Landgericht München I:
Urteil vom 30. Juli 2009
Aktenzeichen: 5 HK O 16915/08, 5 HK O 16915/08

(LG München I: Urteil v. 30.07.2009, Az.: 5 HK O 16915/08, 5 HK O 16915/08)

Tenor

I. Der Beschluss der Hauptversammlung vom 29.8.2008 zu Tagesordnungspunkt 8

€Beschlussfassung über die Aufhebung bestehenden genehmigten Kapitals, soweit es noch nicht ausgenutzt wurde, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Änderung von § 4 a) der Satzung€

wird für nichtig erklärt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten trägt der Kläger 1/3, die Beklagte sowie die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten je 1/6.

IV. Das Urteil ist für die Beklagte sowie die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte sowie die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten mittels Anfechtungsklage um die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse einer Hauptversammlung der Beklagten.

I.

Der Kläger war vom 13.7.2006 bis zum 19.3.2007 als Vorstand der damals noch unter D... A... AG firmierenden Beklagten bestellt, die als börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von € 9.600.000,--, eingeteilt in ebenso viele Namensstückaktien, die Muttergesellschaft der S...-Gruppe ist. Mit Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 6.6.2007 (Anlage B 1) veräußerte die A... GmbH ihr Aktienpaket von 5.133.333 Stückaktien an der S... I... AG an die Beklagte zu einem Kaufpreis in Höhe von € 23,625 Mio., wobei der Vertrag hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten unter anderem folgende Vereinbarungen enthielt:

€ § 3 Kaufpreis, Fälligkeit

3.2 Der Gesamtkaufpreis ist wie folgt zur Zahlung an den Verkäufer fällig:

3.2.1 Ein Teilbetrag des Gesamtkaufpreises in Höhe von € 4 Millionen (in Worten: Euro Viermillionen) (nachfolgend € Erste Kaufpreisrate €) ist spätestens am 15. Oktober 2007 zur Zahlung fällig.

3.2.2 Der verbleibende Teil des Gesamtkaufpreises in Höhe von € 19.625.000,00 (in Worten: Euro Neunzehnmillionensechshundertfünfundzwanzigtausend) ist spätestens am 31. März 2009 zur Zahlung fällig (nachfolgend € Zweite Kaufpreisrate €) und bis zu diesem Zeitpunkt als unverzinsliches und jederzeit rückzahlbares Verkäuferdarlehen ausgestaltet. Der Käufer ist berechtigt, von der Zweiten Kaufpreisrate entsprechend nachfolgender Aufstellung folgende Abschläge vorzunehmen:

-bei Zahlung bis zum 31. Dezember 2007 ermäßigt sich die Zweite Kaufpreisrate auf € 17.500.000,00-bei Zahlung bis zum 31. März 2008 ermäßigt sich die Zweite Kaufpreisrate auf € 17.925.000,00-bei Zahlung bis zum 30. Juni 2008 ermäßigt sich die Zweite Kaufpreisrate auf € 18.350.000,00-bei Zahlung bis zum 30. September 2008 ermäßigt sich die Zweite Kaufpreisrate auf € 18.775.000,00-bei Zahlung bis zum 31. Dezember 2008 ermäßigt sich die Zweite Kaufpreisrate auf € 19.200.000,00-bei Zahlung bis zum 31. März 2009 beträgt die Zweite Kaufpreisrate € 19.625.000,00.Der Käufer ist nicht berechtigt Teilzahlungen auf die Zweite Kaufpreisrate zu leisten und der Verkäufer nicht verpflichtet, Teilzahlungen auf die Zweite Kaufpreisrate zu akzeptieren. Für den Fall, dass vor vollständiger Zahlung der Zweiten Kaufpreisrate

(a)der Käufer die Aktienbeteiligung an der S... AG ganz oder teilweise veräußert oder die S... AG liquidiert wird;(b)der Geschäftsbetrieb und/oder das Anlagevermögen der S... AG ganz oder teilweise veräußert wird;(c)die Aktien der S... AG ganz oder teilweise Gegenstand von Strukturänderungen nach dem Umwandlungsgesetz werden;(d)sonstige Umstrukturierungsvorgänge mit Bezug auf die S... AG und/oder der Käufer vereinbart werden, welche wirtschaftlich den Fällen gemäß lit. (a) bis (c) entsprechen,wird die Zweite Kaufpreisrate ohne Abschlag unmittelbar mit Abschluss der zeitlich ersten der Vorgänge gemäß lit. (a) bis (d) zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen zur Zahlung fällig. Der Käufer hat den Verkäufer über die Anbahnung von Maßnahmen gemäß lit. (a) bis (d) unverzüglich zu informieren. Der Käufer hat darüber hinaus bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Kaufpreisansprüche gemäß diesem Vertrag dem Verkäufer auf Anfrage jederzeit umfassend Auskunft über Angelegenheiten des Käufers und/oder der S... AG zu erteilen, welche in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß lit. (a) bis (d) stehen und/oder in sonstiger Weise mit der Realisierbarkeit von Kaufpreisansprüchen gemäß diesem Vertrag zusammenhängen. €€

§ 4 Verzinsung, Verzugsfolgen, Kaufpreissurrogate

4.1 Der Gesamtkaufpreis ist ab dem 31. März 2009 mit 10 % pro Jahr zu verzinsen. Sonstige gesetzliche Folgen des Zahlungsverzuges bleiben unberührt.

