Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. September 2011
Aktenzeichen: 8 W (pat) 345/06

(BPatG: Beschluss v. 22.09.2011, Az.: 8 W (pat) 345/06)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Auf die am 24. April 2001 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 101 20 173 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Betreiben von Landmaschinen" mit Beschluss vom 22. August 2005 erteilt und die Erteilung am 23. Februar 2006 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die C... KGaA mbH in H...

am 22. Mai 2006 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens unter anderem auf den folgenden druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen:

D2: DE 195 14 223 A1 D3a: Prospekt AGROCOM FUTURE FARMING der Fa. CLAAS, Druckvermerk: "11/97 (Rho) dtsch. 80/190.085.1".

Die Einsprechende hat hierzu vorgetragen, dass das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 gegenüber einer fachmännischen Kombination der Lehren nach der D2 und der D3a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie hat ferner unzulässige Erweiterung bezüglich des erteilten Anspruchs 1 geltend gemacht.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Zum Stand der Technik nach D2 hat die Patentinhaberin vorgetragen, dass dort keinerlei Kundenkonten offenbart seien, sondern ein Flottenmanagement beschrieben werde, welches von der patentgemäßen Lehre weg führe. Die Druckschrift D3a andererseits habe keinen zentralen Server zum Gegenstand, sondern lediglich Chipkarten zur Übertragung von Daten auf einen Hofrechner. Die Patentinhaberin hat auch dem Vorhalt der unzulässigen Erweiterung widersprochen. Sie hat ihr Patent auf der Grundlage des erteilten Anspruchs 1 und der erteilten Unterlagen im Übrigen verteidigt. Hilfsweise hat sie das Streitpatent mit den am 12. Juli 2011 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 18 verteidigt.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Betreiben von Landmaschinen (1), bei dem einerseits mit einem Bordcomputer (4) an der Landmaschine Feldbearbeitungsdaten und/oder Maschinenbetriebsdaten erfasst und die erfassten Feldbearbeitungsund/oder Maschinenbetriebsdaten mittels Datenfernübertragung automatisch auf einen zentralen Server (8) übertragen und in einer zentralen Datenbank (9) gespeichert werden, und bei dem andererseits Maschinenparameter der Landmaschine (1) anhand von Steuerungsdaten eingestellt und/oder voreingestellt werden, die von dem zentralen Server (8) mittels Datenfernübertragung an die Landmaschine (1) automatisch übertragen und/oder abrufbar bereitgestellt werden, dadurch gekennzeichnet, dass in der zentralen Datenbank (9) des Servers (8) elektronische Kundendaten geführt werden, dass die an den Server (8) übermittelten Feldbearbeitungsund/oder Maschinenbetriebsdaten zusammen mit Kundendaten, die den Besitzer des jeweils bearbeiteten Feldes kennzeichnen, und zusammen mit Betreiberdaten, die den jeweiligen Maschinenbetreiber kennzeichnen, auf die elektronischen Kundenkonten übertragen werden, dass die Feldbearbeitungsund/oder Maschinenbetriebsdaten und/oder davon abgeleitete Daten entsprechend den mitübermittelten Kundendaten dem Kundenkonto des betreffenden Feldbesitzers zugeordnet und entsprechend den mitübermittelten Betreiberdaten dem Kundenkonto des betreffenden Maschinenbetreibers automatisch zugeordnet werden, und dass mittels Datenfernübertragung die auf dem jeweiligen elektronischen Kundenkonto geführten Daten und/oder davon abgeleitete Daten jeweils einer lokalen Arbeitssituation (10) des Maschinenbetreibers und einer lokalen Arbeitsstation (13) des betreffenden Feldbesitzers automatisch übermittelt und/oder abrufbar von dem Server (8) bereitgestellt werden."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (erteilte Fassung) durch die folgende Anfügung am Ende des Anspruchstextes der erteilten Fassung nach dem Ausdruck "... bereitgestellt werden":

"und dass in den Kundenkonten kundenspezifische und feldspezifische Steuerungsdaten zur Vorkonfiguration der Landmaschine für die Bearbeitung eines einem jeweiligen Besitzer gehörenden Feldes gespeichert werden, die von dem Server (8) zur Bearbeitung des jeweiligen Feldes an den Bordcomputer (4) der Landmaschine automatisch übermittelt und/oder abrufbar bereitgestellt werden."

