Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 31. Oktober 2002
Aktenzeichen: 5 U 108/02

(OLG Celle: Urteil v. 31.10.2002, Az.: 5 U 108/02)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Mai 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Uelzen geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten das Entgelt für die monatliche Belieferung mit dem "Turnaround-Aktienbrief" für die Zeit von Juni 1999 bis einschließlich Mai 2001.

Die Klägerin - eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht - vertreibt den "Turnaround-Aktienbrief", der nach ihrer Behauptung Börsenentwicklungen darstelle und über Anlagemöglichkeiten in Aktien informiere, die nach Kursverlusten die Chance überdurchschnittlicher Gewinne erwarten ließen.

Der Beklagte unterzeichnete am 23. März 1999 eine "Teilnahmekarte/Test-Zertifikat" (Ablichtung Bl. 11). Ob ihm eine Durchschrift verblieb, ist zwischen den Parteien streitig. Auf der Karte heißt es:

"Ja, ich will an Ihrem Null-DM-Kapitaleinsatz/Null-Risiko-Börsengewinnspiel teilnehmen. Sie kaufen eine Turnaround-Aktie Ihrer Wahl, ich bekomme 50 Prozent vom Kursgewinn und Sie tragen das volle Risiko. Im Gegenzug verpflichte ich mich, Ihren Turnaround-Aktienbrief kritisch zu prüfen. Liefern Sie mir dazu die erste Ausgabe 30 Tage kostenlos zur Ansicht. Egal, ob ich dann den Turnaround-Aktienbrief weiterlese oder nicht: Mir steht in jedem Fall mein Gewinnanteil an Ihren Börsengeschäft zu. Wenn ich innerhalb der Ansichtsfrist nichts von mir hören lasse, senden Sie mir den Turnaround-Aktienbrief monatlich neu zum günstigen Vorzugspreis von 38,50 DM (zzgl. 2 .- DM Versandkosten) (34 Sfr) je Ausgabe. Diese Vereinbarung kann ich jederzeit zum Ende eines jeden Bezugsjahres kündigen. Als Dankeschön für mein Interesse erhalte ich außerdem noch als Geschenk den Ratgeber "Gewinn per Chart-Analyse"

In einem Absatz darunter befindet sich eingerahmt unter der Überschrift "Mein Widerrufsrecht" folgender Text:

"Diese Vereinbarung kann ich 30 Tage lang nach Erhalt der ersten kostenlosen Ausgabe ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die ..."

Darunter heißt es:

"(...) Nein, vielen Dank für Ihr Angebot. Ich nehme nicht an Ihrem Null-DM-Kapitaleinsatz-X%-Gewinn-Börsenspiel teil. Ich will kein kostenloses Ansichtsexemplar und keine Gratisbroschüre. Geben Sie jemand anderem die Chance, ohne eine Mark Einsatz einen dicken Gewinn zu machen."

Über die für ihn getätigten Börsengeschäfte hat die Klägerin den Beklagten vorprozessual nicht informiert. Mit Schriftsatz vom 7. März 2002 (Bl. 24 ff.) behauptete die Klägerin, sie habe mit der für den Beklagten erworbenen Aktie einen Gewinn von 0,04 € erzielt, nach der beigefügten Aufstellung (Bl. 26) erwirtschaftete sie insgesamt Verlust.

Der Beklagte erhielt am 6. Mai 1999 die erste Ausgabe des "Turnaround-Aktienbriefes". Eine Kündigung des Beklagten von - so sein Vortrag - "Ende Mai/Anfang Juni 2000" bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2000.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 496,98 € nebst 11 % Zinsen aus 248,49 € seit dem 9. August 2000 sowie aus weiteren 124,24 € seit dem 23. Mai 2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Uelzen der Klage stattgegeben. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 69 ff.) Bezug genommen.