4.2 Wird die Zweite Kaufpreisrate trotz Fälligkeit nicht bezahlt, gilt nach Wahl des Verkäufers Folgendes:

4.2.1 Der Käufer hat auf entsprechende schriftliche Anforderung des Verkäufers erfüllungshalber unverzüglich diejenige Anzahl Aktien an der S... AG an den Verkäufer - mindestens jedoch 4.155.555 Aktien der S... AG - dinglich abzutreten, die wertmäßig der Zweiten Kaufpreisrate zuzüglich etwaiger noch nicht gezahlter Zinsbeträge entspricht (nachfolgend auch € Rückübertragungsaktien €). Im Falle einer regulären Fälligkeit der Zweiten Kaufpreisrate am 31. März 2009 ist der für die Bewertung der Rückübertragungsaktien relevante Stichtag der 31. Dezember 2008. Im Falle einer vorzeitigen Fälligkeit der Zweiten Kaufpreisrate gemäß § 3.2.2 entspricht der relevante Bewertungsstichtag dem letzten Tag desjenigen Kalenderquartals, vor Eintritt der Fälligkeit der Zweiten Kaufpreisrate. Die für die Ermittlung der relevanten Anzahl der Rückübertragungsaktien vorzunehmende Unternehmensbewertung ist von einem von der IHK München auf Antrag einer der beiden Parteien zu benennenden Wirtschaftsprüfer mit bindender Wirkung für beide Parteien festzulegen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.

€€

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vertrages wird in vollem Umfang auf Anlage B 1 Bezug genommen.

Am 27.6.2007 hielten alle Aktionäre der Beklagten die restlichen 63,33 % der Aktien an der S... I... F... AG, die sie mit Nachgründungs- und Einbringungsvertrag über Aktien vom 27.6.2007 (Anlage K 6) in die Beklagte einbrachten.

Die Beklagte veröffentlichte im Juli 2008 ihre Einladung zur Hauptversammlung für den 29.8.2008. Diese enthielt unter anderem folgende Beschlussvorschläge, einen Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 8 sowie Ausführungen zur Frage der Stimmrechtsvollmacht (Anlage K 1):

€ TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2007

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2007 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2007 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.

TOP 8

Beschlussfassung über die Aufhebung bestehenden genehmigten Kapitals, soweit es noch nicht ausgenutzt wurde, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Änderung von § 4 a) der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Die von der Hauptversammlung am 23. Juli 2007 zum Tagesordnungspunkt 4 der damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstandes, gemäß § 4 a) der Satzung das Grundkapital bis zum 30. Juni 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu erhöhen, wird, soweit sie noch nicht ausgenutzt wurde, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgenden zu Buchstabe b) zu beschließenden neuen genehmigten Kapitals in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.

b) § 4 a) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft von € 9.6000.000,-- um bis zu € 4.800.000,-- in der Zeit bis zum 30. Juli 2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen.

Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit das Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen wird. Die Aktien können dabei auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a) um Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwerten;

b) wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreiten (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG);

c) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten (Options-/Wandelgenussscheinen, Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandelschuldverschreibungen) ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde; sowie

d) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 a) der Satzung entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'

Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Das bisher bestehende genehmigte Kapital gemäß dem früheren § 4 a) der Satzung wurde in Höhe von € 683.333,-- ausgeschöpft. Danach stehen gemäß der derzeit gültigen Ermächtigung noch bis zu € 3.775.000,-- zur Verfügung. Gesetzlich zulässig ist jedoch ein genehmigtes Kapital in Höhe der Hälfte des Grundkapitals. Dies würde die Möglichkeiten der Gesellschaft verbessern. Der ursprüngliche Bericht des Vorstandes zum Bezugsrechtsausschluss vom 23. Juli 2007 sah lediglich die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses zum Zwecke der Einführung der Aktien der Gesellschaft am amtlichen Markt vor. Ebenso soll mit dem neu zu schaffenden genehmigten Kapital die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates erweitert werden.