Wegen der auf den erteilten Anspruch 1 (Hauptantrag) rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, den auf eine Vorrichtung gerichteten nebengeordneten Anspruch 8 sowie die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 9 bis 18, jeweils in der erteilten Fassung sowie die auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, den zu diesem Antrag gehörenden, auf eine Vorrichtung gerichteten nebengeordneten Anspruch 8 sowie die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 9 bis 18 nach Hilfsantrag wird auf die Akten verwiesen.

Die Einsprechende hält das Streitpatent auch im Umfang des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht für bestandsfähig, weil auch die beschränkend hinzugekommenen Merkmale durch den entgegengehaltenen Stand der Technik bereits nahegelegt seien. Für die weiteren beschränkenden Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag hat die Einsprechende ferner ebenfalls unzulässige Erweiterung geltend gemacht.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den am 12. Juli 2011 eingegangenen Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag, im Übrigen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 formund fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 9.12.2008 -X ZB 6/08 -Ventilsteuerung -Mitt. 2009, 72).

Der zulässige Einspruch ist begründet, denn das Verfahren nach dem gemäß Hauptantrag verteidigten Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sowie das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag stellen keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 dar.

A. Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

A. a) Der erteilte Patentanspruch 1 beschreibt ein Verfahren zum Betreiben von Landmaschinen mit den folgenden Merkmalen:

1.

Bei dem Verfahren werden an der Landmaschine Feldbearbeitungsdaten und/oder Maschinenbearbeitungsdaten mit einem Bordcomputer erfasst.

1.1 Die erfassten Feldbearbeitungsund/oder Maschinenbetriebsdaten werden mittels Datenfernübertragung automatisch auf einen zentralen Server übertragen.

1.2 Die erfassten Feldbearbeitungsund/oder Maschinenbetriebsdaten werden in einer zentralen Datenbank gespeichert.

1.2.1 In der zentralen Datenbank des Servers werden elektronische Kundenkonten geführt.

1.2.1.1 Die an den Server übermittelten Feldbearbeitungsund/oder Maschinenbetriebsdaten werden zusammen mit Kundendaten, die den Besitzer des jeweils bearbeiteten Feldes kennzeichnen und zusammen mit Betreiberdaten, die den jeweiligen Maschinenbetreiber kennzeichnen, auf die elektronischen Kundenkonten übertragen.

1.2.1.2 Die Feldbearbeitungsund/oder Maschinenbetriebsdaten und/oder davon abgeleitete Daten werden entsprechend den mit übermittelten Kundendaten dem Kundenkonto des betreffenden Feldbesitzers zugeordnet und entsprechend den mitübermittelten Betreiberdaten dem Kundenkonto des entsprechenden Maschinenbetreibers automatisch zugeordnet.

1.2.1.3 Die auf dem jeweiligen elektronischen Kundenkonto zugeführten Daten und/oder davon abgeleitete Daten werden mittels Datenfernübertragung jeweils einer lokalen Arbeitsstation des Maschinenbetreibers und einer lokalen Arbeitsstation des betreffenden Feldbesitzers automatisch übermittelt und/oder abrufbar von dem Server bereitgestellt.

2.

Bei dem Verfahren werden Maschinenparameter der Landmaschine anhand von Steuerungsdaten eingestellt und/oder voreingestellt.

2.1 Die Steuerungsdaten werden von dem zentralen Server mittels Datenfernübertragung an die Landmaschine automatisch übertragen und/oder abrufbar bereitgestellt.

(In vorstehender Merkmalsgliederung wird von der Reihenfolge der Merkmale im Anspruchswortlaut abgewichen).

Das im Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren befasst sich mit dem Datenmanagement zum Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen.