Mit - zugelassener - Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Er meint, ein Kunde, der die Werbung über das Gewinnspiel gelesen habe, rechne nicht damit und brauche damit auch nicht zu rechnen, dass er bei Teilnahme an einem Gewinnspiel zeitgleich auch einen Jahresvertrag über den Bezug einer ihm nicht bekannten Zeitschrift unterzeichne. Er meint daher, dass eine wirksame Bestellung nicht erfolgt sei.

Der Beklagte hat seine Willenserklärung wegen Täuschung angefochten und dazu behauptet, dass Turnaroundsystem habe ab Oktober 1998 Verluste gemacht, sodass die Werbeaussage - entsprechend derjenigen aus dem Prospekt Bl. 31 ff. - unrichtig sei.

Er beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Uelzen vom 14. Mai 2002 zum Aktenzeichen 14 C 7461/01 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO n.F. zulässig, das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen, § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG n.F.

Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung für den "Turnaround-Aktienbrief" zu. Die Klägerin muss sich so behandeln lassen, als hätte der Beklagte seine auf Abschluss des Abonnements gerichtete Willenserklärung (rechtzeitig) widerrufen, § 162 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 VerbrKrG a.F.

Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen solchen, der die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat, § 2 Nr. 2 VerbrKredG. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Beklagten eine Durchschrift seiner Widerrufsbelehrung verblieb, kommt es nicht an. In entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 VerbrKredG unterfiel der Vertrag nicht der Schriftform gemäß § 4 Abs. 3 VerbrKredG. Gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKredG war die Klägerin gehalten, dem Beklagten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht auszuhändigen. Das Widerrufsrecht wäre ein gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKredG ein Jahr nach Abgabe der auf Abschluss des Vertrages gerichteten Erklärung des Beklagten erloschen, mithin am 23. März 2000. Die "Kündigung" des Beklagten von - so sein Vortrag Ende Mai/Anfang Juni 2000 - wäre demgemäß als Widerruf im Sinne des § 7 Abs. 1 VerbrKredG nicht mehr rechtzeitig. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn die Klägerin hat unzulässigerweise auf den Beklagten eingewirkt, das ihm zustehende Widerrufsrecht nicht auszuüben. Gemäß § 162 Abs. 1 ist es ihr verwehrt, sich auf einen unterlassenen Widerruf zu berufen.

Die Klägerin hat den Abonnementsvertrag mit einem "Null-Risiko-Börsengewinnspiel" gekoppelt. Sie hat den Beklagten Glauben gemacht, durch Ankreuzen des Feldes "ja" und Unterschrift unter die Teilnahmekarte erhalte er die Chance (immensen) Gewinnes. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin in ihren Prospekten - wie in der Schrift "Turnaroundsystem" (Bl. 31 ff.) dargestellt - mit sehr hohen Gewinnmargen (500 % in 4 Jahren) geworben hat. Der Beklagte musste jedoch befürchten, sich dieser Aussicht auf erheblichen Gewinn zu begeben, hätte er von seinem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Denn nach dem Text der Widerrufsbelehrung konnte er "diese Vereinbarung" widerrufen. Damit entfiel aber nach dem Wortlaut nicht nur der Zeitschriftenbezug, sondern auch die mögliche Gewinnbeteiligung, denn auch diese ist Inhalt der zuvor dargestellten Vereinbarung. Aus der Aussage, unabhängig von seinem "Weiterlesen" stehe ihm ein etwaiger Gewinnanteil zu, folgt unter diesen Umständen nicht mit der für den Verbraucher erforderlichen Deutlichkeit, dass ein Widerruf der Zeitschriftenbestellung keine Auswirkung auf die Gewinnchance hätte. Die Angaben auf der Karte sind nicht eindeutig, sondern dahin zu verstehen, dass bei einem Widerruf auch die Gewinnbeteiligung entfällt.

