Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Dezember 2009
Aktenzeichen: 21 W (pat) 306/09

(BPatG: Beschluss v. 21.12.2009, Az.: 21 W (pat) 306/09)

Tenor

Das Patent DE 100 59 217 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Bezeichnung: Abgabevorrichtung Patentansprüche 1 bis 15 eingegangen bei Gericht am 18. Dezember 2009; Beschreibung, Seiten 1 bis 5 eingegangen bei Gericht am 18. Dezember 2009, im Übrigen mit den Absätzen [0023] bis [0027] und [0033] bis [0045] sowie [0047] bis [0055] gemäß Patentschrift mit Änderungen eingegangen bei Gericht ebenfalls am 18. Dezember 2009; Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.

Gründe

I Gegen das Patent 100 59 217, dessen Erteilung am 25. Mai 2005 veröffentlicht wurde, ist am 25. August 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, das Patent DE 100 59 217 beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 15 vom 16. Dezember 2009, der Beschreibung, Seiten 1 bis 5 vom 16. Dezember 2009, im Übrigen mit den Absätzen [0023] bis [0055] gemäß Patentschrift mit Änderungen vom 16. Dezember 2009; sowie den Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Da der formund fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Der Senat hält das Patent nach Prüfung des geltend gemachten Widerrufsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit beschränkt aufrecht. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer weiteren Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.

Die im Wortlaut des eingereichten Antrags enthaltene Aufrechterhaltung mit den Figuren 1 bis 5 wurde als offensichtliche Unrichtigkeit auf die Figuren 1 bis 4 korrigiert, da in der Beschreibung die Textstellen mit Bezug auf die Fig. 5 von der Anmelderin ebenfalls gestrichen wurden.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 -fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 94 Rn. 17; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 21.12.2009
Az: 21 W (pat) 306/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/091dc83614df/BPatG_Beschluss_vom_21-Dezember-2009_Az_21-W-pat-306-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share