Die vorgeschlagene Höhe des neu genehmigten Kapitals von insgesamt bis zu € 4.800.000,-- entspricht der Hälfte des eingetragenen Grundkapitals. Die Ermächtigung ist bis zum 30. Juli 2013 befristet. Damit wird die gesetzlich zulässige Frist von 5 Jahren eingehalten.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigten Kapital soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates kurzfristig und unter Ausnutzung des gesetzlich zulässigen Umfangs für ein genehmigtes Kapital auf auftretende Finanzierungserfordernisse oder Aquisitionsmöglichkeiten flexibel reagieren zu können.

Bei der Ausnutzung des unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht insoweit aber die folgenden Einschränkungen vor:

a) Neu auszugebende Aktien sollen auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die Zwischenschaltung eines Kreditinstituts erfolgt aus abwicklungstechnischen Gründen. Das Kreditinstitut nimmt die Zeichnungswünsche der Aktionäre entgegen und liefert nach Durchführung der Kapitalerhöhung und Platzierung die Aktien gegen Zahlung des Bezugspreises an die bezugsberechtigten Aktionäre aus.

b) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen und ein Bezugsverhältnis festzulegen, das sich technisch sinnvoll durchführen lässt.

c) Des Weiteren soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung überschreiten.

Ein derartiger Bezugsrechtsausschluss ist gesetzlich in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehen und dient dazu, die Gesellschaft kurzfristig hinsichtlich von Barkapitalerhöhungen handlungsfähig zu machen. Da sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt.

d) Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber von Options- und/oder Wandlungsrechten hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- und/oder Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht. Es kann nämlich den Inhabern der Options- bzw. Wandlungsrechte ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Mit dieser Ermächtigung erhält die Verwaltung die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen (Bezugsrechtsausschluss oder Ermäßigung des Options-/Wandlungspreises) zu wählen. Es entspricht dem Marktstandard, einen solchen Verwässerungsschutz vorzusehen.

e) Der vorgesehene Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder andere Sachwerte gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen Sachwerten reagieren zu können.

Der vorgesehene Bezugsrechtausschluss bei Sachkapitalerhöhungen soll den Vorstand ferner auch in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates seine Verpflichtung aus dem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 06. Juni 2007 mit der A... GmbH nachzukommen. Mit Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 06. Juni 2007 hat die A... GmbH, Gründungsaktionär der S... I... F... AG, einer 100-igen Tochter der Gesellschaft, ihre 5.133.333 Namensstückaktien an der S... I... F... AG an die Gesellschaft veräußert. Hierfür wurde ein Kaufpreis von € 23.625.000,-- vereinbart wobei ein Teilbetrag i.H.v. € 4 Mio. bereits am 15. Oktober 2007 zur Zahlung fällig wurde und seitens der Gesellschaft an die A... GmbH geleistet wurde. Der verbleibende Teil des Gesamtkaufpreises i.H.v. € 19.625.000,-- ist spätestens am 31. März 2009 zur Zahlung fällig (nachfolgend € 2. Kaufpreisrate €). Wird diese 2. Kaufpreisrate trotz Fälligkeit seitens der Gesellschaft nicht bezahlt, sieht der Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vor, dass die A... GmbH durch entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft verlangen kann, dass ihr erfüllungshalber diejenige Anzahl an Aktien der Gesellschaft zu Eigentum übertragen werden, welche wertmäßig der 2. Kaufpreisrate zuzüglich etwaiger noch nicht gezahlter Zinsbeträge entspricht (nachfolgend auch € Kompensationsaktien €). Für die erforderliche Bewertung haben die Vertragsparteien vereinbart, dass sofern die Aktien der Gesellschaft am 31. Dezember 2008 an einer deutschen Wertpapierbörse notiert sind und einer laufenden Preisfeststellung unterliegen, für die erforderliche Bewertung der Kompensationsaktien der durchschnittliche gewichtete Börsenkurs während der letzten 30 Handelstage vor dem 31. Dezember 2008 maßgeblich ist.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals unterrichten.

Der gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend vollständig abgedruckt ist, liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, E... 28, ... A... aus und kann im Internet unter www.s...-ag.de, Bereich Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind oder deren bevollmächtigten Vertreter. Umschreibungen im Aktienregister finden in den letzten fünf Kalendertagen vor der Hauptversammlung nicht mehr statt. Aktionäre können sich per Post unter der Anschrift

S... AG Rechtsabteilung/Hauptversammlung E..., ... A...oder per Telefax unter der Faxnummer ... oder elektronisch per E-Mail an ...@s...-ag.de anmelden.

Bitte verwenden Sie für die Anmeldung das Anmeldeformular, dass Ihnen gemeinsam mit der Einladung übersandt wird. Bei einer Anmeldung per E-Mail geben Sie bitte in jedem Fall Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift und Ihre Aktionärsnummern an.

Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder durch eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen. Die Vollmacht muss in Schriftform erteilt und auf Verlangen im Original vorgelegt werden, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut oder anderer geschäftsmäßig Handelnder wie z. B. eine Aktionärsvereinigung, deren Bevollmächtigung nach § 135 AktG jeweils zum Erfordernis der Schriftform befreit ist.

Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur auf Grund einer Ermächtigung des wirtschaftlichen Eigentümers der Aktien ausüben.

Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre nur nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen ausüben. Die Stimmrechtsvertreter sind auch bei erteilter Vollmacht nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt.

Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können schriftlich per Post an

S... AG Rechtsabteilung E..., ... A...oder per Telefax unter der Faxnummer ... oder auf elektronischem Weg an die E-Mail-Adresse

...@s...-ag.de übermittelt werden. Wir bitten die Aktionäre die Hinweise in den Einladungsunterlagen zu beachten. Bei Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft bestimmten Stimmrechtsvertreter per E-Mail geben Sie bitte in jedem Fall Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift, Ihre Aktionärsnummern und Ihre Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten an.

Formulare für die schriftliche Anmeldung und für die Bevollmächtigung und Weisungserteilung sowie ein Freiumschlag sind den Unterlagen beigefügt, die den Aktionären zusammen mit der Einladung übersandt werden.€

Der Kläger erwarb im Rahmen eines going public Aktien der Beklagten; in dem von der C... D... GmbH & Co. KG für die Beklagte geführten Aktienregister war für die vom Kläger erworbenen Aktien die R...L... eingetragen.

An der Hauptversammlung vom 29.8.2008 nahmen sowohl der Kläger als auch seine nunmehrige Prozessbevollmächtigte teil; beide erklärten Widerspruch zu Protokoll zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 8 aus den von ihnen jeweils vertretenen Stimmkartennummern 27 und 31. Die Hauptversammlung der Beklagten stimmte den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 8 jeweils mit der erforderlichen Mehrheit zu.

II.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er bzw. seine nunmehrige Prozessbevollmächtigte habe Widerspruch für ihn als Aktionär erklärt. Die Anfechtbarkeit oder sogar Nichtigkeit aller Beschlüsse ergebe sich aus den Angaben in der Einladung über die Schriftlichkeit der Vollmacht; es fehle ein Hinweis auf die der Schriftform gleichwertige elektronische Form; zudem erwecke die Beklagte durch die Formulierung, die Vollmacht sei auf Verlangen im Original vorzulegen, den Eindruck, eine Bevollmächtigung auf elektronischem Wege sei nicht möglich. Bezüglich des Beschlusses über die Schaffung genehmigten Kapitals resultiere die Gesetzesverletzung aus der Fehlerhaftigkeit des Berichts des Vorstandes sowie der Umgehung der Vorschriften über die Sacheinlage bzw. Sachübernahme. Die Schaffung genehmigten Kapitals diene nicht dazu, der Gesellschaft die notwendige Bewegungsfreiheit einzuräumen, um sich auf dem Beteiligungs- und Kapitalmarkt bietende Gelegenheiten rasch ausnutzen zu können, sondern dazu, eine eingegangene Verpflichtung aus dem Vertrag vom 6.6.2007 erfüllen zu können. Der Bericht des Vorstands mache bereits nicht klar, welcher Vermögensgegenstand in die Beklagte eingebracht werden solle. Der Beschluss verstoße auch gegen die sich aus § 183 AktG ergebenden Vorgaben, weil er die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien nicht festsetze und es auch an der zwingend notwendigen Überprüfung nach § 183 Abs. 3 AktG fehle. Angesichts der erfüllungshalber erfolgten Hingabe der Aktien hätte auf die Rechtsfolgen dieser Konstruktion mit der Notwendigkeit des Nachschießens der Differenz zwischen dem Erlös und der Kaufpreisrate hingewiesen werden müsse. Auch liege eine Verletzung der Vorschriften über die Sachübernahme angesichts der nicht erfolgten Erfüllung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG vor. Die Unwirksamkeit des Bezugsrechtsausschlusses ergebe sich weiterhin aus dem Umstand, dass die Beklagte durch die Übertragung der Aktien erfüllungshalber nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Zweiten Kaufpreisrate frei werde; nur so aber könne der Bericht des Vorstandes verstanden werden.

Der Kläger beantragt daher:

I.Der Beschluss der Hauptversammlung vom 29.8.2008 zu Tagesordnungspunkt 2 €Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2007€ wird für nichtig erklärt.II.Der Beschluss der Hauptversammlung vom 29.8.2008 zu Tagesordnungspunkt 3 €Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007€ wird für nichtig erklärt.III.Der Beschluss der Hauptversammlung vom 29.8.2008 zu Tagesordnungspunkt 8 €Beschlussfassung über die Aufhebung bestehenden genehmigten Kapitals, soweit es noch nicht ausgenutzt wurde, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Änderung von § 4 a der Satzung€ wird für nichtig erklärt.Hilfsweise beantragt der Kläger Folgendes:

Es wird festgestellt, dass die im Hauptantrag wiedergegebenen Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 8 nichtig sind.

