Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. April 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 95/02

(BPatG: Beschluss v. 23.04.2003, Az.: 32 W (pat) 95/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss entschieden, dass die beantragte Wortmarke "best" in das Markenregister eingetragen werden kann. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung der Marke zurückgewiesen, da sie keine Unterscheidungskraft besitze. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass "best" als englisches Wort für "der, die oder das Beste" zwar bekannt ist, aber keine klare Bedeutung hat, die auf die beanspruchten Waren hinweist. Es wurde festgestellt, dass das Wort "best" weiterhin als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft verstanden wird. Auch erfüllt die Marke nicht das Eintragungshindernis, dass sie ausschließlich aus Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 23.04.2003, Az: 32 W (pat) 95/02


Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 24 - vom 23. Januar 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister fürtextile Werbeträger, insbesondere Fahnen, Fahnentücher, Wimpel, Spannbänder, Spanntücher, Standarten, Flaggen, Planen, Plakate, vorzugsweise aus nicht beschichteten und beschichteten Flächengebilden, insbesondere aus beschichteten Polyestergeweben sowie Flächengebilden mit Gitternetzstrukturen; Textilstoffe, insbesondere für die Bespannung von Sonnenschirmen und Regeschirmenist die Wortmarkebest.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. "best" entstamme der englischen Sprache, sei aber dem inländischen Publikum in seinem Bedeutungsgehalt geläufig und darüber hinaus auch geeignet, die konkret beanspruchten Waren als "die Besten" anzupreisen. Es fehle jegliche Mehrdeutigkeit oder ein selbständig kennzeichnender Bestandteil oder auch ein phantasievoller Überschuss, so dass der angesprochene Verkehr keine betriebliche Hinweiswirkung erkennen könne.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass es vielfältige Möglichkeiten gebe "best" in das Deutsche zu übersetzen und deshalb nicht vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ausgegangen werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmer aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren, nämlich textile Werbeträger und Textilstoffe richten sich z.T. an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise, aber überwiegend an Fachkreise, die diese Stoffe industriell verarbeiten. Der Senat geht davon aus, dass diese "best" auch als englisches Wort für "der, die oder das Beste" kennen. Ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt liegt hierin nicht. "Der, die oder das Beste" bleibt ohne nähere Angaben unklar und interpretationsbedürftig. Es könnte etwa "das beste Produkt" oder auch "der beste Anbieter" gemeint sein (vgl. hierzu auch BGH, BlPMZ 2000, 163, 164 - Partner with the Best). Schon wegen dieser Mehrdeutigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Marke für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr das Wort "best" - bspw. wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Bei der Eingabe von "best" in Zusammenhang mit Werbung in übliche Suchmaschinen des Internets (hier: Google/ 23.04.2003) erhält man Ergebnisse, die die beanspruchte Marke in verschiedenen Verwendungsbeispielen zeigen. Es gibt häufig den Begriff des "best of" als allgemeine Spitzenstellungsbehauptung (z.B. ARD-Werbung - ARD-Best of/www.ardwerbung.de, The Best of the Net/www.haserl.de) oder best in Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen (z.B. bestdownloads/www.bestdownloads.de, best Spot tarif/www.winfootball.de) und auch eindeutige Verwendungen als Kennzeichen wie bestgewinnspiel.de. In Bezug auf die beanspruchten Waren war "best" im Sinne einer beschreibenden Bezeichnung indes nicht nachweisbar.

Damit kann nicht belegt werden, dass der Verkehr die Marke stets nur als bloße Werbeanpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel versteht.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Weder "best" noch die deutsche Übersetzung "der, die, das Beste" enthält eine verständliche Angabe darüber, welches Merkmal hier bezeichnet wird. Eine Ware als "die Beste" zu bezeichnen drückt keine warenbezogene Eigenschaft aus.

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BPatG:
Beschluss v. 23.04.2003
Az: 32 W (pat) 95/02


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