Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Juli 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 71/01

(BGH: Beschluss v. 01.07.2002, Az.: AnwZ (B) 71/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 JHHHHH DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte am 24. November 1998 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 15. Mai 2000 unter Berufung auf § 7 Abs. 5 BRAO mit der Begründung ab, der Antragsteller sei unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, weil er sich zahlreicher ehrverletzender Äußerungen über Verfahrensbeteiligte im Zulassungsverfahren schuldig gemacht habe. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den angegriffenen Bescheid aufgehoben und der Antragsgegnerin aufgegeben, über den Zulassungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Dem Antragsteller, der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt, steht gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur zu, wenn der Anwaltsgerichtshof sein Begehren zurückgewiesen hat (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller den zurückweisenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2000 angefochten hat, nicht zurückgewiesen, sondern für begründet gehalten und -dementsprechend - den angegriffenen Bescheid aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Gegen diese -dem Antragsteller günstige -Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft. Auch liegt kein Fall des § 223 Abs. 3 BRAO vor.

Im übrigen hat der Anwaltsgerichtshof -wegen fehlender Entscheidungsreife -zu Recht von einer eigenen Entscheidung über den Zulassungsantrag abgesehen.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch Basdorf Ganter Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 01.07.2002
Az: AnwZ (B) 71/01


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