Nach Merkmal 1.2.1 werden hierzu in einer zentralen Datenbank eines Servers elektronische Kundenkonten geführt. In diese Kundenkonten sollen einerseits Feldbearbeitungsund/oder Maschinenbetriebsdaten übertragen werden, die andererseits dorthin zusammen mit den den Besitzer des jeweils bearbeiteten Feldes kennzeichnenden Kundendaten und zusammen mit den den jeweiligen Maschinenbetreiber kennzeichnenden Betreiberdaten übertragen werden sollen (Merkmal 1.2.1.1). Des Weiteren sollen die Feldbearbeitungsund/oder Maschinenbetriebsdaten und/oder davon abgeleitete Daten nach Merkmal 1.2.1.2 dann entsprechend den mitübermittelten Kundendaten dem Kundenkonto des betreffenden Feldbesitzers zugeordnet werden und entsprechend den mitübermittelten Betreiberdaten dem Kundenkonto des Maschinenbetreibers automatisch zugeordnet werden. Hierzu wird sowohl für den Feldbesitzer als auch für den Maschinenbetreiber jeweils ein sog. Kundenkonto vorgehalten, wobei diesen Kundenkonten jeweils diejenigen Informationen und Daten zugeführt werden, die für den jeweiligen Inhaber des einzelnen Kundenkontos bestimmt und bedeutungsvoll sind.

A. b) Durch die DE 195 14 223 A1 (D2) ist ein Verfahren zum Betreiben von Landmaschinen (vgl. Titel der D2) bekannt geworden, bei dem ebenfalls an der Landmaschine Feldbearbeitungsdaten und Maschinenbearbeitungsdaten mit einem Bordcomputer (Bordrechner 8, vgl. Fig. 1, 2) erfasst werden (vgl. Spalte 4, Zeilen 47 bis 60 und Spalte 5, Zeilen 20 bis 25), wie dies in Merkmal 1. des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. hierzu Merkmalsgliederung nach Punkt II. A. a) gefordert ist. Auch werden diese erfassten Feldbearbeitungsund Maschinenbetriebsdaten mittels Datenfernübertragung (vgl. "telemetrischer Datenaustausch" gemäß Spalte 5, Zeilen 8 bis 11 der D2) automatisch (vgl. "kontinuierliche Datenübermittlung" gemäß Spalte 6, Zeilen 10 bis 13) auf einen zentralen Server, hier den sog. Leitrechner (1) übertragen (Merkmal 1.1).

Weiterhin werden auch bei dem entgegengehaltenen Verfahren nach der D2 Maschinenparameter der Landmaschine anhand von Steuerungsdaten eingestellt und/oder voreingestellt (Merkmal 2.), wobei die Steuerungsdaten von dem zentralen Server (Leitrechner 1) mittels Datenfernübertragung an die Landmaschine automatisch übertragen werden (Merkmal 2.1) (vgl. Spalte 5, Zeilen 8 bis 32).

Bei dem Verfahren nach der D2 werden darüber hinaus die erfassten Feldbearbeitungsund/oder Maschinenbetriebsdaten ebenfalls in einer zentralen Datenbank, dem Leitrechner (1), gespeichert (Merkmal 1.2), wie dies in Spalte 2, Zeilen 45 bis 59 der D2 beschrieben wird, wobei in Spalte 6, Zeilen 14 bis 16 die Speicherung von Feldbearbeitungsdaten und in Spalte 6, Zeilen 33 bis 52 die Erfassung von Maschinenbetriebsdaten beispielhaft erläutert wird.

