerspruchsbescheiden und trägt vertiefend vor: Für die negative Beurteilung der fachlichen Eignung eines Geschäftsleiters könnten unter anderem Mängel einer geordneten Geschäftsführung, besonders bei der Geschäftsorganisation, bei der Wahrung der Belange der Versicherten, bei der Einhaltung der finanziellen Grundlagen des Versicherungsunternehmens und bei der Einhaltung sonstiger Verhaltenspflichten des VAG von Bedeutung sein. Eine Organisation und Überwachung des Versicherungsbetriebes, die der Art und Umfang des betriebenen Geschäfts nicht entspreche, sei von den Geschäftsleitern zu verantworten und begründe regelmäßig einen Mangel der fachlichen Eignung. Eine Pflicht, die Durchführung der objektiv notwendigen Absicherungsmaßnahmen auch tatsächlich sicherzustellen habe den Kläger bereits nach dem aufsichtsrechtlichen Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstandes getroffen. Die Gesamtverantwortung des Vorstandes bedeute die Mitverantwortlichkeit jedes Vorstandsmitgliedes/Geschäftsleiters, gleichgültig wie die Geschäftsbereiche intern auf die Vorstandsmitglieder oder Geschäftsleiter aufgeteilt worden seien. Das vom Gesetz durchgesetzte "Vieraugenprinzip", das in § 34 S. 1 VAG angelegt sei, schließe den Rückzug auf eine hausinterne Geschäftsverteilung im Geschäftsleiterbereich aus. Das Prinzip der aufsichtsrechtlichen Gesamtverantwortung ergebe sich aber zwanglos auch bereits aus § 7 a Abs. 1 S. 3 VAG. Die fachliche Eignung des Geschäftsleiters müsse sich unter anderem auf eine bestimmte Größe und bestimmte Geschäftsart eines Versicherungsunternehmens beziehen, dürfe aber nicht nur allein für einen bestimmten Ressortzuschnitt gegeben sein. Im Übrigen zeige auch § 81 Abs. 2 S. 1 und 2 VAG, dass die Mitglieder des Vorstandes sowie sonstige Geschäftsleiter für die Einhaltung der Aufsichtsziele des § 81 Abs. 1 VAG verantwortlich seien. Der Kläger habe die von ihm behaupteten unzutreffenden Angaben des Kapitalanlageressorts über eine ausreichende Kursabsicherung selbst nachzuprüfen gehabt, da ihm das hohe Verlustrisiko und die problematische Lage am Aktienmarkt bekannt gewesen sei. Die Beklagte bleibe auch bei ihrer Würdigung, dass der Kläger gerade auch in seiner Eigenschaft als Controllingvorstand intern für die Überprüfung und Sicherstellung der objektiv notwendigen Absicherungsmaßnahmen und des diesbezüglichen Beschlusses des Kapitalanlageausschusses zuständig gewesen sei. Die angegriffenen Bescheide gingen auch von einem zutreffenden Begriff der fachlichen Eignung aus. Dies wird näher dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Die angegriffenen Bescheide seien frei von Ermessensfehlern und insbesondere auch verhältnismäßig. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) nebst Anlagenordner zum Schriftsatz vom 17.12.2003 sowie auf die vorgelegten Behördenakten (5 Bände) Bezug genommen.

Gründe

Die als Hauptanträge erhobenen Anfechtungsklagen sind unstatthaft soweit ihr Begehren auf die Aufhebung der Ausgangsbescheide vom 12.12.2002 gerichtet ist. Diese haben sich erledigt und sind somit einer Aufhebung im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht mehr zugänglich. Hat sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt, so kann das Gericht auf Antrag, der vorliegend hilfsweise gestellt ist, durch Urteil lediglich noch aussprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Von einer Erledigung des Verwaltungsaktes ist dann auszugehen, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist. Als gesetzliche Maßgabe hierfür ist § 43 Abs. 2 VwVfG des Bundes heranzuziehen. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Hieraus wird ersichtlich, dass die Erledigung "auf andere Weise" in ihrer Wirkung der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichkommen muss, eine Erledigung "auf andere Weise" deshalb nur dann angenommen werden kann, wenn der Eintritt eines erledigenden Ereignisses die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes komplett erschöpft. Dies ist vorliegend, wie bereits in dem gerichtlichen Hinweis vom 19.05.2003 ausgeführt, nicht bereits durch die Abberufung des Klägers seitens der Aufsichtsräte erfolgt, da sich die intendierte Regelungswirkung der Abberufungsverlangen nicht nur auf den Akt der Abberufung, sondern auch auf das Andauern des Zustandes nach Abberufung richtet. Eine Erledigung ist jedoch im Hinblick auf die Verschmelzung der B und der X zum V Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit xxx eingetreten. Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3210, ber. BGBl I 1995 S. 428) erlöschen die übertragenden Rechtsfragen. Die Ämter der Mitglieder von Leitungsorganen sind an die Existenz des jeweiligen übertragenden Rechtsträgers gekoppelt, mit deren Erlöschen endet auch die Organstellung (Dehmer, Umwandlungsgesetz, § 20, Rn. 7). Wäre also der Kläger vor dem Hintergrund der streitgegenständlichen Abberufungsverlangen nicht bereits durch die entsprechenden Aufsichtsratsbeschlüsse vom 12.12.2002 abberufen worden, so hätte er seine Funktion als Vorstandsmitglied jedenfalls aufgrund des Verschmelzungsvorganges verloren. Auch eine Wiederbestellung bei den untergegangenen Versicherungsunternehmen B und X scheidet aus, so dass sich die Regelungswirkung betreffend den Zustand nach Abberufung gleichfalls erschöpft. Die mit den Abberufungsverlangen verbundene Beschwer ist hierdurch endgültig entfallen.

