Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Februar 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 24/03

(BPatG: Beschluss v. 02.02.2005, Az.: 32 W (pat) 24/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmeldung der Wortmarke

"Crossroads-Instructor"

für die Dienstleistungen

"Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten"

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes bzw mit einem Beamten des höheren Dienstes mit zwei Beschlüssen die Eintragung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung einfacher Wörter der englischen Sprache mit der Bedeutung "Kreuzung, Scheideweg" und "Lehrer, Ausbilder", in der die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen Hinweis darauf sehen werden, dass die angebotenen Leistungen durch einen entsprechend ausgebildeten Lehrer im Zusammenhang mit schwierigen Lebenssituationen erbracht würden.

Da es sich bei der Wortkombination zumindest im angloamerikanischen Sprachraum um eine etablierte Bezeichnung für eine sozial engagierte Ansprech- und Leitperson handle, die speziell im Bereich der Jugendarbeit Hilfe geben könne, müsse auch ein allgemeines Freihaltungsbedürfnis bejaht werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Bei der Frage der Unterscheidungskraft fremdsprachiger Ausdrücke sei ausschließlich auf das Sprachverständnis der beteiligten deutschen Verkehrskreise abzustellen. Diese Verkehrskreise würden jedoch mangels näherer Kenntnisse die Anmeldung als "Straßenkreuzungsinstruktor, Straßenkreuzungslehrer" oder "Kreuzungsausbilder" übersetzen und hierin keinen mit den Dienstleistungen in Verbindung stehenden Sinngehalt erkennen.

Ob und wie sich die Markenanmeldung im angloamerikanischen Raum darstelle, spiele für das Freihaltebedürfnis keine Rolle, da die Eintragung einer Marke für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit für den deutschsprachigen Raum erstrebt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, vor welchem Hintergrund den beteiligten Verkehrskreisen in Deutschland die Möglichkeit erhalten werden müsse, die Bezeichnung "Crossroads-Instructor" (= Straßenkreuzungsausbilder) frei zu verwenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Die Frage, ob der angemeldeten Marke das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss, kann letztlich dahingestellt bleiben.

Der Anmelderin ist einzuräumen, dass es sich zwar bei den beiden englischsprachigen Begriffen "crossroads" und "instructor" um Wörter der englischen Sprache handelt, die teilweise auch deutschen Verkehrskreisen bekannt sein dürften, dass sich aber die spezielle Bedeutung der Wortkombination - wenn überhaupt - nur dem mit den Besonderheiten des Englischen oder den Fachausdrücken auf dem speziellen Gebiet der Sozialarbeit, insbesonders der Jugendausbildung vertrauten begrenzten Personenkreis erschließen dürfte. Die Annahme, die beteiligten Verkehrskreise, denen zumindest der Begriff "instructor" aus vielen Bereichen bekannt sein dürfte, würden die angemeldete Marke in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen als "Straßenkreuzungsinstruktor" übersetzen, erscheint lebensfremd. Eher kann wohl angenommen werden, dass der an den beanspruchten Dienstleistungen interessierte Verkehr in dem Begriff auch dann eine sachbezogene beschreibende Bedeutung vermuten wird, wenn sich die genaue Übersetzung nicht sofort aufdrängt. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, führt zum einen die Mehrzahlform "crossroads" von der von der Anmelderin gewählten Übersetzung fort. Auch weist die Markenstelle zu recht darauf hin, dass dem Verkehr nicht nur in diesem Bereich (vgl. "Streetworker") ähnlich gebildete Wortkombinationen bekannt sind, die bei der erstmaligen Begegnung keinen unmittelbaren Sinn ergeben, sich aber im Lauf der Jahre zu Fachausdrücken entwickelt haben. Der Umstand, dass sich die Bedeutung des Begriffs "Corssroadsinstructor" zumindest im jetzigen Zeitpunkt für einen Teil des beteiligten inländischen Verkehrs noch nicht sofort erschließt, könnte allerdings ausreichen, um das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. aber EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Rdn. 86, wonach beschreibenden Angaben für diese Dienstleistungen zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft fehlt).

Zutreffend hat die Markenstelle im Erinnerungsbeschluss nämlich ein der Eintragung entgegenstehendes allgemeines Freihaltungsinteresse iSd § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht.

Die Bejahung eines allgemeinen Freihaltebedürfnisses für eine fremdsprachige Wortkombination, deren beschreibende Bedeutung vom inländischen Verkehr nicht ohne weiteres erkannt wird, erfordert die positive Feststellung, dass die beschreibende Verwendung dieser Wortbildung im Geltungsbereich des Markengesetzes wahrscheinlich oder zumindest möglich ist.

Wie auch die Anmelderin letztlich nicht bestreitet, zeigen die dem Erinnerungsbeschluss beigefügten Auszüge aus dem Internet, dass der Begriff "Crossroads-Instructor" im englischsprachigen Raum auf dem Gebiet der beanspruchten Dienstleistungen zu einem ohne nähere Erläuterung verwendeten Fachbegriff geworden ist. Diese Auszüge zeigen aber weiterhin, dass der Begriff dabei ist, auch in Deutschland Verwendung zu finden und daher von Anbietern entsprechender Dienstleistungen als beschreibender Fachbegriff benötigt wird.

Wenn die Anmelderin damit argumentiert, das in dem von der Markenstelle eingeführten Internetauszug erwähnte Buch "Die Jungs von nebenan" sei von einem ihrer Geschäftsführer geschrieben worden und auch das im Internet gefundene Seminar "Erwachsenwerden in der Wildnis" werde von ihr veranstaltet, so übersieht sie, dass die beiden Internet-Fundstellen die beschreibende Bedeutung des Begriffes "crossroadsinstructor" gerade erst belegen. An keiner Stelle der Buch- oder der Seminarbeschreibung wird der verwendete Begriff "Corssroadsinstructor" in irgendeiner Weise erläutert oder erscheint als Herkunftszeichen in Bezug auf den Erbringer der angebotenen Dienstleistungen. Vielmehr erscheint der Begriff in beiden Fällen als pauschaler Hinweis auf die besonderen fachlichen Fähigkeiten des Autors bzw. Seminarleiters. Gerade in der Buchbeschreibung steht der Begriff "crossraodsinstructor" unmittelbar neben den weiteren Begriffen "Box-Instructor" und "Boyz-Instructor". Auch einem der englischen Sprache nicht oder nur wenig mächtigen Leser dieser Formulierungen wird sich der Gedanke aufdrängen, dass es sich hier lediglich um eine beschreibende Angabe für eine berufliche Qualifikation auf dem Gebiet der angebotenen Dienstleistungen handelt. Im übrigen ist die Kenntnis der englischen Fachterminologie auf dem Gebiet der Sozialarbeit in Fachkreisen vorhanden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anmelderin die Bezeichnung "crossroadsinstructor" erstmals in Deutschland verwendet hat. Wenn dieser Gebrauch der im englischsprachigen Raum unstreitig als Fachbegriff verwendeten Bezeichnung ausschließlich auf einem Dienstleistungsgebiet und ausschließlich in dieser aus dem englischsprachigen Raum bekannten Bedeutung und Form erfolgt, so ist dies als besonders starkes Indiz für die Wahrscheinlichkeit zu werten, dass die Bezeichnung auch vom inländischen Verkehr als beschreibende Angabe benötigt wird und daher von Monopolrechten freizuhalten ist.

Viereck Müllner Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 02.02.2005
Az: 32 W (pat) 24/03


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