III.

Die Beklagte beantragt demgegenüber:

Klageabweisung.

Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, dem Kläger fehle die Anfechtungsbefugnis, weil er ebenso wie seine nunmehrige Prozessbevollmächtigte während der Hauptversammlung als Vertreter der Aktionärin R...L... aufgetreten sei und angesichts der Eintragung des Klägers im Aktionärsverzeichnis der Klägerin erst ab 2.9.2008 bereits deshalb die Anfechtungsklage unbegründet sein müsse. Die Einberufung der Hauptversammlung entspreche den gesetzlichen Vorgaben und müsse auch keinen Hinweis auf die Ersetzung der Schriftform der Vollmacht durch die elektronische Form enthalten. Aus § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG ergebe sich nicht die Verpflichtung, in der Einladung zur Hauptversammlung die Modalitäten aufzuzeigen, wie die Stimmrechtsvertretung im Detail auszugestalten sei, so dass die ohnehin zu strenge Rechtsfolge der Nichtigkeit keinesfalls angenommen werden könne. Die Regelung über die Vorlage der Originalvollmacht bedeute auch keine Bedingung im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG und stehe im Einklang mit dem Gesetz.

Ebenso wenig verstoße der Beschluss über die Schaffung genehmigten Kapitals gegen das Gesetz. Der Beschluss versetze den Vorstand in die Lage, mit Zustimmung des Aufsichtsrates schnell und flexibel auf Akquisitionsmöglichkeiten und Finanzierungserfordernisse reagieren zu können, was angesichts des Unternehmensgegenstandes notwendig sei. Ein Gestaltungsmissbrauch liege nicht vor, auch wenn das genehmigte Kapital zur Schaffung neuer Aktien zur Erfüllung der Verpflichtungen der Beklagten aus dem Kaufvertrag vom 6.6.2007 genutzt werde, nachdem weder zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung noch danach abgesehen werden könne, inwieweit ein Teil des genehmigten Kapitals eventuell zur Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung verwandt werden müsse. Die Beklagte sei davon ausgegangen, die Zweite Kaufpreisrate mit Mitteln aus einem geplanten Börsengang sowie aus einem erwirtschafteten Gewinn begleichen zu können. Die Schaffung eines genehmigten Kapitals nach §§ 202, 205 AktG stelle sich gegenüber der Kapitalerhöhung mit Sacheinlage nach § 183 AktG als gleichwertige Alternative dar. Auch könne die Anzahl der Aktien erst festgelegt werden, wenn die A... GmbH die Übertragung der Kompensationsaktien verlange; eine vorherige Berechnung sei angesichts der nicht feststehenden Zinshöhe nicht möglich. Der Bericht des Vorstandes erläutere unter Beachtung von §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG hinreichend den Bezugsrechtsausschluss als einzige Alternative der Beklagten, im Falle einer Leistung in Form von Kompensationsaktien die erforderlichen Aktien zu schaffen. Das Wort €erfüllungshalber€ sei aus sich heraus verständlich.

IV.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2008 (Bl. 25/28 d.A.), vom 29.10.2008 (Bl. 29/30 d.A.) sowie vom 31.12.2008 (Bl. 63/65 d.A.) sind die Nebenintervenienten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Sie haben sich jeweils dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung im Termin zur mündlichen Verhandlung angeschlossen.

V.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2009 (Bl. 80/86 d.A.) und vom 7.5.2009 (Bl. 119/124 d.A.).

Gründe

I.

Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen den zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.8.2008 richtet, weil dieser Beschluss das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG verletzt.

