Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Juni 2002
Aktenzeichen: 2a O 11/02
(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.06.2002, Az.: 2a O 11/02)
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15.5.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht x und die Richterinnen am Landgericht x für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Freigabe der Internet-Domain "versicherungsrecht.de" gegenüber dem Sohn des Klägers, Herrn X, zusteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.500,- Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger war Inhaber der Domain "versicherungsrecht.de". Diese wird zur Adressierung eines Internet-Portals zu Fragen um das Versicherungsrecht und die Versicherungswirtschaft für Verbraucher benutzt. Die Domain hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits an seinen Sohn, Herrn X, übertragen.
Die Beklagte ist Herausgeberin einer juristischen Zeitschrift, in der sie Aufsätze und Entscheidungen zum Versicherungsrecht veröffentlicht. Seit 1990 erscheint die Zeitschrift unter folgendem Titel:
"Versicherungsrecht - Juristische Rundschau für die Individualversicherung, Verlag Versicherungswirtschaft e.V., Karlsruhe"
Die Beklagte forderte den Kläger mit der Begründung, er verletze mit der Domain
"versicherungsrecht.de" ihr zustehende Namens- und Markenrechte, in ihrem Schreiben vom 3.1.2002 (Anlage K2) auf, die Freigabe der Domain "versicherungsrecht.de" schriftlich zu bestätigen und zuzusichern, dass er allen für die Übertragung der Domain auf sie erforderlichen Mitwirkungshandlungen nachkommen werde. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Freigabe der Domain zusteht.
Er trägt vor, mit dem Halten der Domain würden keine Rechte der Beklagten verletzt.
Es sei zweifelhaft, ob der Beklagten an der Bezeichnung "Versicherungsrecht" Titelschutzrechte zustünden, weil es sich um eine glatt beschreibende Kennzeichnung handele. Allenfalls sei die Bezeichnung schwach kennzeichnungskräftig. Ihr komme nur eine beschränkter Schutzumfang zu, so dass wegen der unterschiedlichen Produkte, die unter den jeweiligen Bezeichnungen angeboten würden, jedenfalls keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Beklagte wende sich an juristisch ausgebildete Praktiker, während mit der Domain bzw. den unter dieser im Internet erreichbaren Informationen jeder, der sich mit Versicherungsfragen befasse, angesprochen werde, insbesondere Verbraucher, die Rat zu versicherungsrechtlichen Fragen suchten. Nicht nur die angesprochenen Nutzer unterschieden sich, sondern auch Aufmachung, Vertriebsform und Erscheinungsweise der jeweiligen Angebote. Die Beklagte veröffentliche im wesentlichen Urteile, während unter der Domain Gerichtsurteile nur eine untergeordnete Rolle spielten. Es würden lediglich Fundstellen auf im Internet bereits veröffentlichte Urteile benannt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Freigabe der Domain "versicherungsrecht.de" gegenüber seinem Sohn, Herrn x, zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Klageantrag sei bereits nicht richtig formuliert. Es gehe allein darum, ob ihr Unterlassungsansprüche zustünden.
Unterlassung könne sie gemäß §§ 5,15 MarkenG, §§ 1 UWG, 826 BGB verlangen.
Der Kläger verletze ihre Titelschutzrechte an der Bezeichnung "Versicherungsrecht". Die von ihr verwendete Bezeichnung sei für eine Zeitschrift ungewöhnlich und damit unterscheidungskräftig. Jedenfalls könne sie sich auf zwischenzeitlich erlangte Verkehrsgeltung berufen.
Die Zeitschrift Versicherungsrecht, die überwiegend an Abonnenten vertreiben werde, erscheine seit 1950 mit 12 Heften jährlich und in einer derzeitigen Auflage von jeweils 7.500 Exemplaren. Sie sei jedem Juristen bekannt und werde weltweit beachtet. Sie gehöre zur Standardlektüre von Juristen, insbesondere Rechtsanwälten, Richtern, Schadenexperten, Versicherungsunternehmen, Schadenabteilungen in der Industrie und Verbänden und Studenten. Sie sei auch auf CD-Roms und über Internet-Informationsdienste erhältlich.
