Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Zwangsgeldverfahren wird auf 100 000,- Euro festgesetzt.
Gegenstand des Zwangsgeldverfahrens, das durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien beendet wurde, war die Durchsetzung der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht aus dem im Patentnichtigkeitsverfahren 4 Ni 55/00 am 11. Dezember 2001 geschlossenen Vergleich. Der Senat hat durch Beschluss vom 14. Juli 2005 dem Schuldner die Kosten des Zwangsgeldverfahrens auferlegt. Die Gläubigerin beantragt, den Gegenstandswert auf 100 000,- Euro festzusetzen. Der Schuldner hat sich dazu nicht geäußert.
Gemäß § 57 Abs 2 Nr 3 BRAGO, der für den vorliegenden Fall gemäß § 61 RVG weiterhin anwendbar ist, ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts bei einem Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO, bei dem es um die Erwirkung einer Handlung geht, der Wert maßgebend, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat. Der Wert eines Auskunftsanspruchs wird üblicherweise mit einer Größenordnung von 1/5 bis 1/4 vom Wert der Hauptsache angenommen; dieser Wert ist in der Regel auch der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO zugrunde zu legen (vgl Zöller, ZPO, 25. Aufl, § 3 Rdn 16 unter den Stichworten "Auskunft" sowie "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; Schulte, PatG, 7. Aufl, § 139 Rdn 228, 288). In dem Patentverletzungsstreit der Parteien hat das Landgericht Düsseldorf im Urteil vom 21. Juni 2001 den Streitwert auf 1.000.000,- DM festgesetzt. Der hier festgesetzte Betrag entspricht etwa einem Fünftel dieses Werts.
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