Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juli 2000
Aktenzeichen: 10 W (pat) 701/00

(BPatG: Beschluss v. 10.07.2000, Az.: 10 W (pat) 701/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Musterregister - 11. November 1999 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der 30. April 1999 der Tag der Anmeldung ist.

Gründe

I.

Am 30. April 1999 ging bei dem Patentamt eine zur Eintragung in das Musteregister bestimmte Sammelanmeldung für Besteck ein. In dem für den Eintragungsantrag verwendeten amtlichen Vordruck ist in Feld 4 als Anmelder angegeben:

G... GmbH C... -Straße D - in B....

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1999, beim Patentamt eingegangen am 8. Juli 1999, teilte die Anmelderin mit, daß ihre Firma richtig G1... GmbH laute und bat, den Namen von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.

Auf die Mitteilung des Patentamts, daß der Anmeldetag auf den 8. Juli 1999 zu verschieben sei, weil erst zu diesem Zeitpunkt die eindeutige Identifizierbarkeit der Anmelderin gegeben gewesen sei, legte die Anmelderin einen Handelsregisterauszug und eine Negativbescheinigung des Amtsgerichts Pforzheim vor, wonach eine Firma G... GmbH im Handelsregister des Amtsge-

richts weder eingetragen ist noch eingetragen war und auch eine Firma mit dem Bestandteil G1... oder G1... GmbH nur ein einziges Mal existiert, nämlich die G1... GmbH mit Sitz in B....

Durch Beschluß vom 11. November 1999 hat das Patentamt festgestellt, daß der 8. Juli 1999 der Tag der Anmeldung ist. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die für die Entstehung des Schutzrechts erforderliche zweifelsfreie Identifizierung der Anmelderin möglich gewesen. Den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen habe der wegen des zusätzlichen Bestandteils "P..." wahre Anmelder ohne Nachforschungen nicht entnommen werden können, vielmehr sei auf eine andere angebliche juristische Person hingewiesen worden.

Gegen diese der Anmelderin am 17. November 1999 zugestellte Entscheidung richtet sich ihre am 17. Dezember 1999 eingegangene Beschwerde. Die Anmelderin ist der Auffassung, daß ihre Identität aufgrund der Angabe der Firma und der vollständigen Adresse bereits im Anmeldezeitpunkt zweifelsfrei festgestanden habe, denn eine weitere Rechtsperson dieses Namens gebe es unter der genannten Adresse nachweislich nicht.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Musterregister - vom 11. November 1999 aufzuheben und den 30. April 1999 als Anmeldetag zuzuerkennen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Annahme des Musterregisters, die Anmelderin sei am 30. April 1999 noch nicht zweifelsfrei bestimmbar gewesen und der Zeitpunkt der Anmeldung daher gemäß §§ 10 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 3 Nr. 1 GeschmMG iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2 MusterAnmV auf den 8. Juli 1999 zu verschieben, hält der Nachprüfung nicht stand.

Das Musterregister hat zwar zutreffend ausgeführt, daß das Geschmacksmusterrecht gemäß § 7 Abs. 1 GeschmMG bereits mit der Anmeldung entsteht und infolgedessen der Anmelder als Inhaber des Rechts - bei verständiger Würdigung des Akteninhalts - am Tag der Anmeldung zweifelsfrei erkennbar sein muß (vgl Nirk/Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 24, 25, 93, 118; Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 7 Rdn 21; BGH BlPMZ 1990, 157 "Meßkopf"). Es genügt nicht, wenn die Identität des Anmelders vom Patentamt erst durch Nachforschungen oder Nachfragen beim Anmelder oder dessen Vertreter geklärt werden kann. Fehlt es an der Identifizierbarkeit des Anmelders, liegt ein der Wirksamkeit der Anmeldung entgegenstehender Mangel vor, der nicht rückwirkend heilbar ist (Nirk/Kurtze, aaO; Eichmann/v. Falckenstein, aaO; BGH BlPMZ 1977, 168) und dazu führt, daß das Eintragungsverfahren nicht eingeleitet werden kann (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl., § 35 Rd. 40).

Im vorliegenden Fall ist die Anmelderin anhand der Angaben im Eintragungsantrag identifizierbar. Der in dem Anmeldeformular genannte Firmenname "G...

GmbH" weicht zwar von dem Firmennamen "G1...

GmbH" ab, unter dem die Anmelderin im Handelsregister eingetragen ist. Durch den Zusatz "P...", den die Anmelderin ihrem Firmennamen im Ge-

schäftsverkehr möglicherweise - ungeachtet der Frage der firmenrechtlichen Zulässigkeit nach § 37 HGB - zu Werbezwecken beifügt, wird ihre Identität jedoch nicht berührt.

Es entspricht einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, daß unrichtige, ungenaue oder unvollständige Parteibezeichnungen unschädlich sind und mit Wirkung ex tunc berichtigt werden können, wenn die Identität der Partei dadurch nicht berührt wird (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., Vorbem. § 50 Vorbem. 6; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Anm 8 vor § 50; Zöller, ZPO, 21. Aufl., Rdn 7 vor § 50; BGH NJW 1981, 1453; 1983, 2448). Gründe, die der entsprechenden Anwendung dieses Grundsatzes auf die Berichtigung des Anmeldernamens im geschmacksmusterrechtlichen Anmeldeverfahren entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Im Falle einer bloßen Namensberichtigung kann es in der Regel weder beim Patentamt noch bei der Allgemeinheit, insbesondere den Mitbewerbern, zu Unsicherheiten oder Irrtümern über die im Eintragungsantrag als Anmelder genannte Person kommen, weil der Name bei einer offenkundig unrichtigen Wiedergabe seinem Träger nach wie vor in der Weise zugeordnet werden kann, daß jedenfalls in Verbindung mit der vollständigen Adresse, deren Angabe im Eintragungsantrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 MusterRegV zwingend erforderlich ist, eine eindeutige Identifizierung gewährleistet ist.

Auch im vorliegenden Fall konnte die Anmeldung der Anmelderin als Rechtsträgerin zweifelsfrei zugeordnet werden, weil sie - wie durch den vorgelegten Handelsregisterauszug in Verbindung mit der Negativbescheinigung des Amtsgerichts Pforzheim belegt ist - die einzige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in B... ist, die die Firmenbestandteile "G1..." aufweist. Der Anmelderin steht das Geschmacksmusterrecht daher berechtigterweise mit dem Tag der ersten Einreichung der Anmeldeunterlagen zu.

Der Zuerkennung des 30. April 1999 als Tag der Anmeldung steht auch nicht entgegen, daß das Musterregister allein aus den Angaben im Eintragungsantrag nicht hätte entnehmen können, ob sich hinter der "G... GmbH" die

"G1... GmbH" verbirgt. Das Musterregister hat die Eintragungsvoraus-

setzungen zwar grundsätzlich nur nach Maßgabe der am Anmeldetag vorliegenden Unterlagen zu prüfen. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Anmelder zum Nachweis eines bloßen Versehens bei der Namenswiedergabe in der Anmeldung nachträglich Unterlagen, wie etwa Handelregisterauszüge einreichen kann, die vom Musterregister bei der Prüfung, ob eine Berichtigung bei Wahrung der Personenidentität vorliegt, zu berücksichtigen sind. Kann dies ohne weitere Nachforschungen festgestellt werden, ist eine Verschiebung des Zeitrangs der Anmeldung auf den Tag der Einreichung der betreffenden Unterlagen nicht gerechtfertigt.

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Beschluss v. 10.07.2000
Az: 10 W (pat) 701/00


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