Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 323/02

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2003, Az.: 32 W (pat) 323/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 31. Juli 2002 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 398 00 925 wird angeordnet.

Gründe

I Gegen die am 10. Januar 1998 angemeldete und am 30. Oktober 1998 u.a. für die Waren Toilettenbrillen; Spiegel, Rahmen; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten), aus Holz, Rohr, Binsen, Weide, Horn oder aus Kunststoffen; Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)

eingetragene Wortmarke 398 00 925 DUO-SITZ hat die Widersprechende hinsichtlich der genannten Waren aus ihrer Wortmarke EU 85 589 DUO-SIT Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist seit 27. Februar 1998 für Möbel, insbesondere Sitzmöbel und Tische, Konferenz- und Sitzgruppen, besonders Sessel, Stühle, Drehsessel, Drehstühle auch mit Rollen und Gleitern, insbesondere für den Büro-, Sozial-, Schul- und Werkstattbereich; Teile von Sitzmöbeln, nämlich Fußstützen, Rollen, Rückenlehnen und Mechanismen zur Höhenverstellung des Sitzes und Neigungsverstellung der Lehnen aus Metall oder Nichtmetalleingetragen.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr mit Beschluss vom 31. Juli 2002 zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Warenähnlichkeit sei trotz nahezu identischer Marken nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen; teilweise sei keinerlei Warenähnlichkeit gegeben.

Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 31. Juli 2002 aufzuheben und die Marke 398 00 925 zu löschen.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die angegriffene Marke ist zu löschen; wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke besteht die Gefahr von Verwechslungen § 125b § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Nach diesen Vorschriften ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und wegen der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen, hängt im wesentlichen vom Zusammenwirken der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab. Diese Kriterien sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei ein höherer Grad eines Faktors einen geringeren Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann (st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 1999, 995 - HONKA).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich, da ein möglicher beschreibender Sinngehalt (im Duo sitzen, zweifach Sitzen, sitz zweimal!, Zweisitzer) fernliegend ist.

Die durch die beiden Marken erfassten Waren sind ähnlich.

Entscheidend dafür ist, dass sie unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere Beschaffenheit, regelmäßige betriebliche Herkunft und Vertriebsart, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftlicher Bedeutung. Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte-, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; 1999, 138, 159 - GARIBALDI; 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; 1999, 25, 246 f - LIBERO; 1999, 496, 497 f - TIFFANY; 1999, 731, 732 - Canon II; 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem).

Toilettenbrillen sind zu Badezimmermöbeln (z.B. Duschhocker) ähnlich, auch weil sie farblich und vom Material her auf Schränke u.ä. abgestimmt werden.

Spiegel und Rahmen sind ähnlich zu Möbeln, da sie in gleichen Verkaufsstätten angeboten und vom Stil her aufeinander abgestimmt werden. Sie bestehen zudem oft aus Holz bzw. gleichen Materialien.

Der weite Oberbegriff "Waren der Klasse 20 aus ..." umfasst die Möbel der Widerspruchsmarke und deren Teile.

Behälter für Haushalt und Küche sind ähnlich zu Küchenmöbeln, weil Küchenhersteller für bestimmte Einbauschränke (Drehtürschränkchen etc.) die passenden Behälter zusammen mit den Schränken anbieten.

Die Marken sind sich vom Klangbild sowie vom Schriftbild her ähnlich. Das Fehlen des Z in SIT fällt klanglich nicht entscheidungserheblich auf, weil Z als [ts] gesprochen wird und das [t] in SIT erhalten bleibt.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden DUO-SIT auch dann nicht sehr verschieden von DUO-SITZ aussprechen, wenn sie "sit" als englisches Wort verstehen.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Na






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2003
Az: 32 W (pat) 323/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/095998c97959/BPatG_Beschluss_vom_12-Maerz-2003_Az_32-W-pat-323-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share