Soweit sich die erhobenen Anfechtungsklagen - als Minus - auf die Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 14.11.2003 richten, wovon die erkennende Kammer gem. § 88 VwGO ausgeht, sind sie statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar ist grundsätzlich gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand einer Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid kann aber auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Dies ist vorliegend der Fall, da eine Entscheidung zur Sache ergangen ist, obwohl die eingelegten Widersprüche im Laufe des Widerspruchsverfahrens unzulässig geworden sind (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl., § 79, Rn. 11). Die erhobenen Anfechtungsklagen sind insoweit auch statthaft, da sich die Widerspruchsbescheide nicht wie die Ausgangsbescheide aufgrund des Verschmelzungsvertrages erledigt haben. Die erkennende Kammer folgt insoweit vielmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.01.1989, BVerwGE Band 81, S. 226 ff.) wonach nach Erledigung des Ausgangsbescheides eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen darf. Das Widerspruchsverfahren ist einzustellen. Durch den dennoch ergangenen Widerspruchsbescheid ist der Kläger beschwert. Durch die Zurückweisung seines Widerspruchs wird nämlich der Eindruck erweckt, der erledigte Ausgangsbescheid könne bestandskräftig werden.

Eine derart zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der vom Widerspruchsbescheid erzeugte Schein, der nicht mit der Rechtswirklichkeit übereinstimmt, führt zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und verletzt auch die Rechte des vom Schein Betroffenen, § 113 Abs. 1 S.1 VwGO.

Die hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklagen sind gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft, da ein Fall der Erledigung bezogen auf die Ausgangsverfügungen, wie bereits oben dargelegt, eingetreten ist. Sie sind auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Dieses ergibt sich bei einem Fall wie dem Vorliegenden offensichtlich aus dem Rehabilitationsinteresse. Die streitgegenständlichen Abberufungsverlangen führen vor dem Hintergrund der hierin attestierten fachlichen Ungeeignetheit ohne Zweifel zu einer fortdauernden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Die zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklagen sind unbegründet, da sich die streitgegenständlichen Abberufungsverlangen als rechtmäßig erweisen und somit der Kläger nicht in eigenen Rechen verletzt wird. Ermächtigungsgrundlage für die Abberufungsverlangen ist § 87 Abs. 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vom 17.12.1992 (BGBl. I 1993 S. 2), mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2778). Gem. § 87 Abs.6 VAG kann die Aufsichtsbehörde, werden ihr Tatsachen bekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, statt die Erlaubnis zu widerrufen, die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VAG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7 a Abs. 1 nicht erfüllen. Gemäß § 7 a Abs. 1 S. 1-3 VAG müssen Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. § 7 a Abs. 1 S. 1 und 2 VAG schreibt somit eine alle Umstände des Einzelfalles einbeziehende Prüfung und Feststellung der fachlichen Eignung vor. Satz 3 dieser Norm ergänzt diese Regelung durch eine widerlegliche Vermutung des Inhalts, dass zur Bejahung der fachlichen Eignung die dort genannten Kriterien "regelmäßig" ausreichen und eine Versagung der Erlaubnis, respektive ein Abberufungsverlangen, mangels der erforderlichen fachlichen Eignung nur in Betracht kommt, wenn im Einzelfall Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass dem Betroffenen trotz Vorliegens der Merkmale des Satzes 3 dieser Norm die erforderliche fachliche Eignung fehlt. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Das Verhalten des Klägers als Vorstand Controlling bei der FL stellt sowohl eine Verletzung von Pflichten dar, die sich aus dem Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstandes ergeben a) als auch eine Verletzung von Pflichten bei der Wahrnehmung des Ressorts Controlling selbst b). a) Gemäß § 34 S. 1 VAG besteht der Vorstand eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) aus mindestens 2 Personen (sogenanntes Vieraugenprinzip). Gemäß § 34 Satz 2 VAG gelten für den Vorstand § 76 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 77-91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entsprechend. Die in der Vorschrift angeordnete "entsprechende" Anwendung von Vorschriften des Aktiengesetzes verlangt zwar jeweils die Prüfung, inwieweit sie für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit passen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer gibt es jedoch dabei im Hinblick auf die nachfolgend ausgeführten Gesichtspunkte keine Gründe, die genannten Normen auf die vorliegend betroffenen Versicherungsunternehmen BRH, PAXFK sowie FL nur reduziert anzuwenden, für den Bereich der hier zu beurteilenden Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit also gewissermaßen weichere Kriterien anzulegen. Auch Weigel (in Prölss, VAG, 11. Aufl. § 34, Rn.1) geht unter Hinweisen auf die Literatur davon aus, dass sich für den Vorstand eines VVaG fast vollständige Übereinstimmung mit dem Vorstand einer VersAG ergibt. Die strikte Anwendung der genannten gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes und deren Überwachung durch die Finanzdienstleistungsaufsicht erweist sich, und zwar eben unabhängig davon, in welcher Rechtsform die Versicherungsunternehmen sich selbst organisieren, bereits deshalb als erforderlich, weil hiermit dem vom VAG insgesamt verfolgten Ziel einer ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten vor Verlusten, effektiv Rechnung getragen wird. Nur hierdurch kann überdies, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt - gerade in Zeiten der Krisen - das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit der Versicherungswirtschaft erhalten bzw. gestärkt werden. Diese besondere Zielsetzung des Versicherungsaufsichtsrechts wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. BGBl. I 2002, S. 1310 ff.) auch nochmals betont.

