Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. März 2006
Aktenzeichen: 12 O 34/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 08.03.2006, Az.: 12 O 34/05)

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen:

2.

Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger 9.169,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 8.307,50 Euro ab dem 24. Juli 2003 und von weiteren 862,25 Euro ab dem 13. April 2005 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Fotograf. Er hat sich durch seine Kreativität und seine markante Bildsprache inzwischen auch außerhalb der Tschechischen Republik einen Namen gemacht. Zu den Aufnahmen, durch die er vor allem in Deutschland bekannt geworden ist, gehört das Bild "TV-MAN", von dem es zwei Varianten gibt. Beide Bilder, die nachstehend wiedergegeben werden, nahm der Kläger im Juli 2001 auf.

Das Motiv "TV-MAN" wurde erstmals im Herbst 2001 auf der Titelseite einer tschechischen Zeitschrift veröffentlicht. Im Januar 2002 folgte sodann eine Veröffentlichung in dem Jahrbuch des BFF Bund Freischaffender Foto-Designer, in dem die Mitglieder dieses Berufsverbandes ihre Arbeiten präsentieren. Das Fotobuch des BFF wird zu Beginn eines jeden Jahres an alle bekannten deutschen Werbeagenturen verschickt. Ab Juni 2002 war das Foto auch auf der Website des Klägers zu sehen. Im März 2003 wurde das Bild in einem Katalog der Agentin des Klägers abgedruckt, welche den Katalog an ca. 100 führende deutsche Werbeagenturen verschickte.

Im Jahre 2004 stellte sich ein anderer Fotograf im BFF-Jahrbuch 2004 mit einem Bild vor, welches dieser im Auftrag der Beklagten angefertigt hatte. Die Beklagte verwendete dieses Foto in einer Werbekampagne für ihren Kunden. Wegen der Gestaltung der Fotografie wird auf die Wiedergabe im Urteilsausspruch zu 1. verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe dadurch, dass sie das Foto "TV-MAN" von einem anderen Fotografen habe nachstellen lassen und sodann das nachgestellte Foto verbreitet und öffentlich wiedergegeben habe, die Urheberrechte des Klägers verletzt. Es handele sich um eine unfreie Bearbeitung der Fotografie des Klägers, da alle Gestaltungsmerkmale, die den Gesamteindruck des Bildes "TV-MAN" prägten, von dem Werbefoto übernommen worden seien. Durch diese Übereinstimmung komme das Werbefoto dem vom Kläger geschaffenen Bild so nahe, dass vorhandene Abweichungen im Detail den Gesamteindruck nicht veränderten. Das künstlerische Arrangement, das der Kläger in seinem Bild realisiert habe, sei entweder bewusst übernommen worden oder habe zumindest unbewusst als Vorlage gedient. Die Beklagte habe dabei zumindest fahrlässig gehandelt; sie hätte angesichts des Umfanges, in dem die Fotografie des Klägers veröffentlicht worden sei, bemerken müssen, dass die Bildidee ihres Werbefotos bereits zuvor vom Kläger umgesetzt und publiziert worden sei.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund der Verletzung seiner Urheberrechte als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr zu. Er errechnet diese Vergütung auf der Grundlage der Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) für das Jahr 2003 mit 8.307,50 Euro und begehrt des weiteren die Zahlung eines Betrages von 862,25 Euro, da ihm im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung Anwaltskosten entstanden sind, die lediglich zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden Rechtsstreits angerechnet werden, so dass ihm ein hälftiger Kostenschaden verbleibe.

Der Kläger beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, nicht zur Unterlassung und zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet zu sein. Der Eindruck, den das Foto für ihre Werbekampagne bei dem Betrachter erwecke, sei insgesamt gesehen ein völlig anderer als derjenige, der mit dem Foto des Klägers vermittelt werde. Der ästhetische Gesamteindruck des Fotos des Klägers sei ein anderer; das Bild sei stilistisch völlig anders geartet. Die Idee des "Antennenkopfes" wie auch die Idee der Positionierung der Person vor dem Fernseher seien, wie zahlreiche Fotos mit ganz ähnlichen Motiven zeigten, auch nicht einzigartig. Das Motiv der Beklagten sei zudem völlig unabhängig und ohne Kenntnis von der Fotografie "TV-MAN" des Klägers entstanden. Die Beklagte habe bei Erstellung der Werbekampagne von dem Foto keinerlei Kenntnis gehabt. Ihr sei die Fotografie des Klägers auch nicht durch Veröffentlichungen bekannt gewesen. Von einem von ihr veranlassten Nachstellen der Fotografie des Klägers oder von einer von ihr veranlassten unfreien Bearbeitung der Fotografie könne nach allem keine Rede sein. Vielmehr beruhe das Motiv "Antennenkopf", dass sie entworfen habe, auf einer eigenständigen, von ihr entwickelten Idee, die nur zufälligerweise in einigen optischen Details der Fotografie des Klägers ähnele.

