Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Juli 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 231/02

(BPatG: Beschluss v. 02.07.2003, Az.: 28 W (pat) 231/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination BERGSALAMI für die Waren der Klasse 29

"Fleisch- und Wurstwaren, insbesondere Salami"

Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen mit der Begründung zurückgewiesen, das Markenwort enthalte lediglich eine Gattungsbezeichnung für eine bestimmte Wurstsorte und müsse für die Mitbewerber freigehalten werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ausführt, dass der Marke lediglich eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme; es fehle daher an einer unmittelbaren und konkreten Beschreibung der beanspruchten Waren. Die Markenstelle habe die Wortkombination lediglich in zwei - zudem ausländischen - Internetseiten, gefunden, was für die Behauptung einer Gattungsbezeichnung nicht ausreiche, zumal sie dort eher markenmäßig verwendet werde. Damit entfalle auch ein Freihaltebedürfnis. Im übrigen verweist sie auf ihrer Meinung nach ähnlich gelagerte Voreintragungen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge zumindest dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es handelt sich, wie schon die Markenstelle festgestellt hat, um eine bloße Warenangabe, die für die beanspruchten Waren zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muss.

Zwar ist das konkrete Markenwort lexikalisch nicht nachweisbar (es gibt nur den Begriff "Bergwurst" für ein "(österr.) Rohwursterzeugnis nach Art der Jägerwurst", vgl. Hans und Martin Fuchs, Fachlexikon für Fleischer, 3.Aufl. 2001, S. 19), es wird aber bereits vielfach in einer Form verwendet, die keinerlei produktkennzeichnende Funktion erkennen lässt. Dies ergibt sich aus zahlreichen Treffern im Internet, die der Anmelderin in Ausdrucken zur Verfügung gestellt wurden.

So werden beispielsweise eine "Steirische Bergsalami" (http://www.sorger.co.at /Pages/Produktseiten/Salami/Bergsalami.html), eine "Spiezer Bergsalami" (http://www.qualiteduboucher.ch/medien/text9b.htm), eine "Kärntner Bergsalami"(www.frierss.at/produkte/k_bergsalami.htm), eine "Tiroler Bergsalami" (http://www.gutshofglien.de/silveste.htm), oder eine "Sauerländer Bergsalami" (http://www.metzgereijedowski.de/shop/p83.htm) angeboten. Bei der Beschreibung einer Meißner Spezialität, der Minisalami "Kellerkiesel", wird auf das spezielle Aroma verwiesen, "welches an eine spanische Bergsalami erinnert" (http://www.delikat.de/produkte/produkte.htm) . Das Markenwort wird auch ohne regionalen Zusatz zusammen mit anderen Lebensmitteln oder Wurstspezialitäten verwendet: etwa "Salamispezialitäten aus der Toskana: Wildschweinsalami, Fenchelsalami, Bergsalami ..." (http://www.thebestofall.de/delikatessen.htm) oder unter österreichischen Spezialitäten: "Neben Schinkenspeck, Bauchspeck, Bergsalami, Käsegriller, Selchwurst und Steirisches Kernöl, erhalten Sie auch hausgemachtes italienisches Eis" (http://kladowcenter.de.weiter/start/vorstellen/ neu.htm) oder "Kärntner Vorspeisenteller (Hartwurst, Bergsalami, Speck)" (http://www.zimmermanns.at/maincater2.htm). Beim Urlaub im österreichischen Dorf Kreuth "können Sie Urlaub am Bauernhof, im familiären Berghotel oder in Ferienwohnungen genießen... Jeder hat seine eigenen Spezialitäten (Schnäpse, Apfelwein, Bergsalami usw.)". Zudem gibt es die italienische Salamisorte "salame montanaro", was auf der deutschsprachigen Internet-Seite der Tourismusbehörde der Provinz Modena übersetzt wird mit "Bergsalami" (http://www.provincia. modena.it/servizi/turismo/itinerari/dcap10/par_2_10.htm).