Ob die Klägerin mit den für den Beklagten erworbenen Aktien tatsächlich Gewinn oder Verlust gemacht hat, ist irrelevant. Es kommt entscheidend darauf an, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Verbraucher in seiner Entscheidung frei sein soll, ob er von dem zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Dementsprechend untersagt es das Gesetz auch, die Widerrufsbelehrung in den eigentlichen Vertragstext mit aufzunehmen, § 7 Abs. 2 VerbrKredG.

Durch die Verknüpfung des Abonnementvertrages mit dem Gewinnspiel hat sie die Rechte des Beklagten unzulässig verkürzt, denn dieser hatte innerhalb der ihm zustehenden Widerrufsfrist nicht die Möglichkeit, das Gesamtangebot, nämlich den Aktienbrief und die Gewinnchancen realistisch einzuschätzen. So hat die Klägerin dem Beklagten erst auf Nachfrage im Prozess mitgeteilt, welchen Gewinn er aus den für ihn im Rahmen des Börsengewinnspiels erworbenen Aktien erzielt hat. Wegen des unzulässigen Einwirkens auf die Entscheidung des Beklagten, seine Willenserklärung zu widerrufen, muss die Klägerin sich gemäß § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als wäre der Widerruf rechtzeitig erfolgt.

Es kann daher dahinstehen, ob dem Beklagten nicht auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 3 UWG zusteht, so gestellt zu werden, als hätte er den für ihn ungünstigen Vertrag nicht geschlossen. Der Senat teilt die Auffassung von Sack (NJW 1975, 1303) und Schricker (GRUR 1975,111), dass die Vorschriften des § 3 UWG im Verhältnis von Unternehmer zum Verbraucher Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind (anders jedoch BGH, Urteil vom 13. Juli 1983, NJW 1983, 24. 93).

Der Verbraucher wird irre geführt i.S.d. § 3 UWG, wenn sich hinter der fett gedruckten Überschrift "Teilnahmekarte/Testzertifikat" und einem kosten- und risikolosen Gewinnspiel das Abonnement einer Zeitschrift verbirgt. Die Klägerin handelt unredlich, denn sie "ködert" den Verbraucher mit unzutreffenden Angaben (immenser Gewinn), stellt den genauen Inhalt des Widerrufsrechts nicht deutlich dar und vertraut darauf, dass der Verbraucher den gesamten Text nicht kritisch durchliest, sondern (nur) wegen der aggressiv beworbenen Gewinnchance die Unterschriften leistet. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Klägerin mit den Aktien, die sie im Rahmen des "Null-Risiko-Börsen-Gewinnspiels" erworben hat, ausweislich ihrer eigenen Aufstellung Bl. 26 Verlust erwirtschaftete. Die Werbeversprechungen (500 % Gewinn in 4 Jahren, Bl. 31 R) hat die Klägerin auch entfernt nicht eingehalten.

Weiter kann dahin stehen, ob dem Beklagten ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zustand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO n.F.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat der Senat die Revision zugelassen, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.






OLG Celle:
Urteil v. 31.10.2002
Az: 5 U 108/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0aa16eb891f3/OLG-Celle_Urteil_vom_31-Oktober-2002_Az_5-U-108-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Celle: Urteil v. 31.10.2002, Az.: 5 U 108/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 23:22 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2013, Az.: 29 K 328.11BPatG, Beschluss vom 14. Mai 2003, Az.: 26 W (pat) 117/01BGH, Urteil vom 13. April 2000, Az.: I ZR 220/97BGH, Beschluss vom 27. Januar 2003, Az.: II ZR 189/02BPatG, Beschluss vom 13. Januar 2004, Az.: 33 W (pat) 170/03BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000, Az.: AnwZ (B) 60/99BPatG, Beschluss vom 27. April 2004, Az.: 21 W (pat) 310/03BPatG, Beschluss vom 12. September 2002, Az.: 25 W (pat) 67/02LG München I, Urteil vom 30. Juli 2008, Az.: 21 O 12464/07BGH, Urteil vom 24. März 2016, Az.: X ZR 47/14