Hilfsweise werde die Höhe der von dem Kläger als Schaden geltend gemachten Lizenzgebühr bestritten.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist sachlich gerechtfertigt.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist des weiteren verpflichtet, den vom Kläger verlangten Schadenersatz zu leisten und ihm auch die hälftigen Anwaltskosten in der begehrten Höhe zu erstatten.

1.

Der Kläger ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, dass sie die weitere Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe ihres für die Werbekampagne des Fernsehanbieters "ish" verwendeten Fotos unterlässt (§§ 97 Abs. 1; 2; 23 UrhG). Das von dem Kläger erstellte Foto "TV-MAN" genießt Urheberrechtsschutz. Die Beklagte hat dieses Recht schuldhaft verletzt, indem sie die Fotografie des Klägers als Vorlage für ein neu geschaffenes Bild benutzt hat und dieses von ihr neu geschaffene Bild nunmehr verwendet.

Die Fotografie des Klägers "TV-MAN" ist ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG; sie erfüllt das Kriterium einer persönlichgeistigen Schöpfung im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift.

Für die Abgrenzung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Formgebung einen geistigen Gehalt aufweist, ob in ihr die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommt und ob sie die erforderliche Gestaltungshöhe aufweist. An der erforderlichen Individualität fehlt es bei rein handwerklichen Leistungen, mögen sie auch solide und fachmännisch erbracht sein (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1997, 49, 50). Die schöpferische Leistung des Klägers - die seine handwerkliche nebensächlich sein lässt - besteht bei dem Lichtbild "TV-MAN" in dem Sinngehalt des Bildes, welcher durch die Wahl des ungewöhnlichen Motivs und die konkrete Bildkomposition geschaffen wird. Zentrales Motiv des Bildes ist der Hinterkopf eines Mannes, der so vor einem Fernsehbildschirm positioniert ist, dass die beiden Antennen des Fernsehers dem Kopf des Mannes wie die Fühler eines Insekts zu entwachsen scheinen. Der Bildschirm ist gerade so weit neben dem Kopf des Mannes sichtbar, dass der Betrachter erkennt, dass der Mann vor dem Fernsehgerät sitzt. Das Fernsehgerät ist in einer Ecke aufgestellt, so dass der vor ihm sitzende Mann dem Fernsehgerät und damit auch der Ecke des Zimmers zugewandt ist. Diese Bildkomposition verleiht dem abgebildeten Mann die Aura eines Menschen, der mit sich und dem Fernseher in einer Zimmerecke allein ist, und zwar dergestalt mit dem Fernsehgerät verbunden, dass die Antennen des Fernsehgeräts zu seinen "Fühlern" werden. Es ist daher treffend, wenn der Kläger seine Fotografie "TV-MAN" nennt.

Die Fotografie des Klägers ist von der Beklagten in bearbeiteter Form unfrei (§ 23 UrhG) genutzt worden. Eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) liegt nicht vor.

Eine Fotografie kann auch dadurch in unzulässiger Weise vervielfältigt werden, dass das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut fotografiert wird (vgl. BGH GRUR 2003, 1035, 1037 - Hundertwasser-Haus). Wird bei dem Nachstellen einer bereits vorhandenen Fotografie die in der Vorlage verkörperte schöpferische Leistung übernommen, handelt es sich um eine Vervielfältigung in Form der Bearbeitung, die gemäß § 23 UrhG der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes bedarf (vgl. OLG Köln, GRUR 2000, 43 - Klammerpose). Eine solche unfreie Übernahme ist vorliegend geschehen.