Der Kläger sei jedenfalls gemäß §§ 826, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des Domaingrabbings verpflichtet, die Domain "versicherungsrecht.de" nicht zu benutzen. Er halte die Domain vorsätzlich blockiert, um sich in rechtlich zu missbilligender und sittenwidriger Weise zu bereichern. Anläßlich eines Telefonats über eine mögliche Kooperation habe der Sohn der Klägers erklärt, nach einer entsprechenden Bekanntheit der Domain könne er diese für einen sechsstelligen DM-Betrag veräußern. Auch spreche die Anzahl der weiteren, vom Kläger gehaltenen Rechtsgebiets-Domains für sein unlauteres Verhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage auf Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Freigabe der streitigen Domain zusteht, ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. In dem Schreiben der Beklagten vom 3.1.2002 hat diese den Kläger aufgefordert, die Freigabe der Domain "versicherungsrecht.de" zu bestätigen und zuzusichern, dass er allen für die Übertragung der Domain auf sie, die Beklagte, erforderlichen Mitwirkungshandlungen nachkommt. Damit hat die Beklagte sich eines Anspruchs auf Freigabe der Domain und Übertragung auf sich - und nicht bloß eines Anspruchs auf Unterlassung der Nutzung der Domain - berühmt, so dass der Kläger ein rechtliches Interesse auf Feststellung, dass dieser Anspruch nicht besteht, hat.
Die Klage ist begründet.
Unerheblich ist, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens die streitige Domain an seinen Sohn, Herrn x, übertragen hat, §§ 265, 325 ZPO. Nach diesen Bestimmungen entfällt die Sachlegitimation bei einer Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Rechtshängigkeit nicht, weil sich die Rechtskraft des Urteils auf den Sohn des Klägers als seinen Rechtsnachfolger, erstreckt.
Ein Anspruch auf Freigabe und Übertragung der Domain steht der Beklagten weder unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten, noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu (vgl. dazu BGH - shell.de, WRP 2002, 694,699f). Es ist nicht auszuschließen, dass einem Dritten ein gleich gutes oder besseres Recht an der Bezeichnung "Versicherungsrecht" zusteht. Es handelt sich bei dem Recht, eine Bezeichnung als Domain - Namen zu verwenden, nicht um ein, einer bestimmten Person zugewiesenes absolutes Recht, in das der Kläger bzw. sein Sohn unberechtigt eingegriffen hätte. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die Beklagte Übertragung der Domain nicht verlangen. Denn möglicherweise erlangte sie dadurch mehr, als sie ohne das schädigende Ereignis erhalten hätte (vgl. im einzelnen BGH a.a.O.).
Die Beklagte kann aber auch Unterlassung der Nutzung der Domain "versicherungsrecht.de" vom Kläger bzw. seinem Sohn nicht verlangen.
Nach §§ 5,15 MarkenG ist es Dritten untersagt, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit einem geschützten Werktitel und der Art und Weise der Benutzung die Gefahr von Verwechslungen besteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagten an der Bezeichnung "Versicherungsrecht" Titelschutzrechte zustehen. Solche Rechte bestehen nämlich nur an solchen Bezeichnungen, die kennzeichnungskräftig sind. Beschreibenden Angaben fehlt in der Regel von vornherein Unterscheidungskraft, weil sie sich nicht eignen, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden.
Allerdings werden an den für die Kennzeichnungskraft erforderlichen Grad der Originalität von Zeitschriftentiteln nur geringe Anforderungen gestellt, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH WRP 2002,89,90 - Auto Magazin, m.w.N). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Mindestmaß an Individualität, das dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Zeitschriften ermöglicht (vgl. BGH a.a.0; Ingerl/Rohnke Markengesetz, Rdn 54 zu § 5). Aber auch das ist fraglich. Denn neben dem rein beschreibenden Begriff "Versicherungsrecht" weist der von der Beklagten verwendete Titel keinerlei Zusatz auf, der dem Verkehr die Unterscheidung von anderen Zeitschriften ermöglicht.