Das in § 34 S. 1 VAG normierte Vieraugenprinzip fordert, dass die Geschäftsleiter nicht nur bereit, sondern auch fachlich in der Lage sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eher mehr als weniger laufend gegenseitig zu kontrollieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1987, Wertpapierenmitteilung 1988, S. 695 zu § 33 Abs. 1 Nr. 4 KWG). Bereits grundsätzlich schließt dieses im VAG für VVaG uneingeschränkt verankerte Prinzip den Rückzug auf eine unternehmensinterne Geschäftsverteilung aus. Diesem in § 34 S. 1 VAG zum Ausdruck kommenden Vieraugenprinzip entspricht der in § 34 S. 2 VAG in Bezug genommene § 77 Aktiengesetz, wonach für die Leitung der Gesellschaft nach dem deutschen Kollegialmodell grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder verantwortlich sind. Nimmt die Satzung oder eine Geschäftsordnung eine Ressortaufteilung vor (§ 77 Abs. 1 S. 2 Aktiengesetz), bleibt die Gesamtverantwortlichkeit des Vorstandes unberührt. Eine Geschäftsverteilung führt demnach nicht dazu, dass die Vorstandsmitglieder nur noch ihre eigenen Geschäftsbereiche verfolgen dürfen, sondern sie führen diese Geschäfte auch mit Wirkung für den Gesamtvorstand und unter der Aufsicht der anderen Vorstandsmitglieder. Daraus folgt zum einen eine regelmäßige Berichtspflicht des ressortverantwortlichen Vorstandsmitglieds im Gesamtvorstand und zum anderen eine Aufsichts- und Überwachungspflicht der übrigen Vorstandsmitglieder (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1996, Az.: VI ZR 319/95, der Betrieb 1996, S. 2483). Aus der in § 34 S. 2 VAG erfolgten Inbezugnahme des § 91 des Aktiengesetzes und somit auch des § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes ergibt sich ferner, dass der Vorstand in dieser Gesamtverantwortung geeignete Maßnahmen zu treffen hat, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten hat, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Dabei kann der Anwendung des § 91 Abs. 2 Aktiengesetz im Rahmen des VAG auch nicht etwa entgegengehalten werden, dass diese Norm erst durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG, in Kraft getreten am 28.04.1998, BGBl. I 1998, S. 786) eingeführt wurde. Der Gesetzgeber ging vielmehr davon aus, dass bereits vor der Einführung des § 91 Abs. 2 Aktiengesetz der Vorstand für ein angemessenes Risikomanagement als Ausfluss seiner allgemeinen Leitungsaufgabe des gleichfalls in § 34 S. 2 VAG in Bezug genommenen § 76 Abs. 1 Aktiengesetz zu sorgen hatte, doch sollte angesichts der offensichtlich fehlenden Risikomanagementsysteme in den Unternehmen durch eine ausdrückliche Regelung diese Verpflichtung besonders hervorgehoben werden (vgl. Preußner, Risikomanagement als Gesamtaufgabe des Vorstandes, AG 2002, S. 657 ff unter Hinweis auf eine Vielzahl entsprechender Literaturstimmen). Dass § 91 Abs. 2 Aktiengesetz lediglich einen bereits zuvor bestehenden Pflichtenkatalog des Vorstandes auch bei den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit normierte wird ferner deutlich durch den Umstand, dass es auch vor Inkrafttreten dieser Norm zu den Aufgaben der Versicherungsaufsicht zählte, gemäß § 81 Abs.1 S. 5 VAG bei den Versicherungsunternehmen auf die Existenz angemessener interner Kontrollverfahren zu achten. Bei dem somit anzuwendenden § 91 Abs. 2 Aktiengesetz kann ferner davon ausgegangen werden, dass sich diese Norm und § 25 a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. I, S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 2 des 2. Gesetzes zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 31.10.2003 (BGBl. I, S. 2146) in ihrer rechtlichen Bedeutung entsprechen (vgl. Braun in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2. Aufl., § 25 a, Rz. 5), so dass die in § 25 a Abs. 1 KWG gesetzlich genauer gefassten Anforderungen bei der Auslegung des § 91 Abs. 2 Aktiengesetz herangezogen werden können (so auch Preußner, Risikomanagement als Gesamtaufgabe des Vorstandes, AG 2002, S. 657, 660). Diese weitgehende Sichtweise entspricht nach Auffassung der erkennenden Kammer der Gesamtintention des Gesetzgebers, der mit Einführung des § 25 a KWG im Jahre 1997 sowie des § 91 Abs. 2 Aktiengesetz im Jahre 1998 die Verpflichtung der Geschäftsleitung hervorheben wollte, Risikofrüherkennungs- sowie Risikoüberwachungssysteme in den Unternehmen einzurichten, um Entwicklungen vorzubeugen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Dabei hatte der Gesetzgeber erkannt, dass die Ursache von Fehlentwicklungen vielmals an einer mangelhaften Risikoeinschätzung der Unternehmensleitungen lag, so dass nicht frühzeitig auf drohende Schieflagen der Unternehmen reagiert werden konnte. Dass dies auch für die Versicherungswirtschaft gilt, zeigt der vorliegende Fall exemplarisch. Eine insoweit einheitliche Auslegung und Anwendung der genannten Normen und ein dementsprechendes Tätigwerden der Aufsicht entspricht im übrigen auch dem Umstand, dass nach internationalem Verständnis Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute Finanzdienstleistungsunternehmen sind (vgl. Knauth/Schubert, Versicherungsaufsicht vor Paradigmenwechsel, Versicherungswirtschaft 2003, S.903). Dass der bundesdeutsche Gesetzgeber dieser Auffassung gleichfalls zuneigt wird augenfällig dokumentiert durch den Umstand, dass das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen aufgegangen ist in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine einheitliche Auslegung und Anwendung der genannten Normen entspricht im übrigen, ohne dass es entscheidungserheblich wäre, den Bestrebungen der EU Kommission, die Aufsichtsregeln im Finanzdienstleistungssektor zu harmonisieren, indem die versicherungsspezifischen Normen und Auslegungen in den Mitgliedsstaaten sowie die Aufsichtsmodelle im Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor einander angepasst werden (Solvency II: http://europa.eu.int/comm/internal_market/insurance/ index_en.htm).