Für die Entscheidung ist nicht von Bedeutung, ob diese Bergsalami in ihrer Zusammensetzung und Herstellung vergleichbar oder ähnlich sind, entscheidend ist allein, dass der Begriff "Bergsalami" bereits für eine bestimmte Salamisorte gebraucht wird. Vermutlich wird der Verbraucher - etwa wie bei Bergkäse - einen Zusammenhang mit den Ausgangsstoffen oder der Herstellung sehen. Hierauf wird auch in Beschreibungen gelegentlich hingewiesen: eine Schweizer Fleischtrocknerei, die auch "Bergsalami" herstellt, betont als wichtige Voraussetzung die "trockene, klare Alpenluft" und führt unter dem Stichwort "Trocknerei" aus: "Bewährtes Wissen und gesunde Bündner Bergluft garantieren den optimalen Geschmack" (http://www.grischuna.ch/companyD.html); von einem anderen Anbieter wird eine "Kleine Gebirgs-Salami'" erläutert mit "luftgetrocknete Bergsalami ... aus handwerklicher Herstellung. Die natürliche Höhetrocknung in ca. 1200 m verleihen dieser ausgezeichneten Salami ein besonders feines Aroma" (http: //www.kaesereichfrankreich.de/cgibin/webc.cgi/st_prod.html€p_prodid=781&sid). Zudem hat das Markenwort auch Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden, wie seine Verwendung in einem Radiobeitrag unter dem Titel "Mit Genuss langsam speisen - Olivenölprobe bei Slowfood" bestätigt, wo es heißt: "Das finden auch die Teilnehmer - langsam und genießerisch verzehren sie zunächst Bruschetta in verschiedenen Variationen und luftgetrocknete Bergsalami auf lauwarmem Fenchelsalat mit Estragon Chilli Marinade" (http://www.wdr5.de/ morgenecho/serien/sinnefolge3.phtml) .

Die aufgeführten Fundstellen verdeutlichen unmissverständlich, dass die beteiligten Verkehrskreise das beanspruchte Markenwort zur Beschreibung ihrer Wurstwaren verwenden und benötigen. Hierbei spielt es entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Rolle, ob die entsprechenden Internet-Treffer ihren Ursprung in Italien, Österreich oder der Schweiz haben. Denn der deutschsprachige Verkehr insgesamt wird mit den Internet-Seiten konfrontiert oder ist - wie im Falle der Tourismus-Seite aus der Provinz Modena - geradezu die Zielgruppe. Im übrigen finden sich unter den zitierten Fundstellen genügend Treffer aus Deutschland.

Auch greift der Einwand der Anmelderin nicht durch, dass es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung im lebensmittelrechtlichen Sinne handele. Denn nicht nur solche sind nach dem Markenrecht freihaltungsbedürftig, sondern auch weitere Begriffe, die die Wettbewerber oder die Abnehmer wie im vorliegenden Fall in beschreibender Weise verwenden.

Da der Anmelderin diese Marktverhältnisse nicht unbekannt sein dürften, beansprucht sie letztlich Monopolrechte an einer im Geschäftsverkehr bereits gebräuchlichen Warenbezeichnung. Es muß aber jedem Hersteller solcher Waren unbenommen von Monopolrechten Dritter möglich sein, zumindest die Ware als solche auch in markenmäßig herausgestellter Form zu benennen, was markenregisterrechtlich die Feststellung eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses in sich trägt.

Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, lässt der Senat dahingestellt.

Mit ihrer Berufung auf ähnliche Eintragungen zugunsten anderer Markeninhaber kann die Anmelderin ebenfalls nicht durchdringen, da zum einen Parallelanmeldungen ebenfalls erfolglos geblieben (z. B. "Bergbutter") oder nicht vergleichbar mit der vorliegenden Fallkonstellation sind. Im übrigen können derartige Voreintragungen angesichts des Einzelfallcharakters jeder Anmeldung keine Eintragung rechtfertigen, abgesehen davon, dass die Eintragungspraxis ersichtlich nicht einheitlich ist und eine Gleichbehandlung im Unrecht ohnehin nicht verlangt werden kann.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Schwarz-Angele Hartlieb Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 02.07.2003
Az: 28 W (pat) 231/02


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