971. Der Kläger ist anfechtungsbefugt im Sinne des § 245 Nr. 1 AktG. Nach dieser Vorschrift ist zur Anfechtung befugt jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wobei dies auch dann gilt, wenn der Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt wird, der Widerspruch sei namens der im Aktienregister eingetragenen R...L... erklärt worden. Dem kann nämlich die Wertung aus § 67 Abs. 2 AktG nicht entgegengehalten werden. Danach gilt zwar im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, der als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Aus dem als Anl. B 8 vorgelegten Auszug aus dem Aktienregister ergibt sich indes die Eintragung der R...L... als Legitimationsaktionär im Sinne des § 67 Abs. 4 AktG. Dies hat jedoch nach zutreffender Ansicht zur Folge, dass anfechtungsbefugt der wahre Aktionär, mithin der Kläger, ist. In der älteren Rechtsprechung wurde zwar die Ansicht vertreten, in einer derartigen Konstellation stehe das Anfechtungsrecht nur dem Legitimationsaktionär zu, weil nur er in der Hauptversammlung erschienen sei und den Widerspruch erklärt habe (vgl. RGZ 118, 330, 332; BayObLGZ 1987, 297, 302). Diese Auffassung ist jedoch zu Recht auf Widerspruch gestoßen. Für die Anfechtungsbefugnis des Aktionärs oder Legitimationszedenten genügt es, wenn dessen Aktien in der Hauptversammlung durch den Legitimationszessionar vertreten waren und dieser Widerspruch erklärt hat. Bei der Legitimationsübertragung, deren Zulässigkeit von § 129 Abs. 3 AktG vorausgesetzt wird, ermächtigt ein Aktionär als Berechtigter eine andere Person, seine Mitgliedschaftsrechte, namentlich auch das Stimmrecht im eigenen Namen auszuüben. Der Legitimationsaktionär wird lediglich ermächtigt, bestimmte aus der Mitgliedschaft fließende Teilrechte nach außen, also der Gesellschaft gegenüber im eigenen Namen auszuüben. Der wahre Aktionär bleibt indes Berechtigter. Der Legitimationsaktionär handelt letztlich nur an dessen Stelle, wenn auch im eigenen Namen. Dies rechtfertigt es, die Voraussetzungen für die Anfechtungsbefugnis des wahren Aktionärs auch dann als gegeben anzusehen, wenn nicht er selbst, sondern der von ihm ermächtigte Legitimationsaktionär an der Hauptversammlung teilnahm und Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklärte (vgl. BayObLG AG 1996, 563 unter ausdrücklicher Aufgabe der früher vertretenen gegenteiligen Auffassung; OLG Stuttgart AG 2002, 353, 354 für das Spruchverfahren; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 17 zu § 245; K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 15 zu § 245; Hüffer, AktG, 8. Aufl., Rdn. 11 und 12 zu § 245; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Rdn. 11 zu § 245).

2. Die Anfechtungsklage wurde rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist erhoben, auch wenn die die Klageerhebung auslösende Zustellung an Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten erst am 8. bzw. 9.10.2008 erfolgte und die Klagefrist bereits am 29.9.2008 endete. Die Zustellung geschah nämlich demnächst im Sinne des § 167 ZPO, der auch im Bereich der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG zur Anwendung gelangt, weshalb der am 29.9.2008 erfolgte Eingang der Klage bei Gericht maßgeblich ist, wobei es genügt, wenn die Klage zunächst per Telefax eingereicht wird. Der Zeitraum von nicht einmal zwei Wochen zwischen Begründung der Anhängigkeit durch den Eingang der Klage bei Gericht und der Zustellung an die Organe der Beklagten führt dazu, dass die Zustellung als €demnächst€ erfolgt angesehen werden muss.

3. Der zu Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss verletzt das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG, weil der Bericht des Vorstandes nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt.

a. Der Vorstand der Beklagten war angesichts des Inhalts des Beschlussvorschlages zu Tagesordnungspunkt 8 verpflichtet, der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen, weil die Vorschrift des § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG vorliegend Anwendung findet, nachdem ein genehmigtes Kapital im Sinne des § 202 Abs. 2 AktG geschaffen werden soll und die Ermächtigung vorsieht, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet, weshalb § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG die sinngemäße Anwendung von § 186 Abs. 4 AktG vorschreibt.

101b. Der Vorstandsbericht wird den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Der Vorstand muss im Rahmen des Möglichen und im Interesse des für die Gesellschaft Vertretbaren so viele Tatsachen mit den dazu gehörigen Überlegungen aufzeigen, dass sich die Hauptversammlung ein Bild von der Stichhaltigkeit des mit dem Bezugsrechtsausschluss zu verwirklichenden unternehmerischen Konzepts und seiner Folgen für die Interessen der Altaktionäre machen kann (vgl. BGH NJW 1982, 2444, 2445 - Holzmann; Servatius in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 27 zu § 186). Gerade wenn sich in einem Fall wie dem vorliegenden die Ermächtigung auch auf ganz bestimmte, nach Art und Objekt bereits absehbare Maßnahmen bezieht, muss der Bericht den Anforderungen des § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG genügen (vgl. BGH NJW 1982, 2444, 2445 f. - Holzmann). Daraus resultiert, dass den Altaktionären auch die sich für sie ergebenden Risiken aus der gewählten Konstruktion vor Augen gehalten werden müssen, wenn derartige Gefahren für sie als Altaktionäre bestehen. Folglich genügt es insbesondere nicht, den juristischen Begriff der €Leistung erfüllungshalber€ ohne nähere Erläuterung zu verwenden, um eine ausreichende Information der Altaktionäre annehmen zu können. Dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Aktionär wird durch die Verwendung dieses in § 364 Abs. 2 BGB geregelten Rechtsinstituts nicht hinreichend deutlich, dass durch die Hingabe einer Leistung erfüllungshalber die ursprüngliche Verbindlichkeit nicht erlischt, sondern der Gläubiger bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erlangt. Dieses hat indes auch die Konsequenz, dass unter Umständen auch eine größere Anzahl von Aktien im Rahmen der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ausgegeben werden muss, was zu einer noch stärkeren Verwässerung des Anteils der Altaktionäre führt. Nur wenn der Altaktionär über diese Auswirkungen mit der erforderlichen Klarheit informiert wird, kann er eine sachgerechte Entscheidung treffen, inwieweit der Bezugsrechtsausschluss für ihn akzeptabel ist oder nicht.