Ein Vorstand - und somit auch der Vorstand der F - hat nach den oben genannten Maßstäben also, um den Pflichten aus § 91 Abs. 2 AktG nachzukommen, ein Überwachungssystem einzurichten, das über geeignete Instrumentarien zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken nebst eines internen Kontrollverfahrens verfügt und anhand dessen sich die finanzielle Lage des Unternehmens jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt. Der Vorstand hat in Ausfüllung der gesetzlichen Vorgaben somit jedenfalls auf einer ersten Stufe die Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten und auf einer zweiten Stufe die eingeleiteten Maßnahmen zu überwachen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 91 Rz. 6-8). Dieser Verpflichtung ist der Vorstand der FL unter verantwortlicher Mitwirkung des Klägers nicht nachgekommen. Hierüber besteht im Hinblick auf die Entwicklung der stillen Lasten bei der F im Ergebnis kein Streit. Die stillen Lasten stiegen im Zeitraum vom Juni 2001 bis zum Juni 2002 von 26 Mio. Euro auf 94 Mio. Euro und dies, obwohl mit Beschluss des Kapitalanlageausschusses vom 16.01.2002 festgelegt worden war, dass die risikobehafteten Kapitalanlagen täglich mark to market zu bewerten sind und bei Erreichen von 50 % des Risikokapitals - also bei einem Überschreiten von 60 Mio. Euro - eine Information unter anderem an die Vorstände Kapitalanlagen, Revision und Controlling zu geben sei, verbunden mit einer Empfehlung über die weitere Vorgehensweise. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit darauf, dass eine solche Informationsmitteilung seitens des Bereichs Kapitalanlagen dann zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei und es für den Kläger in diesem Zusammenhang auch keinerlei Anzeichen dafür gegeben habe, dass Herr G., Hauptabteilungsleiter Kapitalanlagen, den erhaltenen Auftrag nicht ausführen werde und er darauf habe vertrauen dürfen, dass er auf seine konkreten Nachfragen zutreffend über die ergriffenen Risikoabsicherungsmaßnahmen informiert werde. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, für den Bereich Kapitalanlagen, aus dessen Bereich die Missstände ursächlich resultieren, nicht verantwortlich zu sein. Wie oben dargelegt, geht § 34 S. 1 und 2 i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 77 i.V.m. § 91 Abs. 2 Aktiengesetz von einer Gesamtverantwortung des Vorstandes für das Risikofrüherkennungs- und Risikoüberwachungssystem aus. Alle Mitglieder eines Vorstands sind für Fehlentwicklungen in dieser Hinsicht verantwortlich. Bei ressortmäßiger Aufteilung haben die nichtzuständigen Vorstandsmitglieder Überwachungspflichten. Sie müssen dafür sorgen, dass die zuständigen Vorstandsmitglieder ihren Pflichten nachkommen. Die gegenseitige Kontrolle der Entscheidungsträger in wichtigen Angelegenheiten ist gerade auch Sinn und Zweck eines mehrköpfigen Führungsorgans. Dabei haben die Vorstandsmitglieder gemäß § 34 S. 2 VAG i.V.m. § 93 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz bei ihrer Geschäftsführung und somit auch bei ihren Überwachungspflichten gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Dass es bei der Anwendung dieses Maßstabes bezogen auf einzelne Vorstände unterschiedliche Anforderungen geben wird erscheint angemessen. So dürfte es bei - bezogen auf das "originäre Missstandsressort" - gewissermaßen sachferneren Vorstandsressorts ausreichen, eine Kontrolle in Form einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle anzustellen und nur wenn sich hieraus Zweifel oder Unstimmigkeiten ergeben, eine Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten sein. Dabei ist jedoch wiederum die Schwelle für die Annahme von Zweifel oder Unstimmigkeiten desto geringer anzusetzen als die Tätigkeit des zu überwachenden anderen Vorstandes ein besonders hohes Risiko für die Existenz des Versicherungsunternehmens birgt. Bei einem Vorstandsressort, das mit dem die Missstände auslösenden Ressort eng verbunden ist, wie es im Verhältnis Ressort Kapitalanlagen und Ressort Controlling der Fall ist, was weiter unter noch ausgeführt wird, bestehen hingegen keine Zweifel, dass die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Hinblick auf die Gesamtverantwortung des Vorstandes bedeutet, dass immer wieder zu überprüfen ist, ob das ressortzuständige Vorstandsmitglied seinen Geschäftsleitungspflichten laufend gewissenhaft nachkommt. Dabei darf sich das insoweit verbundene Vorstandsressort nicht auf eine bloß sorgfältige