In Spalte 7, Zeilen 24 bis 48 der D2 wird ausgeführt, dass der Leitrechner -dieser entspricht dem patentgemäßen Server mit seiner zentralen Datenbank -neben der Erstellung eines Lagebildes die Daten der jeweiligen Maschine auch im Hinblick auf den Verbrauch von Ausbringmengen oder die Gewinnung von Erntemengen usw. verarbeitet und die eingehenden Daten auch ablegt. Ferner werden nach dieser Textstelle die entsprechenden Daten einer Bearbeitung z. B. auch für die Erstellung von Analysen und Abrechnungen unterzogen (Spalte 7, Zeilen 30 bis 37). Insbesondere die Vorhaltung und Verarbeitung von Daten im Hinblick auf die Erstellung von Abrechnungen deutet bereits darauf hin, dass in der zentralen Datenbank des Servers, hier im Leitrechner, elektronische Speicherplätze geführt werden müssen, in denen z. B. Daten für Abrechnungszwecke bezüglich der jeweiligen Maschine gesammelt werden. Allerdings finden sich in dem Offenbarungsgehalt der D2 keine Hinweise darauf, dass diese Datensätze bestimmten, am landwirtschaftlichen Produktionsprozess beteiligten Personenkreisen (z. B. Maschinenbetreiber oder Feldbesitzer) zugeordnet werden sollen.

Das patentgemäße Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 unterscheidet sich daher von dem bekannten Verfahren nach der D2 darin, dass in der zentralen Datenbank des Servers elektronische Kundenkonten geführt werden (Merkmal 1.2.1), auf die an den Server übermittelte Feldbearbeitungsund/oder Maschinenbetriebsdaten zusammen mit Kundendaten des Feldbesitzers und des Maschinenbetreibers übertragen werden (Merkmal 1.2.1.1) derart, dass die entsprechenden Daten bezüglich Feldbearbeitung und/oder Maschinenbetrieb entsprechend den mitübermittelten Kundendaten dem Kundenkonto des Feldbesitzers und entsprechend den mitübermittelten Betreiberdaten dem Kundenkonto des entsprechenden Maschinenbetreibers automatisch zugeordnet werden (Merkmal 1.2.1.2) und die auf dem jeweiligen elektronischen Kundenkonto geführten Daten und/oder davon abgeleitete Daten jeweils einer lokalen Arbeitsstation des Maschinenbetreibers und einer solchen des betreffenden Feldbesitzers automatisch übermittelt und/oder von dem Server abrufbar bereitgestellt werden (Merkmal 1.2.1.3).

Der Strukturwandel in der landwirtschaftlichen Produktion hat bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents zu einem vermehrten Einsatz von betriebsfremder Maschinenleistung geführt, die dem Landwirt (Feldbesitzer) vom sog. Lohnunternehmen zur Verfügung gestellt wird. Daher ist der hier maßgebliche Fachmann, ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus oder Agraringenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Verfahren zum Maschinen-Management, bei überbetrieblichen Maschineneinsätzen stets bestrebt, die einzelnen Maschineneinsätze sowie deren Planung und Überwachung zu optimieren.

Ausgehend vom Stand der Technik nach der D2, durch den bereits die telemetrische Voreinstellung und Überwachung der Maschine(n) von einem zentralen Leitrechner aus bekannt geworden ist, der maßgebliche Fachmann auf der Suche nach noch umfassenderen Konzepten zur Optimierung von Planung und Durchführung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes den Stand der Technik nach dem Prospekt AGROCOM FUTURE FARMING der Fa. CLAAS (D3a) in Betracht.

Durch die Druckschrift D3a ist ein Konzept zum Management des Maschineneinsatzes in der Landwirtschaft bekannt geworden, welches Landwirte (Feldbesitzer) und Lohnunternehmer zusammen in neue Lösungsansätze im Unternehmensund Betriebsmanagement einbindet (vgl. 2. Seite, 1. Absatz) und zwar derart, dass eine durchgängige Systemarchitektur errichtet wird, in der sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb betreffende Daten der allgemeinen Betriebsorganisation sowie der Ertragskartierung als auch den Betrieb des Lohnunternehmers betreffende Daten bezüglich des Flottenmanagements in einer Gesamtlösung zusammen gefasst werden sollen (vgl. 2. Seite, 4. Absatz). So wird im Rahmen der Offenbarung der D3a ein mobiler Bordrechner, AGRO-COM Terminal genannt (Abkürzung: ACT), beschrieben (vgl. 8. und 9. Seite), mit dem einerseits z. B. Ertragsdaten zur Erstellung von Ertragskarten erhoben werden können, welche via Chipkarte auf den Hofcomputer des Landwirts übertragen werden können (3. und 4. Seite) und der andererseits auch in das Flottenund Fuhrparkmanagement des Lohnunternehmers eingebunden werden kann, wo er dann mit einem Leitstandsrechner in regelmäßiger Verbindung steht (10. Seite). Wie aus den weiteren Ausführungen in der 11. Seite des Prospektes D3 (insbesondere rechte Spalte) ersichtlich ist, sind im Leitstandsrechner des Lohnunternehmers sowohl Kundenund Auftragsdaten als auch Fahrerund Fahrzeugdaten abgelegt.