102Dem stehen die insbesondere vom BGH entwickelten Grundsätze zur Anforderung an die Berichtspflicht, wonach der Aktionär aus dem Bericht nur mehr ersehen können muss, dass und wann die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Gesellschaftsinteresse liegt (vgl. BGH NJW 1997, 2815, 2816), nicht entgegen. Der BGH ließ es zu, ein genehmigtes Kapital mit einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss auch dann beschließen zu können, wenn dem Vorstand lediglich eine abstrakt-generelle Umschreibung möglich ist, um auf Kapitalmärkten flexibel und rasch reagieren zu können. Wenn aber ein bestimmtes Vorhaben unter Ausnutzung genehmigten Kapitals finanziert werden soll und Einzelheiten dazu bekannt sind, ist kein Grund ersichtlich, warum dann auf eine verbindliche Beschreibung der damit für die Altaktionäre verbundenen Risiken verzichtet werden sollte.

c. Der Berichtsmangel ist auch kausal für die Beschlussfassung. Maßgebend für die Beurteilung der Kausalität ist die €Relevanz€ des Gesetzesverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt. Werden einem Aktionär Auskünfte und Informationen vorenthalten, deren Erteilung das Gesetz dem Aufsichtsrat vorbehält, so liegt darin zugleich ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Aktionärs, ohne dass es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der unterbliebenen Information einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätte (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 € ThyssenKrupp). Die Kammer folgt dieser überzeugend begründeten Rechtsprechung des BGH, weil eine ausschließlich auf die Mehrheitsverhältnisse in der Hauptversammlung abstellende Kausalitätsbetrachtung dem Normzweck von § 243 Abs. 1 AktG nicht gerecht würde. Die Anfechtungsbefugnis ist auch ein Kontrollrecht, das gerade dem einzelnen Aktionär zusteht. Dieser Normzweck gebietet dann aber eine einschränkende Kausalitätsbetrachtung, weshalb vorliegend die Anfechtbarkeit bejaht werden muss. Die unzureichenden Informationen im Vorstandsbericht führen zu einem derartigen Legitimationsdefizit, das dem Beschluss anhaftet.

Angesichts dessen hat die sich gegen den zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss richtende Anfechtungsklage Erfolg, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, inwieweit die weiteren vom Kläger erhobenen Rügen durchgreifen, insbesondere ob der Beschluss zu einer Umgehung der Sachgründungsvorschriften führt oder nicht.

II.

1. Die Anfechtungsklagen gegen die zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 gefassten Beschlüsse über die Entlastung der Organmitglieder der Beklagten sind zulässig, jedoch nicht begründet. Die Ausführungen in der Einladung zur Stimmrechtsvollmacht führen nicht zu einer Nichtigerklärung dieser beiden Beschlüsse.

a. Ein Gesetzesverstoß ergibt sich nicht daraus, dass die Gesellschaft nicht auch auf die Gesetzeslage hingewiesen hat, wonach die Schriftform gem. § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Diese Gleichstellung der beiden Formen - Schriftform und elektronische Form - ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dann aber kann nicht zwingend zur Klarstellung verlangt werden, in die Einberufung müsse aufgenommen werden, dass eine andere Form der Schriftform gleichwertig sei und diese ersetze. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass Ausführungen über die Art und Weise der Bevollmächtigung nicht zwingend in die Einladung aufgenommen werden müssen und daher die Anfechtung nicht begründen können (vgl. LG München I AG 2009, 296, 298; Urteil vom 28.8.2008, Az. 5 HK O 12871/07, Seite 106; LG Dresden Der Konzern 2007, 461, 462 - SAP-Systems).