Plausibilitätskontrolle zurückziehen und es darf es auch nicht dabei bewenden lassen, dass es die Auskunft erhält, es sei alles in Ordnung. Vielmehr ist ein derartiges Ressort gehalten aktiv "nachzufassen", sich verifizierbare Unterlagen zu beschaffen und im Falle des Scheiterns, z.B. aufgrund Obstruktion des originär zuständigen Ressorts, den Gesamtvorstand und ggf. den Aufsichtsrat einzuschalten. Dies gilt wiederum insbesondere in Bezug auf Tätigkeiten des originär zuständigen Ressorts, die ein besonders hohes Risiko für die Existenz des Unternehmens bergen, wovon bei Kapitalanlagetätigkeiten in einer wirtschaftlichen Situation eines Versicherungsunternehmens, wie sie im 2. Halbjahr 2001 bei der FL vorlag und bei der für jeden interessierten Laien erkennbaren problematischen Lage am Aktienmarkt im 1. Halbjahr 2002 ausgegangen werden konnte. b) Das Verhalten des Klägers stellt ferner aber auch eine Verletzung von Pflichten bei der Wahrnehmung seines Vorstandsressorts dar aus denen sich die Annahme rechtfertigt, dass dem Kläger die erforderliche fachliche Eignung fehlt. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass das Tätigkeitsfeld des Ressorts Controlling bei der FL bestimmt wurde durch das Papier "Teilstrategie Controlling". Der Kläger selbst hat in dem Schreiben der Bruderhilfe X Familienfürsorge vom 28.10.2002 an die Beklagte dargelegt, dass das Controlling der Versicherer xxx und damit auch für die F nach den Grundsätzen durchgeführt wurde, wie sie in der "Teilstrategie Controlling" festgelegt seien. Auch in der Widerspruchsbegründung vom 20.01.2003 führt der Kläger aus, dass er insbesondere den Controllinginhalten Rechnung getragen habe, wie sie in den Ziffern 3.3 und 3.11 der "Teilstrategie Controlling" beschrieben seien. Diese "Teilstrategie Controlling" entspricht nach dem Gutachten von Herrn Prof. Farny (S.8) "in allen wesentlichen Teilen den in der betriebswirtschaftlichen Theorie und in der Praxis der Unternehmen, auch der Versicherungsunternehmen, gültigen" Controllingkonzeptionen und stellt damit, wie auch vom Kläger in einem Schreiben an die Beklagte vom 28.10.2002 selbst angedeutet, einen Teil des Konzepts zur Umsetzung der auf dem KonTraG beruhenden und in § 34 S. 2 VAG i.V.m. § 91 Abs. 2 Aktiengesetz normierten gesetzlichen Vorgaben dar, ein angemessenes Risikomanagement zu implementieren. Dabei schreibt das KonTraG zwar keine einheitliche Systematik für das Risikomanagement vor. Die konkrete Ausgestaltung des Risikomanagements und des Überwachungssystems hängt vielmehr unter anderem von der Größe und der Struktur sowie der Branche des jeweiligen Unternehmens ab (vgl. Begründung Regierungsentwurf Bundestagsdrucksache 13/7912, 15 zu Nr. 7; vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 91 Rn. 7; Gröbenzell, Auswirkungen des KonTraG auf das Risk Management, Versicherungswirtschaft 2001, S. 1460 ff). Unabhängig von der Größe etc. ist aber jedenfalls zu fordern, dass entsprechende Organisationsstrukturen bzw. Tätigkeitsinhalte schriftlich fixiert werden, was mit der "Teilstrategie Controlling" erfolgt ist. Vor dem Hintergrund dessen, dass es sich somit bei der "Teilstrategie Controlling" um einen Teil der Umsetzung der gesetzlichen Maßgaben gehandelt hat, kann sich der Kläger zum einen nicht darauf zurückziehen, dass die "Teilstrategie Controlling" lediglich im Rahmen der "VRK-Strategie 2006" erarbeitet worden sei und die Controllingfunktion im Wege individueller Anpassung seitens des internen Kapitalanlageausschusses ein eher klassisches Gepräge dergestalt erhalten habe, dass Controlling mit anderen Worten "auf den Ansatz eines erweiterten betrieblichen Rechnungswesens" beschränkt worden sei. Da es, wie bereits oben dargelegt, bereits vor Inkrafttreten des § 91 Abs. 2 Aktiengesetz bzw. des § 25 a KWG zum Pflichtenkatalog eines Vorstandes zählte, eine interne Organisation aufzubauen, die ihm jederzeit die erforderliche Übersicht über die wirtschaftlichen und finanzielle Situation der jeweiligen Gesellschaft ermöglicht und dies bereits 1998 mit dem KonTraG nochmals klar zum Ausdruck gebracht wurde, kann sich der Kläger als Teil der Geschäftsleitung nicht etwa auf eine Übergangszeit bis 2006 und erst recht nicht etwa auf ein rückwärts gewandtes Controllingverständnis berufen, wie es etwa vor 1998 an den Tag gelegt wurde, was der Gesetzgeber gerade als Ursache von Fehlentwicklungen erkannt hatte. Die "Teilstrategie Controlling" sieht unter der Rubrik " 3 Unsere Steuerungsinstrumente" vor:

"3.3 Die Übereinstimmung von Strategie und Planung (operativ und strategisch) ist geprüft und wird überwacht. Controlling beobachtet aktiv die Umsetzung der Unternehmensstrategie und der Teilstrategien." und weiter "

3.11 Ein Risikoinformationssystem sichert die frühzeitige Erkennung und Signalisierung von unternehmensgefährdenden Risiken. Controlling berichtet regelmäßig dem Vorstand über diese Risiken und überwacht die dazu verabschiedeten Maßnahmen zur Risikominimierung." sowie ferner "

3.13 Durch ein intensives Kapitalanlagecontrolling werden die Ergebnisse und die Risiken aus dem Kapitalanlagegeschäft transparent dargestellt."

Ein derartiges Controllingkonzept ist Bestandteil der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 91 Abs. 2 AktG. Gleichzeitig fordert auch § 25a Abs. 1 unter Nr. 1 und 2 entsprechende Risikomanagement- und Risikokontrollsysteme. Dabei reicht es aber selbstverständlich nicht aus, dass entsprechende Systeme schriftlich fixiert sind, sie sind vielmehr auch tatsächlich zu praktizieren. Der Kläger kann sich deshalb nicht auf die Position zurückziehen, er sei auf die bloße Vorgabe der Absicherungsmaßnahmen beschränkt gewesen, was durch die Vorgabe des Risikokapitals seitens Controlling erfüllt worden sei. Für diese Auffassung kann sich der Kläger insbesondere nicht etwa darauf berufen, dass die Vorgaben im Rahmen der "Teilstrategie Controlling" nicht eindeutig gewesen seien, weil nach dem Gesamtkonzept die Überwachung von Maßnahmen nicht zum Controlling gehört habe (so Gutachten des Herrn Prof. Dr. Dieter Farny vom 04.07.2003, S. 9). Die erkennende Kammer kann nicht nachvollziehen, worin Unklarheiten liegen sollten, wenn es unter 3.11 heißt, dass Controlling dem Vorstand regelmäßig über die Risiken berichtet und die dazu verabschiedeten Maßnahmen zur Risikominimierung überwacht. Dies gilt umso mehr als das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn Prof. Dr. Dieter Farny selbst davon ausgeht, dass Controlling zuständig ist für die Darstellung von Plan und Ist, somit auch für die Ermittlung von Abweichungen und deshalb in den Informationen die Abbildungen des Ist-Zustandes (fehlerhafte Absicherung mit der Folge steigender stiller Lasten) und des Planzustandes (Begrenzung der stillen Lasten auf 65 Mio. Euro [zutreffend: 60 Mio.]) aufgedeckt und kommentiert hätte werden müssen. Und weiter heißt es insoweit in diesem Gutachten (S. 22 f): "Die beschriebenen Controllinginformationen (Plan-Ist-Vergleiche de stillen Lasten) wäre auch unter dem Aspekt besonders angebracht gewesen, dass Controlling Beiträge zur Risikofrüherkennung und zum Risk Management leisten soll. Solch speziellen Controllinginformationen über die stillen Lasten und über die Wirkungen der Absicherungsmaßnahmen gegen ein weiteres Ansteigen der stillen Lasten wären also problemgerecht gewesen." Eine Kontrolle in Form von Überwachung in angemessener Form fand also auch nach diesem Gutachten offensichtlich nicht statt. An der Einordnung dieser Vorgehensweise als Mangel im Bereich des Ressorts Controlling ändert auch nichts, dass für die Absicherungsmaßnahmen zur Einhaltung des limitierten Risikokapitals selbst das Ressort Kapitalanlagen zuständig war und für Stichproben das Ressort Revision. Dies ändert nichts an der Bewertung, dass auch der Bereich Controlling seine Aufgaben mangelhaft wahrgenommen hat. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auch darauf, dass er seitens des Bereichs Kapitalanlagen Informationen zur Kursabsicherung nicht erhalten habe und ihm auf Nachfrage deutlich gemacht worden sei, dass sich die Risikosituation nicht verändert habe. Selbst das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn Prof. Dr. Dieter Farny geht davon aus, dass die Feststellung, Controlling selbst habe bei diesem speziellen Vorgang nicht genügend nachgehakt und nicht wirklich alle benötigten Plan- und Ist-Zahlen festgestellt, ein unübersehbarer Kritikpunkt im Controllingsystem für die F sei (S. 23 d. Gutachtens). Was der Gutachter mit dem Hinweis meint, es handele sich hierbei nur um einen "weichen Kritikpunkt" ist für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar. Obliegt es dem Ressort Controlling einen Plan- Ist-Vergleich der stillen Lasten anzustellen, so kann sich Controlling beim Ist-Zustand nicht auf die bloß mündliche Information verlassen, die Risikosituation habe sich nicht verändert. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der äußerst kritischen Lage an den Kapitalmärkten im 1. Halbjahr 2002. Eine effektive Wahrnehmung der dem Bereich Controlling übertragenen Aufgaben bedeutet, wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat, eine intensive Auseinandersetzung mit den Absicherungsmaßnahmen unter Heranziehung aussagekräftiger Unterlagen. Hierfür hätte sich das Ressort Controlling im Einzelnen schriftlich und verifizierbar darlegen lassen müssen, welche Maßnahmen ergriffen wurden. Die Intensität der tatsächlich demgegenüber an den Tag gelegten Nachfragen wird dabei durch die vorgelegten schriftlichen Dokumente eindrucksvoll belegt. Die schriftliche Anfrage eines Mitarbeiters des Klägers, Herrn S., vom April 2002 (Anlage 11) beinhaltet keineswegs eine Bitte um Sachstandsmitteilung zum Vollzug der Absicherungsmaßnahmen, sondern lediglich die Anforderung der hochgerechneten Kapitalanlageerträge und Aufwendungen für 2002 sowie den Kapitalanlagebestand zum 31.12.2002. Ferner weist dieses Schreiben noch darauf hin: "Wenn Sie die Marktwerte der Fonds und Aktien auf den 31.12.2002 lieber direkt prognostizieren möchten, könne Sie uns selbstverständlich auch ...diese Marktwerte mitteilen." Hierauf kam es sodann aus dem Bereich Kapitalanlagen zur lediglich mündlichen Mitteilung, dass seit der Kursabsicherung im Januar 2002 keine Veränderungen erfolgt seien. Bezeichnend ist sodann auch die Wortwahl von Herrn A., Hauptabteilungsleiter Controlling, in seinem Gedächtnisvermerk vom 30.10.2002 (Anlage 10), dass ihm hieraus "signalisiert" worden sei, dass die Beschlüsse des internen Kapitalanlageausschusses vom Dezember 2001 bzw. Januar 2002 umgesetzt worden seien und somit die Kurssicherungen vereinbarungsgemäß durchgeführt worden seien. Vergleicht man die Intensität der Nachfragen mit der Maßgabe, dass Controlling insbesondere beim Ressort Kapitalanlagen mit hoher Dringlichkeit hätte nachfragen müssen, wie hoch die stillen Lasten unter Berücksichtigung der Absicherungsmaßnahmen sind (Gutachten des Herrn Prof. Dr. Dieter Farny, S. 22) so lässt sich feststellen, dass ein angemessenes Nachfragen und Nachhaken nicht erfolgt ist, was wiederum in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der F, der außergewöhnlichen Situation auf den Kapitalmärkten und der dargelegten Sachnähe zwischen dem Ressortkapitalanlagen und dem Ressortcontrolling unabweisbar hätte erfolgen müssen.