Letztlich kann aber unentschieden bleiben, ob dem von der Beklagten verwendeten Titel Kennzeichnungskraft zukommt. Allenfalls könnte von einer schwachen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden, die unter Berücksichtigung der weiteren für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgebenden Umstände dazu führt, dass die Gefahr von Verwechslungen zwischen der Domain des Klägers bzw. seines Sohnes und der Zeitschrift der Beklagten nicht gegeben ist.
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bestimmt sich nach einer Wechselwirkung zwischen dem Grad der Kennzeichnungskraft, der Identität/Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der Werknähe. Dabei kommt es auch auf Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse an (BGH a.a.O.; BGH - Morgenpost GRUR 1992, 547,549).
Bei der hier allenfalls gegebenen nur geringfügigen Kennzeichnungskraft reichen die vorliegenden Unterschiede der "Werke" aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Die unter der streitigen Domain im Internet abrufbaren Inhalte wenden sich an sämtliche Internetnutzer, und nicht nur - wie die Zeitschrift der Beklagten - an juristisch Geschulte. Die Domain wird für Fragen zum Versicherungsrecht und der Versicherungswirtschaft benutzt. In der Zeitschrift der Beklagten werden Urteile und Aufsätze veröffentlicht, während dies bei dem Informationsangebot des Klägers bzw. seines Sohnes im Hintergrund steht. Es werden lediglich Hinweise zu Fundstellen zu im Internet veröffentlichten Urteilen gegeben. Es handelt sich bei der Nutzung der Bezeichnung zur Adressierung eines Internet-Portal und der Nutzung als Zeitschriftentitel um eine sich erheblich voneinander unterscheidende "Werkkategorie". Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Inhalt der von der Beklagten vertriebenen Zeitschrift über Datenbanken im Internet bzw. CD-Roms abrufbar ist.
Die aufgezeigten Unterschiede der jeweiligen unter identischen Bezeichnungen angebotenen Erzeugnisse schließen das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr aus.
Dass nicht nur von einer schwachen Kennzeichnungskraft des von der Beklagten verwendeten Titels auszugehen ist, diese vielmehr kraft Verkehrsgeltung gestärkt ist, hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Sie hat zu den Marktverhältnissen keine hinreichend konkreten Angaben gemacht. Sie hat insbesondere die Bedeutung ihrer Zeitschrift in Bezug auf den gesamten Markt nicht dargelegt. Allein die Darlegung des Umfangs der von ihr vertriebenen Zeitung reicht zur Darlegung einer Bekanntheit, die sich nach den Verhältnissen ihrer Zeitschrift am gesamten Markt richtet, nicht aus.
Der Beklagten steht auch kein Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb bzw. §§ 826, 1004 BGB zu. Das Verhalten des Klägers bzw. seines Sohnes ist nicht unlauter, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. Domaingrabbing. Dabei ist entscheidend, dass der Kläger bzw. sein Sohn die Domain nutzt, um versicherungsrechtliche Fragen darzustellen. Sinn und Zweck der Reservierung der Domain liegt damit nicht - jedenfalls nicht vornehmlich - darin, andere von der Nutzung der Bezeichnung "Versicherungsrecht" als Domain - Name im Internet auszuschließen. Auch die Tatsache, dass, wie die Beklagte behauptet, der Kläger bzw. sein Sohn erklärt hat, bei entsprechender Bekanntheit könne die Domain gewinnbringend veräußert werden, macht das Verhalten des Klägers bzw. seines Sohnes nicht sittenwidrig. Sofern der Kläger bzw. sein Sohn die Bekanntheit der Domain durch entsprechende unter dieser abrufbare Inhalte bewirkt hat, liegt dem eine eigene Leistung zu Grunde. Es ist nicht zu mißbilligen, wenn diese dann entsprechend honoriert werden soll. Allein die Tatsache, dass sich der Kläger eine Vielzahl anderer Rechtsgebiets-Domains hat reservieren lassen, macht sein Verhalten jedenfalls bzgl. der hier streitigen Domain nicht sittenwidrig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 50.000,- Euro
LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.06.2002
Az: 2a O 11/02
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