Nach alledem beschreibt die D3a ein Verfahren zum Betreiben von Landmaschinen, bei dem in der zentralen Datenbank eines Servers, hier dem Leitstandsrechner, elektronische Kundenkonten geführt werden (vgl. 10. und 11. Seite), so dass Merkmal 1.2.1 des erteilten Anspruchs 1 dort bereits verwirklicht ist. Auch werden auf diese Kundenkonten an den Server übermittelte Feldbearbeitungsund/oder Maschinenbetriebsdaten zusammen mit Kundendaten, die den Besitzer des jeweils bearbeiteten Feldes kennzeichnen (vgl. 11. Seite, rechte Spalte, 1. und 3. Abs., dort jeweils "Kundenund Auftragsdaten") und zusammen mit Betreiberdaten, die den jeweiligen Maschinenbetreiber kennzeichnen (vgl. 11. Seite, rechte Spalte, 1. und 3. Abs., dort jeweils "Fahrerund Fahrzeugdaten") übertragen, wie dies Merkmal 1.2.1.1 des erteilten Anspruchs 1 fordert. Nachdem in dem bekannten System nach der D3a bereits Kundenkonten mit jeweils entsprechenden Daten für den Feldbesitzer und den Maschinenbetreiber geführt werden, ist das Merkmal 1.2.1.2, wonach Feldbearbeitungsund/oder Maschinenbetriebsdaten und/oder davon abgeleitete Daten entsprechend den mitübermittelten Kundendaten dem Kundenkonto des betreffenden Feldbesitzers zugeordnet und entsprechend den mitübermittelten Betreiberdaten dem Kundenkonto des entsprechenden Maschinenbetreibers automatisch zugeordnet werden, dem eingangs definierten Fachmann zumindest nahe gelegt, denn zu diesem Zweck werden ja die unterschiedlichen Kundenkonten für die Maschinenbetreiber und die Feldbesitzer geführt. Auch werden die auf dem jeweiligen elektronischen Kundenkonto geführten Daten und/oder davon abgeleitete Daten einer lokalen Arbeitsstation des Maschinenbetreibers, nämlich dessen PC (vgl. Bilder links oben und Mitte auf der 11. Seite des Prospektes) mittels Datenfernübertragung (vgl. 10. Seite) automatisch übermittelt.

Die entsprechenden Daten für den betreffenden Feldbesitzer können nach der Offenbarung der D3a zwar lediglich mit Hilfe einer Chipkarte vom Bordcomputer der Maschinen auf den Hofrechner, also die lokale Arbeitsstation des betreffenden Feldbesitzers übertragen werden (3. und 4. Seite des Prospektes). Nachdem aber im Rahmen der Gesamtoffenbarung der D3a bereits die Einbindung beider am landwirtschaftlichen Produktionsprozess beteiligter Personenkreise, nämlich Landwirte und Lohnunternehmer angestrebt wird (vgl. 2. Seite), ist die automatische Übermittlung der Daten der entsprechenden Kundenkonten auf die lokale Arbeitsstation des Feldbesitzers -insbesondere vor dem Hintergrund der in der D2 beschriebenen technischen Mittel -lediglich eine durch den Stand der Technik nach der D3a angeregte Optimierung im Rahmen des Bekannten. Somit werden auch die Maßnahmen gemäß Merkmal 1.2.1.3 des erteilten Anspruchs 1 dem Fachmann durch die Offenbarung der D3a zumindest nahe gelegt.