Das somit seitens der Beklagten eröffnete Ermessen ist auch nicht etwa fehlerhaft ausgeübt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 VwGO lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ein Ermessensfehler ergibt sich zunächst nicht etwa aus der Vermutung des Klägers, es seien sachfremde Erwägungen in die Abberufungsverlangen einbezogen worden, worauf auch der lange Zeitraum zwischen der Sonderprüfung am 14.06.2002 und den Abberufungsverlangen hindeute. Hierbei handelt es sich um eine Vermutung des Klägers, für die es zwar einen Ansatzpunk gibt (Bl. 266 R. der Behördenakte VA 23-4140-24/02 4/03 Bd. II), bei der aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Gesichtspunkt eine Rolle gespielt hat. Hiervon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden kann, wenn die festgestellte fachliche Ungeeignetheit im Übrigen ermessensfehlerfrei zu einem Abberufungsverlangen führen kann. Eine Ermessensfehlerhaftigkeit resultiert ferner auch nicht etwa aus einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. So kann dem Kläger nicht etwa darin gefolgt werden, dass eine für erforderlich gehaltene Verfügung sich hätte reduzieren müssen auf die Untersagung der Tätigkeit in dem spezifischen Ressort, hier dem Controlling. Eine derartige Teilabberufung von Geschäftsleitern bzw. Tätigkeitsteiluntersagung von Geschäftsleitern ist in § 87 Abs. 6 VAG als Rechtsfolge nicht vorgesehen. Dies entspricht der Maßgabe, dass es nach Bestellung zum Geschäftsleiter dem Aufsichtsrat des jeweiligen Versicherungsunternehmens obliegt, für welches Ressort eine Zuständigkeit begründet wird. Die Gesamtkonzeption des VAG geht - wie bereits dargelegt - davon aus, dass ein Geschäftsleiter ein Unternehmen ressortübergreifend sicher leiten können muss. Das Pendant hierzu ist, soweit dies wegen mangelnder fachlicher Eignung nicht der Fall ist, dass sich ein Abberufungsverlangen auf die Geschäftsleiterfunktion selbst bezieht.