Alle Gestaltungselemente, die den Gesamteindruck des Bildes "TV-MAN" prägen und seine schöpferische Leistung ausmachen, sind im Werbefoto der Beklagten übernommen. Das Arrangement des Ausgangsbildes ist von der Beklagten übernommen. Die Übereinstimmungen zeigen sich nicht nur bei der Positionierung des Mannes vor dem Fernseher und bei der Kameraperspektive, sondern auch bei der Ausrichtung der beiden Fernsehantennen, die beiden Männern wie die Fühler eines Insekts aus dem Kopf zu wachsen scheinen, und sogar bei der Tapete, die auf dem nachgestellten Foto ebenso wie auf dem Foto des Klägers einen grünen Untergrund aufweist und farbig gemustert ist. Aufgrund seiner Symmetrie (die Positionierung des Kopfes genau mittig vor dem Fernseher; die beiden Antennen genau gleichmäßig und in gleicher Länge aus dem Kopf hervortretend) vermittelt das Bild der Beklagten einen "gestylten" Eindruck, eine Abweichung, die den Gesamteindruck indes unberührt lässt. Von den geschützen Elementen im Foto des Klägers ist nach allem Gebrauch gemacht worden; das Foto des Klägers erscheint als Vorlage für das von der Beklagten geschaffene Bild.

Die Beklagte trägt vor, das Motiv "Antennenkopf", welches sie für den Fernsehanbieter "ish" entworfen habe, beruhe auf einer eigenständigen, von ihr entwickelten Idee, die nur zufälligerweise in einigen optischen Details dem Foto des Klägers ähnele. Angesichts der nahezu vollständigen Übereinstimmung der Bildmotive - die Übereinstimmung wird noch verstärkt durch die Tapete, die auf dem Werbefoto der Beklagten ebenso wie auf dem Foto des Klägers einen grünen Untergrund aufweist und farbig gemustert ist - ist es für die Kammer nicht vorstellbar, dass das angegriffene Werbefoto ohne Kenntnis des Ausgangsbildes des Klägers geschaffen wurde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Motiv "TV-MAN" ab dem Herbst 2001 bis zum Frühjahr 2003 mehrfach publiziert und insbesondere durch das BFF-Jahrbuch in der deutschen Werbeszene bekannt gemacht wurde. Das BFF-Jahrbuch gehört unstreitig seit mehr als 20 Jahren zur Pflichtlektüre des kreativen Personals in den Werbeagenturen. Herr Jan Ritter, einer der Geschäftsführer der Beklagten, ist unstreitig seit dem 17. November 2000 bei dem Bund Freischaffender Foto-Designer namentlich als Empfänger des Jahrbuchs registriert. Das Jahrbuch 2002, in dem das Motiv "TV-MAN" auf Seite 393 abgedruckt ist, enthält zudem auf den Seiten 154 bis 155 und 360 bis 363 die eigenen Bilder des Fotografen Gerhard Linnekogel, der das streitgegenständliche Foto für die Beklagte aufgenommen hat. Herr Linnekogel ist ebenso Mitglied des Bundes Freischaffender Foto-Designer; jedem BFF-Mitglied wird unmittelbar nach Erscheinen des Jahrbuchs ein Exemplar kostenlos zugeschickt. Einen gleichschaffenden Zufall schließt die Kammer unter Würdigung aller soeben dargelegten Umstände aus, weil ein solcher mehr als ungewöhnlich wäre. An dieser Beurteilung ändern auch nichts die von der Beklagten vorgelegten Fotografien der Anlagen B 5 und B 6, weil es sich bei ihnen um völlig andersartige Gestaltungen handelt.

