Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Juli 2013
Aktenzeichen: I ZA 4/13

(BGH: Beschluss v. 17.07.2013, Az.: I ZA 4/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2013 (Aktenzeichen I ZA 4/13) den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt. Der Antrag wurde als unbegründet angesehen, da die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 26. Februar 2013 voraussichtlich keine Erfolgsaussichten hat.

Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da das Gesetz nur eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zulässt, wenn einer der in § 83 Abs. 3 des Markengesetzes abschließend aufgezählten Verfahrensfehler vorliegt. Dies ist in diesem Fall nicht der Fall. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Gehörspflicht des Markeninhabers nicht verletzt und hat sich ausführlich mit dem Vorbringen des Markeninhabers auseinandergesetzt. Daraus ergibt sich, dass die Behauptungen des Markeninhabers bezüglich des Widerspruchsverfahrens und der angeblich unzutreffenden Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamts nicht ausreichen, um die Rückgängigmachung der Löschungsverfügung zu rechtfertigen.

Die Vorinstanz des Bundesgerichtshofs war das Bundespatentgericht mit seiner Entscheidung vom 26.02.2013 (24 W(pat) 25/12).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 17.07.2013, Az: I ZA 4/13


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet, weil eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 26. Februar 2013 keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 114 ZPO entsprechend).

Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nur begründet, wenn einer der in § 83 Abs. 3 MarkenG abschließend aufgezählten Verfahrensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall. Das Bundespatentgericht hat insbesondere nicht das rechtliche Gehör des Markeninhabers verletzt (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Es hat sich mit dem für seine Entscheidung maßgeblichen Vorbringen des Markeninhabers im Einzelnen auseinandergesetzt. Aus der Entscheidung ergibt sich - anders als vom Markeninhaber angenommen -, dass der Lauf des Widerspruchsverfahrens und die vom Markeninhaber behauptete unzutreffende Aus-1 kunft des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag, die Löschungsverfügung rückgängig zu machen, nicht rechtfertigen.

Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.02.2013 - 24 W(pat) 25/12 -






BGH:
Beschluss v. 17.07.2013
Az: I ZA 4/13


Link zum Urteil:
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