Eine Ermessensfehlerhaftigkeit resultiert im Ergebnis aber auch nicht etwa aus dem Umstand, dass sich die fachliche Ungeeignetheit des Klägers aus Vorgängen bei der FL ergeben hat und deshalb ein Abberufungsverlangen nur im Hinblick auf dieses Versicherungsunternehmen hätte ergehen dürfen, nicht aber bezüglich der Vorstandstätigkeit des Klägers bei der BRH und PAXFK, die anderen Sparten zuzurechnen sind. Dabei erweist sich zwar die Auffassung der Beklagten, wonach die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters nicht für verschiedene Versicherungsunternehmen getrennt beurteilt werden könne, in dieser generalisierten Form als unzutreffend. Was den Widerruf der Erlaubnis anbelangt, so ist nämlich in § 87 Abs. 1 S. 1 VAG vorgesehen, dass die Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten oder den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen werden kann. Diese Differenzierung ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und kann nach Auffassung der erkennenden Kammer auf den Bereich des Abberufungsverlangens bzw. der Tätigkeitsuntersagung gemäß § 87 Abs. 6 VAG übertragen werden. Ein Abberufungsverlangen für eine einzelne Sparte ist ausreichend, wenn der Abberufungsgrund nur für diese Sparte vorliegt und hierdurch überdies die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt werden. Hierfür spricht dem Grunde nach auch der Umstand, dass es bei den einzelnen Sparten Unterschiede gibt, was die Risikolage durch Kapitalanlagen anbelangt. Ausweislich des Gutachten des Herrn Prof. Dr. Dieter Farny ist die Risikolage von Lebensversicherern in erster Linie durch die Kapitalanlagen bzw. das Ergebnis aus Kapitalanlagen in Relation zu den Aufwendungen für Zinsen und Gewinnbeteiligungen bestimmt, weniger durch die stochastischen versicherungstechnischen Risiken. In der Schadenversicherung sind die Verhältnisse eher umgekehrt: Die versicherungstechnischen Risiken sind bedeutsamer als die Kapitalanlagerisiken. In der Krankenversicherung liegt eine Mittellage zwischen diesen Extremen vor. Dies vorausgeschickt erweist sich die Ermessensausübung der Beklagten gleichwohl als nicht fehlerhaft, da sie zutreffender Weise davon ausgeht, dass sich die Abberufung von Geschäftsleitern an der (ausreichenden) Wahrung der Belange der Versicherten (vgl. § 81 Abs. 1 S. 2 VAG) zu orientieren hat, also an den Interessen der Versicherten vor einer Gefährdung durch ein fachlich ungeeignetes Vorstandsmitglied in einem Versicherungsunternehmen. Zeigt sich die fachliche Ungeeignetheit im Rahmen der Tätigkeit in einem Versicherungsunternehmen einer bestimmten Sparte, so stellt sich die Frage, ob die aufgetretenen Mängel derart spezifisch bezogen sind auf das betreffende Versicherungsunternehmen, so dass ein Abberufungsverlangen im Hinblick auf dieses Unternehmen ausreichend erscheint, die Belange der Versicherten wahrzunehmen oder ob die sich zeigenden Mängel systemisch sind und die Wahrung der Belange der Versicherten nur dadurch sicherzustellen sind, dass spartenübergreifend bzw. wie vorliegend auch versicherungsunternehmenübergreifend ein Abberufungsverlangen erfolgen muss. Insoweit durfte die Beklagte in ihre Ermessensentscheidung einbeziehen, dass auch Kranken- und Schadenversicherungsunternehmen durch eine verfehlte Kapitalanlage und ein unzureichendes Controlling in eine finanzielle Schieflage geraten können. Ferner durfte die Beklagte zu Recht die Prognose anstellen, dass vor dem Hintergrund der aufgetretenen erheblichen Mängel bei der F sowohl im Hinblick auf die Gesamtverantwortung des Klägers im Vorstand als auch im Hinblick auf die ressortbezogen festzustellenden Mängel die Gefahr besteht, dass bei der Wahrnehmung der im Übrigen identischen Ressortverantwortlichkeit im Rahmen der beiden anderen Versicherungsunternehmen, auch diese Unternehmen Schaden nehmen. Die Beseitigung dieser Gefahr durch die Abberufungsverlangen erweist sich als ausreichende, aber auch als notwendige Wahrung der Belange der Versicherten, m.a.W. wären die Belange der Versicherten unangemessen beeinträchtigt worden, hätte die Aufsicht diese Gefahr nicht beseitigt. Diesem Ergebnis steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass es sich bei § 7 a Abs. 1 VAG lediglich um eine spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen gewerberechtlichen Begriffs der Zuverlässigkeit i.S.v. § 35 Gewerbeordnung handele und hierzu anerkannt sei, dass Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollten, gewerbebezogen, sein müssten. Zwar ist es zutreffend, dass § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung der Behörde die Befugnis einräumt, die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die Gewerbeuntersagung bezieht sich insoweit, wie vom Kläger vorgetragen, auf das konkret ausgeübte Gewerbe. Dabei ist es aber bereits fraglich, ob mit konkretem Gewerbe die Sparte gemeint ist, wie der Kläger meint oder ob hiermit die Versicherungsbranche gemeint ist, wie von der Beklagten vorgetragen. Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls nach § 35 Abs. 1 S. 2 die Untersagung auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden kann, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeit oder Gewerbe unzuverlässig ist. Würde man unter konkretem Gewerbe die Sparte verstehen, hätte die Beklagte, wie bereits dargelegt, diese gewerberechtliche Vorgabe jedenfalls ermessensfehlerfrei auf weitere Sparten ausgedehnt. Die Abberufungsverlangen erweisen sich auch als im engeren Sinne angemessen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass der Aufsichtsbehörde nach § 87 Abs. 6 VAG mehrere Eingriffsmittel zur Verfügung stehen. Neben dem Verlangen auf Abberufung von Geschäftsleitern kann die Aufsichtsbehörde auch deren Tätigkeit als Geschäftsleiter untersagen. Dieses Tätigkeitsverbot bezieht sich auch auf die gegenwärtige oder künftige Geschäftsleiterfunktion bei jeglichen anderen Versicherungsunternehmen und geht somit in der rechtlichen Wirkung über das Abberufungsverlangen hinaus. Insoweit ist es somit zutreffend, wenn die Beklagte vorträgt, dass sie im vorliegenden Fall das mildere Mittel angewandt habe. Ferner stellen die Abberufungsverlangen auch nicht etwa, wie vom Kläger vorgetragen, faktisch ein Berufsverbot dar. Der Kläger übte und übt wohl seinen Beruf als Betriebswirt in der Funktion eines Generalbevollmächtigter weiterhin aus, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Abberufungsverlangen eine die wirtschaftliche Existenz vernichtende Auswirkung aufweist. Die Interessen des Klägers an einer weiteren Ausübung einer Vorstandsfunktion konnte die Beklagte ermessensfehlerfrei als nachrangig gegenüber den zu wahrenden Interessen der Versicherten bewerten. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, wobei dem Kläger die Kosten ganz auferlegt werden, da die Beklagte i.S.d. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird zugelassen. Diese Entscheidung folgt aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Rechtsache nach Auffassung der erkennenden Kammer grundsätzliche Bedeutung hat.






VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 08.07.2004
Az: 1 E 7363/03 (I)


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0b1f35df53ca/VG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_8-Juli-2004_Az_1-E-7363-03-I




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