Das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann somit ausgehend von dem Stand der Technik nach D2 durch die durch das allgemeine fachmännische Streben nach weiterer Optimierung des überbetrieblichen Einsatzes landwirtschaftlicher Maschinen veranlasste Berücksichtigung der Anregungen aus D3a in naheliegender Weise. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand. Mit diesem Anspruch fallen auch die antragsgemäß zugehörigen untergeordneten Ansprüche 2 bis 7, der nebengeordnete Anspruch 8 sowie die diesem nachgeordneten Ansprüche 9 bis 18.

B. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

B. a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist mit dem erteilten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in den Merkmalen 1. bis 1.2.1 und 2. sowie 2.1 wortgleich (vgl. hierzu Merkmalsgliederung nach Punkt II. A. a)) und wird mit dem folgenden weiteren Merkmal beschränkt:

1.2.1.4 In den Kundenkonten werden kundenspezifische und feldspezifische Steuerungsdaten zur Vorkonfiguration der Landmaschine für die Bearbeitung eines einem jeweiligen Besitzer gehörenden Feldes gespeichert, die von dem Server zur Bearbeitung des jeweiligen Feldes an den Bordcomputer automatisch übermittelt und/oder abrufbar bereitgestellt werden.

B b) Zu den Merkmalen 1. bis 1.2.1.3 und 2. sowie 2.1 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag wird ausdrücklich auf die hierzu sinngemäß geltende Begründung zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (vgl. Punkt II. A. b)) verwiesen, wonach ein derartiges Verfahren zum Betreiben von Landmaschinen gegenüber dem Stand der Technik nach D2 in fachmännischer Zusammenschau mit dem Stand der Technik nach D3a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Durch die D2 wird darüber hinaus in Spalte 5, Zeilen 20 bis 32 auch bereits eine Vorkonfiguration einer Landmaschine, hier einer sog. "Düngemaschine", durch Steuerungsdaten, die kundenspezifisch (z. B. Arbeitsweise der Düngemaschine und spezielle Eingriffsmöglichkeiten in deren internen Regelkreis; vgl. Spalte 5, Zeilen 25 bis 32) und auch feldspezifisch (Bodenart, Hangneigung, Feuchtigkeit, Kulturart; vgl. Spalte 5, Zeilen 20 bis 25) ausgerichtet sind, beschrieben. Dabei handelt es sich um Daten, die für ein bestimmtes Feld gelten und im Leitrechner gespeichert sind. Der Leitrechner, der als Server dient, übermittelt dabei diese Daten zur Bearbeitung des jeweiligen bestimmten Feldes an den Bordcomputer der Landmaschine, automatisch (vgl. Spalte 5, Zeile 25 bis 27). Die genannten Daten sind bei dem entgegengehaltenen Verfahren nach D2 allerdings nicht in Kundenkonten gespeichert. Die Ablage derartiger Daten in speziellen Kundenkonten wird aber bereits durch den Stand der Technik nach D3a nahe gelegt, denn dort wird die Aufteilung der verschiedenen Datenarten in Kundenund Auftragsdaten sowie Fahrund Fahrzeugdaten beschrieben (11. Seite, rechte Spalte, 1. und 3. Absatz), wobei die Umsetzung dieser Merkmale bei dem Verfahren nach D2 auch hier aus den zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Gründen (vgl. Punkt II. A. b)) veranlasst ist.

Nach alledem beruht der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nach der D2 und der D3a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat daher keinen Bestand.

Mit diesem Anspruch fallen auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag sowie der zu diesem Antrag noch gehörende nebengeordnete Anspruch 8 mit seinen nachgeordneten Ansprüchen 9 bis 18.

C. Nachdem die Patentansprüche 1 nach Hauptund Hilfsantrag gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik keinen Bestand haben, kommt es nicht mehr darauf an, ob die das Kundenkonto des Maschinenbetreibers betreffenden Merkmale sowie die zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar sind.

Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. Prasch Cl






BPatG:
Beschluss v. 22.09.2011
Az: 8 W (pat) 345/06


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