107b. Es kann ebenso wenig von einem Gesetzesverstoß oder auch nur einer Irreführung der Aktionäre durch den Hinweis ausgegangen werden, auf Verlangen müsse die Vollmacht im Original vorgelegt werden. Dies entspricht nämlich der gesetzlichen Regelung in § 174 Satz 1 BGB, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde zurückweist. In Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers geht daher die nahezu einhellig vertretene Auffassung davon aus, dass die Gesellschaft, der gegenüber ein Stimmrecht kraft Bevollmächtigung geltend gemacht wird, den Nachweis durch Vorlage der Vollmacht verlangen kann (vgl. BT-Drucks. 14/4051, S. 15; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 24 zu § 134; Grundmann in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 112 zu § 134; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Rdn. 46 zu § 134; Pluta in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 29 zu § 134; Volland in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 72 f. zu § 134; Bunke AG 2002, 57, 66; Ludwig AG 2002, 433, 436).

2. Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der beiden Hauptversammlungsbeschlüsse ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 241 Nr. 1 AktG nicht angenommen werden kann. Ein Beschluss ist nach dieser Vorschrift dann nichtig, wenn er in einer Hauptversammlung gefasst worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 oder 4 AktG einberufen war.

a. Aufgrund von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG muss die in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachende Einberufung unter anderem die Bedingungen angeben, von denen die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Allerdings muss zunächst davon ausgegangen werden, dass Fehler bei der Bekanntmachung gemäß §§ 121 Abs. 3 Satz 2, 123 Abs. 3 AktG zur Nichtigkeit und nicht lediglich zur Anfechtbarkeit des gefassten Beschlusses führen, weil der Wortlaut des Gesetzes insoweit eindeutig ist und auch die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion wegen eines im Vergleich zum Normzweck zu weit gefassten Wortlauts nicht gegeben sind (vgl. nur LG München I WM 2007, 975, 976; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 6 zu § 241; Hüffer, AktG, 8. Aufl., Rdn. 11 zu § 121).

b. Vorliegend lässt sich ein Verstoß gegen § 241 Nr. 1 AktG nicht bejahen. Mängel über Ausführungen zu den Voraussetzungen einer wirksamen Stimmrechtsvollmacht ziehen nicht die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach sich. Die insoweit vertretene gegenteilige Auffassung, § 121 Abs. 3 AktG erfasse alle Modalitäten, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen einschließlich der Fragen der Vollmacht (vgl. OLG Frankfurt ZIP 2008, 1722, 1723 € Leica; LG Frankfurt am Main ZIP 2008, 1723, 1725 f. € Leica), teilt die Kammer nicht. Regelungen über die Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter gehören nicht zu den von §§ 121, 123 AktG umfassten Sachverhalten, die aufgrund von § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen führen. Bei den Angaben zur Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter handelt es sich nicht um eine Teilnahmebedingung im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG. Bedingungen, von denen die Ausübung des Stimmrechts abhängen, sind lediglich Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre nach § 123 Abs.2 und Abs. 3 AktG. Bestimmungen über die Form der Stimmrechtsvollmacht betreffen nicht die Bedingungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts, sondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein bereits zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigter Aktionär durch einen Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte auf der Hauptversammlung vertreten lassen kann. Dieses Ergebnis wird auch durch § 125 Abs. 1 Satz 2 AktG gestützt, der verlangt, dass in der Mitteilung nach § 125 AktG auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten hinzuweisen ist € wäre das gegenteilige Verständnis von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG zutreffend, wäre die Vorschrift des § 125 AktG zumindest in Teilen überflüssig. Gegen die Annahme einer Nichtigkeit spricht auch die Gesetzessystematik, nachdem die Regelungen zur Vollmacht nach §§ 134 f. AktG systematisch in einem anderen Unterabschnitt des Aktiengesetzes enthalten sind als die Regelungen zur Einberufung der Hauptversammlung (vgl. OLG München, AG 2008, 746, 747 f. = ZIP 2008, 2117, 2119 f. = BB 2008, 2366,2368 mit zust. Anm. Wilken/Felke € HVB/UniCredit; LG München I AG 2009, 296, 299 f.; Urteil vom 28.8.2008, Az. 5 HKO 10153/08, S. 16 € n.v.; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 10 zu § 121; Pluta in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 20 zu § 121; Wagner ZIP 2008, 1726, 1727 f.; Stohlmeier/Mock BB 2008, 2143 f.; Willburger DStR 2008, 1889 f.).

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO; sie orientiert sich am Maße des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens in Relation zum Gesamtstreitwert. Da es sich bei den dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten jeweils um eine streitgenössische Nebenintervention handelt, waren sie entsprechend dem Anteil des Unterliegens an der Kostentragungspflicht zu beteiligen.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in Bezug auf den Kläger hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und Satz 2, im Übrigen auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 30.07.2009
Az: 5 HK O 16915/08, 5 HK O 16915/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/09f1c0f74f7b/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_30-Juli-2009_Az_5-HK-O-16915-08-5-HK-O-16915-08




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