Die Beklagte trifft schließlich auch ein Verschulden. Die Beklagte hat vorgetragen, das Motiv "Antennenkopf", welches sie für den Fernsehanbieter "ish" entworfen habe, beruhe auf einer eigenständigen, von ihr entwickelten Idee. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte - wie auch schon der Kläger in seiner Klageschrift vorgetragen hat - dem Fotografen Gerhard Linnekogel das Motiv der Fotografie "vorgegeben" hat. Die beiden Geschäftsführer der Beklagten, die vor ihrer Zeit bei der Beklagten schon in anderen Werbeagenturen tätig waren, trifft dabei zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Ihnen war sicherlich bekannt, dass der Fotograf Gerhard Linnekogel - den sie als "Starfotografen" bezeichnen - im BFF-Jahrbuch für das Jahr 2002 auf insgesamt sechs Seiten mit seinen Bildern vertreten ist. Nur etwa 30 Seiten später ist das Bild des Klägers "TV-MAN" wiedergegeben. Den Geschäftsführern der Beklagten kann allein schon aufgrund dieses Zusammenhangs nicht verborgen geblieben sein, dass der Kläger das streitgegenständliche Motiv in seiner Fotografie gestaltet hat. Jedenfalls hätten die Geschäftsführer der Beklagten, die ständig mit fremden Bildern zu tun haben und sich sicherlich stets über die neuesten Tendenzen im Bereich der Fotografie informieren, bei Anspannung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen können, dass das von dem Kläger realisierte Bildmotiv schon einige Jahre zuvor publiziert worden war. Dies entweder nicht erkannt oder aber eine solche Erkenntnis missachtet zu haben, begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB).

2.

Für die unberechtigte Nutzung des Fotoplagiats hat die Beklagte dem Kläger als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr in Höhe von insgesamt 8.307,50 Euro zu zahlen (§ 97 Abs. 1 UrhG).

Der Kläger kann seinen Schaden nach der sogenannten Lizenzmethode berechnen. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist der Verletzte so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen ist diejenige Lizenzgebühr anzusehen, die bei objektiver Betrachtung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bewilligt hätte. Angemessen ist in der Regel die übliche Vergütung. Diese Vergütung schätzt die Kammer (§ 287 ZPO) auf der Grundlage der Honorare, die in der "Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte - Bildhonorare 2003" der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing dargestellt sind. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Klägers in seiner Klageschrift, in der er die Vergütung aufgrund der von der Beklagten über den Umfang der Verwendung der angegriffenen Fotografie erteilten Auskünfte errechnet. Die Berechnung ist zutreffend; die Art der Berechnung wird auch nicht von der Beklagten in Zweifel gestellt. Dem Kläger steht dabei auch ein Zuschlag in Höhe von 100 % des Grundhonorars wegen fehlender Urheberidentifizierung zu. Der Fotograf hat das Recht, in einer Veröffentlichung als Urheber seiner Fotografie benannt zu werden (§ 13 UrhG). Fehlt ein solcher Urhebervermerk, sieht die Honorarempfehlung der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing einen Zuschlag von 100 % auf das Grundhonorar vor. Diese Regelung ist auch einleuchtend, da dem Fotografen ein Ausgleich dafür zustehen muss, dass er gezwungen ist, auf ein Werbemittel zu verzichten.

Der Schadenersatzbetrag beläuft sich damit insgesamt auf 8.307,50 Euro.

3.

Der Kläger hat schließlich gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Rechtsanwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung seiner Forderung entstanden sind. Die Beklagte hat die hälftige 1,5 Geschäftsgebühr nach § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2004 VV RVG zu erstatten.

Nach der Vorbemerkung 3, Absatz 4 des Vergütungsverzeichnisses zur RVG wird die Geschäftsgebühr (Nr. 2004 VV) auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) nur noch zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet.

Der Gesetzgeber hat durch den Zusatz bei der Nr. 2004 VV RVG, wonach eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, klargestellt, dass für durchschnittliche Fälle 1,3 Geschäftsgebühren und nicht die mathematische Mittelgebühr von 1,5 Geschäftsgebühr maßgeblich sein soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich um vorgerichtliche Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Bereich einer rechtlichen Spezialmaterie mit höherem Schwierigkeitsgrad, so dass eine 1,5 Geschäftsgebühr angemessen ist. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch ist zutreffend auf 50.000,-- Euro zu schätzen. Bei einem Gesamtstreitwert von 58.307,50 Euro ergibt sich - wie vom Kläger in seiner Klageschrift errechnet - ein Kostenbetrag von 1.704,50 Euro, von dem die Hälfte auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Es verbleibt ein Kostenschaden in Höhe von 862,25 Euro, den die Beklagte zu erstatten hat.

Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in § 97 Abs. 1 UrhG und bezüglich der Höhe in den § 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 59.169,75 Euro.

von Gregory Dr. Wirtz Dr. Hesselbarth






LG Düsseldorf:
Urteil v. 08.03.2006
Az: 12 O 34/05


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