Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. März 2001
Aktenzeichen: 25 W (pat) 108/01

(BPatG: Beschluss v. 08.03.2001, Az.: 25 W (pat) 108/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 8. März 2001 entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. September 2000 in Bezug auf die angeordnete Löschung der angegriffenen Marke aufgrund eines Widerspruchs unwirksam ist.

Die Markenstelle hatte in ihrem Beschluss die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und einer Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke legte fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss ein und beantragte eine Einschränkung des Warenverzeichnisses durch Teilung der Löschung. Die Widersprechende zog den Widerspruch aus der genannten Marke zurück.

Der angefochtene Beschluss ist somit hinsichtlich der angeordneten Löschung unwirksam, gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog. Zur Klarstellung der Rechtslage wurde die Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen ausgesprochen, da das Registerverfahren in erster Linie vom Amt ermittelt wird.

Es ergab sich keine Notwendigkeit für eine Kostenaufhebung aus Gründen der Billigkeit, gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Zu diesem Beschluss waren Kliems, Knoll und Engels beratend tätig.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.03.2001, Az: 25 W (pat) 108/01


Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. September 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 707 119 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 8. September 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Knoll Engels Pü






BPatG:
Beschluss v. 08.03.2001
Az: 25 W (pat) 108/01


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