Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. März 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 23/01

(BPatG: Beschluss v. 06.03.2001, Az.: 33 W (pat) 23/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss vom 6. März 2001 (Aktenzeichen 33 W (pat) 23/01) hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Januar 1999, in dem die Löschung der Marke 2 905 854 angeordnet wurde, unwirksam ist.

Die Markeninhaberin hat gegen den Beschluss der Markenstelle form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Verfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 1 190 486 zurückgenommen. Gemäß den Bestimmungen des MarkenG in Verbindung mit der Zivilprozessordnung hat das Gericht daher entschieden, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Löschung der Marke unwirksam ist.

Diese Entscheidung wurde aus Gründen der Rechtssicherheit und des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen getroffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten selbst.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Albrecht Cl




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.03.2001, Az: 33 W (pat) 23/01


Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 2 905 854 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 18. Januar 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 2 905 854 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 190 486 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).

Winklerv. Zglinitzki Dr. Albrecht Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.03.2001
Az: 33 W (pat) 23/01


Link zum Urteil:
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